{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_100-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"VIII ZR 100/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 100/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Januar 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. März 2003 unter Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nCharlottenburg vom 6. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage auch hinsichtlich der durch die Auf-\n\nzugskosten bedingten Mieterhöhung abgewiesen worden ist. Die \n\nweitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nHinsichtlich der durch die Aufzugskosten bedingten Mieterhöhung \n\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Mietvertrag vom 15. April 1975 mietete die Beklagte von der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin (künftig nur: die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. \n\nStraße . In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche Miete \n\nvon 245,51 DM und ein Heizkostenvorschuß von 80 DM vereinbart; sonstige \n\nNebenkosten sind bei den monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt: In \n\n§ 3 Nr. 5 und 6 enthält der Mietvertrag zu den Nebenkosten folgende Klauseln: \n\n\"5. Wenn durch die Erhöhung der Nebenkosten eine Mehrbelastung des \nVermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Ge-\nsamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls \nnicht durch Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine anders-\nartige Umlegung vorgeschrieben ist. \n\n6. Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder \nim konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. \nNeueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art \nsind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß \nes einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf…\" \n\n2 \n\nIn den Jahren 1977, 1982, 1985 und 1994 erhöhte die Klägerin jeweils \n\nwegen gestiegener Betriebskosten die Miete. Außerdem verlangte sie mit \n\nSchreiben vom 1. Juni 1995 unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel 1994 \n\neine Heraufsetzung der Miete zum 1. September 1995 gemäß § 2 MHG, der die \n\nBeklagte zustimmte. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 6. September 2000 erhöhte die Klägerin erneut die \n\nMiete wegen gestiegener Betriebskosten, und zwar um monatlich 51,57 DM auf \n\ninsgesamt 1.020,72 DM ab 1. Oktober 2000. Zur Begründung wies sie auf die \n\nseit 1995 eingetretene Erhöhung der Betriebskosten hin und nahm auf die dem \n\nSchreiben als Anlagen beigefügten, jeweils 2 Seiten umfassenden Kostenauf-\n\nstellungen und Erläuterungen Bezug. \n\n4 \n\nDie Beklagte hält die Erhöhungserklärung vom 6. September 2000 für \n\nunwirksam; sie lehnte deshalb die Zahlung des Unterschiedsbetrages ab. Da-\n\nraufhin hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung eines Mietrück-\n\nstandes für die Monate Oktober 2000 bis Januar 2001 in Höhe von insgesamt \n\n206,28 DM sowie auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, \n\nmit Wirkung ab 1. Februar 2001 monatlich einen um 51,57 DM erhöhten Miet-\n\nzins zu bezahlen. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche \n\nUrteil geringfügig dahin abgeändert, daß die Beklagte einen Mietrückstand von \n\ninsgesamt 97,94 € und ab 1. Februar 2001 einen monatlichen Erhöhungsbetrag \n\nvon 47,89 DM zu zahlen hat und die Klage im übrigen abgewiesen wird. Hier-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt erreichen will. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Erhöhungserklärung sei nicht \n\naus formellen Gründen unwirksam. Daß die der Erklärung beigefügten Anlagen \n\nnicht unterzeichnet und auch nicht mit dem Schreiben körperlich verbunden \n\nseien, sei unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nkönne sich die Einheit einer Urkunde auch aus sonstigen Umständen wie fort-\n\nlaufendem Text oder Bezugnahmen ergeben. Diese Voraussetzungen seien \n\nhier erfüllt. Die Klägerin sei auch zur Erhöhung der Betriebskosten berechtigt, \n\nobwohl der Mietvertrag die im Mietzins enthaltenen Betriebskosten nicht geson-\n\ndert ausweise. Sie habe bereits während der Geltung des Gesetzes zur Ver-\n\nbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin (GVW) von der Befugnis ge-\n\nmäß § 7 GVW Gebrauch gemacht, wie sich aus den eigereichten früheren Er-\n\nhöhungserklärungen ergebe. Schließlich habe die Klägerin die Erhöhung auch \n\nhinreichend berechnet und erläutert. Insbesondere seien die in der vereinbarten \n\nMieterhöhung zum 1. September 1995 berücksichtigten Betriebskosten nicht \n\nnochmals in den Vergleich der Betriebskosten der Jahre 1995 und 1999 einge-\n\nflossen. Allerdings sei die Steigerung der Betriebskosten wegen eines Fehlers \n\nbei der Ermittlung des Grundsteuerbetrages etwas geringer ausgefallen als von \n\nder Klägerin angenommen. Die Mieterhöhung sei daher nur in Höhe von monat-\n\nlich 47,89 DM berechtigt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung überwiegend \n\nnicht stand. \n\n1. Als unbegründet erweisen sich allerdings die Verfahrensrügen der Re-\n\nvision. \n\na) Der Einwand der Revision, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil \n\ndie Klägerin gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung hätte klagen können, greift \n\nnicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die Mög-\n\nlichkeit einer Klage auf künftige Leistung dem Feststellungsinteresse nicht ent-\n\ngegen (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter \n\nII 1; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532 \n\nunter I 2; jew. m.w.Nachw.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 256 \n\nRdnr. 14; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rdnr. 8). Ob im vorliegenden Fall \n\ndie Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO er-\n\nfüllt sind, wie die Revision meint, kann deshalb dahinstehen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsurteil \n\nenthalte keine Begründung für den Feststellungsausspruch. Angesichts der völ-\n\nligen Identität des materiellen Rechtsgrundes hinsichtlich der rückständigen und \n\nder künftigen Erhöhungsbeträge bedurfte es keiner zusätzlichen Darlegungen \n\nzur Begründung des Feststellungsausspruchs. Ein Verstoß gegen die Bestim-\n\nmung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und ein absoluter Revisionsgrund im \n\nSinne des § 547 Nr. 6 ZPO liegt deshalb nicht vor. \n\n2. Die materiell-rechtlichen Rügen der Revision sind jedoch teilweise be-\n\ngründet. \n\na) Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht allerdings an-\n\ngenommen, daß die Erhöhungserklärung der Klägerin vom 6. September 2000 \n\ndie durch die Vorschrift des - gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB hier noch \n\nanwendbaren - § 4 Abs. 2 MHG in Verbindung mit § 126 BGB (in der bis zum \n\n31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebene Schriftform gewahrt hat. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nNach der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nzur gesetzlichen Schriftform (sog. Auflockerungsrechtsprechung) ist die erfor-\n\nderliche Einheit der Urkunde gewahrt, wenn die Zusammengehörigkeit einer \n\naus mehreren Blättern bestehenden Urkunde entweder durch körperliche Ver-\n\nbindung oder sonst in geeigneter Weise erkennbar gemacht worden ist. Letzte-\n\nres kann durch fortlaufende Seitenzahlen, fortlaufende Nummerierung der ein-\n\nzelnen Bestimmungen, einheitliche graphische Gestaltung, inhaltlichen Zu-\n\nsammenhang des Textes oder vergleichbare Merkmale geschehen, sofern sich \n\nhieraus die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter zweifelsfrei ergibt \n\n(BGHZ 136, 357). Besteht die Urkunde aus einem Hauptteil und Anlagen, so \n\nmüssen die Anlagen in der Haupturkunde so genau bezeichnet sein, daß eine \n\nzweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 \n\n- XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 = BGHReport 2003, 525). Diese Vorausset-\n\nzungen sind hier erfüllt. \n\n13 \n\nIn ihrem Schreiben vom 6. September 2000 hat die Klägerin die Gründe \n\nfür die Veränderungen der Betriebskosten im wesentlichen dargelegt. Auf die \n\nals Anlagen beigefügte detaillierte Abrechnung der Betriebskosten des Jahres \n\n1999 einschließlich der Vergleichszahlen für 1995 sowie die Erläuterungen \n\nhierzu hat sie ausdrücklich hingewiesen. Beide, aus jeweils zwei Blättern be-\n\nstehende Anlagen enthielten einen fortlaufenden Text. Bei