{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_117-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"VIII ZR 117/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Verkündet am: 22. Dezember 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Frage der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichenden Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters. b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für die \"werbende\" und die \"verwaltende\" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf ei- nen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Be- standspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufga- ben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 117/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 89 b\n\nVerkündet am:\n22. Dezember 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Zur Frage der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichenden\n\nProvisionsverluste eines Versicherungsvertreters.\n\nb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für\n\ndie \"werbende\" und die \"verwaltende\" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf ei-\n\nnen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für die\n\nVermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Be-\n\nstandspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufga-\n\nben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.\n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 - OLG Hamm\nLG Münster\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2003 in der Fassung\n\ndes Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2003 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin \n\nist mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom\n\n29. Oktober 2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Versiche-\n\nrungsvertreters R. G. (im folgenden: Schuldner) bestellt worden.\n\nDieser war von Oktober 1993 bis Dezember 2000 für die Rechtsvorgängerinnen\n\nder Beklagten (fortan nur noch: Beklagte) als hauptberuflicher Versicherungs-\n\nvertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Der Versicherungs-\n\nvertretervertrag vom 20. Juli 1993 enthält unter anderem folgende Bestimmun-\n\ngen:\n\n3. Aufgaben\n\nDer Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet:\n\na) die Geschäfte der P. nach besten Kräften zu fördern und deren Inter-\n\nessen in jeder Hinsicht wahrzunehmen;\n\nb) neue Versicherungen zu vermitteln, den Versicherungsbestand zu pflegen\n\nund zu erhalten;\n\nc) Prämien und Nebenkosten einzuziehen und abzuführen, soweit er hierzu\n\nbevollmächtigt ist;\n\nd) die von der P. als \"unerwünscht\" bezeichneten Risiken von ihr fern-\n\nzuhalten;\n\ne) zur Bestandspflege und zur Förderung des Neugeschäftes geeignete Mitar-\nbeiter in seinem Geschäftsbezirk zu gewinnen, auszubilden und sie bei der\nDurchführung der Arbeit zu unterstützen;\n\nf) bei der Ermittlung, Feststellung und Abwicklung von Schäden insoweit tätig\nzu sein, als es für die Bestandspflege und Kundenbetreuung erforderlich ist\noder soweit er darüber hinaus von der P. gegen entsprechendes\nEntgelt beauftragt wird;\n\ng) ein Anmelderegister auf geliefertem Vordruck zu führen und hierin zu allen\nVersicherungsanträgen (auch Änderungen) die geforderten Angaben einzu-\ntragen;\n\nh) die ihm bekanntgewordenen Schadenfälle unverzüglich in ein zur Verfü-\ngung gestelltes Register einzutragen bzw. die mit Schadennummer gelie-\nferte Nachricht zweckentsprechend abzustellen bzw. abzulegen.\n\n4. Provision\n\nDer Geschäftsstellenleiter erhält für seine Tätigkeit Provisionen nach Maßgabe\nder beigefügten Provisionsbestimmungen. ...\n\nAus seinen Einnahmen hat der Geschäftsstellenleiter sämtliche persönlichen\nund sachlichen Kosten seines Geschäftsbetriebes, wie z.B. die Bezüge der\nUntervertreter und sonstiger Hilfspersonen, die Kosten für Innen- und Außen-\ndienst, Reiseaufwendungen, Bürobedarf, Porto und Telefon und die mit seinem\nGeschäftsbetrieb zusammenhängenden Abgaben zu bestreiten.\n\n...