{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_177-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"VIII ZR 177/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 558 Abs. 3 Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht außer Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 177/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. April 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 558 Abs. 3 \n\nBei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener \n\nKapitalkosten nicht außer Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 177/03 - LG Frankfurt a.M. \nAG Frankfurt a.M. \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung \n\nder Miete. \n\nDer Beklagte mietete mit Vertrag vom 7. Juni 1979 von der Klägerin eine \n\nWohnung in F. . Es handelte sich um preisgebundenen Wohn-\n\nraum. Seit 1. April 1998 betrug die monatliche Grundmiete 532,60 DM \n\n(272,31 €). Nachdem ein öffentlicher Zinszuschuß infolg e der planmäßigen Til-\n\ngung eines Darlehens entfallen war, erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom \n\n9. November 2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten rückwir-\n\nkend zum 1. Oktober 2000 auf 765,30 DM (391,29 €). Nach folgend endete die \n\nPreisbindung. \n\nMit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die Klägerin von dem \n\nBeklagten unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Zustimmung zu einer \n\nErhöhung der Grundmiete um 58,69 € auf 449,98 € mit\n\n Wirkung zum 1. Februar \n\n2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch nicht überschritten. Der \n\nBeklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob \n\ndie Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung der Kap-\n\npungsgrenze einzubeziehen ist. \n\nDas Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage hinsichtlich eines \n\nErhöhungsbetrages auf 445,75 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt ab-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die \n\nKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung \n\nnach § 558 Abs. 1 BGB zu, da die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB \n\nnicht eingehalten worden sei. Auszugehen sei von der Ausgangsmiete aus dem \n\nJahre 1999 in Höhe von 272,31 €. Unter Anwendung der Kappungsgrenze von \n\n20 % ergebe sich eine zulässige Miete von 326,77 €, die durch die Mieterhö-\n\nhung aus dem Jahre 2000 bereits voll ausgeschöpft worden sei. Diese Mieter-\n\nhöhung sei bei der Berechnung der Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Die \n\nKappungsgrenze sei auch auf ein Mieterhöhungsverlangen anzuwenden, durch \n\nwelches eine Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB erstmals nach dem Wegfall \n\neiner Preisbindung verlangt werde. Der Wortlaut des § 558 Abs. 3 BGB nehme \n\nlediglich Mieterhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB von der Kappungs-\n\ngrenze aus. Die Kostenmieterhöhung zur Zeit der Preisbindung könne auch \n\nnicht für eine Übergangszeit bei der Berechnung der Kappungsgrenze außer \n\nBetracht bleiben. Insoweit komme eine analoge Anwendung des § 5 MHG je-\n\ndenfalls für den vorliegenden Fall einer Erhöhung der Kostenmiete aufgrund \n\neines voraussehbaren Wegfalls von Zuschüssen nicht in Betracht, da § 5 MHG \n\nnach seinem Sinn und Zweck nicht einschlägig und als Ausnahmevorschrift, \n\ninsbesondere nach seinem Fortfall, eng auszulegen sei. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Landge-\n\nricht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen den \n\nBeklagten auf Zustimmung \n\nzu dem Mieterhöhungsverlangen \n\nvom \n\n27. November 2001 gemäß § 558 Abs. 1 BGB hat, da die Kappungsgrenze des \n\n§ 558 Abs. 3 BGB bereits infolge der Mieterhöhung vom 9. November 2000 er-\n\nreicht ist. \n\n1. a) Gemäß § 558 Abs. 3 BGB darf sich die Miete bei Erhöhungen bis \n\nzur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Absatz 1 innerhalb von drei Jahren, von \n\nErhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 % er-\n\nhöhen. Die Kappungsgrenze ist auch auf Mieterhöhungsverlangen anzuwen-\n\nden, durch welche eine solche Mieterhöhung - wie im vorliegenden Fall - erst-\n\nmals nach dem Wegfall einer Preisbindung verlangt wird (BayObLG NJW 1984, \n\n742 = WuM 1984, 48 m.w.Nachw.; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1233, 1234 = \n\nWuM 1990, 333, jeweils zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG; vgl. auch BVerfGE 71, \n\n230; Staudinger/Emmerich \n\n(2003), § 558 Rdnr. 48; Schmidt-Futterer/ \n\nBörstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 Rdnr. 160, jew. m.w.Nachw.; Gramlich \n\nin Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Mietrechtsreform \n\n2001, § 558 Ziff. 7; a.A. Barthelmess, WKSchG, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 51 \n\nm.w.Nachw.