{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_132-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"VIII ZR 132/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 132/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war von 1972 bis zum 15. September 1997 Vertragshändle-\n\nrin der ehemaligen N. GmbH, die im Verlaufe des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits auf die seither neu firmierende Beklagte verschmolzen \n\nworden ist (im folgenden einheitlich: Beklagte). \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Vertrags-\n\nhändlerausgleichs analog § 89b HGB in Höhe von 82.415,15 € nebst Zinsen in \n\nAnspruch genommen. Die Parteien haben über Grund und Höhe des An-\n\nspruchs gestritten. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil ab-\n\ngewiesen und dieses Urteil nach Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. Hier-\n\ngegen hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. \n\nMit prozeßleitender Verfügung vom 18. April 2002 hat der Vorsitzende \n\ndes Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsan-\n\nspruch nach ihrem Vortrag nicht innerhalb der am 15. September 1998 abge-\n\nlaufenen Jahresfrist des § 89b HGB geltend gemacht worden sei. Im Verhand-\n\nlungstermin vom 11. Oktober 2002 hat das Oberlandesgericht die Berufung der \n\nnicht verhandelnden Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und behauptet, sie habe Ausgleichs-\n\nansprüche mit Schreiben vom 31. August 1998 geltend gemacht; das Schreiben \n\nsei der Beklagten am gleichen Tag per Fax und am folgenden Tag per Überga-\n\nbe-Einschreiben zugegangen. Mit der Ladung vom 6. November 2002 zum \n\nVerhandlungstermin am 14. Februar 2003 hat der Vorsitzende des Berufungs-\n\ngerichts die Klägerin aufgefordert, ihr Vorbringen unverzüglich urkundlich zu \n\nbelegen. Zugleich hat er sie auf das Fehlen eines Beweisangebots hingewie-\n\nsen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 hat die Klägerin Ablichtungen des \n\nSchreibens vom 31. August 1998, eines Sendeberichts, eines Einlieferungsbe-\n\nlegs der Deutschen Post AG und eines Rückscheins überreicht. Ferner hat sie \n\nZeugenbeweis angeboten. Im Verhandlungstermin vom 14. Februar 2003 hat \n\nder Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er könne sich heute zu dem \n\nSchriftsatz der Klägerin vom 12. (richtig: 11.) Februar 2003 nicht äußern. Das \n\nBerufungsgericht hat sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen wendet \n\nsich die Klägerin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein etwaiger Anspruch auf \n\nZahlung eines Ausgleichs in analoger Anwendung des § 89b HGB nicht (mehr) \n\nzu. Der Ausgleichsanspruch sei gemäß § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb ei-\n\nnes Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. \n\nBei dieser Frist handele es sich um eine Ausschlußfrist, deren Wahrung das \n\nGericht von Amts wegen zu prüfen habe. Da das Vertragsverhältnis der Partei-\n\nen zum 15. September 1997 beendet worden sei, hätte die Klägerin einen et-\n\nwaigen Ausgleichsanspruch bis zum 15. September 1998 anmelden müssen. \n\nDaß dies geschehen sei, lasse sich nicht feststellen. Auf den Hinweis in der \n\nVerfügung vom 18. April 2002 habe die Klägerin bis zum Termin vom \n\n11. Oktober 2002 nichts vorgebracht. Mit ihrer Einspruchsbegründung habe sie \n\ndann zwar vorgetragen, Ausgleichsansprüche mit Schreiben vom 31. August \n\n1998 geltend gemacht und dieses Schreiben der Beklagten übersandt zu ha-\n\nben. Das Anspruchsschreiben nebst Sendebericht und Zugangsnachweis seien \n\njedoch nicht beigefügt gewesen. Trotz der Aufforderung in der Verfügung vom \n\n6. November 2002 habe die Klägerin die Urkunden auch nicht unverzüglich zu \n\nden Akten gereicht oder ihren Vortrag unter Beweis gestellt. Erst zwei Tage vor \n\ndem Verhandlungstermin vom 14. Februar 2003 habe die Klägerin mit Schrift-\n\nsatz vom 11. Februar 2003 Ablichtungen des Schreibens vom 31. August 1998, \n\neines Fax-Sendeberichts vom selben Tag, eines Posteinlieferungsbeleges für \n\nein Übergabeeinschreiben vom 1. September 1998 sowie eines Rückscheines \n\nvom 5. Mai 1999 vorgelegt und ihr Vorbringen erstmals unter Zeugenbeweis \n\ngestellt. Diese erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebrachten Angriffsmittel \n\nder Klägerin