{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_159-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"VIII ZR 159/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Mai 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB 87 b Abs. 2, AGBG § 9 Bm, Cb Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, nach der die Provision der Reisebürounternehmen für vermittelte Flüge unter Aus- schluß des auf die variablen Landegebühren entfallenden Preisanteils berechnet wird, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Reisebüros nach § 9 AGBG dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 159/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB 87 b Abs. 2, AGBG § 9 Bm, Cb \n\nEine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, \n\nnach der die Provision der Reisebürounternehmen für vermittelte Flüge unter Aus-\n\nschluß des auf die variablen Landegebühren entfallenden Preisanteils berechnet \n\nwird, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Reisebüros nach § 9 AGBG \n\ndar. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 159/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Köln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine Kooperation mehrerer Reisebürounternehmen. Die \n\nBeklagte ist ein großes Luftverkehrsunternehmen und gehört der International \n\nAir Transport Association (IATA) an. Letztere schloß namens und im Auftrag \n\nihrer Mitglieder mit der Klägerin am 15. Dezember 1993 einen Agenturvertrag \n\nüber die Vermittlung von Flugscheinen ab. Auf dieser Grundlage setzte die Be-\n\nklagte die Höhe der von der Klägerin - wie von anderen Reisevermittlern - durch \n\nden Verkauf von Flugscheinen verdienten Provisionen in der Vergangenheit \n\ndurch einseitige Leistungsbestimmung fest. Die Provision für die Klägerin be-\n\ntrug hiernach 9 % vom Ticketpreis. Die Provision wurde zunächst aufgrund des \n\nreinen Flugpreises zuzüglich der variablen Landegebühren und anderer Neben-\n\nkosten berechnet. Diese von der Anzahl der Passagiere abhängigen Landege-\n\nbühren wurden von den Flughafenbetreibern für die Nutzung der Flughafenein-\n\nrichtungen erhoben und den Fluggesellschaften in Rechnung gestellt. Die Flug-\n\ngesellschaften ihrerseits berechnen die Gebühren den Passagieren über die \n\nFlugpreise. \n\nNachdem die Beklagte infolge einseitiger Leistungsbestimmung seit April \n\n1996 Provisionen an Flugreisevermittler, darunter auch die Klägerin, unter Aus-\n\nschluß der variablen Landeentgelte nur noch auf die reinen Flugpreise gezahlt \n\nhatte, wurde sie auf deren Klage hin durch Urteil des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 28. August 1998 - U (Kart) 7/98 - verurteilt, die von dieser teils aus \n\neigenem, teils aus abgeleitetem Recht geltend gemachten rückständigen, auf \n\ndie variablen Landeentgelte entfallenden Provisionen zu zahlen. Die Annahme \n\nder hiergegen gerichtete Revision der Beklagten wurde durch Beschluß vom \n\n29. März 2000 - VIII ZR 338/98 - abgelehnt. \n\nWährend dieses Rechtsstreits kündigte die Beklagte mit Schreiben vom \n\n18. Dezember 1996 alle bestehenden IATA-Verträge zum 30. April 1997 und \n\nbot gleichzeitig allen IATA-Agenten den Abschluß eines neuen Agenturvertra-\n\nges zu folgenden Bedingungen an: \n\n\"1. Die geltende Verkaufsprovision für rein innerdeutsche Beför-\n\nderung beträgt 5 %. \n\n2. Die variablen Landegebühren (Passenger Services Charges) \n\nwerden nicht verprovisioniert. \n\n3. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert. ...