\n\n14. Ansprüche nach Beendigung der Vertragsverhältnisse\n\nMit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Ge-\nschäftsstellenleiters an die P. auf irgendwelche Vergütungen oder Pro-\nvisionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen für das erste\nVersicherungsjahr aus Versicherungen, die der Geschäftsstellenleiter vor Be-\nendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst später\nbeurkundet oder eingelöst werden, ferner etwaige Ansprüche aus § 89 b HGB,\ndie unter Anwendung der \"Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Aus-\ngleichsanspruches\" befriedigt werden.\n\nDie dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Provisionsbestimmungen se-\n\nhen unter anderem folgende Regelungen vor:\n\nI. Abschlußprovision\n\n1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlußprovision gemäß anliegender\n\nProvisionstabelle\n\na) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt nach für die\n\nP. neu sind,\n\nb) für von \n\nihm vermittelte Neuordnungs-/Nach-/Ersatzversicherungs-\nverträge, soweit durch die Neuordnung bestehender Verträge Mehrbei-\nträge entstehen,\n\nsobald der Versicherungsnehmer den Beitrag für das erste Versicherungs-\njahr oder den einmaligen Beitrag gezahlt hat.\n\n2. Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Antrages durch\n\nden Vertreter.\n\nMit der Zahlung der Abschlußprovision sind die Vermittlung des Versiche-\nrungsvertrages und für das erste Versicherungsjahr auch ein eventueller\nBeitragseinzug und andere Tätigkeiten abgegolten.\n\n...\n\nII. Verlängerungsprovision\n\n1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträ-\nge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß anliegender Provisions-\ntabelle, sobald der Versicherungsnehmer den Folgebeitrag gezahlt hat.\n\n...\n\nIII. Verwaltungsprovision\n\n1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine Verwaltungs-\nprovision für die Pflege des Versicherungsbestandes und die ihm gemäß\nZiffer 3 des Vertretervertrages obliegenden Aufgaben.\n\n...\n\nDie beigefügte Provisionstabelle sieht nach Risikoklassen gestaffelte\n\nAbschlußprovisionen vor, die bei langfristigen Verträgen zwischen 30 % und\n\n75 % betragen. Die Prozentsätze für Verwaltungsprovisionen liegen in der Re-\n\ngel zwischen 5 % und 7 %. Ausnahmen gelten für die Kraftfahrtversicherung\n\n(8,5 % bzw. 11 %) und die Verkehrsserviceversicherung (15 %).\n\nDie Beklagte zahlte nach Vertragsbeendigung an den Schuldner einen\n\nAusgleichsbetrag von 23.804,90 DM, den sie auf der Grundlage der \"Grundsät-\n\nze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs\" errechnet hat. Der\n\nSchuldner beziffert den Ausgleichsbetrag demgegenüber auf 384.281,99 DM.\n\nNach seiner Auffassung sind der Ausgleichsberechnung neben den Abschluß-\n\nund Verlängerungsprovisionen auch die Verwaltungsprovisionen zu mindestens\n\n90 % zugrunde zu legen, da auch diese als Vermittlungsprovisionen anzusehen\n\nseien. Von den ihm übertragenen Aufgaben seien allenfalls 10 % als verwalten-\n\nde Tätigkeiten einzustufen. Unter Zugrundelegung der konkret ermittelten\n\ndurchschnittlichen Abwanderungsquoten - je nach Versicherungsart zwischen\n\n4,67 % und 28,73 % - ergebe sich ein Provisionsverlust von insgesamt\n\n505.329,87 DM. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Abzinsung\n\nund der von der Beklagten geleisteten Zahlung ein restlicher Ausgleichsan-\n\nspruch in Höhe von 352.771,96 DM (180.369,43 \n\nder Klage geltend gemacht.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:18)(cid:21)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:13)(cid:19)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:5)\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Schuld-\n\nners hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,\n\nder die Beklagte entgegentritt, hat er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die\n\nKlägerin hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene\n\nVerfahren aufgenommen und führt die Revision weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer (damalige) Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß ihm ein über\n\nden gezahlten Betrag hinausgehender Ausgleichsanspruch zustehe. Die von\n\nder Beklagten gezahlte Summe sei nach den \"Grundsätzen zur Errechnung der\n\nHöhe des Ausgleichsanspruchs\" unstreitig richtig berechnet, so daß der Kläger\n\nauf dieser Grundlage keinen weiteren Ausgleich beanspruchen könne. Nach\n\ndem Vortrag des Klägers lasse sich jedoch auch nicht feststellen, daß ihm bei\n\neiner Berechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 b HGB ein\n\nweitergehender