{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_164-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 164/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juli 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin- stanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Um- fang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachge- rechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 164/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 \n\nAuch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin-\n\nstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO \n\n- auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Um-\n\nfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht \n\ndie erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei \n\nAbwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, \n\nso hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachge-\n\nrechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - LG Aachen \nAG Aachen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Verzicht der Parteien auf eine Schriftsatzfrist am \n\n30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Aachen vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung. \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Ehemann der Beklagten schlossen \n\nam 16./27. Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in A. , in den \n\ndie Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes als Mieterin eintrat. Der Vertrag \n\nenthält unter anderem folgende Bestimmungen: \n\n\"§ 3 \n\nDas Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des Mieters aus \nden Diensten des Konzerns. \n\nDer Vermieter räumt dem Mieter und seiner Ehefrau ein Wohn-\nrecht auf Lebenszeit ein. Dieses Wohnrecht hat über den Tod des \nLängerlebenden hinaus eine Nachwirkungsfrist von einem Jahr. ... \n\n§ 5 \n\nDie monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt für den Zeitraum \nbis 31.12.1997 2.500 DM. \n\nSpätere Anhebungen des Mietsatzes orientieren sich an der all-\ngemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus für ver-\ngleichbare Objekte in vergleichbarer Lage. ...\" \n\nDie Miete schloß nach dem Vertrag verschiedene Nebenkosten ein, un-\n\nter anderem Grundsteuern, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren, Stra-\n\nßenreinigungs- und Versicherungskosten, Heizung und Warmwasserversor-\n\ngung. \n\nDie Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der \n\nmonatlichen Miete von 2.500 DM auf 3.250 DM ab dem 1. Juli 2001. Die Be-\n\nklagte hat einer Erhöhung auf 2.812,50 DM zugestimmt; insoweit haben die \n\nParteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der weiterge-\n\nhenden Klage mit der Begründung stattgegeben, aus § 5 Abs. 2 des Mietvertra-\n\nges ergebe sich, daß der Klägerin nach Ablauf des 31. Dezember 1997 ein An-\n\nspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen \n\nVergleichsmiete nach § 2 MHG zustehe. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht die Klage, soweit ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist, \n\nabgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die \n\nKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-\n\nesse, ausgeführt: \n\nDem Amtsgericht sei darin zuzustimmen, daß die Erhöhung des Mietzin-\n\nses grundsätzlich nach den §§ 2 ff. MHG auf der Grundlage des Mietvertrages \n\nzu vollziehen sei. Anders als das Amtsgericht messe die Kammer aber der Re-\n\ngelung in § 5 Abs. 2 des Mietvertrages besondere Bedeutung bei. Das Amtsge-\n\nricht habe angenommen, dieser Passus entspreche in seinem Regelungsgehalt \n\n§ 2 MHG. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Hätten die Parteien nichts \n\nanderes gewollt als eine § 2 MHG entsprechende Regelung, so hätten sie in \n\ndem Mietvertrag schlicht auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen können \n\noder überhaupt nichts zu regeln brauchen. Der Ehemann der Beklagten sei je-\n\ndoch nicht irgendein Mieter gewesen, sondern habe als Generalbevollmächtig-\n\nter des E. Bergwerkvereins für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus \n\ndem Konzern - vgl. § 3 des Mietvertrages - eine besondere Vergünstigung er-\n\nfahren sollen. Der in § 5 Abs. 1 des Vertrages angesetzte Teilinklusiv-Mietzins \n\nhabe weit unter der damals ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen. Entgegen \n\nder Ansicht des Amtsgerichts sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vergün-\n\nstigung dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst mit Ablauf der Festmiet-\n\nzinszeit nicht habe erhalten bleiben sollen. Die Meinung des Amtsgerichts, dies \n\nhätte einer klaren Regelung bedurft, möge vertretbar sein, entspreche aber \n\nnicht der Auffassung der Kammer, die gerade in § 5 Abs. 2 des Mietvertrages \n\nden Gedanken der fortdauernden Verknüpfung des niedrigen Mietzinses mit der \n\nortsüblichen Vergleichsmiete in der Weise verankert sehe, daß sich eine Erhö-\n\nhung des Mietzinses lediglich nach der prozentualen Erhöhung der ortsüblichen \n\nVergleichsmiete seit dem 31. Dezember 1997 richten solle. Diese Berech-\n\nnungsweise sei plausibel, einfach zu handhaben und werde sowohl dem Wort-\n\nlaut als auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht. Unstreitig habe \n\nsich der Nettomietzins für vergleichbare Objekte im maßgeblichen Zeitraum um \n\n12,5 % erhöht. Der entsprechenden Erhöhung des Mietzinses von 2.500 DM \n\nauf 2.812,50 DM habe die Beklagte zugestimmt. Einen weitergehenden An-\n\nspruch habe die Klägerin nicht. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nstand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die \n\nneuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Berufung in § 513 Abs. 1 \n\nund § 529 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Sie meint, das Berufungsgericht sei an \n\ndie zumindest vertretbare Auslegung des Mietvertrags durch das Amtsgericht \n\ngebunden gewesen. Es habe durch seine abweichende Bewertung der gemäß \n\n§§ 133, 157 BGB für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände die Gren-\n\nzen eines zulässigen Eingriffs in die tatrichterliche Würdigung überschritten. \n\nDamit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht ge-\n\ngen §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Auslegung des \n\nMietvertrages im angefochtenen Urteil entsprechend seiner eigenen Überzeu-\n\ngung von einer sachgerechten Auslegung des Vertrages korrigiert hat. Der von \n\nder Revision und von obergerichtlichen Entscheidungen sowie in Kommentie-\n\nrungen zu den neuen Bestimmungen vertretenen Auffassung, nach der Reform \n\ndes Rechtsmittelrechts sei die erstinstanzliche Auslegung einer Individualver-\n\neinbarung vom Berufungsgericht nur noch in den Grenzen zu überprüfen, in \n\ndenen die zweitinstanzliche Auslegung von Individualvereinbarungen einer Kon-\n\ntrolle durch das Revisionsgericht unterliege (OLG Celle, OLG-Report 2002, 238; \n\nOLG München, MDR 2003, 952; OLG München, OLG-Report 2003, 310; \n\nMünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Rimmelspacher, § 513 Rdnr. 12; Zöl-\n\nler/Gummer/Hessler, ZPO, 24. Aufl., § 513 Rdnr. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 513 Rdnr. 4 in Verbindung mit § 546 Rdnr. 5; Ball, ZGS 2003, 49; Rim-\n\nmelspacher, NJW 2002, 1897, 1899; Gehrlein, MDR 2003, 421, 426), vermag \n\nder Senat nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung der Prüfungsbefugnis \n\ndes Berufungsgerichts enthalten die neuen Bestimmungen über die Berufung \n\nnicht; sie entspräche auch nicht der Zielsetzung der Reform (ebenso Vorwerk, \n\nNJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion 2003, S. 4, 8 f.). \n\nDurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformge-\n\nsetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist das Rechtsmittelrecht \n\nmit dem Ziel einer deutlicheren Funktionsdifferenzierung des Instanzenzuges \n\ngeändert worden. Die Berufungsinstanz ist - abweichend von ihrer bisherigen \n\nAufgabe einer Neuverhandlung des Rechtsstreits (§ 525 ZPO a.F.) - in ein In-\n\nstrument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung umgestaltet worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 1, 58, 59, 61, 94, 100; Beschlußempfehlung und Bericht \n\ndes Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 2, 118, 123). Diese Neube-\n\nstimmung der Funktion der Berufung im Verhältnis zum erstinstanzlichen Ver-\n\nfahren liegt der Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde, nach der die Berufung \n\nnur darauf gestützt werden kann, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf \n\neiner Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu \n\nlegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Aus der Bezug-\n\nnahme in § 513 Abs. 1 ZPO auf die im Revisionsrecht angesiedelte Vorschrift \n\ndes § 546 ZPO und auf die neue Bestimmung des § 529 ZPO ist entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht herzuleiten, daß die Prüfungsbefugnis des Beru-\n\nfungsgerichts bezüglich der erstinstanzlichen Auslegung von Individualverein-\n\nbarungen durch die Neuregelung des § 513 Abs. 1 ZPO auf den Umfang be-\n\nschränkt werden sollte, in dem eine vom Berufungsgericht selbst vorgenomme-\n\nne Auslegung - nach dem bisherigen ebenso wie nach dem neuen Zivilprozeß-\n\nrecht - durch das Revisionsgericht überprüfbar ist. Aus der dem Berufungsge-\n\nricht auch nach der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts zugewiesenen Prü-\n\nfungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (§ 529 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO) und aus den nach wie vor unterschiedlichen Funktionen von \n\nBerufung und Revision ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht nach \n\n§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualverein-\n\nbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in \n\nvollem Umfang darauf zu überprüfen hat, ob die Auslegung überzeugt. Hält das \n\nBerufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertret-\n\nbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich \n\nüberzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es \n\nals Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten \n\nhält. Dem steht nicht entgegen, daß § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. \n\nAus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich \n\nnicht, daß das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen \n\nGericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Ver-\n\ntragauslegung verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in \n\ngeringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen \n\ndürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Ver-\n\ntragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt. \n\na) Gegenstand und Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts \n\nsind in der neuen Bestimmung des § 513 Abs. 1 ZPO geregelt, die alternativ auf \n\n§ 529 ZPO und auf § 546 ZPO verweist. Ob sich die Überprüfung des vom erst-\n\ninstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung nach \n\n§ 529 ZPO oder nach § 546 ZPO richtet, hängt davon ab, ob es sich um eine \n\nFrage der Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) oder der Rechtsanwendung \n\n(§ 546 ZPO) handelt. Tatfragen und Rechtsfragen hängen bei der Ermittlung \n\ndes Inhalts von Vereinbarungen eng zusammen, weil es sich hierbei um einen \n\nkomplexen Akt des Verstehens handelt, der tatsächliche und materiell-\n\nrechtliche Elemente (§§ 133, 157 BGB) einschließt. Der für den Inhalt einer \n\nVereinbarung maßgebliche \"wirkliche\" Wille der Vertragsparteien (§ 133 BGB) \n\nist sowohl empirisch zu erforschen als auch normativ zu bestimmen (§ 157 \n\nBGB). Die Überprüfung des in der Vorinstanz ermittelten Vertragsinhalts durch \n\ndas Berufungsgericht kann sich deshalb sowohl nach § 529 ZPO als auch nach \n\n§ 546 ZPO richten. \n\naa) Die Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung erfordert zu-\n\nnächst die Feststellung des Erklärungstatbestandes der beiderseitigen Willens-\n\nerklärungen sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständ-\n\nnis der Vereinbarung von Bedeutung sind. Für die Überprüfung dieser - in der \n\nersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts durch \n\ndas Berufungsgericht ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu unter-\n\nscheiden ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die fest-\n\ngestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrit-\n\ntene Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich \n\nnäher zu bestimmen. Diese Inhaltsbestimmung im Wege juristischer Auslegung \n\nist keine empirische Tatsachenfeststellung, sondern verstehende Interpretation \n\nvon Tatsachen. Sie wird von Normen des materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB; \n\nvgl. auch § 2084 BGB) und daraus entwickelten methodischen Anweisungen \n\n(Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem \n\nobjektiven Erklärungswert; Gebot der beiderseits interessengerechten Ausle-\n\ngung) geleitet. Aufgrund dieser normativen Vorgaben fällt der Vorgang des juri-\n\nstischen Verstehens einer Vereinbarung durch richterliche Vertragsauslegung in \n\nden Bereich der Anwendung materiellen Rechts, deren Überprüfung durch das \n\nBerufungsgericht sich nach § 513 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO \n\nrichtet. \n\nbb) Ob die Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten In-\n\nhalts einer Individualvereinbarung ihren Schwerpunkt im tatsächlichen (§ 529 \n\nZPO) oder im normativen Bereich (§ 546 ZPO) hat, hängt von den Umständen \n\ndes Einzelfalles ab. Wenn bereits die Tatsachenfeststellung - etwa aufgrund \n\neiner Beweisaufnahme - keine Frage offen läßt, welche Rechtsfolgen die Par-\n\nteien mit ihrer Vereinbarung tatsächlich gewollt haben, so bedarf es keiner wei-\n\nteren rechtlichen Würdigung der Vereinbarung. Wenn dagegen die festgestell-\n\nten Tatsachen einen übereinstimmenden Willen der Parteien nicht zweifelsfrei \n\nergeben, dann rückt die richterliche Vertragsauslegung als wertende Sinnerfas-\n\nsung des von den Parteien vernünftigerweise Gewollten in den Vordergrund. \n\nDabei sind die Übergänge zwischen empirischer Tatsachenfeststellung und \n\nrechtlicher Tatsachenwürdigung fließend. Das Ineinandergreifen von Tat- und \n\nRechtsfragen in diesem Bereich der berufungsgerichtlichen Kontrolle erfordert \n\nes, die Verweisungen in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 529 ZPO und auf § 546 ZPO in \n\nihrem sachlichen Zusammenhang zu sehen. Der Umfang, in dem § 513 Abs. 1 \n\nZPO in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Kontrolle erstinstanzlicher \n\nTatsachenfeststellungen über den Vertragsinhalt ermöglicht, ist von Bedeutung \n\nauch für den Umfang der Überprüfbarkeit des durch juristische Tatsachenwür-\n\ndigung ermittelten Vertragsinhalts nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Die beru-\n\nfungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts von Indivi-\n\ndualvereinbarungen darf in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht stärker be-\n\nschränkt sein als in tatsächlicher. Andernfalls bestünde eine Systemwidrigkeit \n\nim Gefüge des Instanzenzuges, die mit der Reform des Rechtsmittelrechts nicht \n\nbeabsichtigt worden ist. Die Einrichtung einer zweiten - wenn auch beschränk-\n\nten - Tatsacheninstanz kann ihre Funktion, die Einzelfallgerechtigkeit zu ge-\n\nwährleisten (vgl. BVerfGE 54, 277, 291), nur erfüllen, wenn die rechtliche Tat-\n\nsachenwürdigung der Vorinstanz vom höheren Gericht zumindest im selben \n\nUmfang zu überprüfen ist, in dem auch die zugrunde liegenden Tatsachenfe-\n\nstellungen überprüft werden dürfen. \n\nb) Im vorliegenden Fall sind die für den Inhalt des Mietvertrages maß-\n\ngeblichen tatsächlichen Grundlagen - der wörtliche Inhalt der mietvertraglichen \n\nBestimmungen ebenso wie die besonderen Umstände, auf denen die Vereinba-\n\nrung beruht - nicht im Streit. Hier geht es allein um die rechtliche Würdigung der \n\nVertragsbestimmungen im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Rechts-\n\nfolge, die sich nicht ohne weiteres aus dem bloßen Wortlaut der Vertragsbe-\n\nstimmungen entnehmen läßt, das heißt um eine richterliche Vertragsauslegung, \n\ndie - als materiell-rechtliche Rechtsanwendung - vom Berufungsgericht gemäß \n\n§ 513 Abs. 1 ZPO am Maßstab des § 546 ZPO zu überprüfen ist. Mit Recht hat \n\ndas Berufungsgericht sich für befugt gehalten, die erstinstanzliche Auslegung \n\ndes Mietvertrages zu korrigieren. Dem Berufungsgericht obliegt auch nach dem \n\nneuen Rechtsmittelrecht eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen \n\nVertragsauslegung dahin, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maß-\n\ngeblichen Umstände sachgerecht erscheint. Die Verweisung in § 513 Abs. 1 \n\nZPO auf § 546 ZPO bedeutet nicht, daß dem Berufungsgericht - wie dem Revi-\n\nsionsgericht - aufgegeben wäre, die Überprüfung der vorinstanzlichen Ausle-\n\ngung von Individualvereinbarungen auf Verstöße gegen gesetzliche Ausle-\n\ngungsregeln sowie gegen Denk- und Erfahrungsgesetze - kurz gesagt: auf Ver-\n\ntretbarkeit (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, NJW 