{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_161-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"VIII ZR 161/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Ba, 362 Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberwei- sung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 161/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. März 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 242 Ba, 362 \n\nZur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberwei-\n\nsung. \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - OLG Hamm \nLG Bochum \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2003 \n\naufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts \n\nBochum vom 19. Juni 2002 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \n\nKosten der Streithelferin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Teilkauf-\n\npreisforderung. \n\nDie Firma I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) lie-\n\nferte im Jahre 1999 erstmalig Waren an die Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(im folgenden: Beklagte). In der Rechnung vom 18. November 1999 gab sie ein \n\ndamals bei der Kreissparkasse K. , der Streithelferin, bestehendes Girokonto \n\nan. Weitere Geschäftskontakte bestanden in der Folgezeit nicht. Aufgrund einer \n\nBestellung vom 9. April 2001 lieferte die I. GmbH an die Beklagte 119.250 \n\nF. -Filme. Mit Schreiben vom 18. April 2001 teilte die Streithelferin der I. \n\nGmbH mit, daß sie nach Kündigung der Geschäftsverbindung die bestehenden \n\nVerbindlichkeiten auf ein Abwicklungskonto übertragen habe. Ausweislich des \n\nRechnungsabschlusses vom gleichen Tage bestand ein Schuldsaldo in Höhe \n\nvon 688.155,82 DM. \n\nIn der gegenüber der Beklagten erteilten Rechnung vom 22. Mai 2001 \n\nüber 733.149 DM gab die I. GmbH ein Konto bei der Postbank an. Die Be-\n\nklagte überwies am 1. Juni 2001 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von \n\n439.889,40 DM auf das vormals bei der Streithelferin geführte Girokonto. Die \n\nStreithelferin verbuchte diesen Betrag auf dem Abwicklungskonto und verrech-\n\nnete ihn in voller Höhe mit dem Schuldsaldo. \n\nDie I. GmbH vertrat in anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin vom \n\n8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung, daß durch die Zahlung der \n\nBeklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin kei-\n\nnen Anspruch auf den überwiesenen Betrag habe; sie versuchte, die Streithel-\n\nferin zur Freigabe und Auszahlung zu bewegen. Im Schreiben vom 11. Juni \n\n2001 führte die I. GmbH des weiteren aus, trotz des Bestehens einer Global-\n\nzession sei die Kaufpreisforderung nicht an die Streithelferin abgetreten wor-\n\nden, da die veräußerten Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erwor-\n\nben und der Kaufpreisanspruch daher bereits abgetreten worden sei. Die \n\nStreithelferin lehnte eine Freigabe des Betrags ab und vertrat in ihrem anwaltli-\n\nchen Antwortschreiben vom 11. Juni 2001 die Auffassung, es komme auf die \n\nFrage, ob der Globalzession der Streithelferin Rechte aus verlängertem Eigen-\n\ntumsvorbehalt vorgingen, nicht an. Die Klägerin legte diese Schreiben in erster \n\nInstanz zum Beleg ihrer Behauptung vor, sie habe eine Verrechnung seitens \n\nder Streithelferin zurückgewiesen. \n\nDer Geschäftsführer der I. GmbH gab für diese am 5. September 2001 \n\ndie eidesstattliche Versicherung ab. Danach waren mit Ausnahme einer Beteili-\n\ngung an einer illiquiden Gesellschaft in H. keinerlei Vermögenswerte vor-\n\nhanden. Die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte gab der Geschäftsführer in \n\ndem Vermögensverzeichnis nicht an. In der Rubrik \"Bankguthaben/Konten\" ist \n\nunter anderem vermerkt: \n\n\"Kreissparkasse K. \n Konto-Nr. ?? \n Soll: 200.000,- DM\". \n\nAm 12. September 2001 trat die I. GmbH einen Teil der Kaufpreisfor-\n\nderung in Höhe von 73.314 DM an die Firma F. AG ab, die die Forde-\n\nrung am gleichen Tage sicherungshalber weiter abtrat. Am 13. Oktober 2001 \n\ntrat die I. GmbH die Kaufpreisforderung in voller Höhe an die Klägerin ab und \n\nermächtigte diese zur Einziehung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 er-\n\nklärte die Beklagte hilfsweise für den Fall, daß der mit der vorliegenden Klage \n\ngeltend gemachte Teilkaufpreisanspruch in Höhe von 408.597,24 DM nicht \n\ndurch ihre Zahlung vom 1. Juni 2001 auf das Konto bei der Streithelferin getilgt \n\nsei, die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teil des Bereicherungsanspruchs, \n\nder ihr in diesem Fall wegen der ohne Erfüllungswirkung erfolgten Zahlung auf \n\ndas Konto bei der Streitverkündeten zustehe. Am 16. April 2002 wurde die Teil-\n\nkaufpreisforderung an die mittlerweile umfirmierte F. AG rückabgetre-\n\nten; diese trat die Forderung am 23. April 2002 an die Klägerin ab. Die I. \n\nGmbH ist insolvent. \n\nDie Klägerin beziffert ihre Forderung auf 408.597,24 DM (733.149 DM \n\nabzüglich einer Rückbelastung von 34.551,76 DM und einer zwischen den Par-\n\nteien streitigen Aufrechnung in Höhe von 290.000 DM) = 208.912,45 €. \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs statt-\n\ngegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert. Insbesondere könne die Beklagte sich \n\nnicht darauf berufen, die Abtretungen an die Klägerin vom 13. Oktober 2001 \n\nund 23. April 2002 seien mangels Verfügungsbefugnis der jeweiligen Zedenten \n\nunwirksam, da die Kaufpreisforderung, wie die Beklagte erstmals in der Beru-\n\nfungsinstanz vorgetragen habe, bereits am 19. September 2000 im Wege der \n\nGlobalzession an die Streithelferin abgetreten worden sei. Dieser bestrittene \n\nSachvortrag sei nicht zuzulassen, da die Beklagte ihn aus Nachlässigkeit nicht \n\nbereits in erster Instanz geltend gemacht habe. Das Landgericht habe auch \n\nnicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Beklagte nicht auf die in dem \n\nvorgelegten Schreiben vom 11. Juni 2001 erwähnte Globalzession hingewiesen \n\nhabe. \n\nErfüllung der Kaufpreisforderung sei durch die Überweisung der Beklag-\n\nten auf das Konto bei der Streithelferin nicht eingetreten, da sich das Einver-\n\nständnis der I. GmbH mit einer Zahlung durch Überweisung auf das in der \n\nRechnung vom 22. Mai 2001 angegebene Konto bei der Postbank beschränkt \n\nhabe. Der Beklagten stehe des weiteren kein aufrechenbarer Schadensersatz-\n\nanspruch zu, da die I. GmbH mangels Bestehens einer laufenden Ge-\n\nschäftsbeziehung nicht zu einem Hinweis auf die geänderte Bankverbindung \n\nverpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht hilfsweise mit einem \n\nBereicherungsanspruch gegen die I. GmbH aufrechnen können, da diese \n\ndurch die Gutschrift auf dem Abwicklungskonto nicht bereichert sei. Nach Kün-\n\ndigung des Girovertrags habe der Streithelferin die Berechtigung gefehlt, den \n\nüberwiesenen Betrag für die I. GmbH zu vereinnahmen und diesen mit ihr \n\ngegenüber bestehenden Ansprüchen zu verrechnen. Die I. GmbH habe die \n\nVerbuchung auch nicht genehmigt, da sie umgehend widersprochen habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis nicht stand. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher \n\naufzuheben, und die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \n\nabzuweisen. \n\n1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Revision beanstandete \n\nAnnahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Aktivlegitimation der Klägerin stehe \n\ndie von der Beklagten behauptete Globalzession der I. GmbH zugunsten der \n\nStreithelferin nicht entgegen, weil dieser erstmals im Berufungsverfahren gel-\n\ntend gemachte Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-\n\nlassen sei. Des weiteren kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht, wie die \n\nRevision meint, diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte zu-\n\nlassen müssen, da er wegen eines Verstoßes des Landgerichts gegen die \n\nPflicht zur materiellen Prozeßleitung nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht geltend ge-\n\nmacht worden sei. Die Klage unterliegt sowohl der Abweisung, wenn die Kläge-\n\nrin aufgrund der Globalzession nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung gewor-\n\nden ist, als auch im Falle eines wirksamen Forderungserwerbs, wie nachfol-\n\ngend auszuführen ist. \n\n2. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, daß durch die Überweisung der Beklagten vom 1. Juni 2001 auf das \n\nehemalige Girokonto der I. GmbH bei der Streithelferin Erfüllung nicht einge-\n\ntreten ist. Eine Geldschuld kann zwar anstatt durch Barzahlung auch im Wege \n\neiner Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart ha-\n\nben; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung gemäß \n\n§ 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne der §§ 363, \n\n364 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 98, 24, 29 f.; Senat, Urteil vom 28. Oktober \n\n1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 = WM 1999, 11 unter II 1). Das still-\n\nschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Be-\n\nkanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den \n\nSchuldner. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes \n\nGirokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Über-\n\nweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überwei-\n\nsung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungs-\n\nwirkung (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137). \n\nIm Zeitpunkt der Überweisung lag ein Einverständnis der I. GmbH mit \n\neiner Überweisung auf das vormals bei der Streithelferin geführte Konto nicht \n\nmehr vor. Entgegen der Auffassung der Revision wirkte das mit der Kontoanga-\n\nbe in der Rechnung vom 18. November 1999 stillschweigend erklärte Einver-\n\nständnis nicht fort. Das einmal erteilte Einverständnis ist im Zweifel bis zur Vor-\n\nnahme der Überweisung \n\nfrei widerruflich \n\n(Canaris, Bankvertragsrecht, \n\nRdnr. 