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 558 Abs. 3 BGB, der \n\nkeine Einschränkung im Hinblick auf ehemals preisgebundenen Wohnraum \n\nenthält, sowie aus einem Umkehrschluß zu § 558 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB, die \n\n(nur) unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen vormalig \n\npreisgebundenen Wohnraum von der Kappungsgrenze ausnehmen. Die Gel-\n\ntung der Kappungsgrenze nach Ablauf der Preisbindung entspricht auch der \n\nVorstellung des Gesetzgebers, der ihren Anwendungsbereich in erster Linie bei \n\nehemaligen Sozialwohnungen gesehen hat (Begründung zum Entwurf des Miet-\n\nrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 14/4553 S. 54). Die grundsätzliche Anwen-\n\ndung der Kappungsgrenze auf vormalig preisgebundenen Wohnraum wird auch \n\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogen. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision bleibt der Betrag der wegen ge-\n\nstiegener Kapitalkosten mit Schreiben vom 9. November 2000 vorgenommenen \n\nMieterhöhung bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht außer Betracht. \n\nGemäß § 558 Abs. 3 BGB sind lediglich Mieterhöhungen nach den §§ 559 bis \n\n560 BGB von der Kappungsgrenze ausgenommen. Bei der Erhöhung der Ko-\n\nstenmiete wegen gestiegener Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 Wohnungsbin-\n\ndungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit § 4 Neubaumietenverordnung \n\n(NMV) und § 23 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) handelt es sich jedoch \n\nweder um eine Mieterhöhung bei Modernisierung im Sinne der §§ 559 ff. BGB \n\nnoch um eine Mieterhöhung wegen Veränderung der Betriebskosten nach \n\n§ 560 BGB oder um diesen Tatbeständen vergleichbare Regelungen zum \n\npreisgebundenen Wohnraum (§§ 6, 13 NMV bzw. §§ 20 ff. NMV in Verbindung \n\nmit § 27 II. BV; § 28 Abs. 3 und 4 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG; anders \n\nLützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 233 zu § 558 Abs. 1 BGB). \n\nc) §§ 559 - 560 BGB als Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen Gel-\n\ntung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB sind auch einer analogen \n\nAnwendung auf Mieterhöhungen wegen gestiegener Kapitalkosten nicht zu-\n\ngänglich. Voraussetzung des Analogieschlusses ist, daß das Gesetz eine plan-\n\nwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil vom \n\n13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204 unter B II 2 b bb m.w.Nachw.; Se-\n\nnat, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601 = WM 2003, \n\n2150 unter III 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Lücke muß sich \n\naus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem \n\nkonkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan erge-\n\nben (Senat, aaO). \n\nEine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat im \n\nMietrechtsreformgesetz bewußt von der Schaffung eines Ausnahmetatbestands \n\nbei der Ermittlung der Kappungsgrenze im Hinblick auf Mieterhöhungen wegen \n\nveränderter Kapitalkosten abgesehen. \n\naa) Die Neufassung des § 558 BGB ersetzt den mit Wirkung zum \n\n1. September 2001 aufgehobenen § 2 MHG. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG sah \n\nAusnahmen von der Wartefrist in den Fällen der §§ 3-5 MHG vor; gleiches galt \n\nhinsichtlich der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\nMHG. In die Neufassung des § 558 Abs. 1 und 3 BGB wurden lediglich die §§ 3 \n\nund 4 MHG entsprechenden Fälle der Mieterhöhung bei Modernisierung \n\n(§§ 559 ff. BGB) und Veränderungen von Betriebskosten (§ 560 BGB) als Aus-\n\nnahmetatbestände übernommen. Dagegen hat der Gesetzgeber eine § 5 MHG \n\nentsprechende Regelung, wonach der Vermieter unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen berechtigt war, Erhöhungen der Kapitalkosten anteilig auf den Mieter \n\numzulegen, nicht in das Mietrechtsreformgesetz aufgenommen. Die Gesetzes-\n\nbegründung führt hierzu aus, die Regelung sei zu kompliziert und passe wegen \n\nihrer Orientierung an Kostengesichtspunkten nicht in das dem Vergleichsmie-\n\ntensystem zugrundeliegende Bild der am Markt orientierten Miete (BT-Drucks. \n\n14/4553 S. 37, 79). