{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__94-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"VIII ZB 94/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 569 Abs. 4 Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Ge- samtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 94/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 569 Abs. 4\n\nKündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges\n\ndes Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und\n\neinfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in\n\ndem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Ge-\n\nsamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie\n\nDatum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne\n\nMonate ist entbehrlich.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - LG München I\nAG München\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des\n\nLandgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 4. August 2003\n\naufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des\n\nAmtsgerichts München vom 23. Juni 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.065,- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem\n\nAnwesen K. -Straße in M. . Die Miete für Dezember 2001\n\nhatte der Beklagte nur teilweise und für die Monate August, November und De-\n\nzember 2002 überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger kündigten deshalb mit Schrei-\n\nben vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis fristlos. Das Schreiben hat aus-\n\nzugsweise folgenden Wortlaut:\n\n\"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis …\nfristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt.\n\nDer Gesamtrückstand beträgt \n\n(cid:16)(cid:4)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:13)(cid:16)(cid:9)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)\n\n(Hervorhebung im Original).\n\nDa der Beklagte in der Folgezeit weder den Rückstand ausglich noch die\n\nWohnung räumte, haben die Kläger Klage auf Räumung der Wohnung und\n\nZahlung des Mietrückstandes erhoben. Nachdem das Sozialamt die rückständi-\n\nge Miete bezahlt hatte, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in\n\nder Hauptsache für erledigt erklärt.\n\nMit Beschluß vom 23. Juni 2003, der Betreuerin des Beklagten zugestellt\n\nam 30. Juni 2003, hat das Amtsgericht gemäß § 91a ZPO dem Beklagten die\n\nKosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Betreuerin mit Schreiben\n\nvom 8. Juli 2003, das am 9. Juli 2003 beim Amtsgericht eingegangen ist, mit-\n\ngeteilt, der Beklagte könne die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen, da\n\n(cid:12)(cid:21)(cid:27)(cid:4)(cid:28)\n\ner verschuldet sei und ihm nach einer Gehaltspfändung monatlich nur 200 \n\nVerfügung stünden. Mit den Gläubigern seien Ratenzahlungen vereinbart, ein\n\nKredit laufe noch über Jahre, daher könne der Beklagte der \"Forderungssache\"\n\nnicht nachkommen. Auf entsprechende Anfrage des Amtsgerichts hat die\n\nBetreuerin am 24. Juli 2003 erklärt, bei dem Schreiben vom 8. Juli handele es\n\nsich um eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 23. Juni 2003.\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 4. August 2003 die Kostenent-\n\nscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits den\n\nKlägern auferlegt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nerstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.\n\nII.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, den Klägern seien die Kosten des\n\nRechtsstreits gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen, weil die fristlose Kündigung we-\n\ngen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB unwirksam\n\nund die Räumungsklage deshalb unzulässig gewesen sei. Sinn und Zweck die-\n\nser Bestimmung sei es, den Mieter über die Tatsachen zu informieren, aus de-\n\nnen der Vermieter das Kündigungsrecht herleite. Bloße pauschale Angaben, die\n\nkeine Überprüfung ermöglichten, genügten dabei nicht. Im vorliegenden Fall\n\nhabe sich das Kündigungsschreiben in der Angabe eines Gesamtsaldos er-\n\nschöpft; die zugrunde liegende Berechnung sei für den Beklagten nicht hinrei-\n\nchend transparent. Vielmehr hätten die Kläger angeben müssen, welche kon-\n\nkreten Mietrückstände sie ermittelt hätten und welche Zahlungen seitens des\n\nBeklagten erfolgt seien.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in mehrfacher\n\nHinsicht nicht stand.\n\n1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, die\n\nsofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts sei\n\nbereits unzulässig gewesen. Zwar trifft es zu, daß die in dem Schreiben der\n\nBetreuerin vom 8. Juli 2003 enthaltene Begründung sich auf den ersten Blick\n\nnicht gegen die materielle Kostenentscheidung richtet, sondern lediglich auf die\n\nfinanzielle Notlage des Beklagten hinweist. Dies steht jedoch einer Auslegung,\n\nwie sie die Vorinstanzen auf Grund der nachträglichen klarstellenden Mitteilung\n\nder Betreuerin vorgenommen haben, nicht entgegen. Prozeßerklärungen einer\n\nPartei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung\n\nvernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR\n\n210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1\n\nm.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB\n\n§ 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.). Danach ist die Auslegung des\n\nSchreibens vom 8. Juli 2003 als sofortige Beschwerde mit der Vorschrift des\n\n§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch zu vereinbaren. Erkennbares Ziel der Betreuerin\n\ndes Beklagten war es, die durch den amtsgerichtlichen Beschluß entstandene\n\nKostenbelastung des Beklagten abzuwehren. Daß die rechtsunkundige und\n\nanwaltlich nicht beratene Betreuerin zur - an sich entbehrlichen (§ 571 Abs. 1\n\nZPO) - Begründung Gesichtspunkte anführte, die im Rahmen der Kostenent-\n\nscheidung nach § 91a ZPO keine Rolle spielen, ist unter den gegebenen Um-\n\nständen unschädlich (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 569 Rdnr. 7a). Die\n\nTatsache, daß die ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als sofortige Be-\n\nschwerde erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nbeim Amtsgericht eingegangen ist, steht daher der Zulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels nicht entgegen.