{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_173-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"VIII ZR 173/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuld- ners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 173/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 812 Abs. 1 \n\nZur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuld-\n\nners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages \n\nabgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46). \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die \n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die ein Versandhandelsunternehmen betreibt, stand auf-\n\ngrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Rahmenvertrages in jahrelanger Ge-\n\nschäftsbeziehung mit der F. GmbH (im folgenden: F. -GmbH), von \n\nder sie Gartenzubehör bezog. Die F. -GmbH erstellte unter dem 25. Januar \n\n2000 und dem 7. Februar 2000 \"gemäß Vereinbarung\" zwei an die Klägerin \n\ngerichtete Rechnungen über die Lieferung von Gartenzubehör. Sie übergab \n\ndiese Rechnungen der Beklagten, an die sie ihre Forderungen gegen die Kläge-\n\nrin aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetreten hatte. Die Beklagte legte der \n\nKlägerin die Rechnungen vor und bat um deren Begleichung mit dem Hinweis, \n\ndaß die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die \n\nKlägerin zahlte auf beide Rechnungen unter Abzug von Skonti und Boni am \n\n9. März 2000 insgesamt 1.982.428,57 DM an die Beklagte. \n\nIn einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit \n\nnahm die Klägerin zunächst die F. -GmbH - unter Berücksichtigung einer Ge-\n\ngenforderung der F. -GmbH - auf Rückerstattung der auf die Rechnungen ge-\n\nzahlten Beträge mit der Begründung in Anspruch, die Forderung habe nicht be-\n\nstanden, weil den Rechnungen keine Leistungen der F. -GmbH gegenüber ge-\n\nstanden hätten. Die Klage hatte Erfolg. Am 27. Oktober 2000 erging ein rechts-\n\nkräftig gewordenes Versäumnisurteil gegen die F. -GmbH. \n\nAm 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F. -GmbH das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte \n\nauf Rückzahlung \n\ndes \n\ngezahlten Betrages \n\nvon \n\n1.982.428,57 DM \n\n(= 1.013.599,63 €) nebst Zinsen in Anspruch. Das Landg ericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nKlageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-\n\nesse, ausgeführt: \n\nEin bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin beste-\n\nhe gegenüber der Beklagten auch dann nicht, wenn zugunsten der Klägerin \n\nunterstellt werde, daß die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F. -\n\nGmbH gegen die Klägerin nicht existierten. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungslei-\n\nstungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereiche-\n\nrungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetre-\n\ntene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht \n\nim Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten. Diese \n\nGrundsätze seien auch im Streitfall heranzuziehen. Danach könne sich die Klä-\n\ngerin auch auf der bereicherungsrechtlichen Ebene nur an die F. -GmbH als \n\nihre Vertragspartnerin und nicht an die Beklagte halten. Denn bei der im Berei-\n\ncherungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise liege hier eine \n\n- vermeintlich geschuldete - Leistung der Klägerin an ihre Vertragspartnerin, die \n\nF. -GmbH, vor. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte \n\nscheide deshalb aus. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nstand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. \n\nDas Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die von der \n\nF. -GmbH an die Beklagte aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetretenen \n\nund von der Klägerin an die Beklagte bezahlten Forderungen aus den Rech-\n\nnungen vom 25. Januar und 7. Februar 2000 nicht bestanden. Von dieser der \n\nKlägerin günstigen Unterstellung ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. \n\nAuf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch \n\nder Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Lei-\n\nstungskondiktion) zu Recht verneint. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungs-\n\nrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen \n\nmuß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus \n\ndem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, \n\nwegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als \n\nseinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe \n\nvorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer \n\nsogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann \n\n(BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50). Der sachliche Grund \n\nfür die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem \n\n(vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag \n\nzwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund \n\nfür die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür \n\nmaßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschut-\n\nzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Ver-\n\ntragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikover-\n\nteilung gebieten. Insbesondere spricht das für den Schuldner bei der Rückfor-\n\nderung bestehende Risiko der Insolvenz auf der Gläubigerseite - im Regelfall - \n\nfür eine Inanspruchnahme des Zedenten. Zahlt der Schuldner an den Zessionar \n\nim Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) \n\nüber die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, \n\nihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn \n\nsich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGHZ 122, \n\n46, 51). An der Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der \n\nbehaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein Grund, die Rechtsstel-\n\nlung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung aufgrund der Abtretung, auf \n\ndie der Schuldner keinen Einfluß hat, zu verbessern oder auch - arg. § 404 \n\nBGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365, 371). \n\nDiese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffas-\n\nsung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in \n\nZessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, \n\nNJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung ge-\n\nfunden (Nachweise in BGHZ 122, 46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 \n\nRdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 \n\nm.