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist aus dem Entfallen dieser Re-\n\ngelung nicht lediglich zu schließen, daß der Gesetzgeber Mieterhöhungen im \n\npreisfreien Wohnraum wegen gestiegener Kapitalkosten für die Zukunft aus-\n\nschließen wollte. Vielmehr wird aus der Übernahme allein der §§ 3 und 4 MHG \n\nentsprechenden Regelungen als Ausnahmetatbestände in § 558 Abs. 3 BGB \n\ndeutlich, daß Mieterhöhungen wegen Kapitalkostensteigerungen, die im preis-\n\nfreien Wohnraum nach § 5 MHG zulässig und von der Kappungsgrenze ausge-\n\nnommen waren, nach dem Willen des Gesetzgebers im Gegensatz zur früheren \n\nRechtslage nunmehr auf die Kappungsgrenze von 20 % anzurechnen sind. Das \n\nbefindet sich im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Kappungsgrenze, der \n\nnach der Gesetzesbegründung darin besteht, einen zu raschen Anstieg solcher \n\nMieten, die bislang erheblich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, zum \n\nSchutz der betroffenen Mieter zu vermeiden (BT-Drucks. 14/4553 S. 54; vgl. \n\nauch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an \n\nMietwohnungen, mittels dessen die Kappungsgrenze in das MHG eingefügt \n\nwurde, BT-Drucks. 9/2079 S. 8, 16). Es wäre mit der Zielsetzung des § 558 \n\nAbs. 3 BGB nicht vereinbar und widerspräche dem in der Gesetzesfassung zum \n\nAusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, über die enumerativ geregel-\n\nten Ausnahmen hinaus im Wege der Analogie einen zusätzlichen Ausnahme-\n\ntatbestand zu schaffen, den der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neufassung \n\nhat entfallen lassen. \n\nbb) Des weiteren läßt sich die Fortgeltung des § 5 MHG nicht aus den \n\nÜbergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz erschließen. Gemäß Art. \n\n229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist § 5 MHG (lediglich noch) im Falle eines vor \n\ndem 1. September 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangens oder einer \n\nvor diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung anzuwenden. \n\nWeitergehende Übergangsregelungen im Hinblick auf die Kappungsgrenze ent-\n\nhält das Gesetz nicht. Für eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des § 5 MHG im \n\nHinblick auf die Berechnung der Kappungsgrenze (so Kossmann, Handbuch \n\nder Wohnraummiete, 6. Aufl., § 147 Rdnr. 8) ist nach der gesetzlichen Rege-\n\nlung kein Raum. Angesichts der im Wortlaut eindeutigen Neufassung des § 558 \n\nAbs. 3 BGB in Verbindung mit der getroffenen Übergangsregelung spricht auch \n\nnichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe die übergangsweise Fortgeltung \n\ndes § 5 MHG versehentlich ungeregelt gelassen. \n\ncc) Daraus folgt, daß auch im preisgebundenen Wohnraum vorgenom-\n\nmene Erhöhungen der Kostenmiete wegen gestiegener Kapitalkosten nach \n\n§§ 8, 8a, 10 WoBindG in Verbindung mit § 4 NMV und § 23 II. BV nicht von der \n\nKappungsgrenze ausgenommen sind. Durch den Fortfall des § 5 MHG als im \n\nGrundsatz vergleichbarer Regelung für den preisfreien Wohnraum ist einem \n\nAnalogieschluß (hierfür OLG Hamm ZMR 1994, 513 und ZMR 1995, 247 f. hin-\n\nsichtlich der Wartefrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG, soweit die Gründe \n\nder Kostenmieterhöhung den §§ 3-5 MHG entsprechen; zu den §§ 559-560 \n\nBGB entsprechenden Regelungen Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO \n\nRdnr. 193; Scheffler in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch \n\nWohnraummietrecht, § 35 Rdnr. 124), den das Landgericht erwogen hat, die \n\nGrundlage entzogen. Daß die Kappungsgrenze gerade auch in den Fällen der \n\nBeendigung der Preisbindung zum Tragen kommen würde, war dem Gesetzge-\n\nber bewußt, wie aus der Gesetzesbegründung (oben zu a)) ersichtlich ist. \n\n2. Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf \n\ndie Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Absenkung der Kap-\n\npungsgrenze von 30 % auf 20 % (aus dem Schrifttum vgl. Börsting-\n\nhaus/Eisenschmid, Arbeitskommentar Neues Mietrecht 2001, S. 273; D. Both in \n\nHerrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 558 Rdnr. 77, jew. m.w.Nachw.) so-\n\nwie auf den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz des Vermie-\n\nters erhebt, der sich auf die Nichtanrechnung bestimmter Mieterhöhungen auf \n\ndie Kappungsgrenze eingerichtet habe, hält der Senat diese Bedenken nicht für \n\ndurchgreifend. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Kappungsgrenze von 30 % nach \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG - auch für den Fall einer erstmals nach Wegfall \n\neiner Preisbindung verlangten Mieterhöhung - als verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des \n\nVermieters nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BVerfGE 71, 230). Mit \n\nder Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 %, der ausweislich der Entwurfs-\n\nbegründung eine Abwägung der Vermieter- mit den Mieterinteressen vorausge-\n\ngangen ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 36), hat der Gesetzgeber den ihm zuste-\n\nhenden Gestaltungsspielraum, der auch hinsichtlich der Frage besteht, ob \n\nÜbergangsregelungen zu treffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober \n\n1993 - 1 BvR 1124/03, NJW 1994, 1718), nicht überschritten. Die Bestandsga-\n\nrantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht schon dann berührt, wenn nicht die \n\nhöchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt erzielt werden kann, son-\n\ndern nur dann, wenn die Vermietung von Wohnraum auch bei voller Ausschöp-\n\nfung des Mieterhöhungsrechts im Ergebnis zu Verlusten führen würde (BVerf-\n\nGE 71, 230, 250). Dies ist jedoch auch nach Absenkung der Kappungsgrenze \n\nnicht ersichtlich und wird von der Revision nicht näher ausgeführt. \n\nDes weiteren hat das Bundesverfassungsgericht durch die Einführung \n\nder Kappungsgrenze die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauens-\n\nschutzes nicht als verletzt angesehen (BVerfG aaO, S. 251 ff.). Eine abwei-\n\nchende Beurteilung ergibt sich für den vorliegenden Fall weder aus der Absen-\n\nkung der Kappungsgrenze noch aus der Einbeziehung der Mieterhöhung we-\n\ngen gestiegener Kapitalkosten im preisgebundenen Wohnraum bei der Berech-\n\nnung der Kappungsgrenze. Hinsichtlich des letzteren Gesichtspunkts bestand \n\nbereits keine Rechtslage, auf die die Klägerin eventuell schutzwürdiges Ver-\n\ntrauen hätte gründen können. Auch nach der früheren Gesetzesfassung unter-\n\nfielen Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum nach Ende der Preis-\n\nbindung in Ermangelung einer Ausnahmeregelung grundsätzlich der Kap-\n\npungsgrenze. Eine Analogie zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG enthaltenen \n\nAusnahmetatbeständen hätte insoweit allein an § 5 MHG anknüpfen können. \n\nNach der wohl überwiegenden Ansicht sollte diese Vorschrift jedoch nicht an-\n\nwendbar sein, wenn die Kapitalmehrkosten bereits bei Vertragsabschluß fest-\n\nstanden und daher - wie im vorliegenden Fall des Wegfalls eines Zuschusses \n\nnach Tilgung eines Darlehens - voraussehbar waren (OLG Karlsruhe NJW \n\n1982, 893 = WuM 1982, 68; LG Hamburg WuM 1993, 685; Münch-\n\nKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 5 MHG Rdnr. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, \n\n60. Aufl., § 5 MHG Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 839; a.A. Staudin-\n\nger/Sonnenschein/Weitemeyer (1997) Art. 3 WKSchG II § 5 MHRG Rdnr. 23 \n\nm.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 5 MHG \n\nRdnr. 65 ff.). \n\nDes weiteren konnte mit einem Fortbestand des § 5 MHG nicht gerech-\n\nnet werden, nachdem die von der Bundesregierung berufene Expertenkommis-\n\nsion Wohnungspolitik im Jahre 1994 empfohlen hatte, die Vorschrift aufzuheben \n\n(BT-Drucks. 13/159 S. 131 Tz. 5531). Weitere durchgreifende verfassungs-\n\nrechtliche Bedenken sind von der Revision weder vorgebracht, noch sind diese \n\nersichtlich. \n\n3. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB ist \n\ndie drei Jahre vor Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens (§ 558 b Abs. 1 \n\nBGB) geltende Ausgangsmiete zugrunde zu legen (OLG Celle NJW-RR 1996, \n\n331 = WuM 1996, 86 zu § 2 MHG; Staudinger/Emmerich, aaO (2003) Rdnr. 49; \n\nSchmidt-Futterer/Börstinghaus, \n\naaO, \n\n8. Aufl., \n\n§ 558 Rdnr. 171, \n\njew. \n\nm.w.Nachw.), mithin die seit April 1998 geschuldete Grundmiete von 272,31 €. \n\nDie unter Anwendung der Kappungsgrenze von 20 % höchstzulässige Miete \n\nbeträgt 326,77 €. Der Betrag der Mieterhöhung vom 9.\n\n November 2000 in Höhe \n\nvon 118,98 € ist - im Unterschied zu den Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 \n\nBGB \n\n(zur Berechnung der Kappungsgrenze \n\nin diesen Fällen vgl. \n\nPalandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 558 Rdnr. 20; Börstinghaus, aaO \n\nRdnr. 186, 188) - nicht nachträglich der ermittelten Kappungsgrenze hinzuzu-\n\nrechnen, sondern unterliegt dieser Begrenzung. Dem Mieterhöhungsverlangen \n\nder Klägerin, dem eine Ausgangsmiete von 391,29 € zugr unde liegt, steht somit \n\ndie Kappungsgrenze von 326,77 € entgegen. \n\nIII. \n\nDas Landgericht hat daher auf die Berufung des Beklagten die Klage zu \n\nRecht insgesamt abgewiesen; die Revision der Klägerin ist mithin zurückzuwei-\n\nsen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/viii-zr-177-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":2},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/viii-zr-177-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:04.511658+00:00"}}