\n\n2. In der Sache selbst hat die Beschwerdeentscheidung des Landge-\n\nrichts jedoch keinen Bestand; sie widerspricht dem Sach- und Streitstand des\n\nVerfahrens im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der\n\nParteien und überschreitet die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums\n\n(§ 91a Abs. 1 ZPO).\n\na) Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Räumungs-\n\nklage sei unzulässig gewesen. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung\n\nder Kündigungsschrift hat zwar die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur\n\nFolge (allgem. Meinung, z.B. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569\n\nRdnr. 74). Dieser Mangel kann sich auf die Schlüssigkeit oder Begründetheit\n\nder Klage auswirken; für die Zulässigkeit der anschließenden Räumungsklage\n\nist er jedoch ohne Bedeutung (vgl. Zöller/Greger aaO, Rdnr. 22 vor § 253).\n\nb) Die Klage war zu dem maßgebenden Zeitpunkt auch begründet; denn\n\ndie Kläger waren zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, weil\n\nder Beklagte unstreitig für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-\n\ntung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch\n\nbestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB). Den Kündigungsgrund haben\n\ndie Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 24. Januar 2003 in hinreichender\n\nWeise angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB).\n\naa) Die Frage, welche Anforderungen an die durch § 569 Abs. 4 BGB\n\nvorgeschriebene Angabe des Grundes für die fristlose Kündigung im Einzelnen\n\nzu stellen sind, ist umstritten. Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Be-\n\ngründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf\n\nwelche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die\n\nfristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen ver-\n\nteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und\n\nübertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stel-\n\nlungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit\n\nzustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-\n\nDrucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW\n\n2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel,\n\nWohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63.\n\nAufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/\n\nEmmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58). Die Be-\n\nschränkung der inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs-\n\noder ähnlichen Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewo-\n\ngenes Maß entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zum Mietrecht (vgl. z.B. zu § 2 MHG BVerfG, NJW 1994,\n\n717 m.w.Nachw.).\n\nbb) Geht es - wie hier - um Zahlungsverzug, dann genügt es jedenfalls\n\nbei einfacher Sachlage, daß der Vermieter diesen Umstand als Kündigungs-\n\ngrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Der\n\nMieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne weiteres in der Lage, die\n\nBerechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschul-\n\ndeten mit der gezahlten Miete zu überprüfen; insofern unterscheiden sich die in\n\nder Sphäre des Kündigungsempfängers liegenden Gründe des § 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 und 3 BGB wesentlich von solchen Kündigungsgründen, die - wie\n\njene des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB - im persönlichen Bereich des Vermie-\n\nters ihre Ursache haben (vgl. auch Haas aaO, Erläuterungen zu § 569,\n\nRdnr. 5). Wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst\n\ndurch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positi-\n\nonen ergibt (vgl. dazu z.B. AG Dortmund, NJW-RR 2003, 1095), bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung. Zu einer Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen der fristlosen Kündigung ist der Vermieter gleichfalls nicht verpflich-\n\ntet. Daher erübrigt sich auch die Bezeichnung der genauen Vorschrift zumin-\n\ndest dann, wenn hierüber keine Unklarheit bestehen kann oder wenn der Zah-\n\nlungsverzug den Tatbestand der beiden Alternativen des hier einschlägigen\n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt.\n\ncc) Jedenfalls bei einfachen und klaren Fallgestaltungen der vorliegen-\n\nden Art gebietet es nach alledem das berechtigte Interesse des Mieters nicht,\n\ndaß der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeit-\n\npunkt, etwa den betreffenden Kalendermonat und das Datum des Verzugsein-\n\ntritts sowie den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Be-\n\nrechnungszeiträume angibt (ebenso LG Berlin aaO; wohl auch Haas aaO; a.A.\n\nLG Hamburg, NJW 2003, 3064; Palandt/Weidenkaff aaO). Entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts genügt es vielmehr, daß der Mieter an Hand der Be-\n\ngründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrück-\n\nstand der Vermieter ausgeht und daß er diesen Rückstand als gesetzlichen\n\nGrund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht; das\n\nreicht für die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Sache des Mieters als Zah-\n\nlungsschuldner ist es sodann, diese Angaben auf ihre Stichhaltigkeit zu über-\n\nprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren\n\nwill.\n\n3. War mithin das Kündigungsschreiben der Kläger vom 24. Januar 2003\n\nformell wirksam und befand sich der Beklagte sowohl im Zeitpunkt der fristlosen\n\nKündigung als auch des erledigenden Ereignisses - unstreitig - für zwei aufein-\n\nander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 3 a BGB) und erfüllte der Zahlungsrückstand darüber hinaus auch\n\ndie Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB, so ent-\n\nsprach allein die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beklagten dem bis-\n\nherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Auf\n\ndie Rechtsbeschwerde der Kläger ist daher der angefochtene Beschluß aufzu-\n\nheben und, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die sofortige Be-\n\nschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom\n\n23. Juni 2003 zurückzuweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zb-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zb-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:16.954173+00:00"}}