1998, 1144 \n\nunter II 1 b) bb)) - zu beschränken. Die Bestimmung des § 546 ZPO enthält - für \n\nsich genommen - keine Regelung über die Bindung des Revisionsgerichts an \n\ndie tatrichterliche Auslegung. Aus den Materialien zur Reform des Rechtsmittel-\n\nrechts ergibt sich darüber hinaus, daß das Berufungsgericht durch die neue \n\nRegelung in § 513 Abs. 1 ZPO nur - in gewissen Grenzen - von eigenen Tatsa-\n\nchenfeststellungen entlastet werden sollte (§ 529 ZPO), nicht aber von einer \n\numfassenden Überprüfung der rechtlichen Würdigung von Tatsachen, wie sie \n\ndie Auslegung einer Individualvereinbarung erfordert. Insoweit haben die Beru-\n\nfungs- und die Revisionsinstanz auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts \n\nunterschiedliche Funktionen, die mit der Umgestaltung der Berufung zu einem \n\nInstrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung nicht aufgehoben worden sind. \n\naa) Soweit sich der Inhalt einer Individualvereinbarung ohne weiteres aus \n\neinem vom erstinstanzlichen Gericht empirisch - etwa aufgrund einer Beweis-\n\naufnahme - festgestellten Willen der Vertragsparteien ergibt und sich die Ermitt-\n\nlung des Vertragsinhalts damit auf eine Tatsachenfeststellung beschränkt, ist \n\ndas Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - anders als \n\ndas Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an diese Tatsachenfeststellung dann \n\nnicht gebunden, wenn konkrete, in der Berufungsbegründung darzulegende \n\n(§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Voll-\n\nständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen und deshalb eine er-\n\nneute Feststellung gebieten. Für die Bindung des Berufungsgerichts an erstin-\n\nstanzliche Tatsachenfeststellungen über den Inhalt einer Vereinbarung genügt \n\nes - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - so-\n\nmit nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler \n\naufweist. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für \n\ndas Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkre-\n\nte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder \n\nunrichtig sind. \n\nSchon nach dem Regierungsentwurf sollte die grundsätzlich beabsichtig-\n\nte Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung \n\ndadurch begrenzt werden, daß das Berufungsgericht (nur) von solchen Tatsa-\n\nchenfeststellungen entlastet werden sollte, welche die erste Instanz bereits voll-\n\nständig und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Während \n\naber nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Regierungsentwurfs die \n\nBindung nur dann entfallen sollte, wenn \"ernstliche\" Zweifel an der Richtigkeit \n\nund Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 14), ist diese Bindung im weiteren Verlauf des Gesetzge-\n\nbungsverfahrens abgeschwächt worden. Der Rechtsausschuss des Bundesta-\n\nges schlug vor, das Beiwort \"ernstlich\" zu streichen, um zu verdeutlichen, daß \n\ndie Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Überprüfung im In-\n\nteresse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten \n\nEntscheidung nicht überspannt werden dürften (BT-Drucks. 14/6036, S. 26, \n\n118, 124). Bereits \"vernünftige\" Zweifel sollten genügen, um das Berufungsge-\n\nricht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BT-Drucks. 14/6036, \n\nS. 124); dementsprechend läßt die Fassung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nun-\n\nmehr durch \"konkrete Anhaltspunkte\" begründete Zweifel ausreichen. Diese \n\nÄnderung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren zeigt, daß die Aufgabe \n\ndes Berufungsgerichts im Bereich der Tatsachenfeststellung und damit auch \n\nder Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung, soweit diese über Tat-\n\nsachenfeststellungen nicht hinausgeht, nicht darauf beschränkt ist, die erstin-\n\nstanzliche Entscheidung lediglich auf Verfahrensfehler hin zu überprüfen. Maß-\n\nstab für das Berufungsgericht soll vielmehr die richtige, das heißt die sachge-\n\nrechte Entscheidung des Einzelfalles sein. Daher hat das Berufungsgericht \n\nneue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche \n\nEntscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 61). \n\nAn der dem Berufungsgericht nach der dargelegten Zielsetzung der