{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_116-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"VIII ZR 116/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MiethöheRegG §§ 2, 3 Verkündet am: 25. Februar 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG erfordert es grundsätzlich, daß der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruch- nahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungs- verlangen aufnimmt. b) Zur Bindung eines Vermieters hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens nach den §§ 2, 3 MHG, wenn er öffentliche Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in Anspruch genommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 116/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMiethöheRegG §§ 2, 3\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG erfordert\n\nes grundsätzlich, daß der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruch-\n\nnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungs-\n\nverlangen aufnimmt.\n\nb) Zur Bindung eines Vermieters hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens nach\n\nden §§ 2, 3 MHG, wenn er öffentliche Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung\n\nin Anspruch genommen hat.\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03 - LG Berlin\n\nAG Tempelhof-Kreuzberg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 62 des\n\nLandgerichts Berlin vom 3. März 2003 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts\n\nTempelhof-Kreuzberg, Abteilung 8, vom 17. Mai 2001 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung des Bruttokaltmietzin-\n\nses für die Mietwohnungen im Haus M. straße in Ber-\n\nlin, bestehend aus dem gesamten ehemaligen Fabrikgebäude,\n\nzweiter Hof, sämtliche Räume im Erdgeschoß, in der ersten Etage\n\nund im Keller sowie die ehemaligen Büroräume, erstes Querge-\n\nbäude links, Erdgeschoß, nunmehr bestehend aus zwei Räumen,\n\nKüche, Bad und der ebenfalls im ersten Quergebäude gelegenen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:13)\n\nHoftoilette, ab dem 1. Oktober 1999 von 666,46 \n\n(cid:0)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:8)(cid:5)(cid:18)(cid:9)(cid:6)(cid:5)(cid:19)(cid:14)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:20)(cid:3)(cid:6)(cid:21)(cid:8)(cid:16)(cid:20)(cid:22)(cid:18)(cid:9)(cid:6)(cid:23)(cid:24)(cid:1)\n\n DM)\n\num 139,75 \n\n DM) auf 806,21 \n\n DM) monatlich\n\nzuzustimmen, wobei der Heiz- und Warmwasserkostenvorschuß\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:8)(cid:1)(cid:25)(cid:22)\n\nvon 59,31 \n\n DM) monatlich unverändert bleibt und somit die\n\n(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:20)(cid:3)(cid:27)(cid:11)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:13)(cid:18)(cid:9)(cid:30)(cid:11)(cid:17)(cid:13)\n\nGesamtmiete sich von 725,77 \n\n(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:20)(cid:3)(cid:27)(cid:22)(cid:17)(cid:13)(cid:20)(cid:14)(cid:24)(cid:9)(cid:27)(cid:23)(cid:24)(cid:1)\n\n DM) vor der Erhöhung\n\nauf 865,52 \n\n DM) ab dem 1. Oktober 1999 erhöht.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger der Kläger durch Mietver-\n\ntrag vom 5. Oktober 1973 Wohn- und Gewerberäume in Berlin gemietet.\n\nAufgrund eines Modernisierungsvertrages vom 15./31. Oktober 1983\n\nzwischen dem Land Berlin und den Klägern erhielten diese unter anderem ei-\n\nnen Baukostenzuschuß von 2.283.784 DM. Außerdem wurden Vorauszah-\n\nlungsmittel in Höhe von 1.560.374 DM mit der Maßgabe gewährt, daß das Land\n\nBerlin 10 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit darüber entscheiden werde, ob\n\nletztere ebenfalls als Zuschuß gewährt würden oder rückzahlbar seien (§ 4\n\nAbs. 4 des Vertrages).\n\nIn § 7 des Vertrages heißt es unter anderem:\n\n\"...\n\n(3) Der Eigentümer verpflichtet sich, während der Dauer dieses\nVertrages keine höheren Mieten zu fordern, sich versprechen\nzu lassen oder anzunehmen als in diesem Vertrag vereinbart.