{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_166-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"VIII ZR 166/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 166/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. März 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin\n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62\n\ndes Landgerichts Berlin vom 3. April 2003 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte vermietete den Klägern ab dem 1. November 1999 eine\n\nDrei-Zimmer-Wohnung in B. , F. straße . \n\nIn dem Mietvertrag\n\n heißt es in § 22:\n\n\"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Miet-\nkaution) in Höhe von 3.285 DM zu leisten. In bezug auf Zahlung,\nZweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die ge-\nsetzlichen Bestimmungen.\"\n\nIn dem maschinenschriftlich ergänzten § 23 des Mietvertrages \"Sonstige\n\nVereinbarungen\" ist unter Ziff. 9 folgende weitere Vereinbarung getroffen:\n\n\"Voraussetzung für die Übergabe ist die Zahlung der ersten Miete\nund der Kaution.\"\n\nDie Kläger haben die Kaution in voller Höhe an den Beklagten geleistet.\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:2)(cid:15)(cid:4)(cid:18)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:23)(cid:1)(cid:6)(cid:7)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:28)(cid:31)(cid:15)(cid:8) (cid:29) (cid:29)(cid:26)(cid:4)(cid:16)!(cid:3)(cid:21)(cid:13)(cid:6)(cid:20)\"(cid:1)$#%(cid:15)\n\nHöhe von umgerechnet 1.679,59 \n\ntionsabrede unwirksam sei.\n\nu-\n\nDas Amtsgericht hat die Klage bezüglich der Kautionsrückzahlung abge-\n\nwiesen, das Landgericht die Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Beru-\n\nfungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern eine Bezugnahme auf die tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n\nZPO sowie den Hinweis, daß die Kläger mit der Berufung ihre Ansprüche auf\n\nKautionsrückzahlung weiterverfolgen. Zugunsten der Kläger hat das Landge-\n\nricht die Revision insoweit zugelassen. Mit dieser begehren die Kläger weiterhin\n\ndie Rückzahlung der Mietkaution.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger hätten gegen den Beklagten kei-\n\nnen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 1.679,59 \n\ngemäß § 812 BGB, weil sie die Kaution nicht rechtsgrundlos gezahlt hätten.\n\n§ 22 des Mietvertrages sei wirksam. Zwar sei die Regelung des § 23 Nr. 9 des\n\nMietvertrages, welche die Mieter verpflichte, die Kaution bei Mietbeginn sofort in\n\nvoller Höhe zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.\n\nnichtig. Die Nichtigkeit beschränke sich jedoch allein auf die Fälligkeitsregelung\n\ndes § 23 Nr. 9 des Mietvertrages und ergreife nicht die in § 22 geregelte grund-\n\nsätzliche Verpflichtung zur Kautionszahlung. Beide Klauseln seien bereits op-\n\ntisch im Vertragstext voneinander getrennt und ließen sich nach ihrem Wortlaut\n\nsinnvoll und verständlich voneinander getrennt beurteilen. § 23 Nr. 9 des Miet-\n\nvertrages regele die Fälligkeit der Kaution selbständig. § 22 des Mietvertrages\n\nverweise bezüglich der \"Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzin-\n\nsung\" auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ergebe eine am Wortlaut ori-\n\nentierte Auslegung des Begriffs \"Zahlung\", daß hiervon die Art und Weise der\n\nZahlung und mithin auch ihre Fälligkeit umfaßt sei, so daß für die Fälligkeit nach\n\n§ 22 des Mietvertrages § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. gelte.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu\n\nRecht der Auffassung, daß die Kläger gegenüber dem Beklagten keinen An-\n\nspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB bei\n\nnoch bestehendem Mietverhältnis haben.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil des Berufungsge-\n\nrichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht erkennen lasse, was die Be-\n\nrufungskläger mit ihrem Rechtsmittel erstrebten. Aus den Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts wird hinreichend deutlich, daß die Kläger ihren Anspruch auf\n\nKautionsrückzahlung weiterverfolgten. Das genügt für die erforderliche Wieder-\n\ngabe der Berufungsanträge (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02,\n\nBGH-Report 2003, 1128, 1129).\n\n2. Dahinstehen kann entgegen der Revision, ob die Bestimmung in § 23\n\nNr. 9 des Mietvertrages, welche die Kläger verpflichtet, die Kaution bei Mietbe-\n\nginn zu zahlen, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder eine Indivi-\n\ndualvereinbarung ist.\n\na) Geht man - wie wohl das Landgericht - davon aus, daß es sich bei\n\n§ 23 Nr. 9 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt,\n\nso ist die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend, daß die Be-\n\nstimmung in § 22 des Mietvertrages wirksam ist, obwohl die Regelung des § 23\n\nNr. 9 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB\n\na.F. nichtig ist. § 23 Nr. 9 des Mietvertrages ist nur eine Fälligkeitsregelung, bei\n\nderen Wegfall die Bestimmung des § 22 des Mietvertrages auch eine sprachlich\n\nund inhaltlich selbständige Regelung enthält, die dem Vertragszweck dient, kei-\n\nne unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingung darstellt und mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar\n\nist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899; Se-\n\nnat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt).\n\nb) Ist die Regelung in § 23 Nr. 9 des Mietvertrages der Parteien - wie die\n\nRevision geltend macht - nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern als\n\nIndividualvereinbarung anzusehen, führt dies entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non nicht zu einer Nichtigkeit der gesamten Kautionsregelung nach § 139 BGB.\n\nMaßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtig-\n\nkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ge-\n\ntroffen hätten. Das bedeutet in der Regel, daß die Parteien das objektiv Ver-\n\nnünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (vgl.\n\nSenat, Urteil vom 3. Dezember 2003 aaO; BGH, Urteil vom 13. März 1986\n\n- III ZR 114/84, NJW 1986, 2576 unter II 5). Danach ist anzunehmen, daß die\n\nParteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstimmung stehende Regelung\n\ntreffen und damit eine Kaution von drei Monatsmieten in § 22 des Mietvertrages\n\nvereinbaren wollten. Die fernliegende Annahme einer Nichtigkeit des gesamten\n\nMietvertrages gemäß § 139 BGB wird auch von der Revision nicht geltend ge-\n\nmacht.\n\nIII.\n\nDie Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 22 des Mietvertrages der\n\nParteien ist mithin trotz Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung in § 23 Nr. 9 des\n\nMietvertrages rechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an den Beklagten er-\n\nfolgte deshalb mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen\n\nden Beklagten scheidet demnach insoweit aus. Die Revision ist daher zurück-\n\nzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-166-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-166-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:55.804507+00:00"}}