{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_122-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"VIII ZR 122/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen ent- hält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 122/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Dezember 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1\n\nEin Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im\n\nangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen ent-\n\nhält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung\n\nund Zurückverweisung.\n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - LG Wiesbaden\n\nAG Idstein\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\n\nSchriftsatzfrist bis zum 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin\n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 3. April 2003 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amts-\n\ngerichts Idstein vom 5. Dezember 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nZugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder\n\neine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen\n\nUrteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die\n\nBerufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin,\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträ-\n\ngen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche\n\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten die mit der\n\nKlägerin geschlossenen Vereinbarungen wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG\n\nwiderrufen. Bei der Rheinland-Pfalz-Ausstellung 2001 habe es sich ausweislich\n\ndes von den Beklagten vorgelegten Veranstaltungsprogramms um eine Frei-\n\nzeitveranstaltung im Sinne dieser Regelung gehandelt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-\n\nchen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-\n\nonsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.\n\n1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem\n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht am 21. November 2002 geschlossen worden ist (§ 26\n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.\n\nDanach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das\n\nBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im\n\nangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen\n\nenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil\n\ndie für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 545, § 559 ZPO erforderliche\n\ntatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-\n\nteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02,\n\nNJW-RR 2003, 1290, unter II 1 b m.w.Nachw.; ferner Zöller/Gummer/Heßler,\n\nZPO, 24. Aufl., § 540 Rdnr. 6; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540\n\nRdnr. 8). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur\n\ndann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen\n\nder Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Damit\n\ngilt bei einer Verletzung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts anderes als nach\n\nbisherigem Zivilprozeßrecht in dem Fall, daß das Berufungsurteil entgegen\n\n§ 543 ZPO a.F. keinen Tatbestand aufwies (vgl. dazu BGHZ 73, 248; BGH,\n\nUrteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 unter I 1 m.w.Nachw.;\n\nferner Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003,\n\n1006, Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, zur Veröffentlichung\n\nbestimmt, unter II 2; Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 360/02,\n\njew.m.w.Nachw.).\n\nHier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-\n\nsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-\n\nwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-\n\nscheidung ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen.\n\nDiesen läßt sich bereits nicht entnehmen, was die Klägerin mit ihrer Klage be-\n\ngehrt und was Inhalt der nicht näher bezeichneten Vereinbarungen der Parteien\n\nist. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist daher man-\n\ngels tatbestandlicher Beurteilungsgrundlage nicht möglich. Letztlich bleibt auch\n\nunklar, was Gegenstand der Klageabweisung ist.\n\n2. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsurteil die Berufungsanträge\n\nnicht wiedergibt. § 540 ZPO macht dies nicht entbehrlich. Das trifft selbst dann\n\nzu, wenn das Berufungsurteil ordnungsgemäß auf die Feststellungen im erstin-\n\nstanzlichen Urteil Bezug nimmt. Diese Verweisung kann sich nicht auf die in der\n\nzweiten Instanz gestellten Anträge erstrecken. Daher sind auch die Berufungs-\n\nanträge wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzuneh-\n\nmen (BGH, Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VIII ZR 262/02, NJW 2003,\n\n1743, zur Aufnahme in BGHZ bestimmt; Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR\n\n340/02, nicht veröffentlicht, jew.m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR\n\n392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter II 1 a).\n\nAuch daran fehlt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil gibt die Be-\n\nrufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder. Da-\n\nher könnte über den Hauptantrag der Revision, unter Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu\n\nerkennen, selbst dann nicht entschieden werden, wenn das Berufungsurteil im\n\nübrigen eine ausreichende tatbestandliche Beurteilungsgrundlage bieten würde,\n\nwas nach den vorstehenden Ausführungen (unter II 1) jedoch nicht der Fall ist.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_122-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-122-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_122-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_122-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-122-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_122-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:20.595559+00:00"}}