Re-\n\nform weiterhin zugewiesenen Aufgabe, das erstinstanzliche Urteil darauf zu \n\nüberprüfen, ob es als materiell gerechte Entscheidung überzeugt, ändert sich \n\nnichts, wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinba-\n\nrung den Bereich empirischer Tatsachenfeststellung überschreitet und - mit \n\nfließendem Übergang - zur verstehenden Tatsachenwürdigung nach Maßgabe \n\nder §§ 133 und 157 BGB und damit zur juristischen Auslegung der Vertragsbe-\n\nstimmungen übergeht. Auch und erst recht in diesem Bereich der rechtlichen \n\nBewertung festgestellter Tatsachen besteht keine Bindung des Berufungsge-\n\nrichts an eine nach den gesetzlichen Auslegungsregeln zwar mögliche (vertret-\n\nbare), unter dem Gesichtspunkt einer materiell gerechten Entscheidung des \n\nEinzelfalles aber nicht überzeugende (richtige) Auslegung des erstinstanzlichen \n\nGerichts. Das in der Begründung des Regierungsentwurfs als Richtschnur für \n\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts hervorgehobene Interesse der Partei-\n\nen an der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden Entscheidung (BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 59 f.) ist nicht beschränkt auf die Überprüfung der vom \n\nerstinstanzlichen Gericht empirisch getroffenen Feststellungen über das von \n\nden Parteien tatsächlich Gewollte und die dafür maßgeblichen tatsächlichen \n\nUmstände, sondern besteht gleichermaßen - wenn nicht noch verstärkt - hin-\n\nsichtlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Vertragsauslegung, soweit diese \n\ndie rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen nach Maßgabe der §§ 133, \n\n157 BGB zum Gegenstand hat. Auch in diesem Bereich hat das Berufungsge-\n\nricht zu überwachen, ob die erstinstanzliche Entscheidung überzeugt; denn nur \n\n\"überzeugende Urteile (sollen) möglichst bald in Rechtskraft erwachsen\" (aaO, \n\nS. 59). \n\nDas vom Reformgesetzgeber als legitim anerkannte Interesse der Par-\n\nteien, mit Hilfe der Berufung eine in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht \n\nüberzeugende Entscheidung ihres Falles zu erlangen, spricht deshalb dagegen, \n\ndaß der Reformgesetzgeber mit der Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 \n\nZPO bezweckt hätte, die Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts \n\neiner Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht hinsichtlich der richter-\n\nlichen Vertragsauslegung darauf zu beschränken, ob die Auslegung der Vorin-\n\nstanz nach §§ 133, 157 BGB rechtlich vertretbar ist. Durch die Neuregelung des \n\n§ 513 Abs. 1 ZPO sollte das Berufungsgericht lediglich - im Interesse der Ver-\n\nfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drucks. 14/4772, S. , 58 f.; BT-Drucks. \n\n14/6036, S. 1 f.) - von neuen Tatsachenfeststellungen entlastet werden, aller-\n\ndings - im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (BT-Drucks. 14/6036, S. 118, \n\n124) - auch nur von solchen, die bereits die erste Instanz vollständig und richtig \n\ngetroffen hat (BT-Drucks. 14/4772, S. 61; BT-Drucks. 14/6036, S. 123). Von \n\neiner beabsichtigten Entlastung des Berufungsgerichts von der mit der richterli-\n\nchen Vertragsauslegung geforderten juristischen Argumentation ist in den Ge-\n\nsetzesmaterialien dagegen nicht die Rede. Die Materialien zu § 513 Abs. 1 ZPO \n\nund zu § 529 ZPO enthalten lediglich Ausführungen zur Korrektur der Tatsa-\n\nchengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht \n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 58 ff., 64, 94, 100 f.; BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 123 \n\nf.; ebenso bereits Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Zivilprozes-\n\nses, S. 147). Mit der - beschränkten - Bindung des Berufungsgerichts an erstin-\n\nstanzliche Tatsachenfeststellungen sollte lediglich auf die nach bisherigem \n\nRecht (§ 525 ZPO a.F.) im Wesentlichen uneingeschränkte, rechtsstaatlich aber \n\nnicht gebotene Eröffnung einer umfassenden zweiten Tatsacheninstanz ver-\n\nzichtet werden (BT-Drucks. 