{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_121-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"VIII ZR 121/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 121/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil\n\ndes 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März\n\n2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten sind vom Oberlandesgericht Köln zur Räumung und Her-\n\nausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Revi-\n\nsion nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision wollen die Beklagten die\n\nWiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils erreichen.\n\nVorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet.\n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-\n\nstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner\n\neinen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-\n\ndes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2\n\nZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich\n\nder Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung\n\nbringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-\n\nstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der\n\nSchuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung\n\nnach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt al-\n\nlenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen\n\nGründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzan-\n\ntrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 19. August 2003\n\n- VIII ZR 188/03; vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573;\n\nvom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998\n\n- XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96,\n\nNJW 1996, 2103 jew.m.w.Nachw.).\n\nHier haben die Beklagten \n\nin der Berufungsinstanz keinen Voll-\n\nstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß dies ihnen nicht\n\nmöglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nSoweit die Beklagten sich in ihrem vorliegenden Antrag auf das ärztliche Attest\n\ndes Facharztes für innere Medizin M. K. vom 9. September 2003 und\n\ndie ärztliche Bescheinigung des \n\nInternisten Dr. J. M. vom\n\n8. September 2003 stützen, ist der sich daraus ergebende Gesundheitszustand\n\nder Beklagten bereits erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, ohne daß die Be-\n\nklagten dies zum Anlaß genommen hätten, einen Vollstreckungsschutzantrag\n\nnach § 712 ZPO zu stellen. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist\n\nnach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO\n\nnicht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/viii-zr-121-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/viii-zr-121-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:56.580388+00:00"}}