\" \n\nDie Beklagte verschob den Wirkungszeitpunkt dieser Kündigung später \n\nauf den 1. Juli 1997. Nahezu alle IATA-Agenten, darunter auch die Klägerin, \n\nnahmen dieses Angebot an. \n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit des in \n\ndem neuen Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses der variablen Landege-\n\nbühren aus der Provisionsbasis geltend und verlangt Zahlung der hieraus resul-\n\ntierenden rückständigen Provisionen aus eigenem und abgetretenem Recht in \n\nHöhe von umgerechnet 30.987,75 € nebst Zinsen aus Abrechn ungszeiträumen \n\nzwischen dem 1. Juli 1997 und 12. Dezember 2000. Weiter hat die Klägerin die \n\nFeststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an sie auf der Grundlage \n\ndes IATA-Vertrages vom 15. Dezember 1993 Provisionen für die Vermittlung \n\nvon Flügen auch aus den variablen Landegebühren zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klage stattgegeben, nachdem die Klägerin, die seit dem 1. Januar 2002 \n\nnicht mehr IATA-Agentin ist, ihren Feststellungsantrag hinsichtlich des Zeit-\n\nraums ab 1. Januar 2002 zurückgenommen hat. Mit der - vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gemäß dem IATA-Agenturvertrag vom 15. Dezember \n\n1993 in Verbindung mit § 87 b Abs. 2 HGB einen Anspruch darauf, daß für die \n\nVermittlung von Flugreisen auch die variablen Landegebühren von der Beklag-\n\nten verprovisioniert würden. Die anderslautende Bestimmung des auf die Ände-\n\nrungskündigung der Beklagten abgeschlossenen neuen Agenturvertrages sei \n\ngemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten han-\n\ndele es sich nicht um eine bloße Preisvereinbarung. Vielmehr liege eine kon-\n\ntrollfähige Preisnebenabrede vor, da ohne entsprechende Vereinbarung der \n\nWeg zu einer Anwendung dispositiven Gesetzesrechts, nämlich des § 87 b \n\nAbs. 2 HGB, eröffnet wäre. Infolge der nach der Änderungskündigung der Be-\n\nklagten in die IATA-Verträge aufgenommenen Klausel, wonach die variablen \n\nLandeentgelte nicht mehr provisioniert werden, enthalte die Beklagte den Rei-\n\nsebürounternehmen eine Vergütung für eine von diesen übernommene Lei-\n\nstung vor. Die Reisebürounternehmer hätten nach dem Willen der Beklagten \n\neinen Teil der von ihnen auftragsgemäß auszuführenden Vermittlungstätigkeit \n\ndemnach unentgeltlich zu erbringen, was ihre Verdienstmöglichkeiten beein-\n\nträchtige. Die Streichung der variablen Landeentgelte bei der Berechnungs-\n\ngrundlage für die Provision widerspreche auch dem Grundsatz, daß von ge-\n\nwerblich tätigen Unternehmen auf dem Gebiet ihrer gewerblichen Betätigung \n\neine unentgeltliche Leistung nicht zu erwarten sei. Die genannten Umstände \n\nwögen um so schwerer, als die Reisebürounternehmen durch den - allerdings \n\nnicht zur Überprüfung stehenden - Provisionssatz als solchen, den ihnen die \n\nBeklagte für die Vermittlung von Flugreisen einräume, keinen zureichenden \n\nAusgleich für die ihnen beschnittene Verdienstmöglichkeit erhielten. Vielmehr \n\nhabe die Beklagte gleichzeitig die den Reisebürounternehmen zu zahlende \n\nProvision für die Vermittlung innerdeutscher Flüge von 9 % auf 5 % herabge-\n\nsetzt. \n\nEs könne deshalb dahinstehen, ob die Provisionsregelung als Mißbrauch \n\neiner marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB) oder als \n\nunbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB anzusehen sei. Ebenso \n\nkönne offenbleiben, ob die Beklagte durch entsprechende Zusagen in außerge-\n\nrichtlichen Schreiben daran gebunden sei, auch von den variablen Landeentgel-\n\nten eine Provision zu zahlen. \n\nII. \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die \n\nProvisionsregelung der variablen Landegebühren in dem zwischen den Partei-\n\nen abgeschlossenen neuen Agenturvertrag einer Kontrolle nach § 9 AGBG, der \n\nauf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen noch anwend-\n\nbar ist (Art. 229 § 5 EGBGB), unterliegt (jetzt: § 307 BGB). \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der fraglichen \n\nKlausel nicht um eine reine Preisvereinbarung, die nach § 8 AGBG einer In-\n\nhaltskontrolle entzogen ist. Zwar unterliegen Klauseln, die Art und Umfang der \n\nvertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittel-\n\nbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Kontrollfähig sind \n\ndagegen Preisnebenabreden, die zwar mittelbar Auswirkungen auf die Preisge-\n\nstaltung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Rege-\n\nlung fehlt, dispositives Recht treten kann; darunter sind auch allgemein aner-\n\nkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und \n\nPflichten zu verstehen, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (st.Rspr., \n\nvgl. BGHZ 93, 358, 360 ff.; 124, 254, 256; 137, 27, 29, jew. m.w.Nachw.). \n\nb) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, enthält § 87 b \n\nAbs. 2 HGB eine gesetzliche Regelung, von welchen Berechnungsgrundlagen \n\nbei der Bemessung der Provision mangels anderweitiger vertraglicher Regelung \n\nauszugehen ist. Danach ist die Provision des Handelsvertreters von dem ge-\n\nschuldeten (Brutto-)Entgelt zu berechnen; Nebenkosten, wie sie in § 87 b \n\nAbs. 2 HGB lediglich beispielhaft aufgeführt werden (vgl. Küstner in: Röh-\n\nricht/von Westphalen, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 87 b Rdnr. 8), haben bei \n\nder Provisionsberechnung nur dann auszuscheiden, wenn sie dem Dritten be-\n\nsonders in Rechnung gestellt werden. Wie das Berufungsgericht unangegriffen \n\nfestgestellt hat, werden die in Rede stehenden variablen Landungsentgelte dem \n\nFluggast nicht gesondert berechnet. Damit ändert die in den neuen Agenturver-\n\ntrag eingefügte Klausel, daß die variablen Landeentgelte bei der Berechnung \n\nder Provisionsansprüche unberücksichtigt bleiben, die gesetzliche Regelung \n\ndes § 87 b Abs. 2 HGB zu Lasten der Reisebürounternehmen ab. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch nichts zugunsten der \n\nBeklagten aus dem Grundsatz herleiten, daß eine Inhaltskontrolle ausscheidet, \n\nwenn das dispositive Recht, von dem durch die beanstandete Klausel abgewi-\n\nchen werden soll, seinerseits gerade das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung \n\nvoraussetzt (BGHZ 116, 117, 119 zu § 632 Abs. 2 BGB; siehe auch Brandner \n\nin: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 17). Da das Ge-\n\nsetz in diesem Fall die angemessene Vergütung nicht bestimmt, sondern die \n\nPreisbildung den Vertragspartnern überläßt, fehlt es nämlich an einem rechtli-\n\nchen Kontrollmaßstab. Anders verhält es sich jedoch hier. In § 87 b Abs. 1 HGB \n\nist lediglich die Höhe des Provisionssatzes der Vereinbarung der Parteien \n\nüberlassen; die Provisionsbasis ist dagegen in § 87 b Abs. 2 HGB im einzelnen \n\ngeregelt. Auch wenn diese Vorschrift dispositiv ist, handelt es sich um eine Be-\n\nstimmung, die eine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung durch Festle-\n\ngung des Provisionssatzes gerade voraussetzt und diese hinsichtlich der Be-\n\nrechnungsgrundlagen bei fehlender anderweitiger Regelung ergänzt. \n\nd) Demgemäß stellt die beanstandete Klausel - wie auch bei sonstigen \n\nVereinbarungen, die die Höhe der Provision nur mittelbar über die Einbezie-\n\nhung von Bemessungsgrundlagen regeln (vgl. BGHZ 93, 358, 361; OLG Karls-\n\nruhe, NJW-RR 1989, 52) - eine typische Preisnebenabrede dar. Zwar macht es, \n\nworauf die Revision hinweist, wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Provisi-\n\nonshöhe 5 % unter Ausschluß der variablen Landegebühren beträgt oder der \n\nSatz mit weniger als 5 % unter Einbeziehung der Landeentgelte vereinbart wird. \n\nDies gilt jedoch nahezu für alle Preisnebenabreden. Würde man diese allein \n\naufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise § 8 AGBG zuordnen, wäre dies mit \n\ndem Zweck der Inhaltskontrolle nicht zu vereinbaren und widerspräche der ge-\n\nbotenen engen Auslegung des § 8 AGBG (vgl. Brandner aaO § 8 Rdnr. 1). \n\n2. Die von der Beklagten in der Änderungskündigung vom 18. Dezember \n\n1996 verwendete und von der Klägerin akzeptierte Klausel, wonach variable \n\nLandegebühren nicht verprovisioniert werden, hält jedoch der Inhaltskontrolle \n\nnach § 9 AGBG stand. \n\nDer