14/4772, S. 94). Dagegen wurde mit der Reform \n\ndes Zivilprozesses hinsichtlich der Anwendung materiellen Rechts, zu der die \n\nrichterliche Vertragsauslegung mit ihrer spezifisch juristischen Argumentation \n\ngehört, keine Funktionsveränderung der zweiten gegenüber der ersten Instanz \n\nbeabsichtigt. Die richterliche Vertragsauslegung obliegt dem Berufungsgericht \n\nebenso wie dem erstinstanzlichen Gericht; an dessen Auffassung ist das Beru-\n\nfungsgericht nicht gebunden. \n\nbb) Auch aus dem Wortlaut des § 546 ZPO und dem Umstand, daß die-\n\nse Bestimmung im Revisionsrecht angesiedelt ist, ergibt sich nicht, daß die Prü-\n\nfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der richterlichen Ver-\n\ntragsauslegung der ersten Instanz auf die des Revisionsgerichts beschränkt \n\nwäre. Die Vorschrift des § 546 ZPO (§ 550 ZPO a.F.) enthält eine Definition des \n\nBegriffs der Rechtsverletzung, die für alle Instanzen zutrifft und keinen spezi-\n\nfisch revisionsrechtlichen Regelungsgehalt besitzt. Rechtsgrundlage für eine \n\neingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der Ausle-\n\ngung von Individualvereinbarungen ist die Bestimmung des § 546 ZPO nicht \n\naus sich heraus, sondern nur in Verbindung mit den weiteren revisionsrechtli-\n\nchen Bestimmungen in § 545 ZPO (§ 549 ZPO a.F.) und § 559 ZPO (§ 561 \n\nZPO a.F.). Auf diese für das Revisionsrecht wesentlichen Vorschriften verweist \n\ndas neue Berufungsrecht jedoch nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der \n\ndem Revisionsgericht - und nur ihm - in den §§ 545, 546 und 559 ZPO (§§ 549, \n\n550, 561 ZPO a.F.) auferlegten Beschränkungen, unter strikter Bindung an die \n\nvom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen (§ 559 ZPO) \n\nlediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht oder über den Bezirk \n\neines Oberlandesgerichts hinausreichendes Recht nicht oder nicht richtig an-\n\ngewendet hat (§ 545, 546 ZPO), ergibt sich die mit der Reform beibehaltene \n\nund durch die neuen Bestimmungen in den §§ 543, 544 ZPO besonders beton-\n\nte Funktion der Revision, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Fortbil-\n\ndung des Rechts und die Wahrung der Rechtseinheit zu fördern (BT-Drucks. \n\n14/4722, S. 61, 66); nur in dem durch diese Zielsetzung beschränkten Rahmen \n\nobliegt dem Revisionsgericht die richtige Entscheidung des Einzelfalles \n\n(BVerfGE 49, 148, 159 f. und 54, 277, 289; BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.; \n\nMünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, § 546 Rdnr. 3). Aus der so ver-\n\nstandenen \"Leitbildfunktion\" der revisionsgerichtlichen Entscheidung für zukünf-\n\ntige Fälle \n\n(MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, aaO; BT-Drucks. \n\n14/4722, S. 67 spricht von \"Leitentscheidung\") ist die Rechtfertigung dafür her-\n\nzuleiten - und auch bereits vor der Reform des Zivilprozesses hergeleitet wor-\n\nden -, daß nur die \"verallgemeinerungsfähigen Aspekte\" der Auslegung von \n\nIndividualvereinbarungen in die revisionsrichterliche Überprüfung einbezogen \n\nwerden (MünchKommBGB/Leipold, 3. Aufl., § 2084 Rdnr. 84), indem die Ausle-\n\ngung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen ist, ob das \n\nBerufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungs-\n\ngesetze verstoßen oder die Tatsachengrundlage der Auslegung verfahrensfeh-\n\nlerhaft festgestellt hat (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdnr. 1, 9 f.; \n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdnr. 1, 36; Musielak/Ball, \n\nZPO, 3. Aufl., § 546 Rdnr. 1 ff.; MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, \n\n§ 546 Rdnr. 1, 9 m.Nachw.). Der Wortlaut des § 546 ZPO allein ergibt dies \n\nnicht. Ihren spezifisch revisionsrechtlichen Sinn als rechtliche Grundlage für die \n\neingeschränkte Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen \n\ndurch das Revisionsgericht erhält die Vorschrift des § 546 ZPO erst in Verbin-\n\ndung mit § 545 und § 559 ZPO durch eine - vom Revisionszweck geleitete - \n\nteleologische Reduktion (vgl. Messer, Die revisionsrechtliche Nachprüfung der \n\nVertragsauslegung, in: Festschrift für Walter Odersky, 1996, S. 605, 615 ff.). \n\nDies war nicht immer unumstritten. In den ersten Jahrzehnten nach In-\n\nkrafttreten der Zivilprozeßordnung bestand in der Rechtsprechung der Senate \n\ndes Reichsgerichts und in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf \n\n§ 512 ZPO - der gleichlautenden Vorläuferbestimmung zu § 546 ZPO und § 550 \n\nZPO a.F. - zunächst keine Einigkeit, ob die