{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_133-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"VIII ZR 133/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 133/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der Zivilkammer \n\n62 des Landgerichts Berlin vom 31. März 2003 aufgehoben und \n\ndas Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg \n\nvom \n\n12. Dezember 2002 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.019,84 € nebst 5 % \n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2002 zu zah-\n\nlen. \n\nIm übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Mieter einer Drei-Zimmer-Mietwohnung in dem Mehrfa-\n\nmilienhaus der Beklagten in dem Anwesen O. straße in Berlin. In § 1 \ndes Mietvertrages vom 15. Februar 1993 heißt es: \"Wohnfläche ca. 96 m2\". In \n\n§ 5 Ziff. 6 des Mietvertrages, der die Umlegung der Betriebskosten regelt, ist die \nWohnfläche mit 96,00 m2 angegeben. Die Wohnfläche der vermieteten Woh-\nnung beträgt tatsächlich nur 85,91 m2. \n\nMit der Klage verlangen die Kläger zuletzt noch Rückzahlung der auf die \n\nFlächendifferenz entfallenden Miete für die Zeit von Juni 1998 bis Mai 2002 in \n\nHöhe von 2.040,24 €. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Be-\n\nrufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in GE 2003, 882 veröffentlicht ist, \n\nhat zur Begründung ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Mie-\nte zu. Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag mit \"ca. 96 m2\" stelle keine \n\nZusicherung dar, sondern sei lediglich eine unverbindliche Beschreibung des \n\nObjekts. Ein Mangel der Mietsache liege ebenfalls nicht vor. Es sei nicht er-\n\nsichtlich, daß durch die Flächenabweichung die Gebrauchstauglichkeit der \n\nRäume in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt sei. Zudem sei die Flä-\n\nchendifferenz von 10,51 % noch von der allgemein anerkannten Maßtoleranz \n\nvon 10 % gedeckt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nWeist eine gemietete Wohnung tatsächlich eine Wohnfläche auf, die \n\nmehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser \n\nUmstand einen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. und \n\neinen Fehler nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. dar, der den Mieter zur Minde-\n\nrung berechtigt (Senat, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). \n\nIm vorliegenden Fall ist die Erheblichkeitsgrenze von 10 % überschritten. \n\nEine darüber hinausgehende Maßtoleranz ist entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts im Interesse der Rechtssicherheit nicht anzuerkennen. Sie wider-\n\nspräche der gesetzlichen Regelung des ohnehin schon als Ausnahme gefaßten \n\n§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Mit der Festle-\n\ngung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % steht einerseits fest, daß geringere \n\nAbweichungen eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit darstellen. Ande-\n\nrerseits ergibt sich daraus, daß größere Differenzen in jedem Fall als erheblich \n\nanzusehen sind. \n\nDem steht nicht entgegen, daß die Wohnfläche im Mietvertrag nur mit \n\"ca. 96 m2\" angegeben ist. Zwar läßt diese Formulierung, wie das Berufungsur-\n\nteil im Ansatz zutreffend angenommen hat, erkennen, daß es den Parteien nicht \nentscheidend auf die genaue Wohnungsgröße von 96 m2 ankam, sondern \n\ndurchaus Toleranzen hingenommen werden sollten. Auch für solche Toleran-\n\nzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Taug-\n\nlichkeitsminderung im Sinne der §§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. und 537 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB a.F. endet. Diese Grenze ist, wie oben ausgeführt, im Interesse der \n\nPraktikabilität und Rechtssicherheit bei 10 % zu ziehen. Eine zusätzliche Tole-\n\nranz ist dann nicht mehr gerechtfertigt; sie würde im übrigen das Problem der \n\nAbgrenzung zwischen unwesentlicher und nicht mehr unwesentlicher Tauglich-\n\nkeitsminderung nur verlagern. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Kläger ist daher das Berufungsurteil aufzuheben. Da \n\nes weiterer Feststellungen nicht bedarf, ist die Sache zur Endentscheidung reif \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). Die gezahlte Miete betrug im maßgeblichen Zeitraum \n4,17 €/m 2, so daß sich bei einer Abweichung von 10,09 m2 eine monatliche \n\nÜberzahlung von 42,08 € ergibt. Für den Zeitraum Juni 1998 bis Mai 2002 er-\n\nrechnet sich damit ein Gesamtbetrag von 2.019,84 €, der als ungerechtfertigte \n\nBereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Kläger zurückzuzahlen ist. \n\nHinsichtlich der darüber hinausgehenden geringfügigen Zuvielforderung von \n\n20,40 €, die sich kostenmäßig nicht auswirkt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ist die \n\nKlage unbegründet. \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nzugleich für die wegen Urlaubs \nan der Unterschriftsleistung \nverhinderte Vorsitzende Richterin \nDr. Deppert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-133-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/viii-zr-133-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:55.168858+00:00"}}