{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"VIII ZB 77/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02, ZIP 2005, 313).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 77/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 \n\nDem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der \n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über \n\neine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im \n\nAnschluß an BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02, ZIP 2005, \n\n313). \n\nBGH, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03 - LG Frankfurt am Main \nAG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, \n\nund Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten \n\nzu 1 wird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle \n\nvom 4. März 2005 aufgehoben. \n\nDie dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 aus der \n\nStaatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 461,68 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter) hat, vertreten durch seinen ihm am \n\n3. Februar \n\n2004 \n\nim Wege \n\nder Prozeßkostenhilfe \n\nbeigeordneten \n\nProzeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig \n\nRechtsbeschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom 4. Februar \n\n2004 entschieden hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zunächst \n\ndie Erstattung einer Vergütung von insgesamt 308,21 € beantragt und dabei \n\neine 13/10-Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von \n\n2.676,72 € geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Gesch äftsstelle hat die \n\nzu erstattende Vergütung auf 126,07 € festgesetzt und de n weitergehenden \n\nVergütungsantrag zurückgewiesen. Diese Festsetzung hat der Senat auf \n\nErinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Beschluß vom \n\n14. September 2004 abgeändert und die Vergütung antragsgemäß auf 308,21 € \n\nfestgesetzt. \n\nUnter Berufung auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des \n\nIX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 463/02, \n\nWM 2005, 380 = ZIP 2005, 313) beantragt der Prozeßbevollmächtigte des \n\nBeklagten nunmehr, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung \n\nunter Ansatz einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr auf insgesamt 461,68 € \n\nfestzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dies abgelehnt und \n\nder Erinnerung nicht abgeholfen. \n\nII. \n\nDie nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg. \n\n1. Auf die Festsetzung der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten \n\nzu erstattenden Vergütung und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften \n\nder \n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung \n\nanwendbar, \n\nweil \n\nder \n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten diesem vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet \n\nworden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). \n\n2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den \n\nFällen des § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines \n\nRechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von § 61a Abs. 3, \n\n§ 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen. \n\na) Mit Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494) \n\nhat der \n\nIXa-Zivilsenat \n\nim einzelnen dargelegt, daß das durch das \n\nZivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte \n\nRechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der \n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung \n\nerfaßt wird. Diese \n\nplanwidrige \n\nRegelungslücke sei gemäß § 2 BRAGO für die Fälle der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen durch eine entsprechende \n\nAnwendung der § 66 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu schließen. Danach \n\nsteht dem Rechtsanwalt \n\nfür die zugelassene Rechtsbeschwerde \n\nin \n\nZwangsvollstreckungssachen vor dem Bundesgerichtshof, für die eine eigene \n\nGebührenvorschrift in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung fehlt, eine \n\n13/10-Gebühr zu. Dem hat sich der erkennende Senat für andere zugelassene \n\nRechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 \n\n- VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130). \n\nb) In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in denen die Statthaftigkeit \n\nder Rechtsbeschwerde im Gesetz bestimmt ist, muß dagegen entsprechend \n\n§ 61a Abs. 3 BRAGO die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO (Gebühr \n\n20/10) angewendet werden. Die Begründung, mit der der IX. Zivilsenat dies in \n\nseinem Beschluß vom 16. Dezember 2004 (aaO) für die Rechtsbeschwerde \n\nnach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, gelten ebenso für die \n\n- gleichfalls kraft Gesetzes statthafte - Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n\nRechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Begründung der \n\nRechtsbeschwerde muß in diesen Fällen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine \n\nDarlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. \n\nAußerdem ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO in \n\nähnlicher Weise wie die Revision gemäß § 551 Abs. 3 ZPO zu begründen. \n\nDie Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist bewußt revisionsähnlich \n\nausgestaltet worden und \n\nkann wirksam nur durch einen beim \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden \n\n(BGH, \n\nBeschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; vom 21. März \n\n2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). \n\nFür die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Dasselbe \n\ngilt für die Revision gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO. Die Prozeßgebühr im \n\nVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird \n\nallerdings auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem \n\nnachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO). \n\nBei einer Gesamtbetrachtung \n\nvon Verfahrensgegenstand und \n\nBegründungsaufwand \n\nist es \n\nim Falle einer kraft Gesetzes statthaften \n\nRechtsbeschwerde angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine \n\nNichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender \n\nAnwendung der § 61a, § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr \n\nanzusetzen. \n\n2. Demzufolge \n\nist der den weitergehenden Vergütungsantrag \n\nzurückweisende Beschluß \n\nder Urkundsbeamtin \n\nder Geschäftsstelle \n\naufzuheben, und die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist, \n\nwie von ihm zuletzt beantragt, nach dem Gegenstandswert von 2.676,72 € wie \n\nfolgt festzusetzen: \n\n20/10-Gebühr gemäß § 2, § 31 Abs. 1 Nr.1, \n\n§ 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 123 BRAGO \n\nPauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO \n\n16 % Umsatzsteuer \n\nGesamtsumme \n\n378,00 €\n\n 20,00 €\n\n398,00 € \n\n 63,68 €\n\n461,68 €. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zb-77-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zb-77-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:59.529343+00:00"}}