{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_103-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"VIII ZR 103/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bb BGB §§ 535, 557 Abs. 1 Satz 1 a.F. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel \"Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für je- den angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen.\" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n7. Januar 2004\nK i r c h g e ß n e r ,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 103/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bb\nBGB §§ 535, 557 Abs. 1 Satz 1 a.F.\n\nDie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel\n\n\"Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für je-\n\nden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag\n\nvereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen.\"\n\nist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1\n\nAGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen\n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt\n\n§ 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.\n\nBGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03 - OLG Karlsruhe\nLG Heidelberg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Januar 2004 durch Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers\n\nund Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 14. Oktober 1994 schlossen die Klägerin, ein Leasingunternehmen,\n\nund der Beklagte, ein Landkreis, einen \"kündbaren Leasingvertrag\" über ein\n\nEDV-System mit Anwendungsprogrammen für das Kreiskrankenhaus B. .\n\nAusweislich des Vertrages betrugen die Anschaffungskosten ohne Mehr-\n\nwertsteuer 685.000 DM, die \"kalkulatorische Laufzeit\" 60 Monate, die \"Netto\n\nLeasingrate Linear pro Monat\" 12.900 DM und die in einer Tabelle dargestellte\n\n\"Restamortisation bei Vertragsauflösung (Anzahl Leasingraten)\" unter anderem\n\n\"zum Ablauf des 60. Monats 0\". Weiter heißt es in dem von der Klägerin ge-\n\nstellten Vertragsformular beziehungsweise den auf der Rückseite abgedruckten\n\n\"Allgemeinen Leasingbedingungen\" (im folgenden: AGB):\n\n\"1. Vertragsabschluß\n... Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ...\n\n3. Vertragsbeendigung\nDer LG ist bereit, mit dem LN einen Vertrag zur Auflösung des\nLeasingvertrages zu schließen, falls der LN dies wünscht und sich\nverpflichtet, für den bei Vertragsauflösung noch offenen Rest-\namortisationsbetrag einzustehen. ...\nDer LN kann die Auflösung des Leasingvertrages mit einer Frist\nvon sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief verlangen (sie-\nhe Tabelle Restamortisation). ...\n\n12. Kündigung\nDer Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw.\nGrundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung\nist während dieser Zeit ausgeschlossen. ...\n\n13. Rückgabe\n...\nGibt der LN das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden\nangefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Lea-\nsingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung\nzu bezahlen. ...\"\n\nIn einer schriftlichen \"Zusatzvereinbarung\" vom gleichen Tag trafen die\n\nParteien unter anderem folgende Abreden:\n\n\"3. Bei einer Vertragsauflösung/-Kündigung durch den Leasing-\nnehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind sich die Ver-\ntragsparteien darüber einig, daß LS [= Klägerin] zur Deckung der\nGesamtkosten (Vollamortisation) vom Leasingnehmer verlangen\nkann, das Leasingobjekt zum Restamortisationswert unter\nAusschluß jeglicher Gewährleistung zu kaufen. Bei einer Ver-\ntragskündigung beträgt der Restamortisationswert zum Ablauf des\n...\n60. Monats DM 0,-\n\n6. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den zugrunde liegenden\nLeasingvertrag. Bei Regelungen mit abweichendem Inhalt ersetzt\ndiese Zusatzvereinbarung die entsprechende Regelung des Lea-\nsingvertrages. Im Übrigen gelten ebenfalls die Ausführungen vom\n04.10.1994 mit Anlage 2 und die Ausführungen des [Beklagten]\nvom 29.09.1994.