\n\n(4) Die Laufzeit dieses Vertrags endet ... 20 Jahre nach mittlerer\n\nBezugsfertigkeit.\"\n\nDie mittlere Bezugsfertigkeit im Sinne des Vertrages trat am 1. März\n\n1985 ein.\n\nAm 22. Dezember 1995 trafen die Vertragspartner eine Zusatzvereinba-\n\nrung zum Modernisierungsvertrag, in der unter anderem folgende Bestimmun-\n\ngen getroffen wurden:\n\n\"§ 1 In Vollzug des § 4 Abs. 4 Satz 2 des obengenannten Moder-\nnisierungsvertrages sind die Vorauszahlungsmittel zurückzu-\nzahlen.\n\n§ 2 In Abweichung zu den Regelungen des § 7 des Modernisie-\nrungsvertrages (Miethöhe) dürfen Mieterhöhungen nach\nMaßgabe des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe\n(MHG) ... verlangt werden.\"\n\nDie Kläger begehren die Zustimmung der Beklagten zu dem von ihnen\n\nam 26. Juli 1999 ausgesprochenen Mieterhöhungsverlangen, das die erhalte-\n\nnen Fördermittel nicht berücksichtigte.\n\nDie Parteien haben zunächst über Größe und Ausstattungsmerkmale der\n\nvermieteten Räumlichkeiten gestritten, im Berufungsrechtszug des weiteren\n\ndarüber, ob die Kläger die erhaltenen Fördermittel in dem Mieterhöhungsver-\n\nlangen hätten angeben und prozentual in Abzug bringen müssen.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren einer\n\nZustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Mieterhöhungsverlangen der\n\nKläger vom 26. Juli 1999 berücksichtige nicht das Begründungserfordernis aus\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 MHG. Nach dieser Vorschrift sei für ein wirksames Mieterhö-\n\nhungsverlangen erforderlich, daß von dem Jahresbetrag der zulässigen ortsüb-\n\nlichen Vergleichsmiete gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG die Kürzungsbeträ-\n\nge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG abzuziehen seien. Das hätten die Kläger\n\nnicht getan. Entbehrlich seien der Abzug und die Angabe der Kürzungsbeträge\n\nallenfalls dann, wenn der Abzug keine Auswirkungen auf die verlangte Höhe\n\nder Miete habe; anderenfalls führe der fehlende Abzug zur Unwirksamkeit des\n\nMieterhöhungsverlangens. Dabei seien Kürzungsbeträge wegen der Gewäh-\n\nrung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten für Modernisierung bei einem\n\nMieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG regelmäßig jedenfalls nicht mehr abzu-\n\nziehen, wenn die Laufzeit des Modernisierungsvertrages beendet sei. Während\n\nder vertraglichen Laufzeit seien die Fördermittel hingegen in Abzug zu bringen.\n\nDie Kläger könnten die geforderte Mieterhöhung nicht verlangen, weil sie sich in\n\ndem Fördervertrag einer Bindungszeit von 20 Jahren unterworfen hätten, die\n\nerst am 28. Februar 2005 auslaufe. Eine Beschränkung der Berücksichtigung\n\neinmaliger Baukostenzuschüsse auf einen Zeitraum von zwölf Jahren komme\n\njedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Vermieter aus eigener Ent-\n\nschließung einer bestimmten Bindungszeit unterwerfe. Mit der 20-jährigen Bin-\n\ndungszeit werde nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verstoßen,\n\nda diese auf der eigenen Entscheidung des Eigentümers, welcher die Förde-\n\nrung nicht hätte in Anspruch nehmen müssen, beruhe.\n\nUnter Berücksichtigung der erhaltenen Fördermittel, die auf die ortsübli-\n\nche Vergleichsmiete von 1.906,03 DM anzurechnen seien, ergebe sich eine\n\nObergrenze für eine zulässige Miete, die unterhalb der von den Klägern gefor-\n\nderten Miete in Höhe von 1.576,81 DM liege. Die Fördermittel hätten daher in\n\ndem Mieterhöhungsverlangen ausgewiesen und berücksichtigt werden müssen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\n1. Allerdings greift die Rüge der Revision nicht durch, aus einem Ver-\n\ngleich der Formulierungen in den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des\n\nhier noch anwendbaren (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) Gesetzes