{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_179-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"VIII ZR 179/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 179/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. April 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung \n\nder Miete. \n\nDas Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des \n\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2002 abgeändert und die \n\nKlage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Eingangs der Ur-\n\nteilsgründe ist ausgeführt: \"Von einer Darstellung der tatsächlichen Grundlagen \n\nwird im Hinblick auf §§ 540, 313 a ZPO abgesehen\". \n\nMit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzu-\n\nheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt \n\nsie, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer hinreichenden \n\ntatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge \n\neine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt. \n\n1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht am 3. September 2002 geschlossen wurde (§ 26 \n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. \n\nDanach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle \n\nmuß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme \n\nauf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung \n\netwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem \n\nBerufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 \n\nZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist \n\ndas Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-\n\ngesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der \n\nEntscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsur-\n\nteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung bestimmt, \n\nunter II 1 m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1; \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder \n\nzumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil \n\nnicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom \n\n22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, unter II; \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.). \n\n2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es \n\nenthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-\n\nstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-\n\ngen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich für die revisionsrechtliche \n\nÜberprüfung nicht hinreichend, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht sei-\n\nner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer aus-\n\ndrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge. \n\nII. \n\nFür das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, \n\nob die Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart haben, wovon die Revision \n\nausgeht. Im übrigen weist der Senat auf die am heutigen Tage in zwei Parallel-\n\nverfahren verkündeten Urteile hin (Urteile vom 28. April 2004, VIII ZR 177/03 \n\nsowie VIII ZR 178/03, letzteres zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nHinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat \n\nder Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht. \n\nDr. Hübsch, \nzugleich für die wegen Urlaubs \nan der Unterschriftsleistung \nverhinderte Vorsitzende Richterin \nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/viii-zr-179-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/viii-zr-179-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_179-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:54.904137+00:00"}}