{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_119-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"VIII ZR 119/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b Zum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge- schlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, der zugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver- kaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, übersendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 119/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2004\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b\n\nZum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge-\n\nschlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, der\n\nzugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver-\n\nkaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten,\n\nübersendet.\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Darmstadt\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n21. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin mit Sitz in Deutschland und der in Frankreich ansässige Be-\n\nklagte sind Viehhändler und standen seit vielen Jahren in ständiger Geschäfts-\n\nbeziehung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines restlichen Kauf-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:3)(cid:6)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:3)(cid:6)(cid:28)(cid:22)(cid:29)(cid:30)(cid:16)(cid:6)(cid:18)(cid:15)(cid:31)! \"(cid:3)(cid:19)#!(cid:8)$#$(cid:16)(cid:22)%\n\npreises von 35.530 DM (= 18.166,20 \n\nvom 8. November 1996. Der schriftliche Kaufvertrag vom 8. November 1996,\n\nder \"sogleich als Rechnung\" gelten soll und der nur von der Klägerin unter-\n\nschrieben ist, enthält den Hinweis, daß die Lieferung \"zu den umseitig aufge-\n\nführten Verkaufsbedingungen\" erfolge; in diesen ist als \"Erfüllungsort und Ge-\n\nrichtsstand ... für beide Teile G. \" bestimmt.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Beru-\n\nfungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin vom 25. Februar 2004 hat sich der\n\nzu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß\n\ngeladene Beklagte nicht vertreten lassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, gemäß Art. 2\n\nAbs. 1 des hier noch anwendbaren EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz\n\nim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staats-\n\nangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Danach wären\n\ndie deutschen Gerichte für die gegen den in Frankreich ansässigen Beklagten\n\ngerichtete Klage international nicht zuständig.\n\nAus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe sich keine internationale Zuständigkeit\n\ndes angerufenen Gerichts, da der Ort, an dem die kaufvertragliche Zahlungs-\n\nverpflichtung zu erfüllen sei, der in Frankreich gelegene Sitz des Beklagten sei,\n\nnachdem die Klägerin die Auslieferung des gekauften Viehs an den Beklagten\n\nübernommen habe und der Kaufpreis nach Übergabe der \"Ware\" zu leisten ge-\n\nwesen sei; dies begründe die Zahlungspflicht am Ort der Übergabe, dem Sitz\n\ndes Beklagten (Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG).\n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch nicht durch\n\neine Vereinbarung der Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ begründet worden.\n\nDaß man bei Vertragsschluß keinen Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 Abs. 1\n\nSatz 2 lit. a EuGVÜ ausdrücklich vereinbart habe, sei zwischen den Parteien\n\nnicht umstritten. Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angeru-\n\nfenen Gerichts sei auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründet\n\nworden, die in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspreche, die zwi-\n\nschen den Parteien entstanden seien, geschlossen worden wäre (Art. 17 Abs. 1\n\nSatz 2 lit. b EuGVÜ). Die zwischen den Parteien geltenden Gepflogenheiten\n\nseien in erster Linie durch den stets mündlichen, per Handschlag bekräftigten\n\nVertragsschluß geprägt gewesen. Der bloße Aufdruck auf der Rückseite von\n\nRechnungen bzw. Lieferscheinen habe als solcher zur Einbeziehung einer in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung\n\nnicht ausgereicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ setze wie in lit. a auch in lit. b\n\neine tatsächliche Willenseinigung voraus, erlaube in lit. b lediglich eine Locke-\n\nrung der Form dann, wenn das den zwischen den Parteien geltenden Gepflo-\n\ngenheiten entspreche. Auch in diesem Rahmen bleibe der Wille beider Seiten\n\nunverzichtbar, eine Gerichtsstandsvereinbarung, sei es auch durch Einbezie-\n\nhung dahingehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu treffen; unver-\n\nzichtbar bleibe auch die Erklärung dieses Willens. Daß man aber auch nur ein\n\neinziges Mal vereinbart habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-\n\ngerin mit ihrer Regelung zum Erfüllungsort - zum Gerichtsstand - sollten gelten,\n\nsei nicht ersichtlich geworden.\n\nEine die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts be-\n\ngründende Gerichtsstandsvereinbarung sei schließlich auch nicht kraft Han-\n\ndelsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) geschlossen worden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, so daß\n\ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Dabei war über die Revision trotz\n\nSäumnis des Revisionsbeklagten durch kontradiktorisches Urteil zu entschei-\n\nden (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162 unter I;\n\nsiehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4).