zur Re-\n\ngelung der Miethöhe (MHG) ergebe sich, daß entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts die Angabe der Kürzungsbeträge des § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7\n\nMHG kein Wirksamkeitserfordernis für das Mieterhöhungsverlangen sei. Nach\n\n§ 2 Abs. 2 MHG ist das Mieterhöhungsverlangen in schriftlicher Form geltend\n\nzu machen und zu begründen. Da § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG zudem bestimmt,\n\ndaß die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG abzuziehen sind,\n\nsind diese Beträge in einer ordnungsgemäßen Begründung aufzuführen. Das\n\nfolgt auch aus dem Zweck der Regelung. Sinn des Begründungszwangs ist es,\n\ndem Mieter zu ermöglichen, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu\n\nüberprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. u.a.\n\nSchmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a Rdnr. 30). Soll die-\n\nser Zweck erreicht werden, müssen dem Mieter alle Faktoren bekannt gegeben\n\nwerden, die für die Mieterhöhung von Bedeutung sind. Ungeachtet der sprachli-\n\nchen Unterschiede zwischen § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 MHG führt somit auch\n\nim Falle des § 2 MHG ein Verstoß gegen den Begründungszwang zur Unwirk-\n\nsamkeit des Erhöhungsverlangens (ebenso Schmidt-Futterer/Börstinghaus aaO\n\n§ 558 Rdnr. 252; LG Berlin GE 2002, 396), das - anders als nach neuem Recht\n\n(§ 558 b Abs. 3 Satz 1 BGB) - nicht \"nachgebessert\", sondern nur im Rechts-\n\nstreit durch ein erneutes Erhöhungsverlangen ersetzt werden kann.\n\n2. Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil die Kläger einer Bin-\n\ndung hinsichtlich der Höhe des Mietzinses nicht mehr unterlagen, so daß die\n\ngewährten Fördermittel in dem Erhöhungsverlangen nicht aufgeführt zu werden\n\nbrauchten.\n\na) Da die Begründung des Erhöhungsverlangens dem Mieter die Mög-\n\nlichkeit geben soll, dessen Berechtigung zu überprüfen, braucht sie keine Ele-\n\nmente zu enthalten, die für die Berechtigung des Verlangens keine Rolle spie-\n\nlen. Ob dies bei Baukostenzuschüssen der Fall ist, richtet sich danach, wie lan-\n\nge diese bei Mieterhöhungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3\n\nAbs. 1 Satz 3 bis 7 MHG berücksichtigt werden müssen. Hierzu gibt es ver-\n\nschiedene Auffassungen.\n\nNach einer Ansicht sind erhaltene Zuschüsse bei Mieterhöhungen\n\ngrundsätzlich zeitlich unbegrenzt in Abzug zu bringen (Palandt/Weidenkaff,\n\nBGB, 62. Aufl., § 558 Rdnr. 13, Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 386; Kuntze/Tietzsch WuM\n\n1997, 308, 309 f. und 312 ff.). Eine andere Auffassung hält eine Anrechenbar-\n\nkeit nur innerhalb von höchstens zwölf Jahren nach Fertigstellung der Baumaß-\n\nnahme für gerechtfertigt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO § 558 Rdnr. 246;\n\nBeuermann GE 1996, 1514, 1520 f.). Schließlich wird die Meinung vertreten,\n\ndie erhaltenen öffentlichen Mittel seien nur während der Laufzeit des Förder-\n\nvertrages \n\nin Abzug zu bringen (LG Berlin GE 1997, 240; Emmerich/\n\nSonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 2 MHRG Rdnr. 21).\n\nFür die erstgenannte Auffassung spricht zwar der Wortlaut der §§ 2\n\nAbs. 1 und 3 Abs. 1 MHG, die eine zeitliche Befristung des Abzugs nicht vorse-\n\nhen. Zu Recht verweisen die Gegner dieser Ansicht jedoch darauf, daß die Vor-\n\nschriften auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen reduziert werden müssen.\n\nAnderenfalls würde dem Eigentümer eines öffentlich geförderten Wohnraums\n\nauf unbegrenzte Zeit verboten, für diesen Wohnraum die ortsübliche Ver-\n\ngleichsmiete zu verlangen, und zwar auch dann, wenn die geförderte Maßnah-\n\nme längst nicht mehr mieterhöhend wirkt und der Zuschuß somit \"aufgebraucht\"\n\nist. Dies wäre auch im Hinblick auf Art. 14 GG bedenklich, da der Vermieter auf\n\nDauer gehindert wäre, sein Eigentum angemessen wirtschaftlich zu verwerten.