472 m.w.Nachw.). Die Angabe (allein) einer neuen Bankverbindung in der \n\nRechnung vom 22. Mai 2001 ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht des \n\nErklärungsempfängers als konkludent erklärter Widerruf der Einverständniser-\n\nklärung hinsichtlich des zuvor angegebenen Kontos auszulegen (§§ 133, 157 \n\nBGB). Die Mitteilung einer Bankverbindung in einer Rechnung läßt mangels \n\nanderer Anhaltspunkte keinen anderen Schluß zu, als daß das Einverständnis \n\ndes Gläubigers mit einer Überweisung des Rechnungsbetrags sich auf die \n\nnunmehr angegebene Bankverbindung beschränkt. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforde-\n\nrung jedoch erloschen, da die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, daß Er-\n\nfüllung nicht eingetreten ist. Die I. GmbH muß sich aufgrund ihres wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln \n\nlassen, als habe sie die Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Be-\n\ntrags seitens der Streithelferin genehmigt (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB). Dies muß sich die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen (§ 404 \n\nBGB). \n\nWidersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den ande-\n\nren Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere be-\n\nsondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, \n\nUrteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b m.w. \n\nNachw.). So liegt es hier. \n\nDie I. GmbH hat in ihren anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin \n\nvom 8. Juni, 11. Juni und 12. Juni 2001 die Auffassung vertreten, daß durch die \n\nZahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die \n\nStreithelferin keinen Anspruch auf den Betrag habe. Das Berufungsgericht hat \n\ndies zwar als Widerspruch gegen die Verrechnung gewertet, was die Revision \n\nnicht beanstandet. In den vorgenannten Schreiben hat die I. GmbH jedoch \n\nzugleich versucht, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung des verbuch-\n\nten Überweisungsbetrags zu bewegen. Aus diesen Erklärungen gegenüber der \n\nStreithelferin ist zu schließen, daß sie den überwiesenen Betrag nicht (endgül-\n\ntig) zurückweisen, sondern ihrem Vermögen zuführen wollte. \n\nDie I. GmbH dokumentierte nachfolgend mit Außenwirkung, daß sie \n\nden Überweisungsbetrag als ihrem Vermögen tatsächlich durch Verrechnung \n\nzugeflossen betrachtete. Dies ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis, das \n\nihr Geschäftsführer am 5. September 2001 bei der Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung erstellte. Darin hat er zum einen die Kaufpreisforderung gegen die \n\nBeklagte nicht angegeben. Zum anderen ist in der Rubrik \"Bankgutha-\n\nben/Konten\" unter anderem vermerkt: \"Kreissparkasse K. . Konto-Nr. ??. Soll: \n\n200.000,- DM\". Beide Angaben zusammengenommen können nach dem maß-\n\ngeblichen objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines verständigen Erklä-\n\nrungsempfängers nicht anders verstanden werden, als daß die I. GmbH die \n\nKaufpreisforderung als nicht beziehungsweise nicht mehr vorhanden ansah. Da \n\nder I. GmbH die Forderung ursprünglich zugestanden hatte und sie im Zeit-\n\npunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht abgetreten wor-\n\nden war, ist aus der Nichterwähnung der Kaufpreisforderung als Aktivposten zu \n\nschließen, daß die I. GmbH die Forderung als erloschen betrachtete. Dem-\n\nentsprechend hat sich die I. GmbH die Zahlung auf das Konto der Streithelfe-\n\nrin gutgebracht und diese damit ihrem Vermögen einverleibt. Dies ergibt sich \n\naus einem Vergleich des in dem Vermögensverzeichnis angegebenen Konto-\n\nstands mit dem Sollstand des Abwicklungskontos unter Berücksichtigung des \n\nRechnungsabschlusses der Streithelferin vom 18. April 2001, der einen Schuld-\n\nsaldo in Höhe von 688.155,82 DM aufwies. Der im Vermögensverzeichnis an-\n\ngegebene Sollstand von 200.000 DM läßt sich nur damit erklären, daß der Ge-\n\nschäftsführer der I. GmbH den nach Verrechnung des Überweisungsbetrags \n\nin Höhe von 439.889,40 DM verbleibenden Sollstand mit einer \"runden\" Zahl \n\nwiedergab. Daß der Sollstand des Abwicklungskontos durch andere Zahlungen \n\nin dieser Höhe verringert wurde, ist nicht vorgetragen und nach dem Inhalt des \n\nVermögensverzeichnisses, wonach die insolvente I. GmbH mit Ausnahme \n\neiner Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte \n\nverfügte, auch auszuschließen. \n\nDamit hat sich die I. GmbH die von der Streithelferin vorgenommene \n\nVerbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags im Rechtsverkehr zu \n\neigen gemacht. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich gleichwohl dar-\n\nauf beruft, daß die Kaufpreisforderung nicht infolge der Überweisung auf das \n\nvormalige Girokonto getilgt worden ist. Die Berufung auf den Erfüllungseinwand \n\nstellt sich daher als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsaus-\n\nübung dar. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Hübsch ist aus dem aktiven \nDienst ausgeschieden und daher \nan der Unterzeichnung verhindert \n\nDr. Deppert \nKarlsruhe, den 20.04.2004 \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-161-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-161-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:25.524401+00:00"}}