\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der\n\ndeutschen Gerichte unter Zugrundelegung des Brüsseler Übereinkommens\n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\n\ndungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des 3. Beitritts-\n\nübereinkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. II 1994 S. 518), das autonom aus-\n\nzulegen ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einl. 45\n\nm.w.Nachw.), verneint. An einer revisionsrechtlichen Prüfung der internationa-\n\nlen Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreform-\n\ngesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht gehindert (BGH, Urteil vom\n\n28. November 2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 unter II 1 zum Abdruck in\n\nBGHZ 153, 82 ff. bestimmt).\n\n1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht\n\nden besonderen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, weil im\n\nStreitfall die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung an dem in Frankreich gele-\n\ngenen Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen war. Ebensowenig beanstandet die\n\nRevision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei\n\nVertragsschluß keine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des\n\nArt. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a EuGVÜ getroffen haben und eine solche sich auch\n\nnicht kraft Handelsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) ergibt. Rechts-\n\nfehler sind insoweit nicht ersichtlich.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Vereinbarung,\n\ndurch welche die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen\n\nGerichts begründet worden wäre, nicht in einer Form geschlossen worden,\n\n\"welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden\n\nsind\" (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b EuGVÜ).\n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alter-\n\nnative voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichts-\n\nstandsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll,\n\ndaß eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich gegeben ist (vgl. EuGH, NJW\n\n1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs).\n\nDer laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Rechnungen oder Auf-\n\ntragsbestätigungen genügt daher nicht (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 17\n\nRdnr. 23; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdnr. 36). Eine\n\nEinigung ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbe-\n\nziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht,\n\ndaß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Se-\n\nnatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 = NJW 1994,\n\n2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 1977, 495 zu § 17\n\nEuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978,\n\nBGBl. II 1983 S. 802; Schlosser aaO). Haben die Parteien ihre Geschäftsbezie-\n\nhungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt,\n\nverstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht\n\nmehr an die Gepflogenheiten gebunden \n\nfühlte \n\n(EuGH aaO; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., AnerkVollstrAbk § 17 Rdnr. 9).\n\nb) Im Streitfall haben die Parteien zwar in der Vergangenheit in großem\n\nUmfang wechselseitig Viehkaufverträge geschlossen, wobei der Vertragsschluß\n\njeweils mündlich erfolgte und durch Handschlag bekräftigt wurde. Die Verkäufe\n\nder Klägerin wurden sodann von dieser durch Übersendung eines schriftlichen\n\nViehkaufvertrages, der zugleich als Rechnung gelten sollte, bestätigt, wobei auf\n\ndie auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen, die die Vereinba-\n\nrung des Gerichtsstands G. enthielten, Bezug genommen wurde. Daß\n\naber die Parteien die Lieferbeziehungen aus den Viehverkäufen der Klägerin\n\nderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellen wollten und nach diesen\n\nabgewickelt haben, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Hierge-\n\ngen spricht im übrigen auch die Tatsache, daß die Klägerin die aufgrund des\n\nVertrages vom 8. November 1996 verkauften Tiere an den Beklagten nach\n\nFrankreich geliefert hat und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts dabei die Lieferverpflichtung der Klägerin - abweichend von\n\nderen Verkaufsbedingungen - als Bringschuld vereinbart worden war. Demge-\n\nmäß war auch die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen\n\n(Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG), so daß sich eine besondere Zuständigkeit aus Art. 5\n\nNr. 1 EuGVÜ zugunsten der Klägerin nicht ergibt.\n\nDer Beklagte verstößt damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich\n\ntrotz vielfacher vorangegangener Übersendung der Vertragsbestätigungen der\n\nKlägerin einschließlich deren Verkaufsbedingungen im vorliegenden Fall auf\n\ndas Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/viii-zr-119-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/viii-zr-119-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:41.007076+00:00"}}