Auslegung einer Individualvereinba-\n\nrung als (materielle) Rechtsanwendung vom Reichsgericht nach § 512 ZPO in \n\nvollem Umfang oder nur eingeschränkt zu überprüfen war (Boyens, Grenze \n\nzwischen Tatfrage und Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Zivilsenate des \n\nReichsgerichts, in: Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Leipzig 1904; \n\nRocholl, ZZP Bd. 10 (1887), 285; vgl. auch die Kontroverse zwischen Danz und \n\nPetersen in: JZ 1899, 139 und 281 sowie JZ 1900, 65). Erst im Laufe der Zeit \n\nhat sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung durchge-\n\nsetzt, daß die Auslegung einer Individualvereinbarung vom Revisionsgericht \n\n- der Leitbildfunktion seiner Entscheidungen entsprechend - in der dargelegten \n\nWeise nur eingeschränkt zu überprüfen ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom \n\n25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a; Senatsurteil vom \n\n21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114 unter II 1 a; BGH, Urteil vom \n\n11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932 unter I; Urteil vom 18. Sep-\n\ntember 1997, aaO). \n\nDie Leitbildfunktion der revisionsgerichtlichen Entscheidung und die dar-\n\naus abzuleitende Rechtfertigung für die eingeschränkte Überprüfung der Ausle-\n\ngung von Individualvereinbarungen im Revisionsverfahren sind auf das Beru-\n\nfungsverfahren auch nach dessen Umgestaltung nicht zu übertragen. Das Beru-\n\nfungsgericht ist nicht - wie das Revisionsgericht - an die Tatsachengrundlage \n\nder Auslegung schon dann gebunden, wenn sie verfahrensfehlerfrei ermittelt \n\nworden ist, sondern wird, wie dargelegt, durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (nur) von \n\nsolchen Tatsachenfeststellungen entlastet, die bereits die erste Instanz voll-\n\nständig und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 b aa (3)). Auch ist das Berufungsgericht \n\nnicht - wie das Revisionsgericht - auf die Überprüfung der Verletzung von Bun-\n\ndesrecht oder Vorschriften beschränkt, die über den Bezirk eines Oberlandes-\n\ngerichts hinaus gelten. Aus diesen fortbestehenden Unterschieden zum Revisi-\n\nonsrecht ergibt sich, daß dem Berufungsgericht, dem es nicht - wie dem Revisi-\n\nonsgericht - obliegt, bundesweit durch Leitentscheidungen rechtsgrundsätzliche \n\nFragen zu klären, das Recht fortzubilden und eine einheitliche Rechtsprechung \n\nzu sichern, weiterhin aufgegeben ist, die Auslegung einer Individualvereinba-\n\nrung durch das erstinstanzliche Gericht in vollem Umfang darauf zu überprüfen, \n\nob die Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit über-\n\nzeugt. Die Parteien haben deshalb im Berufungsrechtszug auch nach der Re-\n\nform des Rechtsmittelrechts Anspruch darauf, daß das Berufungsgericht eine \n\nIndividualvereinbarung - ohne Bindung an deren Auslegung durch die Vorin-\n\nstanz - in der Weise auslegt, wie es das Berufungsgericht selbst im Interesse \n\neiner gerechten Entscheidung des Einzelfalles für überzeugend und richtig hält. \n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommene Auslegung des Mietvertrages, die vom Revisionsgericht, \n\nwie ausgeführt, nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Die Rüge, das Berufungs-\n\ngericht habe den Vertragstext nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 ZPO) und \n\nwesentliche rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet, greift nicht durch. Über-\n\ngangenen Sachvortrag vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit den in Be-\n\ntracht kommenden Auslegungsalternativen für die vertragliche Vereinbarung \n\nüber Mieterhöhungen nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung des festen Miet-\n\nzinses hat sich das Berufungsgericht sachgerecht auseinandergesetzt. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus §§ 566, 571 BGB a.F. \n\nkein Anspruch der Klägerin auf eine ihr günstigere Auslegung des Vertrages, \n\ndie dem Sinn und Zweck des Vertrages, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei dargelegt hat, nicht entspricht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":26},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":23},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-164-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:41.755497+00:00"}}