{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_110-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"VIII ZR 110/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 110/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Januar 2004\nK i r c h g e ß n e r ,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Januar 2004 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Re-\n\nvision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die\n\ntatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung\n\netwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es\n\nnicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsin-\n\nstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Er-\n\nfolg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsge-\n\nrichts an.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-\n\nchen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-\n\nonsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.\n\nAuf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem\n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26\n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.\n\nDanach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das\n\nBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im\n\nangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen\n\nenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil\n\ndie für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche\n\ntatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-\n\nteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung\n\nkann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen\n\ntatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-\n\nteilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungs-\n\nanträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in das\n\nBerufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR\n\n262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteil\n\nvom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.).\n\nHier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-\n\nsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-\n\nwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-\n\nscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochtene\n\nBerufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrück-\n\nlich noch sinngemäß wieder.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/viii-zr-110-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/viii-zr-110-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:49.474401+00:00"}}