{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_124-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"VIII ZR 124/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MiethöheRegG § 2; BGB § 242 Cd Zur Frage, ob ein Mieterhöhungsverfahren allein gegen den in der gemeinsam an- gemieteten Wohnung verbleibenden Mieter durchgeführt werden kann, wenn der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte mit dem Vermieter seine Entlassung aus dem Mietverhältnis vereinbart hat und nur der andere Ehegatte seitdem die Wohnung nutzt und die Miete zahlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 124/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. März 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nMiethöheRegG § 2; \nBGB § 242 Cd \n\nZur Frage, ob ein Mieterhöhungsverfahren allein gegen den in der gemeinsam an-\n\ngemieteten Wohnung verbleibenden Mieter durchgeführt werden kann, wenn der aus \n\nder Wohnung ausgezogene Ehegatte mit dem Vermieter seine Entlassung aus dem \n\nMietverhältnis vereinbart hat und nur der andere Ehegatte seitdem die Wohnung \n\nnutzt und die Miete zahlt. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03 - LG Krefeld \n\nAG Kempen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Krefeld vom 26. März 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhö-\n\nhung. \n\nDer Beklagte und seine frühere Ehefrau mieteten von der verstorbenen \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1992 eine Wohnung in K. zu \n\neinem Mietzins von 500,- DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung. Nach-\n\ndem die Eheleute sich getrennt hatten, zog die Ehefrau des Beklagten aus der \n\ngemeinsam bewohnten Wohnung aus und kündigte das Mietverhältnis mit \n\nSchreiben vom 11. Oktober 1995. Zudem vereinbarte sie mit der Klägerin, daß \n\ndas Mietverhältnis zwischen ihnen beendet sei. Der Beklagte bewohnte die \n\nMietwohnung im folgenden allein und zahlte die Miete. Die Ehe wurde im Jahre \n\n2001 geschieden. \n\nMit Schreiben vom 28. April 1998, das allein an den Beklagten gerichtet \n\nwar, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhö-\n\nhung der Miete auf 620,- DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung ab 1. Juli \n\n1998. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. \n\nDas Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage auf Zustimmung \n\nzur Erhöhung des Mietzinses von 500,- DM (255,65 €) auf\n\n 620,- DM (317,- €) in \n\nHöhe eines Betrags von monatlich 49,08 € auf 304,73 € a b dem 1. Juli 1998 \n\nstattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten durch Ver-\n\nsäumnisurteil zurückgewiesen und das Versäumnisurteil sodann aufrechterhal-\n\nten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte \n\nseinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Mieterhöhungsklage sei zulässig, da auf Beklagtenseite keine not-\n\nwendige Streitgenossenschaft bestehe. Die Ehefrau des Beklagten sei im Zeit-\n\npunkt des Mieterhöhungsverlangens bereits aus dem Mietverhältnis entlassen \n\ngewesen. Hierzu habe es einer Zustimmung des Beklagten nicht bedurft. Der \n\nGrundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses stehe dem nicht entgegen; \n\ner sei kein Selbstzweck. Eine Aufspaltung des Mietverhältnisses müsse nur \n\ndann verhindert werden, wenn einem der daran Beteiligten (wirtschaftliche oder \n\nrechtliche) Nachteile aus dem Ausscheiden eines anderen Beteiligten erwach-\n\nsen könnten; es sei in jedem Einzelfalle zu untersuchen, ob und gegebenenfalls \n\nwelche Interessen einer Mietvertragspartei durch das Ausscheiden einer ande-\n\nren Vertragspartei betroffen seien. \n\nIm vorliegenden Falle habe keiner der Beteiligten ein schützenswertes \n\nInteresse daran, daß die frühere Ehefrau des Beklagten formell in der Mieter-\n\nstellung verbleibe. Die Klägerin habe durch die Entlassungserklärung auf die \n\nGeltendmachung ihres an sich schützenswerten Interesses an einem weiteren \n\nSchuldner verzichtet. Der Beklagte seinerseits habe keinen wirtschaftlichen \n\nVorteil, da ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen seine \n\nfrühere Ehefrau nicht zustehe, nachdem er die gemietete Ehewohnung mehr \n\nals drei Jahre lang allein bewohnt habe. \n\nDie Klage sei auch begründet. Das Mieterhöhungsverlangen sei dem \n\nBeklagten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 MHG zugegangen, wie die erstin-\n\nstanzliche Beweisaufnahme ergeben habe; soweit der Beklagte den Zugang \n\nweiterhin bestreite, erschüttere dies den erbrachten Beweis nicht. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung stand; die Revision ist daher zu-\n\nrückzuweisen. \n\n1. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß ein Mieterhöhungsverfah-\n\nren, das vorliegend den Voraussetzungen des § 2 MHG unterliegt, da das Miet-\n\nerhöhungsverlangen vom 28. April 1998 vor dem 1. September 2001 zugegan-\n\ngen ist (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), nicht gegen einen von mehreren \n\nMietern allein durchgeführt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG ist der \n\nZustimmungsanspruch nach Absatz 1 \"dem Mieter\" gegenüber geltend zu ma-\n\nchen. Hat eine Personenmehrheit eine Sache gemietet, sind gegenüber dem \n\nMieter abzugebende Erklärungen an alle Mitmieter zu richten; dies folgt aus der \n\nEinheitlichkeit des Mietverhältnisses und daraus, daß alle Mitmieter gemein-\n\nschaftlich die Mieterseite des bestehenden Mietverhältnisses bilden (Senat, \n\nRechtsentscheid vom 10. September 1997, BGHZ 136, 314, 323 betreffend § 2 \n\nMHG; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 370, 379 betreffend die Kündigung ei-\n\nnes Leasingvertrags). Erhebt der Vermieter Klage auf Zustimmung zu einer Er-\n\nhöhung des Mietzinses bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, ist ein Fall der \n\nnotwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO gegeben, \n\nwenn mehrere Personen Mieter sind, da diese die Zustimmung nur gemein-\n\nschaftlich erteilen können (KG, NJW-RR 1986, 439, 440; Fischer in Bub/Treier, \n\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 56; Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., I Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 558 b \n\nRdnr. 7; Staudinger/Emmerich (2003), § 558 a Rdnr. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, \n\n21. Aufl., § 62 Rdnr. 20). Die nur gegen einen Streitgenossen erhobene Klage \n\nist grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (BGHZ 36, 187, 191; BGHZ 92, \n\n351, 353; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 \n\n= WM 1991, 239 unter II 1 b; Bork, aaO, Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Hiervon ist \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n2. Es kann offenbleiben, ob die frühere Ehefrau des Beklagten wirksam \n\naus dem Mietverhältnis entlassen wurde, wie das Landgericht angenommen \n\nhat. Die Revision bleibt ohne Erfolg, da dem Beklagten gegenüber dem Mieter-\n\nhöhungsverlangen der Klägerin die Berufung darauf verwehrt ist, er sei nicht \n\nAlleinmieter der Wohnung (§ 242 BGB). \n\na) Nach überwiegender Auffassung, die die Revision sich zu eigen \n\nmacht, bedarf ein zwischen Vermieter und einem Mitmieter geschlossener Auf-\n\nhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung des in der Woh-\n\nnung verbleibenden Mieters (BayObLG, WuM 1983, 107, 108; OLG Koblenz, \n\nNJW 1984, 244; LG Heidelberg, WuM 1993, 342; Blank in Schmidt-Futterer, \n\nMietrecht, 8. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 230; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, aaO, \n\nVor § 558 Rdnr. 48; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., §§ 535, 536 \n\nRdnr. 12; Staudinger/Emmerich, aaO, Vorbem zu § 535 Rdnr. 79, 87, vgl. ande-\n\nrerseits \n\njedoch aaO, § 558 a Rdnr. 7; Sternel, aaO, \n\nIII Rdnr. 338; \n\nPalandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdnr. 7). Tatsachen, die darauf schließen las-\n\nsen, daß der Beklagte seine Zustimmung zu der mit der Klägerin vereinbarten \n\nEntlassung seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis - gegebenenfalls im Wege \n\nschlüssigen Verhaltens - erteilt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nNach anderer Auffassung ist die Zustimmung des in der Wohnung \n\nverbleibenden Mieters im Außenverhältnis zwischen Mieter- und Vermieterseite \n\nnicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich Voraussetzung einer Ent-\n\nhaftung \n\nim \n\nInnenverhältnis \n\nder \n\nfrüheren Mitmieter \n\nuntereinander \n\n(Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, \n\n8. Aufl., Rdnr. 1022; nicht eindeutig Kloster-Harz/M. Schmid, Ehewohnung \n\n- Partnerwohnung - Wohngemeinschaften, 1999, Rdnr. 2054). Hiernach wäre \n\ndie frühere Ehefrau des Beklagten aus dem Mietverhältnis entlassen worden. \n\nb) Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es nicht. Der Beklagte \n\nkann sich gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht darauf \n\nberufen, daß er der Entlassung seiner früheren Ehefrau aus dem Mietverhältnis \n\nnicht zugestimmt hat. Sein Beharren auf dem von ihm angenommenen Zustim-\n\nmungserfordernis stellt sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) als unzulässige Rechtsausübung dar. Eine \n\nRechtsausübung ist - auch ohne daß die Voraussetzungen des § 226 BGB vor-\n\nliegen - mißbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, \n\nihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGH, Urteil vom \n\n24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 = WM 1994, 623 unter II 2 \n\nm.