Ausgleich zustehe. Ausgleichspflichtig sei nach § 89 b HGB\n\nallein der Verlust solcher Provisionen, mit denen die auf Vermittlung oder\n\nAbschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeiten vergütet würden; der\n\nVerlust anderer Provisionen wie beispielsweise Inkasso- oder Verwaltungspro-\n\nvisionen sei für die Ausgleichsberechnung unbeachtlich. Die Verwaltungsprovi-\n\n(cid:17)\n\nsionen, die der Kläger für den von ihm selbst geworbenen Vertragsbestand be-\n\nzogen habe, seien daher bei der Ausgleichsberechnung nicht zu berücksichti-\n\ngen. Die in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provisionsbe-\n\nstimmungen unterschieden klar und unmißverständlich zwischen Abschluß-,\n\nVerlängerungs- und Verwaltungsprovisionen. Entgelte für die Vermittlungstätig-\n\nkeit des Klägers seien danach allein die unter Nr. I und II genannten Abschluß-\n\nund Verlängerungsprovisionen, dagegen nicht die unter Nr. III näher geregelte\n\nVerwaltungsprovision. Zwar sei für die Unterscheidung zwischen Vermittlungs-\n\nund Verwaltungsprovisionen nicht allein auf die im Vertrag gewählten Bezeich-\n\nnungen abzustellen, sondern vielmehr zu untersuchen, ob in einer als Verwal-\n\ntungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung auch ein Entgelt für die\n\nVermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters enthalten sei. Für eine dahin-\n\ngehende Annahme fehle es aber an substantiiertem Sachvortrag des darle-\n\ngungs- und beweisbelasteten Klägers. Nicht ausreichend sei dafür seine pau-\n\nschale Behauptung, die von der Beklagten gezahlte Verwaltungsprovision sei\n\ntatsächlich zu allenfalls 10 % Entgelt für verwaltende Tätigkeit gewesen, weil\n\nletztlich fast alle von ihm entfalteten Aktivitäten auch werbenden Charakter ge-\n\nhabt hätten. Zu den Aufgaben des Klägers habe unter anderem die Unterhal-\n\ntung einer eigenen Geschäftsstelle mit zwei bis drei vom Kläger zu bezahlen-\n\nden Mitarbeitern gehört. Deren Tätigkeiten verwaltender Art seien daher in die\n\nBetrachtung mit einzubeziehen, so daß die Bewertung des Klägers, nur 10 %\n\nseiner Tätigkeit seien verwaltender Art gewesen, sich als offensichtlich unzu-\n\ntreffend erweise. Gegen die Annahme, die Verwaltungsprovision sei eine weite-\n\nre Vergütung für werbende Tätigkeit gewesen, spreche ferner der Umstand,\n\ndaß dem Kläger eine - nur unwesentlich gekürzte - Verwaltungsprovision auch\n\nfür die ihm übertragenen, von ihm nicht geworbenen Versicherungsbestände\n\ngezahlt worden sei. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters, wonach dieser sei-\n\nner Darlegungslast durch die Behauptung eines bestimmten prozentualen An-\n\nteils an verwaltenden Tätigkeiten genüge und das Mineralölunternehmen einen\n\nvon ihm behaupteten höheren Provisionsanteil für verwaltende Tätigkeiten be-\n\nweisen müsse, beruhe auf Besonderheiten des Tankstellengeschäfts und sei\n\nauf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein über die Zah-\n\nlung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch könnte dem Kläger\n\ndanach allein noch unter dem Gesichtspunkt zustehen, daß nach seinem Aus-\n\nscheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung als\n\nVerlängerung oder Summenerhöhung von ihm vermittelter Verträge darstellten.\n\nAuch dazu habe der Kläger indessen nicht substantiiert vorgetragen.\n\nII.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den\n\nProvisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach\n\n§ 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisio-\n\nnen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungs-\n\nvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen)\n\nVersicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f.,\n\njew.m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies im Ansatz nicht in Zweifel.\n\nAusgleichspflichtig sind hiernach im Streitfall die in Nr. I und II der ver-\n\neinbarten Provisionsbestimmungen (Anlage 1 zum Versicherungsvertreterver-\n\ntrag) geregelten Abschluß- und Verlängerungsprovisionen, soweit der Schuld-\n\nner diese nach Nr. 14 des Versicherungsvertretervertrages mit dessen Beendi-\n\ngung verloren hat. Verluste an Abschluß- oder Verlängerungsprovisionen sind\n\nindessen nicht Gegenstand der Klage. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts sind die dem Schuldner insoweit entstandenen Provisionsverluste\n\nnach den \"Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs\"\n\nzutreffend ermittelt worden. Daß sich insoweit nach der gesetzlichen Regelung\n\nein höherer als der von der Beklagten nach den \"Grundsätzen\" errechnete Aus-\n\ngleichsbetrag ergäbe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Diese Beur-\n\nteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht\n\nangegriffen.\n\n2. Der Streit der Parteien geht vielmehr allein darum, ob und gegebe-\n\nnenfalls in welcher Höhe auch die als Verwaltungsprovision bezeichnete Ver-\n\ngütung ein weiteres Entgelt für die Vermittlung bzw. den Abschluß von Versi-\n\ncherungsverträgen oder für deren Verlängerung darstellt. Diese Frage hat das\n\nBerufungsgericht für den hier gegebenen Fall rechtsfehlerfrei verneint.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht allein auf die im Vertreter-\n\nvertrag verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt.\n\nDiese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen\n\nVersicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassopro-\n\nvision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und\n\nAbschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51). Ob und in wel-\n\nchem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im\n\nEinzelfall der tatrichterlichen Feststellung (BGH aaO). Die hierfür maßgeblichen\n\nUmstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und sachge-\n\nrecht gewürdigt.\n\naa) Nach den in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provi-\n\nsionsbestimmungen erhält der Vertreter für von ihm vermittelte Versicherungs-\n\nverträge eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versiche-\n\nrungsverträge eine Verlängerungsprovision und für die Pflege des Versiche-\n\nrungsbestandes und die ihm gemäß Ziff. 3 des Vertretervertrages obliegenden\n\nAufgaben eine Verwaltungsprovision (Nr. I 1, II 1, III 1). Nach Nr. I 2 Satz 2 der\n\nProvisionsbestimmungen ist mit der Zahlung der Abschlußprovision die Ver-\n\nmittlung abgegolten.\n\nDiese eindeutige Regelung wird durch den in Nr. III 1 der Provisionsbe-\n\nstimmungen enthaltenen Verweis auf Ziff. 3 des Vertretervertrages nicht ernst-\n\nlich in Frage gestellt. Zwar umfaßt der dort geregelte Aufgabenkatalog auch die\n\nVermittlung neuer Versicherungen (Buchst. b). Deren Einbeziehung in die durch\n\ndie Verwaltungsprovision abzugeltenden Aufgaben des Vertreters beruht jedoch\n\noffenkundig nur auf einer undifferenzierten und damit versehentlich zu weit ge-\n\nhenden Bezugnahme, die keinen Rückschluß auf einen von der klaren Rege-\n\nlung der Nr. I 2 der Provisionsbestimmungen abweichenden Willen der Ver-\n\ntragsschließenden zuläßt. Anderenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen,\n\ndaß die sehr detaillierten Provisionsbestimmungen im einzelnen regeln, unter\n\nwelchen Voraussetzungen und zu welchen Anteilen Verwaltungsprovisionen\n\nneben der in jedem Fall der Vermittlung zu zahlenden und die Vermittlungs-\n\nleistung abgeltenden Abschlußprovision noch ein Entgelt für die Vermittlung\n\neines Versicherungsvertrages darstellen sollten. Weder im Vertragswerk noch\n\nim Sachvortrag des Schuldners findet sich eine Erklärung dafür, welchen Sinn\n\nein ungeregeltes Nebeneinander der die Vermittlungsleistung abgeltenden\n\nAbschlußprovision und einer die Vermittlung darüber hinaus teilweise mit ab-\n\ngeltenden Verwaltungsprovision machen sollte.\n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Ver-\n\nwaltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern in\n\nnahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände,\n\nfür die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erhebliches\n\nIndiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur wei-\n\nteren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ\n\n30, 98, 106). Denn enthielte die Verwaltungsprovision Vermittlungsfolgeprovisi-\n\nonen, wie der Schuldner behauptet, so müßte folgerichtig die für die Verwaltung\n\nübertragener Bestände gezahlte Verwaltungsprovision um die betreffenden\n\nVermittlungsprovisionsanteile geringer ausfallen. Auf diese Unstimmigkeit geht\n\ndie Revision nicht ein.