{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_118-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"VIII ZR 118/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 118/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Juni 2005 \nP o t s c h, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma \n\nG. und L. Werbeagentur GmbH (im folgenden: Fa. G.u.W.). Am \n\n20. Dezember 1996 veräußerte und übertrug der Beklagte einen 70 %-igen Ge-\n\nschäftsanteil an dieser Gesellschaft für 62.216 DM an den Kläger. Weitere 20 % \n\nverkaufte und übertrug er am selben Tag an die Firma E. \n\nGmbH, die sich inzwischen im Insolvenzstadium befindet. \n\nWenige Tage vorher, am 13. Dezember 1996, hatte der Beklagte eine \n\nRechnung der Fa. G.u.W. über 114.827,50 DM gegenüber der Firma S. & \n\nH. GmbH erstellt, die später auch gebucht wurde, der jedoch zum damali-\n\ngen Zeitpunkt noch keine ausgeführte Leistung zugrunde lag. Mit Schreiben \n\nvom 5. Mai 1999 erklärte der Kläger die Anfechtung des notariellen Anteilkauf-\n\nvertrags vom 20. Dezember 1996 wegen arglistiger Täuschung mit der Begrün-\n\ndung, der Beklagte habe die Bilanz 1996 zunächst mit fingierten Rechnungs-\n\nstellungen um ca. 100.000 DM aufgewertet. Auch habe der Beklagte eine nicht-\n\nexistente Bestandsposition \"fertige Erzeugnisse\" unzutreffend in Höhe von \n\n74.000 DM aktiv gebucht; zudem weise der Jahresabschluß 1996 eine Position \n\n\"sonstige Vermögensgegenstände\" in Höhe von 33.000 DM aus, bei welcher es \n\nsich aber tatsächlich um eine Zahlung an die Firma B. & Be. handele, \n\ndie ordnungsgemäß als Aufwand hätte gebucht werden müssen. \n\nDer Kläger begehrt Zahlung von 62.216 DM, hilfsweise Zug um Zug ge-\n\ngen Rückübertragung des von ihm erworbenen Geschäftsanteils. \n\nDas Landgericht hat dem Hauptantrag, von einem Teil des Zinsan-\n\nspruchs abgesehen, stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der durch den Senat zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des \n\nKaufpreises für den Erwerb des 70 %-igen Geschäftsanteils an der GmbH unter \n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, auch nicht - wie im Berufungsverfahren \n\ngeltend gemacht - aus Verschulden bei Vertragsschluß. \n\nDas Landgericht habe den Beklagten deshalb zu Unrecht verurteilt, weil \n\nder Kläger beim Vertragsschluß die fingierte Rechnung an die Firma S. & \n\nH. GmbH nicht gekannt habe. Diese Rechnung sei bis dahin weder in der \n\nBuchhaltung noch in anderen Unterlagen enthalten gewesen. Auch soweit der \n\nKläger nunmehr aufgrund der zwischenzeitlich möglichen Auswertung der \n\nübergebenen Kontenblätter seinen Klagevortrag ergänzt habe, verhelfe ihm das \n\nnicht zum Erfolg. Die unzutreffend aktiv gebuchten Bestandspositionen \"Sonsti-\n\nge Forderungen\" in Höhe von 33.000 DM gegenüber der Firma B. & \n\nBe. und \"Fertige Erzeugnisse\" in Höhe von 74.000 DM hätten für die Wil-\n\nlensbildung des Klägers beim Vertragsschluß schon aufgrund der zeitlichen \n\nAbfolge eine Fehlvorstellung nicht hervorrufen können. Denn die Bilanz für das \n\nGeschäftsjahr 1996, die die angeblich unzutreffenden Positionen enthalte, habe \n\nschon deshalb nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen sein können, weil \n\ndiese Bilanz zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht habe erstellt sein können. \n\nZwar verhalte es sich mit zwei weiteren Positionen anders, die bereits in \n\ndem dem Kläger vor Vertragsschluß übergebenen Kurzbericht des Steuerbera-\n\nters bzw. in den ebenfalls übergebenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen \n\nfür die Monate Januar bis einschließlich November 1996, enthalten gewesen \n\nseien. Dabei handele es sich zum einen um eine gebuchte Forderung gegen-\n\nüber der Firma T. in Höhe von 71.465,05 DM und zum anderen \n\num ein als ausgeglichen dargestelltes Konto gegenüber der Firma B. & \n\nBe. . Dem Beklagten sei bei Vertragsschluß bekannt gewesen, daß die For-\n\nderung gegenüber der Firma T. uneinbringlich gewesen sei und \n\ndie Firma B. & Be. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit der Fa. \n\nG.u.W. von dieser 33.000 DM zu fordern hatte. Insoweit könne jedoch dahin-\n\nstehen, ob der Beklagte - wie er behaupte - den Kläger wahrheitsgemäß unter-\n\nrichtet habe. Auch wenn er dies unterlassen haben sollte, könnte der Kläger \n\nhieraus keine Rechte herleiten. Angesichts der Umstände des Falles könne \n\nnicht angenommen werden, daß der Kläger bei wahrheitsgemäßer Aufklärung \n\ngänzlich von dem Erwerb der Unternehmensteile abgesehen hätte. Es sei viel-\n\nmehr davon auszugehen, daß er lediglich einen niedrigeren Kaufpreis ausge-\n\nhandelt hätte. Denn bei diesen Vorgängen handele es sich um singuläre Ge-\n\nschäftsvorfälle, wie sie üblicherweise und erfahrungsgemäß im Rahmen eines \n\neinen jeden Unternehmer treffenden Geschäftsrisikos liegen würden. Diese \n\nVorfälle hätten keine grundlegende Bedeutung für die generelle Ertragskraft des \n\nUnternehmens. Aber auch Schadensersatz könne der Kläger nicht beanspru-\n\nchen. Zur Ermittlung des möglichen Schadens, der in dem Betrag liegen würde, \n\num den die Geschäftsanteile im schutzwürdigen Vertrauen auf die Richtigkeit \n\nder Angaben im Kurzbericht des Steuerberaters möglicherweise zu teuer er-\n\nworben wurden, seien hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. \n\nSoweit der Kläger sein Begehren darauf stützte, daß der Beklagte mehr-\n\nfach erklärt habe, die Agentur werde im Jahre 1996 einen Gewinn von mindes-\n\ntens 100.000 DM erzielen, sei sein Vorbringen bereits unschlüssig. Denn hier-\n\nbei handele es sich lediglich um subjektive Werturteile oder reklamehafte An-\n\npreisungen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis nicht stand. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem \n\nKläger unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Rückgän-\n\ngigmachung des Kaufvertrages vom 20. Dezember 1996 aus dem Gesichts-\n\npunkt vorvertraglichen Verschuldens versagt, greift durch. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen - \n\ndavon aus, daß für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers gemäß Art. 229 \n\n§ 5 Satz 1 EGBGB noch das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht \n\nAnwendung findet, denn der Kaufvertrag wurde vor diesem Zeitpunkt geschlos-\n\nsen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei Verhand-\n\nlungen über den Kauf eines Unternehmens den Verkäufer im Hinblick auf die \n\nwirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewer-\n\ntung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine ge-\n\nsteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht besteht (Senat, Urteil vom 4. April \n\n2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 LS und unter II 3 b). Unter Zugrundele-\n\ngung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht \n\nals verpflichtet angesehen, den Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen \n\nüber die anstehende Wertberichtigung/Ausbuchung der noch offenen Forde-\n\nrung von 71.465,05 DM gegenüber der Firma T. wegen Unein-\n\nbringlichkeit sowie über die nach dem Prozeßvergleich vom 22. November 1996 \n\ngeschuldete und am 13. Dezember 1996 veranlaßte Zahlung an die Firma B. \n\n& Be. in Höhe von 33.000 DM aufzuklären. Hierbei handelte es sich um \n\nBeträge in einer erheblichen Größenordnung, deren Abfluß bewirkte, daß das \n\nvorläufige Ergebnis des dem Kläger vor Vertragsschluß vorgelegten Kurzbe-\n\nrichts um ca. 100.000 DM niedriger als angegeben ausfallen würde. \n\n2. Mit seiner ohne greifbare Anhaltspunkte getroffenen Feststellung, an-\n\ngesichts der Umstände könne nicht angenommen werden, daß der Kläger bei \n\nwahrheitsgemäßer Aufklärung vom Erwerb der Unternehmensteile gänzlich ab-\n\ngesehen hätte, auszugehen sei vielmehr davon, daß der Kläger bei Kenntnis \n\nder für das Geschäftsjahr 1996 zu erwartenden nicht unerheblichen Erlösausfäl-\n\nle bzw. der bestehenden Zahlungsverpflichtungen - unterstellt, er sei hierüber \n\ninformiert worden - lediglich einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt hätte, \n\nhat sich das Berufungsgericht jedoch über entgegenstehendes Vorbringen des \n\nKlägers in den Tatsacheninstanzen hinweggesetzt. Wie die Revision aufzeigt, \n\nhat der Kläger mehrfach vorgetragen, daß er den Kaufvertrag nicht abgeschlos-\n\nsen hätte, wenn er um die wahre Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens \n\ngewußt hätte. Dieses entscheidungserhebliche und unter Beweis gestellte Vor-\n\nbringen des Klägers hat das Berufungsgericht - unabhängig davon, wer die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast für das Verhalten des Klägers bei Kenntnis der wahren \n\nSachlage trägt (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001, aaO, unter II 3 d \n\nm.w.Nachw.) - durch seine hiervon abweichenden Feststellungen übergangen \n\nund damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da es zur \n\nEntscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, seine Ansicht zu überdenken, die \n\nim Dezember 1996 abgegebene Erklärung des Beklagten über erzielte Gewin-\n\nne im Jahre 1996 stellte lediglich eine bloße Anpreisung dar. Da das Geschäfts-\n\njahr 1996 nahezu abgeschlossen war, könnten die Äußerungen des Beklagten \n\nauch als (fahrlässig) unrichtige Tatsachenangaben zu werten sein. Wie der Se-\n\nnat ausgeführt hat, erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers einer \n\nBeteiligung an einem lebensfähigen Unternehmen auf alle Umstände, welche \n\ndie Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder \n\nbereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In einem sol-\n\nchen Fall ist vom Verkäufer umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten. \n\nAnderenfalls kann eine mindestens fahrlässige Verletzung der dem Verkäufer \n\nobliegenden Aufklärungspflicht anzunehmen sein, die ihn nach den Grundsät-\n\nzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadenser-\n\nsatz verpflichtet (Urteil vom 4. April 2001, aaO, unter II 3 b und c). \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\n Dr. Wolst Dr. Deppert für den \n\nwegen Urlaubs an \nder Unterzeichnung \nverhinderten Richter \nam Bundesgerichtshof \nDr. Frellesen \n1. August 2005","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/viii-zr-118-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/viii-zr-118-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:45.289859+00:00"}}