{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_127-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 127/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage der bestimmten Angabe des Klagegrundes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 127/03 \n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage der bestimmten Angabe des Klagegrundes.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Felsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 13. März 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises in Hö-\n\nhe von insgesamt 14.585,18 DM für Sanitärartikel, welche die S. S. \n\n GmbH \n\n(nachfolgend: Gemeinschuldnerin) gemäß\n\nmehreren Einzelrechnungen an die Beklagte verkauft und geliefert hatte. Sie\n\nmacht geltend, die offenen Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin gegen\n\ndie Beklagte seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sie, die Klägerin,\n\naufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im voraus abgetreten wor-\n\nden. Für den Fall, daß die Vorausabtretung nicht eingreife, beruft sich die Klä-\n\ngerin hilfsweise auf eine ihr vom Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung, die\n\nForderungen der Gemeinschuldnerin einzuziehen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klage sei nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sich aus ihr\n\nnicht ergebe, wem die Forderungen, die Gegenstand der Klage seien, eigentlich\n\nzustünden. Die Klägerin mache geltend, die Kaufpreisansprüche der Gemein-\n\nschuldnerin gegen die Beklagte, die als solche auch nicht streitig seien, stünden\n\nihr aufgrund einer Vorausabtretung im Zusammenhang mit der Vereinbarung\n\neines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu. Dies setze jedoch voraus, daß die\n\nGemeinschuldnerin die an die Beklagte verkauften Waren - über die Zwischen-\n\nlieferantin Dr. G. GmbH - letztlich von der Klägerin bezogen habe. Davon\n\nkönne jedoch nicht ausgegangen werden, weil es an entsprechenden Darle-\n\ngungen seitens der Klägerin fehle. Der Klägerin helfe auch nicht, wenn sie sich\n\nhilfsweise auf die ihr vom Insolvenzverwalter eingeräumte Einziehungsermäch-\n\ntigung stütze. Zwar stehe danach fest, daß die Klägerin hinsichtlich der geltend\n\ngemachten Kaufpreisforderung in jedem Fall - entweder aufgrund der Voraus-\n\nabtretung oder aufgrund der Einziehungsermächtigung - aktivlegitimiert sei.\n\nDaraus folge aber nichts für die Bestimmtheit der Klageforderung. Die Klägerin\n\nmache ohne nähere Bestimmung Kaufpreisforderungen geltend, die entweder\n\nihr, der Gemeinschuldnerin oder möglicherweise auch nicht bekannten Dritten\n\nzustünden, ohne klarzustellen, wem welcher Teil der geltend gemachten Forde-\n\nrungen zustehe. Daß sich im vorliegenden Fall bei der Prüfung der materiellen\n\nBegründetheit der Einwände der Beklagten Unterschiede möglicherweise nicht\n\nergäben, sei unerheblich, weil die Frage der Zulässigkeit der Klage vorab zu\n\nklären sei und nicht von der materiellen Begründetheit der von der Beklagten im\n\nkonkreten Fall erhobenen Einwände abhängen könne.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nRevision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Klage ist zulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift\n\n- neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist - die be-\n\nstimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspru-\n\nches enthalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebens-\n\nsachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klage-\n\nanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es\n\n- entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des\n\nGläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allge-\n\nmeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st.Rspr.,\n\nvgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, WRP 2003, 1458 = BGH-\n\nReport 2003, 1438, unter II 3 a m.w.Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl.,\n\n§ 253 Rdnr. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann\n\ngrundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke\n\nerfolgen (BGH, aaO; Zöller/Greger aaO). Diese Anforderungen an eine ord-\n\nnungsgemäße Klageerhebung sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n1. Die Klägerin hat ihren Antrag, die Beklagte zur Zahlung von\n\n14.585,18 DM nebst Zinsen zu verurteilen, damit begründet, ihr stünden an sie\n\nals Vorbehaltslieferantin abgetretene Kaufpreisansprüche der Gemeinschuldne-\n\nrin gegen die Beklagte zu, die sich aus den der Klagebegründung als Anlagen\n\nK 1 bis K 23 beigefügten Einzelrechnungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von\n\n17.010,87 DM ergäben; nach Abzug von Gutschriften auf die Rechnungen K 1\n\nbis K 3 in Höhe von 2.425,69 DM gemäß den Anlagen K 24 bis K 28 errechne\n\nsich die Klageforderung. Damit hat die Klägerin, wovon auch das Berufungsge-\n\nricht ausgeht, Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hinreichend\n\nbestimmt. Mehr hatte die Klägerin nicht vorzutragen, um den Anforderungen\n\ndes § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klä-\n\ngerin im einzelnen dargelegt hat, daß sich die der Klageforderung zugrundelie-\n\ngenden Rechnungen auf Waren beziehen, welche die Gemeinschuldnerin tat-\n\nsächlich über einen Zwischenlieferanten von der Klägerin bezogen hatte. Ob\n\ndie Klägerin diese Voraussetzung für den behaupteten Forderungserwerb sub-\n\nstantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, betrifft die Begründetheit und\n\nnicht die Zulässigkeit ihrer Klage.\n\n2. Daran ändert sich nichts dadurch, daß sich die Klägerin mit ihrem\n\nHilfsvorbringen auf die ihr vom Insolvenzverwalter erteilte Einzugsermächtigung\n\nfür den Fall stützt, daß die von ihr behauptete Vorausabtretung zu ihren Guns-\n\nten nicht eingreife. Der Bestimmtheit des Gegenstandes der Klage steht nicht\n\nentgegen, daß die Klägerin die streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen mit\n\nihrem Hauptvorbringen als durch Abtretung erworbene eigene Forderungen\n\ngeltend macht und sie diese mit ihrem Hilfsvorbringen im Wege einer Pro-\n\nzeßstandschaft als fremdes Recht im eigenen Namen einklagt.\n\nZu Unrecht meint demgegenüber das Berufungsgericht, die Klägerin\n\nhätte - als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Klage - darlegen müssen, ob\n\nund in welchem Umfang die Kaufpreisforderungen ihr oder dem Insolvenzver-\n\nwalter zustünden. Auch dies ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Be-\n\ngründetheit der Klage. Die unterschiedliche Rechtskraftwirkung einer Verurtei-\n\nlung der Beklagten entweder aufgrund des Haupt- oder aufgrund des Hilfsvor-\n\nbringens der Klägerin ändert daran entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nichts. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Klägerin nicht offenläßt,\n\nob sie mit ihrer Klage ein (an sie abgetretenes) eigenes Recht oder ein fremdes\n\nRecht (im eigenen Namen) geltend macht. Durch das Eventualverhältnis ihres\n\nVorbringens hat die Klägerin klargestellt, daß sie in erster Linie ein eigenes\n\nRecht einklagt und daß sie nur für den Fall, daß die behauptete Abtretung des\n\nRechts an sie nicht eingreifen sollte, als weiteren Streitgegenstand (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046 unter 2 b;\n\nZöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Einleitung Rdnr. 75) ein fremdes Recht auf-\n\ngrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung im eigenen Namen geltend\n\nmacht. Gegen die prozessuale Zulässigkeit eines solchen Hilfsvorbringens be-\n\nstehen - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - keine Bedenken. Das\n\nBerufungsgericht ist an die von der Klägerin vorgegebene Reihenfolge ihres\n\nBegehrens gebunden und hat zunächst zu prüfen, ob ihr der Anspruch aus ei-\n\ngenem Recht zusteht. Erst wenn es dies verneint, hat es die Zulässigkeit und\n\nBegründetheit des in Prozeßstandschaft verfolgten Anspruchs der Gemein-\n\nschuldnerin zu untersuchen. Da Umfang und Reichweite der Rechtskraftwir-\n\nkung davon abhängen, ob eine etwaige Verurteilung der Beklagten auf dem\n\nHauptvorbringen oder auf dem Hilfsvorbringen der Klägerin beruht, hat sich aus\n\nden Entscheidungsgründen zu ergeben, ob und inwieweit das Berufungsgericht\n\nder Klägerin den Anspruch aus eigenem Recht oder aus dem Recht der Ge-\n\nmeinschuldnerin zugesprochen hat.\n\nIII.\n\nDa das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit\n\nder Klage nicht getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie\n\nist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers\n\n Dr. Wolst Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-127-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-127-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:58.049385+00:00"}}