\"\n\nDem vorgenannten Schreiben des Beklagten vom 29. September 1994\n\nwaren \"Rahmenbedingungen als Basis eines Leasingvertrages\", beigefügt, die\n\nunter anderem folgenden Inhalt haben:\n\n\"Laufzeit:\nDer Leasingvertrag soll für eine Laufzeit von 60 Monaten als Voll-\namortisationsleasing, also ohne Restwert zum Ende der Ver-\ntragslaufzeit abgeschlossen werden.\n\nKündigung\nDer LN wünscht einen kündbaren Leasingvertrag. Der LG gibt ta-\nbellarisch an, wie sich die Restamortisationswerte und damit die\nAbschlußzahlungen des LN an den LG bei vorzeitiger Kündigung\nin Abhängigkeit zur Restlaufzeit verhalten.\n\nEigentumsübergang:\nDer LN ist daran interessiert, bei Ablauf der vertraglichen Laufzeit\nund auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung das Eigentum am\nLeasingobjekt zu erwerben. Diese Möglichkeit und die Konditionen\n(evtl. als Vorkaufsrecht oder Andienung) müssen im Leasingver-\ntrag dargestellt werden. ...\"\n\nDas ebenfalls in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 4. Ok-\n\ntober 1994 lautet auszugsweise:\n\n\"2. Leasingvertrag\n...\nLaufzeit/Kündigung: Als Vertragslaufzeit werden 60 Monate\nzugrunde gelegt. ...\n\n3. Kündigung\nBei dem Leasingvertrag handelt es sich um einen kündbaren Lea-\nsingvertrag. Die Finanzrestwerte sind jeweils in der Konditions-\nübersicht enthalten.\n\n4. Eigentumsübergang\nBei einer Vertragskündigung bietet der Leasinggeber dem Lea-\nsingnehmer die Leasingobjekte zum Kauf an. Die Übernahmeprei-\nse basieren auf dem Finanzierungsrestwert bei einer Vertragskün-\ndigung. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die Leasingobjekte\nzu einem Kaufpreis in Höhe des Finanzierungsrestwertes zu über-\nnehmen. ...\"\n\nMit Schreiben vom 30. November 1999 wies die Klägerin den Beklagten\n\ndarauf hin, daß er \"während der kalkulatorischen Laufzeit\" von seinem vertragli-\n\nchen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Sie bekundete ihre Be-\n\nreitschaft, dem Beklagten das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen,\n\nund legte ihre Leasingabrechnung für den Zeitraum bis zum 30. November\n\n2000 bei, die monatliche Leasingraten in der bisherigen Höhe vorsah. Unter\n\ndem 17. Dezember 1999 mahnte die Klägerin die Leasingrate für Dezember\n\n1999 an. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1999 lehnte der Beklagte\n\neine Zahlung ab, weil die kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages been-\n\ndet sei. Gleichzeitig bot er an, das Leasingobjekt zu einem Preis von\n\n20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben. Dieses Angebot nahm der\n\nBeklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. Januar 2000 wieder zurück. Statt des-\n\nsen forderte er die Klägerin auf, ihm das Leasingobjekt kostenlos zu übereig-\n\nnen. Für den Fall, daß der Leasingvertrag nicht beendet sei, erklärte der Be-\n\nklagte vorsorglich die Kündigung zum 31. Januar 2000.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächst\n\nauf Zahlung der Leasingraten für Dezember 1999 bis Februar 2000 in Höhe von\n\n44.892 DM nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Mahnkosten in\n\nHöhe von 20 DM in Anspruch genommen. Ferner hat die Klägerin die Feststel-\n\nlung begehrt, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Übereignung der Leasing-\n\nsache vor Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages nicht zustehe und daß ein\n\nsolcher Kaufvertrag zur Zeit nicht bestehe. Die Parteien haben insbesondere\n\ndarüber gestritten, ob der Leasingvertrag bereits nach Ablauf der kalkulatori-\n\nschen Laufzeit von 60 Monaten oder erst aufgrund der Kündigung des Beklag-\n\nten vom 12. Januar 2000 geendet habe, ob die Kündigung gegebenenfalls zum\n\n31. Januar 2000 oder zum 31. Juli 2000 wirksam geworden sei und ob der Be-\n\nklagte von der Klägerin die kostenlose Übereignung der Leasingsache verlan-\n\ngen könne. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Ge-\n\ngen dieses Urteil hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt.\n\nWährend des Berufungsverfahrens forderte die Klägerin den Beklagten\n\nmit Anwaltsschreiben vom 22. September 2000 auf, die Leasingsache zurück-\n\nzugeben, da der Leasingvertrag aufgrund der Kündigung des Beklagten vom\n\n12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Juli 2000 beendet sei. Dem kam der Be-\n\nklagte nicht nach. Ferner hat die Klägerin den Beklagten in einem weiteren\n\nRechtsstreit auf Zahlung der Leasingraten für März bis August 2000 in Höhe\n\nvon 89.784 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Auch dieser Klage hat\n\ndas Landgericht stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte ebenfalls Berufung\n\neingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungsverfahren miteinander\n\nverbunden.\n\nIm weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gab der Beklagte die Lea-\n\nsingsache am 27. Juli 2001 an die Klägerin zurück. Daraufhin hat die Klägerin\n\nihren Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem ist der Be-\n\nklagte entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abän-\n\nderung der beiden erstinstanzlichen Urteile zur Zahlung von 26.558,95 \n\n(= 51.944,80 DM) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage\n\nabgewiesen. Ferner hat es festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des\n\nFeststellungsantrags in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Beru-\n\nfung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen dieses\n\nUrteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin,\n\nmit der sie \n\nihre Zahlungsklage weiterverfolgt, soweit diese \n\nin Höhe\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:10)\n\nvon 42.310,02 \n\n DM + 20 DM + 89.784 DM – 51.944,80 DM\n\n= 82.751,20 DM) abgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-\n\nresse, ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne die Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe\n\nvon jeweils 14.964 DM einschließlich Mehrwertsteuer nur für die Monate De-\n\nzember 1999 und Januar 2000 verlangen. Der Leasingvertrag der Parteien sei\n\nungeachtet dessen, daß er nach seiner Nr. 1 auf unbestimmte Zeit geschlossen\n\nsei, unter Berücksichtigung der Nr. 6 der Zusatzvereinbarung sowie der Ausfüh-\n\nrungen in den beiderseitigen Schreiben vom 29. September 1994 und\n\n4. Oktober 1994 dahin auszulegen, daß die Laufzeit bis zum 30. November\n\n1999 befristet sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten für\n\ndie Monate Dezember 1999 und Januar 2000 in der vertraglich vereinbarten\n\nHöhe ergebe sich jedoch aus § 568 BGB a.F., der auch für Leasingverträge\n\ngelte. Die Parteien hätten das mit Ablauf des 30. November (nicht: 31. Oktober)\n\n1999 beendete Vertragsverhältnis zunächst fortgesetzt, ohne einen entgegen-\n\nstehenden Willen zu erklären. Der Beklagte habe die Leasingsache weiter ge-\n\nnutzt.\n\nFür die Zeit von Februar bis August 2000 habe die Klägerin dagegen\n\nkeinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten in der vertraglich vereinbarten\n\nHöhe. Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingvertrages gemäß § 568\n\nBGB a. F. sei nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen. Der Beklagte habe\n\nmit seiner Kündigung vom 12. Januar 2000 deutlich gemacht, daß er das Lea-\n\nsingverhältnis nicht über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle.\n\nDer Anspruch ergebe sich auch nicht aus Nr. 13 Abs. 2 AGB. Zwar sei die da-\n\nnach erforderliche Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung in Höhe der\n\nvertraglich vereinbarten Leasingraten erfüllt, weil der Beklagte die Leasingsa-\n\nche erst am 27. Juli 2001 zurückgegeben habe. Die Klausel sei jedoch nach § 9\n\nAGBG unwirksam, da sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des\n\n§ 557 BGB a.F. widerspreche. Während der Entschädigungsanspruch des\n\nVermieters auf Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 557 BGB a.F.\n\ndie Vorenthaltung der Mietsache in dem Sinne erfordere, daß die Rückgabe\n\nentgegen dem Willen des Vermieters unterbleibe, setze Nr. 13 Abs. 2 AGB\n\nnicht voraus, daß der Leasingnehmer die Leasingsache gegen den Willen des\n\nLeasinggebers behalte.