festgelegte Ausschluß der Provision für Landegebühren stellt keine \n\nmit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbare Ab-\n\nweichung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder eine Einschränkung von wesentlichen \n\nRechten dar, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAGBG). Auch im übrigen liegt eine entgegen den Geboten von Treu und Glau-\n\nben unangemessene Benachteiligung der Klägerin (§ 9 Abs. 1 AGBG) nicht vor. \n\na) Die angegriffene Klausel enthält keine Abweichung von einer gesetzli-\n\nchen Regelung, die mit deren wesentlichen Grundgedanken im Sinne des § 9 \n\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG nicht zu vereinbaren wäre. \n\naa) Als gesetzliche Regelung im Sinne der genannten Vorschrift be-\n\nstimmt § 87 b Abs. 2 HGB, daß die Provision von dem gesamten Entgelt zu be-\n\nrechnen ist, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Hierunter fallen \n\nauch nicht besonders in Rechnung gestellte Nebenkosten jeder Art und bloße \n\nDurchlaufkosten wie die Umsatzsteuer (§ 87 b Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB). Wie \n\ndargetan und von der Revision nicht in Abrede gestellt, sind die variablen Lan-\n\ndegebühren Nebenkosten im Sinne des § 87 b Abs. 2 Satz 2 HGB. \n\nWesentliche Grundgedanken im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ent-\n\nhält eine gesetzliche Regelung jedoch nur dann, wenn sie Ausdruck eines Ge-\n\nrechtigkeitsgebotes ist und nicht nur überwiegend einen frei abänderbaren \n\nZweckmäßigkeitsgehalt aufweist (BGHZ 51, 151, 154; 54, 106, 109 f.; 89, 206, \n\n211; 115, 38, 42). Ob § 87 b Abs. 2 HGB als gesetzliches Leitbild dahingehend \n\nzu verstehen ist, daß eine durchgängige Verprovisionierung sämtlicher Be-\n\nstandteile des Entgeltes geboten ist, erscheint fraglich. Dafür spricht, daß die \n\nEntgeltlichkeit der gewerbsmäßigen Geschäftsbesorgung für einen anderen \n\ndurchgängiges Prinzip und Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist (§ 354 \n\nHGB, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EG-Richtlinie vom 18. Dezember 1986, \n\n86/653/EWG, ABl.EG Nr.L 382/17 vom 31. Dezember 1986, abgedruckt in \n\nHopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., Materialien I). Der Bestimmung des § 87 b \n\nAbs. 2 HGB kann jedoch ein Leitbild, alle erbrachten Leistungen und Nebenlei-\n\nstungen des Beauftragten seien zu vergüten, nicht zukommen. Die Vorschrift \n\nknüpft nicht an die einzelnen Leistungen des Handelsvertreters im Rahmen sei-\n\nner Geschäftsbesorgung an, sondern bestimmt, falls eine anderslautende Par-\n\nteivereinbarung fehlt, die Provisionsbasis anhand der Bestandteile des von ei-\n\nnem Dritten oder dem Unternehmer zu leistenden Entgeltes. Allein ein solcher \n\nRegelungsgehalt könnte dem § 87 b Abs. 2 HGB entnommen werden, ohne \n\ndaß die Frage, ob die Vorschrift überhaupt Leitbildcharakter hat, angesichts der \n\nnachstehenden Erwägungen zu entscheiden ist. \n\nbb) Von der gesetzlichen Regelung weicht die Klausel jedenfalls nicht in \n\neinem solchen Maße ab, daß sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 87 b \n\nAbs. 2 HGB unvereinbar wäre. \n\nEine Verprovisionierung der - schon ihrer Natur nach gegenüber dem \n\nreinen Flugpreis untergeordneten - Landegebühren hat auf die Höhe der Provi-\n\nsion insgesamt nur einen geringeren Einfluß. Die Beklagte hat unwidersprochen \n\nvorgetragen, daß der prozentuale Anteil der Landegebühren am Preis des Flug-\n\ntickets und damit gleichzeitig an der Provision bei der Vermittlung von inner-\n\ndeutschen Flügen zwischen 0,6 % und 5,1 %, bei der Vermittlung von sonstigen \n\nFlügen zwischen 0,6 % und 1,6 % liegt. Das Maß der Abweichung von disposi-\n\ntiven Gesetzesrecht ist daher nicht so bedeutend, als daß damit die Auswirkun-\n\ngen der Klausel als unvereinbar mit der Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB an-\n\ngesehen werden müßten. \n\nHinzu