{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__89-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"VIII ZB 89/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 89/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 6.\n\nZivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2003 wird auf ih-\n\nre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 744,24 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte ist vom Amtsgericht Bonn zur Zahlung von 744,24 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)\n\nZinsen verurteilt worden. Diese Entscheidung ist ihr am 10. März 2003 zuge-\n\nstellt worden. Mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 7. April 2003, beim Landgericht\n\nBonn am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieser\n\nSchriftsatz lautet eingangs:\n\n\"In Sachen\nSiedlungsgesellschaft ./. P. \n8 C /02 AG Bonn\n\nmelde ich mich für die Beklagte und lege gegen das am 27.02.2003 verkün-\ndete Urteil\n\nein und ...\"\n\nBerufung\n\n(cid:0)\n\nEine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Ersturteils war nicht\n\nbeigefügt.\n\nNach einem entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Beklagte am 15. April 2003 eine weitere Berufungsschrift\n\nvorgelegt, bei der für die namentlich genannten Parteien angegeben war, wel-\n\nche Rolle (Kläger oder Beklagte) sie in erster Instanz innegehabt hatten.\n\nDas Landgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 30. Juni 2003 ver-\n\nworfen und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist versagt.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht einge-\n\nlegte Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in\n\nVerbindung mit § 238 Abs. 2 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechts-\n\nbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert\n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n1. Die von der Beschwerde gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung liegt nicht vor.\n\nMit Beschluß vom 15. Juli 1999 (IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124 unter II.1.\n\nm.w.Nachw.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß nach ständiger Recht-\n\nsprechung zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe gehört, für\n\nwen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde. Werde in einer Beru-\n\nfungsschrift - wie hier - nur erklärt, für den \"Beklagten\" werde das Rechtsmittel\n\neingelegt, aber nicht gesagt, wer von den namentlich genannten Parteien Be-\n\nklagter ist, könne die Berufungsschrift keiner der Parteien zugeordnet werden.\n\nSo liegt es hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklag-\n\nten genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (LM § 518\n\nZPO, Nr. 4). Dort war bis zum Ablauf der Berufungseinlegungsfrist, anders als\n\nvorliegend, geklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden war.\n\n2. Erfolglos beruft sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf die\n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1985 (NJW\n\n1986, 2101 f.). Dort war die Berufung vom Kläger, ohne weitere Klarstellung der\n\nParteirollen, eingelegt gewesen. Allerdings hatte, wie im vorliegenden Fall, der\n\nRechtsmittelführer die Parteien namentlich nacheinander benannt. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, in einem solchen Fall könne\n\nkeine Unklarheit beim Berufungsgericht entstehen, weil nach der Übung eines\n\njeden deutschen Gerichts der Kläger, sofern er Berufung einlegt, stets an erster\n\nStelle genannt werde.\n\nDiese Aussage hat für ein für den Beklagten eingelegtes Rechtsmittel\n\nkeine Bedeutung. Denn es ist nicht einheitliche forensische Übung, den Be-\n\nklagten stets an zweiter Stelle zu nennen, wenn er Rechtsmittelführer ist. We-\n\ngen dieser verschiedenartigen Übung führt auch der Hinweis der Beschwerde-\n\nführerin auf BGHZ 65, 114 ff. und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n19. Mai 1983 (V ZB 14/83, VersR 1983, 778) zu keinem anderen Ergebnis.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die\n\nVersagung der Wiedereinsetzung wendet. Zulassungsgründe nach § 574 Abs.\n\n2 ZPO sind auch insoweit nicht gegeben.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/viii-zb-89-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/viii-zb-89-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:01.381253+00:00"}}