\n\nDie Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 557 BGB a.F. stüt-\n\nzen, da es an einem Vorenthalten der Leasingsache in dem vorgenannten Sin-\n\nne fehle. Vielmehr habe die Klägerin dem Beklagten nach der Beendigung des\n\nLeasingvertrages mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-\n\nkundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Nach der\n\nKündigung des Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 habe die Kläge-\n\nrin die Auffassung vertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf\n\ndes 31. Juli 2000 beendet. Erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000\n\nhabe die Klägerin die Rückgabe der Leasingsache verlangt.\n\nFür die Zeit von Februar bis August 2000 stehe der Klägerin gemäß\n\n§§ 812, 818 BGB lediglich Nutzungsersatz in der von dem gerichtlich bestellten\n\nSachverständigen ermittelten Höhe von insgesamt 21.996,80 DM zu. Zusam-\n\nmen mit den beiden Leasingraten für Dezember 1999 und Januar 2000 in Höhe\n\nvon insgesamt 29.928 DM sowie außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von\n\n20 DM könne die Klägerin von dem Beklagten mithin insgesamt 51.944,80 DM\n\n(cid:4)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)\n\n= 26.558,95 \n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)\n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:15)(cid:19)\n\n(cid:12)(cid:20)(cid:27)(cid:28)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:24)(cid:29)(cid:30)(cid:19)(cid:9)(cid:27) (cid:31)(cid:3)(cid:14)\"!(cid:22)# $%(cid:27)&(cid:12)\n\n# $&’)(*(cid:12)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:15)(cid:19)+(cid:12)\n\n(cid:19)(cid:22)(cid:12)(cid:3)(cid:27)%,(cid:5)(cid:18)(cid:15)!.-0/(cid:20)(cid:31)(cid:13)’\n\n/(cid:15)(cid:19) s-\n\nrechtes des Beklagten ausgeschlossen. Ein solches Recht stehe dem Beklag-\n\nten nicht zu. Vielmehr ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der\n\nParteien lediglich ein Andienungsrecht der Klägerin.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand, so\n\ndaß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungs-\n\ngericht den in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Anspruch der\n\nKlägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglich\n\nvereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000, insgesamt\n\n104.748 DM, verneint und der Klägerin statt dessen lediglich einen Bereiche-\n\nrungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Nutzungsentschädigung in der nicht\n\nmehr streitigen Höhe von 21.996,80 DM zuerkannt.\n\n1. Aus dem Leasingvertrag der Parteien vom 14. Oktober 1994 ergibt\n\nsich kein Erfüllungsanspruch auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglich\n\nvereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000.\n\n(cid:25)\n(cid:19)\n(cid:25)\n(cid:25)\n(cid:25)\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag sei bis zum\n\n30. November 1999 befristet gewesen. Diese Annahme beruht auf einer tat-\n\nrichterlichen Auslegung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135,\n\n269, 273 m.w.Nachw.). Danach erhebliche Auslegungsfehler zeigt die Revision\n\nnicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\nb) Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Leasingver-\n\nhältnis der Parteien gelte gemäß § 568 BGB (nach Art. 229 § 5 EGBGB in der\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.; jetzt § 545\n\nBGB), der auch auf Leasingverträge anzuwenden sei, zunächst als stillschwei-\n\ngend verlängert, da der Beklagte den Gebrauch der Leasingsache nach dem\n\n30. November 1999 fortgesetzt habe. Für die Zeit nach dem 31. Januar 2000\n\nsei das jedoch ausgeschlossen, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom\n\n12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht über\n\nden vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle. Der Senat hat die vom\n\nBerufungsgericht bejahte Frage, ob § 568 BGB a.F. auf Leasingverträge anzu-\n\nwenden ist, bislang offen gelassen (BGHZ 107, 123, 126). Sie bedarf auch jetzt\n\nkeiner Entscheidung. Unabhängig davon ist eine stillschweigende Verlängerung\n\ndes Leasingverhältnisses der Parteien nach § 568 BGB a.F. in der - hier maß-\n\ngeblichen - Zeit nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen.\n\naa) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, eine\n\nstillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses komme \n\ninsoweit\n\nschon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom\n\n12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht über\n\nden 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Das Berufungsgericht hat in die-\n\nsem Zusammenhang (vgl. jedoch unten unter cc) verkannt, daß der Beklagte\n\ndie Kündigung, die es als Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertrags-\n\nverlängerung ausgelegt hat, nicht rechtzeitig erklärt hat. Nach § 568 Satz 1\n\nBGB a.F. kommt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nur\n\nin Betracht, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehen-\n\nden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenüber\n\nerklärt. Gemäß § 568 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Frist für den Mieter mit der\n\nFortsetzung des Gebrauchs der Mietsache. Das Berufungsgericht hat festge-\n\nstellt, daß der Beklagte die Leasingsache nach der Beendigung des bis zum\n\n30. November 1999 befristeten Leasingvertrages weiter genutzt hat. Hierauf\n\nbezogen war die zweiwöchige Frist des § 568 Satz 2 BGB a.F. zum Zeitpunkt\n\nder Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2000 bereits abgelaufen.\n\nbb) Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses der\n\nParteien nach § 568 BGB a.F. über den 31. Januar 2000 hinaus scheidet je-\n\ndoch deswegen aus, weil der Leasingvertrag jedenfalls durch die Kündigung\n\ndes Beklagten vom 12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Januar 2000 beendet\n\nworden ist.\n\nDaß eine Kündigung des Leasingvertrages - wie hier - zumindest nach\n\nAblauf der kalkulatorischen Laufzeit möglich ist, ergibt sich bereits aus der\n\nÜberschrift (\"kündbarer Leasingvertrag\") in Verbindung mit der Regelung in\n\nNr. 12 Abs. 1 AGB, die eine ordentliche Kündigung nur für die Zeit davor aus-\n\nschließt. Darauf, ob darüber hinaus entgegen dem Wortlaut der Nr. 12 Abs. 1\n\nAGB nach den Nrn. 3 und 6 der Zusatzvereinbarung sowie den beiderseitigen\n\nSchreiben der Parteien vom 29. September und 4. Oktober 1994 eine Kündi-\n\ngung auch vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit zulässig gewesen wäre,\n\nkommt es nicht an.\n\nFür die Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2000 gilt entgegen der\n\nAnsicht der Revision nicht die in Nr. 3 Abs. 2 des Leasingvertrages vereinbarte\n\nFrist von sechs Monaten, sondern die in § 565 Abs. 4 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt\n\n§ 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB) gesetzlich geregelte Frist von mindestens zwei Tagen\n\nzwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag ihres Wirksamwerdens, die\n\nhier gewahrt ist. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob generell im Falle der\n\nstillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses nach § 568 BGB a.F.\n\nan die Stelle der vertraglich vereinbarten die gesetzlichen Kündigungsfristen\n\ntreten (so die ganz herrschende Meinung im Schrifttum; z.B.: Staudinger/\n\nEmmerich, BGB, 13. Bearbeitung, § 568 Rdnr. 28; MünchKomm/Voelskow,\n\nBGB, 3. Aufl., § 568 Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 545,\n\nRdnr. 10; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummie-\n\nte, 3. Aufl., Kapitel IV Rdnr. 41; vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Dezember\n\n2000 - XII ZR 167/98, BGHR § 568 BGB Verlängerungsoption 1; dagegen\n\nzweifelnd für den vergleichbaren Fall des § 625 BGB: BAG, NJW 1989, 2415\n\nunter II 3). Unabhängig davon sind jedenfalls hier die gesetzlichen Kündigungs-\n\nfristen maßgebend, weil das Vertragswerk der Parteien keine abweichende Re-\n\ngelung der Kündigungsfristen enthält. Die in Nr. 3 Abs. 2 des Leasingvertrages\n\nvorgesehene Frist von sechs Monaten betrifft nach dem Wortlaut der Klausel\n\nnur das Verlangen des Leasingnehmers nach einer Vertragsauflösung, die nach\n\nNr. 3 Abs. 1 durch Vertrag mit dem Leasinggeber erfolgt. Angesichts der klaren\n\nUnterscheidung zwischen der Vertragsauflösung in Nr. 3 des Vertrages und der\n\nKündigung in Nr. 12 AGB kann nicht davon ausgegangen werden, daß die in\n\nNr. 3 Abs. 2 für die vertragliche Auflösung des Leasingvertrages vorgesehene\n\nFrist von sechs Monaten auch auf die einseitige Kündigung des Leasingvertra-\n\nges durch den Leasingnehmer Anwendung finden soll. Das ist zumindest in\n\ndem - hier gegebenen - Fall ausgeschlossen, daß die Kündigung erst nach Ab-\n\nlauf der kalkulatorischen Laufzeit des Leasingvertrages und Erreichen der Voll-\n\namortisation erfolgt. Aus Nr. 3 der Zusatzvereinbarung ergibt sich nichts ande-\n\nres. Dort werden die Vertragsauflösung und die Kündigung zwar gleich behan-\n\ndelt. Das gilt jedoch ausdrücklich nur für die Vertragsauflösung und die Kündi-\n\ngung vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit.\n\ncc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, selbst bei\n\neiner wirksamen Kündigung des Leasingvertrages durch den Beklagten zum\n\n31. Januar 2000 müsse das Leasingverhältnis in der Folgezeit erneut gemäß\n\n§ 568 BGB a.F. als verlängert gelten, weil der Beklagte den Gebrauch der Lea-\n\nsingsache auch nach dem 31. Januar 2000 fortgesetzt habe. In diesem Zu-\n\nsammenhang trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, eine stillschweigen-\n\nde Verlängerung des Leasingverhältnisses über den 31. Januar 2000 hinaus\n\nkomme nicht in Betracht, weil der Beklagte mit seiner Kündigung vom\n\n12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht über\n\nden vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wolle.\n\nBezogen auf die hier in Rede stehende Fortsetzung des Gebrauchs der\n\nLeasingsache nach der Beendigung des Leasingverhältnisses mit Ablauf des\n\n31. Januar 2000 ist der Widerspruch des Beklagten, den das Berufungsgericht\n\nin der Kündigung vom 12. Januar gesehen hat, nicht verspätet, sondern sogar\n\nvorzeitig erfolgt. Das ist zulässig (Senatsurteil vom 16. September 1987\n\n- VIII ZR 156/86, WM 1988, 88 unter II 2 c bb m.w.Nachw.). Vergeblich wendet\n\nsich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte habe mit der Kündigung deutlich gemacht, daß er den Leasingvertrag\n\nnicht über den 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Diese Annahme beruht\n\nauf einer tatrichterlichen Auslegung, die, wie bereits oben (unter II 1 a) ausge-\n\nführt worden ist, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Erhebliche\n\nFehler zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung kann der Wider-\n\nspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch durch schlüssiges\n\nVerhalten wie hier durch eine Vertragskündigung erklärt werden (Senatsurteil\n\naaO).\n\n2. Der Klägerin steht auch kein Entschädigungsanspruch auf Zahlung\n\nvon Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe für die Monate Februar\n\nbis August 2000 zu.\n\na) Einen solchen Anspruch kann die Klägerin nicht aus Nr. 13 Abs. 2\n\nAGB herleiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese\n\nKlausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie mit\n\neinem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.\n\nGemäß Nr. 13 Abs. 2 AGB hat der Leasingnehmer, der das Leasingob-\n\njekt nicht zurückgibt, für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rück-\n\ngabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung\n\nzu zahlen. Nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., der auf Leasingverträge An-\n\nwendung findet (BGHZ 107,123, 126 ff. m.w.Nachw.), kann der Vermieter da-\n\ngegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigung\n\nden vereinbarten Mietzins verlangen. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Mieter die\n\nMietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen\n\ndes Vermieters widerspricht (Senatsurteil vom 22. März 1960 - VIII ZR 177/59,\n\nNJW 1960, 909 unter II b; Senatsurteil BGHZ 90, 145, 148 m.w.Nachw.; BGH,\n\nUrteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93, WM 1996, 1267 unter B 2 a). Die-\n\nses Merkmal ist entgegen der Ansicht der Revision eine wesentliche Voraus-\n\nsetzung der Vorschrift (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89,\n\nWM 1991, 140 unter B II 1 d). Durch deren Rechtsfolge, die Verpflichtung zur\n\nFortzahlung der Miete, wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldete\n\nRückgabe der Mietsache zu vollziehen (Senatsurteile BGHZ 107, 123, 128 f.\n\nund vom 10. Oktober 1990 aaO). Damit wird dem Vermieter die Verfolgung sei-\n\nnes Rückgabeanspruches erleichtert (Senatsurteil BGHZ 44, 241, 242\n\nm.w.Nachw.). Dessen bedarf es aber nicht, wenn der Vermieter die Herausga-\n\nbe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er - wie hier - von der Fortset-\n\nzung des Mietverhältnisses ausgeht. Gehört die Vorenthaltung der Mietsache\n\nmithin zu dem wesentlichen Grundgedanken des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.,\n\nführt ihr Fehlen in Nr. 13 Abs. 2 AGB zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. Graf\n\nvon Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 994).\n\nb) Die Klägerin hat auch keinen Entschädigungsanspruch aus § 557\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. Diese Vorschrift findet zwar, wie bereits oben (unter II\n\n2 a) erwähnt, auf Leasingverträge Anwendung. Ihre Voraussetzungen sind je-\n\ndoch nicht erfüllt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\nder Beklagte der Klägerin die Leasingsache nicht in dem vorstehend (unter II\n\n2 a) genannten Sinne vorenthalten hat.\n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat\n\ndie Klägerin dem Beklagten nach dem Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit des\n\nLeasingvertrages mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-\n\nkundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Wie das Be-\n\nrufungsgericht weiter unbeanstandet festgestellt hat, hat die Klägerin nach der\n\nKündigung des Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 die Auffassung\n\nvertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf des 31. Juli 2000\n\nbeendet, und erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000 die Rückgabe\n\nder Leasingsache verlangt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein,\n\ndaß das Unterlassen der Rückgabe der Leasingsache durch den Beklagten in\n\nder hier maßgeblichen Zeit von Anfang Februar bis Ende August 2000 dem\n\nWillen der Klägerin widersprochen hat.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit\n\nauch keinen zu strengen Maßstab angelegt. Ob die Klägerin mit dem Verbleib\n\nder Leasingsache bei dem Beklagten einverstanden gewesen wäre, wenn sie\n\ngewußt hätte, daß das Leasingverhältnis bereits zum 31. Januar beendet war,\n\nist eine hypothetische Frage, der keine Bedeutung zukommt. Ferner vermögen\n\nauch die von der Revision angeführten Besonderheiten des Leasingrechts kei-\n\nne andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gemäß den oben wiedergegebenen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht etwa deswegen\n\nvon der Rückforderung der Leasingsache abgesehen, weil sie diese nicht an-\n\nderweitig hätte verwerten können, sondern weil sie vom Fortbestand des Lea-\n\nsingvertrages ausgegangen ist. Das ergibt sich entgegen der Darstellung der\n\nRevision darüber hinaus aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem vorliegen-\n\nden Rechtsstreit Fortzahlung der Leasingraten begehrt hat.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/viii-zr-103-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 625","ref_norm":"625","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580a","ref_norm":"580a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/viii-zr-103-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:24.520578+00:00"}}