hätten nicht mehr zugelassen werden können, weil dadurch die \n\nErledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre und die Klägerin keine \n\nEntschuldigung für die Verspätung vorgebracht habe, so daß sie auf grober \n\nNachlässigkeit beruhe (§§ 523, 340 Abs. 3, 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 26 Nr. 5 EGZPO). Es sei dem \n\nSenat auch nicht zuzumuten gewesen, die erstmals im Schriftsatz vom \n\n11. Februar 2003 benannten Zeugen zwei Tage vor dem Termin zu laden, zu-\n\nmal auch die Höhe des Anspruchs noch umfangreicher Aufklärung bedurft hät-\n\nte, die bei rechtzeitigem Vorbringen vor oder jedenfalls in dem Senatstermin \n\nhätte vorgenommen werden können. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Aus-\n\ngleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB zu Unrecht wegen \n\nNichteinhaltung der einjährigen Ausschlußfrist nach Abs. 4 Satz 2 dieser Vor-\n\nschrift verneint. \n\nDie Klägerin hat im Schriftsatz vom 4. November 2002, mit dem sie Ein-\n\nspruch gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 11. Oktober \n\n2002 eingelegt und diesen begründet hat, behauptet, sie habe Ausgleichsan-\n\nsprüche mit Schreiben vom 31. August 1998 geltend gemacht; das Schreiben \n\nsei der Beklagten am gleichen Tag per Fax und am folgenden Tag per Überga-\n\nbe-Einschreiben zugegangen. Diesen Vortrag, aus dem sich entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung hinreichend substantiiert die Wahrung der \n\nAusschlußfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ergibt, hat das Berufungsgericht zu \n\nUnrecht nicht berücksichtigt, weil ihn die Klägerin erst zwei Tage vor dem Ver-\n\nhandlungstermin am 14. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 \n\nurkundlich belegt und unter Beweis gestellt hat. \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hierdurch ihre Prozeßför-\n\nderungspflicht aus §§ 542 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO oder aus §§ 523, 282 \n\nZPO (§ 542 und § 523 ZPO gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO in der am 31. Dezember \n\n2001 geltenden Fassung) verletzt hat und ob deswegen die von der Klägerin \n\nmit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 angebotenen Beweismittel vom Beru-\n\nfungsgericht gemäß §§ 542 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 3, 296 Abs. 1 ZPO nicht \n\nzuzulassen waren beziehungsweise gemäß §§ 542, 296 Abs. 2 ZPO zurückge-\n\nwiesen werden konnten. Auf die Zulassung dieser Beweismittel kommt es nicht \n\nan, weil die Beklagte die Behauptung der Klägerin in der Einspruchsschrift vom \n\n4. November 2002, den Ausgleichsanspruch am 31. August 1998 und damit \n\nfristgerecht geltend gemacht zu haben, nicht bestritten hat. Dies hat sie weder \n\nin ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2003 getan, in dem sie auf die Ein-\n\nspruchsschrift der Klägerin erwidert hat, noch in der mündlichen Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2003. Soweit sich die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten \n\nder Beklagten in dem vorgenannten Termin, er könne sich heute zu dem \n\nSchriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2003 nicht äußern, mittelbar auf die \n\nBehauptung der Klägerin bezieht, sie habe den Ausgleichsanspruch mit Schrei-\n\nben vom 31. August 1998 geltend gemacht, verstieß dies im Hinblick darauf, \n\ndaß die Behauptung bereits in der Einspruchsschrift vom 4. November 2002 \n\naufgestellt worden ist, gegen die Obliegenheit der Beklagten aus § 138 Abs. 2 \n\nZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die in Re-\n\nde stehende Behauptung der Klägerin ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als \n\nzugestanden anzusehen. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen zu Grund und Höhe des von der Klägerin geltend gemach-\n\nten Ausgleichsanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und \n\ndie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Deppert \nfür den wegen Urlaubs an der Un-\nterzeichnung verhinderten Richter \nam Bundesgerichtshof Dr. Leimert \nKarlsruhe, 15.02.2005 \nDr. Deppert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/viii-zr-132-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/viii-zr-132-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:26.012506+00:00"}}