dieser Sachlage \n\nkonnte weder für die Beklagte noch für einen unbeteiligten Dritten irgendein \n\nZweifel bestehen, daß sämtliche sechs Blätter ein zusammengehörendes \n\nSchriftstück darstellten. Damit war der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) \n\nGenüge getan. \n\n14 \n\nb) Zu Recht rügt die Revision aber, die Klägerin sei schon dem Grunde \n\nnach nicht berechtigt gewesen, die Miete wegen gestiegener Betriebskosten zu \n\nerhöhen. Dies sei vielmehr nur dann zulässig, wenn die Betriebskosten im Miet-\n\nvertrag als Nebenkosten in Form einer Pauschale oder einer Vorauszahlung \n\nvereinbart seien; daran fehle es hier. \n\n15 \n\naa) Durch einen Wohnungsmietvertrag, der als Miete nur einen bestimm-\n\nten Betrag - hier: zuzüglich Heiz- und Warmwasserkosten - vorsieht, werden im \n\nRegelfall alle umlagefähigen Betriebskosten mit abgegolten (§ 546 BGB a.F.). \n\nBei einer derartigen Teilinklusivmiete war nach ständiger obergerichtlicher \n\nRechtsprechung eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten nach \n\n§ 4 MHG ausgeschlossen (Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR \n\n160/03 unter II 2 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies trifft ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den vorliegenden Fall zu. \n\nZwar handelte es sich bei der Wohnung der Beklagten nach den von der Revi-\n\nsion unangegriffenen Ausführungen des Landgerichts ursprünglich um preisge-\n\nbundenen Wohnraum; für diesen Wohnraum (im Land Berlin) galten in der Zeit \n\nvom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1994 die Vorschriften des Gesetzes \n\nzur Regelung der Miethöhe (MHG) nur nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 \n\ndes Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation im Land \n\nBerlin vom 14. Juli 1987 (GVW). Nach § 7 Abs. 3 und 4 GVW waren während \n\nder Geltungsdauer des Gesetzes - bewußt abweichend von § 4 Abs. 2 MHG \n\n(vgl. dazu Staudinger/Sonnenschein/Weitemeyer, BGB/Mietrecht 3, 13. Be-\n\narbeitung 1997, § 4 MHRG, Rdnr. 87) - Mieterhöhungen wegen gestiegener \n\nBetriebskosten grundsätzlich zulässig; von dieser Möglichkeit hat die Klägern \n\nbereits vorher (1977, 1982 und 1985) und im Jahr 1994 Gebrauch gemacht. Mit \n\ndem Außerkrafttreten des GVW am 31. Dezember 1994 (§ 10 Abs. 2 GVW) ist \n\ndiese Möglichkeit jedoch entfallen. Seit dem 1. Januar 1995 galt daher - bis \n\nzum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 (hier: \n\n§ 560 BGB n.F.) - auch im Land Berlin wie im übrigen Bundesgebiet das Gesetz \n\nzur Regelung der Miethöhe ohne Einschränkung. Die Steigerung von Betriebs-\n\nkosten konnte mithin auch in Berlin von diesem Zeitpunkt an nur noch im Rah-\n\nmen einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Miete gemäß § 2 MHG (jetzt: \n\n§ 558 BGB) berücksichtigt werden. Eine solche Mieterhöhung hat die Klägerin \n\nim Jahr 1995 mit Zustimmung der Beklagten vorgenommen. Um eine derartige \n\nAnpassung der Miete geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht. \n\n16 \n\nbb) Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den formu-\n\nlarmäßigen Erhöhungsvorbehalt in § 3 Nr. 7 des Mietvertrages beruft, übersieht \n\nsie, daß eine derartige Klausel nach der Rechtsprechung des Senats unwirk-\n\nsam ist (Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM \n\n1993, 660 unter II 2). Ebenso scheidet eine Mieterhöhung nach § 3 Nr. 6 des \n\nMietvertrages aus, weil es mangels entsprechender Angaben in den in Betracht \n\nkommenden Nummern 2 und 3 des § 3 an einem hinreichenden Anknüpfungs-\n\npunkt für die Bestimmung fehlt, welche Betriebskosten in der Teilinklusivmiete \n\nenthalten und deshalb möglicherweise bei einer Mieterhöhung zu berücksichti-\n\ngen sind, und welche Nebenkosten von vornherein hiervon ausgeschlossen \n\nsind, weil der Vermieter sie ohnehin zu tragen hat. Diese Unsicherheit ist mit \n\ndem aus § 9 AGBG abgeleiteten Transparenzgebot nicht zu vereinbaren; daß \n\nder Mietvertrag bereits vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. Januar \n\n1977 abgeschlossen worden ist, steht der Anwendbarkeit des § 9 AGBG für \n\nden hier maßgebenden Zeitraum nicht entgegen (§ 28 Abs. 2 AGBG). \n\n17 \n\ncc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte die in \n\nden Jahren 1977, 1982 und 1985 von der Klägerin vorgenommenen Mieterhö-\n\nhungen wegen gestiegener Betriebskosten akzeptiert hat. Ein stillschweigendes \n\nEinverständnis auch mit allen künftigen derartigen Mieterhöhungen lag darin \n\nnicht. Für die Mieterhöhung des Jahres 1994 scheidet eine solche Annahme im \n\nübrigen auch deshalb aus, weil die Maßnahme der damaligen Gesetzeslage im \n\nLand Berlin entsprach und ein Widerspruch der Beklagten daher aussichtslos \n\ngewesen wäre. \n\n18 \n\nc) Der Klägerin ist es mithin grundsätzlich verwehrt, die Miete unter Hin-\n\nweis auf gestiegene Betriebskosten zu erhöhen. Eine Ausnahme gilt jedoch für \n\ndie Aufzugskosten, die die Klägerin im Jahr 1999 erstmals in die Berechnung \n\nder Betriebskosten einbezogen hat. Diese Kosten sind, wie sich aus den vom \n\nBerufungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen ergibt und im übrigen zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig ist, durch den nachträglichen Einbau von Aufzü-\n\ngen in die Wohnanlage neu entstanden; sie wurden von der Klägerin zunächst \n\nüber Vorauszahlungen der Mieter abgerechnet. Solche neu eingeführten Be-\n\ntriebskosten rechtfertigen ausnahmsweise die Erhöhung der Miete, weil sie von \n\nder Teilinklusivmietenabrede nicht erfaßt sind und sich die Parteien überdies \n\ndurch die von der Klägerin vorgenommene und von der Beklagten wider-\n\nspruchslos akzeptierte Berechnung der Aufzugskosten ab dem Zeitpunkt ihrer \n\nerstmaligen Entstehung konkludent hierüber geeinigt haben (vgl. dazu auch \n\nSchmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 4 MHG Rdnr. 33). Eine \n\nzusätzliche Belastung der Beklagten folgt aus der Umstellung von der Voraus-\n\nzahlung auf die Umlage nicht. \n\n19 \n\nDie Klägerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen an der Geltendma-\n\nchung dieser Kosten gehindert. Aufzugskosten zählen zu den Betriebskosten im \n\nSinne des § 27 der damals noch geltenden II. Berechnungsverordnung (BV) \n\n(Nr. 7 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV); sie können deshalb Gegenstand ei-\n\nner Vorauszahlungs- oder Umlagevereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 MHG \n\nsein. Ihrer Einbeziehung steht, anders als die Revision meint, das bereits er-\n\nwähnte Senatsurteil vom 20. Januar 1993 nicht entgegen. In jenem Verfahren \n\nhatte der Senat im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens die Wirksamkeit \n\neiner Klausel mit der Begründung verneint, sie erfasse auch solche Nebenkos-\n\nten, die nicht in der Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgezählt seien. Letzteres ist bei \n\nden Aufzugskosten, wie ausgeführt, indessen nicht der Fall. \n\nIII. \n\n20 \n\nNach alledem erweist sich die Revision überwiegend als begründet. Oh-\n\nne Erfolg bleibt sie lediglich insofern, als die Vorinstanzen der Klage stattgege-\n\nben haben, soweit die Mieterhöhung auf die Einbeziehung der Aufzugskosten in \n\ndie Betriebskostenumlage gestützt war. In diesem Punkt ist die Mieterhöhung \n\njedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt; zur Ermittlung der Höhe des betref-\n\nfenden Betrages ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im übrigen ist die Revision der Beklagten zurück-\n\nzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\n Dr. Deppert \nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterzeichnung verhinderten \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Leimert \n 12. Januar 2004 \n\n Dr. Deppert \nfür den wegen Krankheit an der \nUnterzeichnung verhinderten \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Frellesen \n 20. Januar 2004 \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.04.2001 - 234 C 153/01 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2003 - 61 S 215/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_100-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/viii-zr-100-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_100-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_100-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/viii-zr-100-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR_100-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:06.430239+00:00"}}