kommt, daß die Tätigkeit der Reisebürounternehmen bei einer \n\nEinziehung und Weiterleitung der variablen Landegebühren, wenn hiermit über-\n\nhaupt eine gesonderte Nebenleistung erbracht wird, von Umfang und Bedeu-\n\ntung her untergeordnet ist. Entgegen anderslautender Anhaltspunkte ist davon \n\nauszugehen, daß die Gebühren gleichzeitig mit den sonstigen Preisbestandtei-\n\nlen des Flugpreises erhoben und an die Beklagte abgeführt werden, so daß ein \n\nnennenswerter zusätzlicher Aufwand für die Reisebürounternehmen hiermit \n\nnicht verbunden ist. Eine gesonderte Beratungstätigkeit gegenüber den Kunden \n\nwird nur in Ausnahmefällen erforderlich sein, da bei den Fluggästen in aller Re-\n\ngel ein besonderer Bedarf an Informationen über die mit der Entrichtung der \n\nGebühren nutzbaren Flughafeneinrichtungen nicht besteht. Damit aber können \n\ndie Vermittlungsleistungen der Reisebürounternehmen nicht in einen entgeltli-\n\nchen und einen - hinsichtlich der Erhebung und Weiterleitung der variablen \n\nLandegebühren - unentgeltlichen Teil aufgespalten werden, sondern diese Tä-\n\ntigkeit stellt sich aus obigen Erwägungen als einheitliche Leistung dar. \n\nDie gesetzliche Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB ist zudem im Zusam-\n\nmenhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift zu sehen, nach der die Höhe der Provi-\n\nsion im Grundsatz frei vereinbar ist. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, \n\ndaß das von ihr mit der Änderungskündigung angestrebte Ergebnis wirtschaft-\n\nlich auch dadurch hätte erreicht werden können, daß die variable Landegebühr \n\nverprovisioniert, die Provisionshöhe dagegen auf einen Satz unter 5 % für in-\n\nnerdeutsche Flüge und unter 7 % bis 9 % für sonstige Flüge festgelegt wird. Es \n\nist somit davon auszugehen, daß der Fortfall der Provision für Landegebühren \n\nbereits bei der Festlegung des Provisionssatzes Berücksichtigung gefunden hat \n\nund die Interessen der Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. \n\nb) Wesentliche Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus \n\nder Natur des Vermittlungsvertrages ergeben, werden durch die Klausel nicht \n\nim Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in einer den Vertragszweck gefährdenden \n\nWeise eingeschränkt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, \n\nnach denen der Ausschluß der Verprovisionierung variabler Landegebühren \n\nvon untergeordneter Bedeutung ist. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, daß \n\nder typische Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, näm-\n\nlich die entgeltliche Vermittlung von Beförderungsleistungen im Luftverkehr, \n\ndurch die angegriffene Klausel gefährdet wäre. Eine derartige Gefährdung ist \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\nc) Schließlich liegt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin \n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 Abs. 1 AGBG) nach den \n\noben dargestellten Erwägungen nicht vor. \n\nIII. \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil demnach kei-\n\nnen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem \n\nSenat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus \n\nfolgerichtig - offengelassen, ob der geänderten Provisionsregelung der Beklag-\n\nten kartellrechtliche Bedenken entgegenstehen oder ob sich der Anspruch der \n\nKlägerin aus Äußerungen der Beklagten im vorprozessualen Schriftverkehr er-\n\ngeben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ \n\n562 Abs. 1 ZPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Hübsch ist aus dem aktiven \nDienst ausgeschieden und daher \nan der Unterzeichnung verhindert \nKarlsruhe, den 21.04.2004 \nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-12/viii-zr-159-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-12/viii-zr-159-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:32:32.928010+00:00"}}