\n\ncc) In dieselbe Richtung weist die von der Revisionserwiderung ange-\n\nführte, vom Landgericht als unstreitig festgestellte Tatsache, daß die Verwal-\n\ntungsprovision für vom Schuldner vermittelte Verträge an dessen Nachfolger in\n\nvoller Höhe ausgezahlt wird, ohne daß der Schuldner dies beanstandet hat. Der\n\nSchuldner hat auch nicht vorgetragen, daß die Verwaltungsprovision für die ihm\n\nzu Vertragsbeginn übertragenen Bestände teilweise an seinen Vorgänger ge-\n\nflossen sei. Auch diese allseitige Handhabung der Provisionsregelung spricht\n\ndeutlich gegen die Auffassung des Schuldners, in der Verwaltungsprovision\n\nseien Anteile zur Abgeltung der vermittelnden Tätigkeit des Vertreters enthalten\n\n(OLG München NJW-RR 1993, 357, 358).\n\ndd) Gegen die Annahme, in der Verwaltungsprovision seien Vermitt-\n\nlungsfolgeprovisionen enthalten, spricht schließlich auch der Umstand, daß die\n\nProvisionssätze der Abschlußprovision (zwischen 30 % und 75 %) diejenigen\n\nder Verwaltungsprovision (weit überwiegend 5 % bis 7 %) erheblich überstei-\n\ngen. Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch\n\ndie die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106,\n\n107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7.\n\nAuflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).\n\nb) Der Schuldner hält insbesondere die für Bestandspflege und Scha-\n\ndensregulierung gezahlten Verwaltungsprovisionen deswegen für ausgleichs-\n\npflichtig, weil die damit abgegoltenen Leistungen werbender Art seien. Die wer-\n\nbende Tätigkeit des Versicherungsvertreters sei, so macht er geltend, typi-\n\nscherweise nicht allein auf den Abschluß, sondern darüber hinaus auf die Er-\n\nhaltung der vermittelten Versicherungsverträge gerichtet. Da Versicherungs-\n\nnehmer vertraglich nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin an das\n\nVersicherungsverhältnis gebunden seien, sei es Aufgabe des Versicherungs-\n\nvertreters, den Versicherungsnehmer durch Pflege und Betreuung des Ver-\n\ntragsverhältnisses zum Festhalten am Versicherungsvertrag zu bewegen. Auch\n\nBetreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung dienten\n\nletztlich ausschließlich der Bindung des Kunden an das Versicherungsunter-\n\nnehmen und damit Akquisitionszwecken. Gerade in Schadens- und Leistungs-\n\nfällen biete sich die Gelegenheit, auf eine Erweiterung oder Anpassung des\n\nVersicherungsschutzes hinzuwirken und den Kunden davon abzuhalten, den\n\nVersicherungsvertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts zu lö-\n\nsen.\n\nDiesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.\n\nAuch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die\n\nBetreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu\n\neignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die\n\nSicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder\n\nfür den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei\n\nden dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die\n\nder Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält\n\nund die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können\n\n(BGHZ 30, 98, 103). Denn die Pflege bestehender Vertragsverhältnisse ist kei-\n\nne Tätigkeit, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungs-\n\nverträge gerichtet ist; soweit sie diesen Erfolg im Einzelfall zeitigt, erhält der\n\nVertreter für die Vermittlung des Neuvertrages gemäß Nr. I 1 der Provisionsbe-\n\nstimmungen eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versi-\n\ncherungsverträge nach Nr. II 1 der Provisionsbestimmungen eine Verlänge-\n\nrungsprovision. Damit sind Akquisitionserfolge, die auf Bestandspflege- oder\n\nSchadensregulierungsmaßnahmen zurückgehen, abgegolten. Demgegenüber\n\nkönnen Bestandspflege- und Schadensregulierungsmaßnahmen, die nicht zu\n\neiner Ausweitung des Vertragsbestandes führen, sondern lediglich bewirken,\n\ndaß ein Versicherungsnehmer einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag\n\nnicht vorzeitig beendet, nicht der vermittelnden, auf das Zustandekommen neu-\n\ner oder die Erweiterung bestehender Verträge gerichteten Tätigkeit des Versi-\n\ncherungsvertreters zugerechnet werden.