{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_142-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"VIII ZR 142/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 142/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil\n\nder Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003\n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der\n\nvon ihnen genutzten Wohnung in B. , W. straße verurteilt; die Revisi-\n\non hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen die\n\nBeklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\n\nSache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung des\n\nklageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens über\n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstel-\n\nlung der Zwangsvollstreckung beantragt.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet.\n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-\n\nstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner\n\neinen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-\n\ngendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah-\n\nren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5\n\nSatz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nkann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-\n\nzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-\n\nstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies\n\nversäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2\n\nZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn\n\nes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-\n\nlich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder\n\nwenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß\n\nvom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).\n\nDie Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Allerdings berufen sich die Beklagten\n\nnunmehr unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attests darauf, die Be-\n\nklagte zu 1 leide an den psychischen Folgen eines - offenbar bereits vor mehre-\n\nren Jahren - in Südafrika erlittenen Überfalls, die sich erst mit dem Ende des\n\nAfrika-Aufenthalts im Juli/August 2003 (also nach Erlaß der Berufungsurteils)\n\nentwickelt hätten; die in dem Attest geschilderten Symptome rechtfertigen je-\n\ndoch nicht die Annahme eines drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen\n\nNachteils im Falle der Räumung der Wohnung.\n\nDer im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewäh-\n\nrung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt entgegen der Auffas-\n\nsung der Beklagten einen Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-142-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:20.759425+00:00"}}