{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_171-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"VIII ZR 171/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 171/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2004\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 61\n\ndes Landgerichts Berlin vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten mieteten von der Klägerin gemäß Mietvertrag vom 14./25.\n\nNovember 1996 eine Zwei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung in B. \n\n . Ab Dezember 1998 minderten die Beklagten unter Hinweis auf angebliche\n\nMängel die Miete um 30 %. Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte die Klä-\n\ngerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Räumung der Woh-\n\nnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten für die Zeit von\n\nDezember 1998 bis einschließlich März 2001 in Anspruch.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsantrags sowie\n\ndes Antrags auf Mietzinszahlungen in Höhe von 13.663,20 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben; hinsichtlich der Nebenkostennachforderungen hat es die Klage\n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Zahlungs-\n\nklage abgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 6.330,71 \n\n(= 12.381,80 DM) nebst Zinsen verurteilt worden sind.\n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inter-\n\nesse - ausgeführt:\n\nDer Mietzins sei wegen mangelhafter Fenster um 5 % ab Februar 1999\n\ngemindert. Weitere Minderungsrechte bestünden nicht. Der Vortrag der Be-\n\nklagten zur angeblich mangelhaften Beheizung der Wohnung sei unsubstantiiert\n\nund ermögliche weder eine Beweisaufnahme noch die Bemessung einer Minde-\n\nrung. Die angeblich mangelhafte Isolierung des Dachgeschosses berechtige die\n\nBeklagten nicht zur Minderung, da nicht dargelegt sei, in welcher Weise sich\n\ndies konkret auf den vertragsgemäßen Gebrauch ausgewirkt habe.\n\nDer Mietzinsanspruch sei auch nicht verwirkt oder in umgekehrter Analo-\n\ngie zu § 539 BGB a.F. erloschen. Für Verwirkung fehle es an dem sogenannten\n\nUmstandsmoment. Die Beklagten beriefen sich allein auf den Zeitablauf. Dieser\n\nkönne jedoch ohne weitere Umstände nicht das berechtigte Vertrauen der Be-\n\nklagten begründen, vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden.\n\nEine umgekehrte Analogie zu § 539 BGB a.F. scheide aus, da es an ei-\n\nner Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. § 539 BGB a.F. regele die Hin-\n\nnahme der Mietsache als vertragsgemäß, die der Mieter - \"in einfacher Analogie\n\nzu § 539 BGB a.F.\" - dadurch dokumentieren könne, daß er den Mietzins trotz\n\neines im laufenden Mietverhältnis entstehenden Mangels vorbehaltlos weiterhin\n\nvollständig zahle. Ein entsprechender Erklärungswert, einen in zu geringer Hö-\n\nhe gezahlten Mietzins als vertragsgemäß hinzunehmen, könne dem vorbehalt-\n\nlosen Erbringen der Vermieterleistung nicht beigemessen werden, weil der\n\nVermieter bei seiner Leistung nicht die Möglichkeit habe, den Leistungsumfang\n\nzu reduzieren.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so daß\n\ndie Revision zurückzuweisen ist.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des Miet-\n\nzinsanspruchs der Klägerin verneint. Die Verwirkung einer Forderung setzt vor-\n\naus, daß zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem\n\nVerhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-\n\nen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch\n\nnicht mehr geltend machen (st. Rechtspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. November\n\n2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Ver-\n\ntrauenstatbestand ist hier, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend\n\nmacht, schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin sowohl mit Schreiben\n\nvom 22. Dezember 1998 wie mit Schreiben vom 2. Februar 2000 den von den\n\nBeklagten vorgenommenen Mietminderungen widersprochen hat. Die Beklag-\n\nten konnten daher nicht davon ausgehen, daß die Klägerin auf ihren restlichen\n\nMietzinsforderungen nicht mehr bestehen werde. Wenn die Klägerin ihre An-\n\nsprüche erst mit Mahnbescheiden vom 14. November 2000 gerichtlich geltend\n\ngemacht hat, begründete der eingetretene Zeitablauf daher noch nicht den\n\nVerwirkungstatbestand (vgl. BGHZ 91, 62, 71 m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom\n\n29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, WM 1984, 818 unter 2 b und c;\n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,\n\n8. Aufl., Rdnr. 532).\n\n2. Eine umgekehrt analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. scheidet\n\nentgegen der Ansicht der Revision ebenfalls aus.\n\nZwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, daß\n\nder Vermieter nach längerer widerspruchsloser Hinnahme einer Mietzinsminde-\n\nrung seinen Anspruch auf den restlichen Mietbetrag verliert (vgl. OLG Hamburg\n\nZMR 1999, 328; LG Hamburg WuM 1994, 608; offengelassen in BGH, Urteil\n\nvom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01, NJW-RR 2003, 727 unter 2 c; Palandt/\n\nWeidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 536 Rdnr. 33; a.A. Kraemer in: Bub/Treier, Hand-\n\nbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III B Rdnr. 1367, Schmidt-\n\nFutterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 548 Rdnr. 130; Wiechert ZMR 2000, 65,\n\n68).\n\nDiese Frage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen\n\nhat, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, weil die Klägerin, wie zuvor\n\nausgeführt, den Mietzinsminderungen der Beklagten mit ihren Schreiben vom\n\n22. Dezember 1998 und vom 2. Februar 2000 ausdrücklich widersprochen hat.\n\nEine vorbehaltlose Hinnahme der geleisteten Mietzinszahlungen der Beklagten\n\ndurch die Klägerin liegt daher nicht vor, so daß ein Vertrauenstatbestand zu-\n\ngunsten der Beklagten nicht gegeben ist.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht eine Mietminderung erst für die Zeit ab Februar 1999 als be-\n\nrechtigt angesehen hat.\n\nDie dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch\n\nnicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgese-\n\nhen (§ 564 ZPO).\n\n4. Mit Rücksicht auf den festgestellten Mietrückstand war die Klägerin\n\ndaher zur fristlosen Kündigung am 30. März 2001 berechtigt (§ 554 Abs. 1 Nr. 2\n\nBGB a.F.), so daß auch der Räumungsanspruch gerechtfertigt ist.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/viii-zr-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/viii-zr-171-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:48.406429+00:00"}}