\n\nDas dagegen vorgebrachte Argument, dies sei deshalb richtig, weil gewährte\n\nverlorene Zuschüsse der öffentlichen Haushalte dem Vermieter auch endgültig\n\nverblieben (Kuntze/Tietzsch, aaO S. 313), greift dagegen nur vordergründig.\n\nSinn der Regelungen der §§ 2 und 3 MHG ist es, dem Vermieter, der nicht über\n\ngenügend eigenes Kapital verfügt, durch verbilligte Darlehen oder Zuschüsse\n\ngleichwohl zu ermöglichen, Modernisierungen durchzuführen. Dem Vermieter,\n\nder nach der Durchführung von Modernisierungen eigentlich nach § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 und 2 MHG die Miete erhöhen dürfte, sollen aber solche Maßnahmen\n\nnicht zugute kommen, zu deren Durchführung er öffentliche Mittel in Anspruch\n\ngenommen hat. Anderenfalls würde er gegenüber demjenigen Vermieter unge-\n\nrechtfertigt besser gestellt, der die Modernisierungsmaßnahmen aus dem eige-\n\nnen Vermögen finanziert hat. Hingegen darf derjenige Vermieter, der öffentliche\n\nMittel erhalten hat, nicht zeitlich unbegrenzt schlechter gestellt werden als der-\n\njenige, der privates Vermögen aufgewendet hat. Sonst würde der Zweck der\n\nRegelungen der §§ 2 und 3 MHG verfehlt, die Modernisierung von Wohnungen\n\ndurch Einsatz öffentlicher Gelder zu fördern, weil der Vermieter, soweit wie\n\nmöglich, auf die Inanspruchnahme einer Förderung verzichten würde.\n\nHinsichtlich der Frage einer zeitlichen Begrenzung der Anrechnung öf-\n\nfentlicher Fördermittel auf eine Mieterhöhung auf die im Fördervertrag vorgese-\n\nhene Laufzeit abzustellen, selbst wenn der vom Gesetz zur Regelung der Miet-\n\nhöhe vorgegebene Zeitraum unterschritten ist (so aber LG Berlin GE 1997,\n\n240), erscheint jedoch problematisch. Die §§ 2 und 3 MHG bestimmen, unter\n\nwelchen Voraussetzungen ein Vermieter von seinem Mieter die Zustimmung zu\n\neiner Mieterhöhung verlangen kann und welche Beträge (zwingend) in Abzug\n\nzu bringen sind. Daraus folgt aber auch, daß der Mieter berechtigt ist, die Zu-\n\nstimmung zu verweigern, wenn sich der Vermieter zu seinem eigenen Vorteil\n\nnicht an die vorgeschriebene Berechnung hält. Diese dem Mieter vom Gesetz\n\ngewährte Rechtsstellung kann ihm nicht ohne weiteres durch einen öffentlich-\n\nrechtlichen Fördervertrag genommen werden, an dem er selbst nicht beteiligt\n\nist. Andererseits ist die Anrechnung einer öffentlichen Förderung, wenn diese\n\nnicht in den Mietvertrag einbezogen oder im Fördervertrag mit unmittelbarer\n\nWirkung zugunsten des Mieters ausgestattet wurde (vgl. § 328 BGB), aus den\n\noben genannten Gründen nur zeitlich begrenzt vorzunehmen. Nur insoweit ist\n\nfolglich auch der Mieter geschützt, so daß nur eine kürzere Vertragslaufzeit, als\n\nsie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, den Mieter in seinen gesetzli-\n\nchen Rechten beeinträchtigen würde.\n\nb) Der Senat neigt dazu, den Anrechnungszeitraum mit zwölf Jahren zu\n\nbemessen (ebenso Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rdnr. 246; a.A. Beu-\n\nermann, aaO S. 1520, der einen Anrechnungszeitraum von zehn Jahren aus\n\nden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 14 Abs. 4 ModEnG und 15 Abs. 3\n\nWoBindG ableitet). Auszugehen ist von § 3 Abs. 1 Satz 6 in Verbindung mit\n\nSatz 1 MHG. Danach ist bei verlorenen Zuschüssen die Erhöhung der jährli-\n\nchen Miete um 11 % des auf die jeweilige Wohnung entfallenden Förderbetra-\n\nges zu kürzen. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung geschaffen, die dazu\n\nführt, daß der gewährte Zuschuß nach etwas über neun Jahren durch die ver-\n\nminderte Mieterhöhung aufgezehrt ist. Unter Berücksichtigung einer angemes-\n\nsenen Verzinsung des Zuschußbetrages würde sich ein Anrechnungszeitraum\n\nvon zwölf Jahren ergeben. Nur für diesen Zeitraum wäre dann auch die aus\n\n§§ 2 und 3 MHG herzuleitende Rechtsstellung des Mieters ausreichend gesi-\n\nchert.