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.). Ihre \n\nGrundgedanken sind über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Un-\n\nrecht gezahlter Versicherungsleistungen hinaus auch auf andere Zessionsfälle \n\nübertragbar (vgl. MünchKomm, aaO; Staudinger/Lorenz aaO); dies gilt jeden-\n\nfalls dann, wenn der abgetretene Scheinanspruch - wie bei einem bestehenden \n\nVersicherungsverhältnis - aus einem grundsätzlich intakten Rechtsverhältnis \n\nzwischen dem Scheinschuldner und dem Zedenten stammen soll (vgl. dazu \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d \n\nbb). \n\n2. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von den dargelegten \n\nGrundsätzen zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen abzuweichen. Sie \n\nführen auch hier zu einer sachgerechten Risikoverteilung. Ein intaktes Rechts-\n\nverhältnis als Grundlage der (vermeintlichen) Abtretungsforderung bestand zwi-\n\nschen der Klägerin und der F. -GmbH aufgrund des die kaufvertragliche Ge-\n\nschäftsbeziehung regelnden, seit 1993 bestehenden Rahmenvertrages. Das \n\nBerufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin die in \n\nRechnung gestellten Beträge im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungs-\n\nlegung ihres langjährigen Vertragspartners gezahlt hat. Die Gesichtspunkte des \n\nVertrauensschutzes und der Risikoverteilung lassen es deshalb als interessen-\n\ngerecht erscheinen, der Klägerin auch das Risiko der Insolvenz ihres Vertrags-\n\npartners aufzubürden, wenn sich später herausstellte, daß das Vertrauen auf \n\ndie Richtigkeit der von ihrem Vertragspartner gestellten Rechnungen nicht ge-\n\nrechtfertigt war. Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F. -GmbH \n\nbeläßt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der \n\nRechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der \n\nFehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ 122, 46, 51). So hat es auch die Klägerin \n\nselbst gesehen und - zunächst - einen rechtskräftigen Titel gegen die F. -GmbH \n\nerwirkt. \n\nDarüber hinaus spricht bei abgetretenen Zahlungsansprüchen, die – wie \n\nim vorliegenden Fall - aus einer vertraglichen Lieferbeziehung stammen sollen \n\nund sich als nicht bestehend erweisen, ein weiterer Gesichtspunkt für den be-\n\nreicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners gegen seinen \n\nVertragspartner und nicht gegen den Zessionar, an den der Schuldner gezahlt \n\nhat. Es ist in einem solchen Fall sachgerecht, eine etwaige vertragliche und ei-\n\nne bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Zahlung in ein und demselben \n\nRechtsverhältnis vorzunehmen und nicht die vertragliche Rückabwicklung in-\n\nnerhalb der fortbestehenden Vertragsbeziehung zum Zedenten anzusiedeln, die \n\nbereicherungsrechtliche Rückabwicklung dagegen im Rechtsverhältnis zum \n\nZessionar (vgl. Staudinger/Lorenz, aaO m.w.Nachw.). \n\nSchließlich ist der vorliegende Fall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nTatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vergleichbar mit den \n\nSachverhaltsgestaltungen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni \n\n1988 (IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161) und dem Senatsurteil vom 25. September \n\n1996 (VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461) zugrunde lagen, in denen - vom Senat als \n\nAusnahmefall bezeichnet (aaO unter III 2) - ein Bereicherungsanspruch gegen \n\nden Zessionar in Betracht kam. \n\n3. Das Factoring-Verhältnis zwischen der F. -GmbH und der Beklagten \n\nrechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine andere \n\nBeurteilung. Die Revision vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine \n\nAbweichung von den dargelegten Grundsätzen zum Bereicherungsausgleich in \n\nZessionsfällen deshalb rechtfertigen, weil die F. -GmbH ihre vermeintliche For-\n\nderung gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages an die Beklagte \n\nabgetreten hatte. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Be-\n\nklagte durch den Factoringvertrag, der ein Finanzierungsmittel ist, nicht in die \n\nlaufende Geschäftsbeziehung und das fortbestehende Vertragsverhältnis zwi-\n\nschen der Klägerin und der F. -GmbH eingetreten ist. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ \n\n122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des \n\nFactoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, \n\ndie Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten. Auch bei \n\neiner Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsver-\n\nhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vor-\n\nzunehmen (BGHZ 122, 46, 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grund-\n\nsätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten \n\nwerden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO). Diese Grundsätze \n\nsind auch für den hier zu beurteilenden Bereicherungsausgleich bei einer Zah-\n\nlung des Schuldners an den Zessionar aufgrund einer Abtretung im Rahmen \n\neines Factoringvertrages weiterhin interessengerecht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/viii-zr-173-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/viii-zr-173-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:45.406704+00:00"}}