{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__80-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"VIII ZB 80/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 80/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers \n\nund Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\nwird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom \n\n23. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus der Staats-\n\nkasse zu erstattende Vergütung wird auf 593,22 € festgeset zt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeß-\n\nkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer \n\nBerufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber \n\nmit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte \n\nder Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 € bean-\n\ntragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstands-\n\nwert von 2.841 € geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin de r Geschäftsstelle hat \n\ndie zu erstattende Vergütung auf 163,88 € festgesetzt u nd den weitergehenden \n\nVergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbe-\n\nschwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten. \n\nII. \n\nDie nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg. \n\nAuf die Festsetzung der Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die \n\nVorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der \n\nProzeßbevollmächtigte der Beklagten diesen vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet \n\nworden ist (§ 61 Abs.1 Satz 1 RVG). \n\nIm Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen \n\nder §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines \n\nRechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von §§ 61 a \n\nAbs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen. \n\nIm Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vor-\n\nliegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine \n\nNichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender An-\n\nwendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen \n\n(Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\nDemzufolge ist der den weitergehenden Vergütungsantrag zurückwei-\n\nsende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die \n\nVergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie von ihm bean-\n\ntragt, nach dem Gegenstandswert von 2.841 € wie folgt f estzusetzen: \n\n20/10 Gebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 Satz 5, \n31 Abs. 1 Nr. 1, 61 a Abs. 1, 3 BRAGO \n\nErhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO \n\nPauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO \n\n378,00 € \n\n113,40 € \n\n 20,00 € \n\n16 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO \n\n 81,82 €\n\nGesamtsumme \n\n593,22 €\n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__80-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/viii-zb-80-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__80-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__80-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/viii-zb-80-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__80-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:54.008005+00:00"}}