\n\nDie aus §§ 2 und 3 MHG folgende Frist bis zur Zulässigkeit der Mieter-\n\nhöhung der Kläger war daher im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 26. Juli 1999\n\nlängst abgelaufen. Vorliegend hatte das Land Berlin mit den Klägern allerdings\n\nzunächst eine Vertragslaufzeit von zwanzig Jahren ab mittlerer Bezugsfertigkeit\n\nin § 7 Abs. 3 und 4 des Fördervertrages vom 15./31. Oktober 1983 vereinbart.\n\nDiese Frist endete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am\n\n28. Februar 2005. Ob die Laufzeit des Fördervertrages die Kläger über den\n\nZeitraum von höchstens zwölf Jahren hinaus deshalb bindet, weil sie sich ihr\n\n\"unterworfen\" haben, wie das Berufungsgericht meint, braucht nicht entschie-\n\nden zu werden. Zu Recht rügt nämlich die Revision, das Berufungsgericht habe\n\nübersehen (§ 286 ZPO), daß die in dem Modernisierungsvertrag mit dem Land\n\nBerlin vereinbarte Bindungszeit hinsichtlich der Miethöhe durch die Zusatzver-\n\neinbarung zum Modernisierungsvertrag vom 22. Dezember 1995 verkürzt wor-\n\nden ist. Da das Berufungsgericht auf die Zusatzvereinbarung nicht eingegangen\n\nist, ihre Auslegung daher unterblieben ist und weitere Feststellungen nicht zu\n\ntreffen sind, kann der Senat die entsprechenden Vertragsbestimmungen selbst\n\nauslegen. Danach haben sich die Vertragspartner, wie aus § 2 der Zusatzver-\n\neinbarung hervorgeht, ausdrücklich darauf geeinigt, daß Mieterhöhungen in\n\nAbweichung von den Regelungen des § 7 des Modernisierungsvertrages nach\n\nMaßgabe des § 2 MHG nunmehr verlangt werden dürfen. Die Zusatzvereinba-\n\nrung muß im Zusammenhang mit den Regelungen über die Vorauszahlungs-\n\nmittel in Höhe von 1.560.374 DM gesehen werden. Hinsichtlich dieses Betrages\n\nwar in § 4 Abs. 4 des Modernisierungsvertrages vereinbart worden, daß zehn\n\nJahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit vom Land Berlin darüber entschieden\n\nwerden sollte, in welcher Höhe diese Mittel in Darlehen umgewandelt bzw. end-\n\ngültig als Zuschuß gewährt werden. In § 1 der Zusatzvereinbarung wurde nun-\n\nmehr festgelegt, daß die Vorauszahlungsmittel in vollem Umfang zurückzuzah-\n\nlen seien. Im Gegenzug wurde den Klägern die Möglichkeit gegeben, bereits\n\nvor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren Mieterhöhungen\n\nvorzunehmen.\n\nDamit war es den Klägern jedenfalls zwölf Jahre nach mittlerer Bezugs-\n\nfertigkeit erlaubt, Mieterhöhungen zu verlangen, ohne Abzüge für die öffentliche\n\nFörderung vornehmen zu müssen. Das Mieterhöhungsverlangen vom 26. Juli\n\n1999 brauchte folglich die erhaltene öffentliche Förderung nicht auszuweisen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der\n\nRechtsstreit nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur\n\nEndentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden\n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Mieterhöhungsverlangen der Kläger ist auch sachlich\n\nberechtigt, so daß der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils\n\nstattzugeben ist. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens\n\ndes Sachverständigen B. vom 12. Juni 2002 eine ortsübliche Brutto-\n\nkaltmiete in Höhe von 1.936,03 DM für die von der Beklagten gemieteten\n\nRäumlichkeiten festgestellt. Es hat dabei auch die von der Beklagten im Beru-\n\nfungsverfahren gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen berück-\n\nsichtigt. Da die von den Klägern verlangte monatliche Bruttokaltmiete von\n\n1.576,81 DM unterhalb dieses Betrages liegt und auch im übrigen den Rege-\n\nlungen des § 2 MHG entspricht, ist die Beklagte verpflichtet, ihre Zustimmung\n\nzu dem Mieterhöhungsverlangen der Kläger zu erteilen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/viii-zr-116-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/viii-zr-116-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:16.800287+00:00"}}