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, WM \n\n2000, 182 = NJW-RR 2000, 1220 unter II 2 c; Palandt/Heinrichs, aaO, § 242 \n\nRdnr. 50; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 537 f., 551 ff.). \n\nJedenfalls in diesem Zusammenhang erweist sich die vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Interessenabwägung als zutreffend. Der Vermieter, der \n\neinen Aufhebungsvertrag mit einem Mitmieter schließt, hat ein erkennbares In-\n\nteresse daran, sich hinsichtlich der weiteren Gestaltung des Mietverhältnisses \n\nnur noch an den Mieter zu halten, der aus seiner Sicht noch Vertragspartei ist. \n\nSoweit der Vermieter Zustimmungsverlangen auf Erhöhung des Mietzinses, \n\nKündigungen und andere Gestaltungserklärungen weiterhin auch an den aus \n\nseiner Sicht aus dem Mietverhältnis entlassenen Mieter richten müßte, stünde \n\ner zum einen insbesondere dann vor erheblichen praktischen Erschwernissen, \n\nwenn der Mieter unbekannten Aufenthalts ist; zum anderen wäre der Vermieter, \n\nda seine Erklärungen der Aufhebungsvereinbarung zuwiderliefen, zu einem wi-\n\ndersprüchlichen Verhalten gezwungen. Auf der anderen Seite ist es für den in \n\nder Wohnung verbleibenden Mieter im Außenverhältnis ohne Bedeutung, ob \n\neine weitere Person Mietpartei ist, da er auch als Gesamtschuldner gegenüber \n\ndem Vermieter die ganze Leistung schuldet (§ 421 BGB); sein Interesse an der \n\nErhaltung einer weiteren Vertragspartei beschränkt sich auf eventuelle Aus-\n\ngleichsansprüche im Innenverhältnis der Mieter. \n\nUnter Berücksichtigung dieser Interessenlage kann es nicht im Belieben \n\ndes in der Wohnung verbleibenden Mieters stehen, durch Verweigerung der \n\nZustimmung - folgt man der vorstehend unter a) dargestellten, überwiegend \n\nvertretenen Auffassung - eine Entlassung des Mitmieters aus dem Mietverhält-\n\nnis zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Interesse des \n\nBeklagten daran, sich auf die Mieterstellung seiner früheren Ehefrau zu beru-\n\nfen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Zusammenleben der Ehe-\n\npartner ist auf Dauer beendet, ohne daß die Ehefrau die Absicht oder - da sie \n\nsich mit dem Vermieter auf eine Aufhebung des Mietverhältnisses geeinigt hat-\n\nte - die rechtliche Möglichkeit hatte, die Wohnung wieder mit zu nutzen. Der \n\nBeklagte hat seit dem Auszug seiner Ehefrau spätestens im Oktober 1995 bis \n\nzum Zugang des Mieterhöhungsverlangens vom 28. April 1998 die Wohnung \n\nallein bewohnt und seitdem die Miete allein gezahlt. Er hatte damit seit etwa \n\nzweieinhalb Jahren die Stellung eines Alleinmieters. Insoweit hat der Beklagte \n\nauch nicht vorgetragen, gegen seine frühere Ehefrau Ausgleichsansprüche aus \n\ndem Mietverhältnis geltend gemacht zu haben, wobei offenbleiben kann, ob \n\ndies im Verhältnis zur Klägerin eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. \n\nDer Beklagte hat sich im übrigen selbst gegenüber der Klägerin darauf berufen, \n\ndaß er die gemieteten Räume allein bewohnt, indem er in einem weiteren Ver-\n\nfahren gegenüber den seit 1995 erteilten Nebenkostenabrechnungen einge-\n\nwandt hat, seine Ehefrau und sein Sohn seien nach ihrem Auszug nicht mehr \n\nbei den den Abrechnungen zugrundeliegenden Personenzahlen zu berücksich-\n\ntigen. \n\nAngesichts dieser Umstände stellt sich die Berufung auf die formale \n\nRechtsposition eines Zustimmungserfordernisses als unzulässige Rechtsaus-\n\nübung dar. Der Beklagte muß sich gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen \n\nder Klägerin so behandeln lassen, als habe er die Zustimmung zu einer Entlas-\n\nsung seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis, soweit erforderlich, erteilt. Das \n\nMieterhöhungsverlangen konnte daher wirksam an den Beklagten allein gerich-\n\ntet und die Klage allein gegen ihn erhoben werden. \n\n3. Soweit das Berufungsgericht die Klage nach § 2 MHG als begründet \n\nangesehen hat, erhebt die Revision keine Beanstandungen; Rechtsfehler sind \n\nauch im übrigen nicht ersichtlich. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/viii-zr-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/viii-zr-124-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:28.020458+00:00"}}