\n\nDas gilt ungeachtet der vom Schuldner ins Feld geführten Erfahrungstat-\n\nsache, daß Bestandspflegemaßnahmen und Serviceleistungen im Rahmen ei-\n\nner Schadensregulierung sich besonders zur Festigung der Kundenbindung\n\neignen, von der das Versicherungsunternehmen profitiert. Anders als beim Wa-\n\nrenvertreter sind Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsver-\n\ntreters nach § 89b HGB nicht entgangene Provisionen aus Folgegeschäften mit\n\nKunden, zu denen der Vertreter eine gefestigte Kundenbeziehung aufgebaut\n\nhat, die das Zustandekommen von Folgegeschäften erwarten läßt, sondern\n\ngrundsätzlich nur Provisionen für die bereits geleistete Vermittlung des Ver-\n\ntragsbestandes, soweit diese Provisionen infolge der Beendigung des Versiche-\n\nrungsvertretervertrages - in der Regel aufgrund einer in Versicherungsvertreter-\n\nverträgen üblichen, auch hier vereinbarten Provisionsverzichtsklausel - entfal-\n\nlen. Dieser Unterschied macht deutlich, daß die Kundenbindung im Hinblick auf\n\ndas Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit dem von dem ausgeschiede-\n\nnen Vertreter geworbenen Kundenstamm für den Ausgleichsanspruch des Ver-\n\nsicherungsvertreters grundsätzlich keine Rolle spielt. Eine Ausnahme ist nur für\n\nsolche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang\n\nmit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag ste-\n\nhen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhö-\n\nhung desselben darstellen (BGHZ 55, 45, 52). Zu diesen Voraussetzungen hat\n\nder Schuldner nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts nichts vorgetragen.\n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einer-\n\nseits \"werbenden\", andererseits \"verwaltenden\" Tätigkeit eines Tankstellenhal-\n\nters (grundlegend BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204\n\nunter II 2; zuletzt Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003,\n\n499 unter II 2 m.w.Nachw.) auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwi-\n\nschen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen anzuwenden. In\n\nden von der Revision angeführten Tankstellenfällen hat der Bundesgerichtshof\n\nden Mineralölunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren\n\nals den vom Tankstellenhalter behaupteten Prozentsatz \"verwaltender\" Tätig-\n\nkeiten deswegen auferlegt, weil in den Tankstellenverträgen jeweils nur eine\n\neinheitliche Provision ohne (wirksame) Aufteilung auf einerseits \"werbende\"\n\n(vermittelnde), andererseits \"verwaltende\" (vermittlungsfremde) Tätigkeiten vor-\n\ngesehen war und die Mineralölunternehmen, die jeweils den Vertragsinhalt vor-\n\ngegeben hatten, über Erfahrungswerte darüber verfügen mußten, welcher An-\n\nteil der einheitlichen Provision zur Abgeltung vermittlungsfremder Tätigkeiten\n\nbestimmt sein sollte. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertretervertrag\n\nweist demgegenüber eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den\n\nAufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten\n\nwerden sollen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter die\n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisio-\n\nnen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und\n\nUmfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für sei-\n\nne Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55, 45, 52).\n\nd) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, das Berufungs-\n\ngericht habe die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich\n\ndes Verhältnisses der Vergütungsanteile für einerseits werbende, andererseits\n\nverwaltende Tätigkeiten überspannt. Der Schuldner hat zwar in den von der\n\nRevision bezeichneten Schriftsätzen umfangreiche Ausführungen dazu ge-\n\nmacht, aus welchen Gründen Aufgaben insbesondere der Bestandspflege und\n\nder Schadensregulierung, für die ihm nach dem Vertretervertrag Verwaltungs-\n\nprovision gebührte, seiner vermittelnden Tätigkeit zuzurechnen sein sollen. Die-\n\nser Auffassung des Schuldners ist das Berufungsgericht indessen, wie darge-\n\nlegt, zu Recht nicht gefolgt. Für eine echte Vermittlungstätigkeit, die nach dem\n\nVertrag durch die Verwaltungsprovision vergütet worden sein könnte, ist dem\n\nKlagevorbringen trotz seines Umfangs nichts Konkretes zu entnehmen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Erkrankung an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-117-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-117-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:33.008427+00:00"}}