{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"VIII ZB 77/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 77/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluß\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom\n\n24. Juni 2003 aufgehoben.\n\nDem Beklagten zu 1 wird gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe-\n\nhalten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho-\n\nben (§ 8 GKG).\n\nBeschwerdewert: 2.676,72 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte zu 1 ist durch Schlußurteil des Amtsgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 19. November 2002 zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung\n\nan die Klägerin verurteilt worden. Nach Zustellung des Urteils am 29. November\n\n2002 hat der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002, bei Gericht\n\neingegangen am 13. Dezember 2002, Prozeßkostenhilfe für die von ihm beab-\n\n(cid:0)\n\nsichtigte Berufung eingereicht sowie eine Berufungsschrift im Entwurf mit darin\n\nenthaltener Begründung beigefügt. Nachdem durch Beschluß des Landgerichts\n\nvom 7. März 2003 dem Beklagten zu 1 Prozeßkostenhilfe für das Berufungs-\n\nverfahren bewilligt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 10. März 2003 Be-\n\nrufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und zugleich wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,\n\ndie ihm durch Beschluß vom 14. März 2003 gewährt wurde; in dem letztge-\n\nnannten Beschluß ist der Beklagte zu 1 darauf hingewiesen worden, \"daß damit\n\nnicht zugleich die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mitent-\n\nschieden ist, auch wenn die Berufungsbegründung in der Berufungsschrift ent-\n\nhalten ist\". Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 14. April 2003, daß die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist am 29. Januar 2003 abgelaufen und ein Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt worden sei, hat das Landge-\n\nricht durch Beschluß vom 24. Juni 2003 die Berufung des Beklagten als unzu-\n\nlässig verworfen; gleichzeitig hat es den Antrag des Beklagten zu 1 vom 12. Mai\n\n2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist abgelehnt.\n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Berufung sei als\n\nunzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab\n\nZustellung des erstinstanzlichen Urteils, also bis zum 29. Januar 2003 begrün-\n\ndet worden sei (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Beklagten zu 1 sei auch keine\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nfrist (gemeint: der Berufungsbegründungsfrist) zu gewähren, da der Wiederein-\n\nsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernis-\n\nses gestellt worden sei. Jedenfalls nachdem dem Beklagten zu 1 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt\n\nworden sei, hätte bis zum 28. März 2003 der Antrag auf Wiedereinsetzung ge-\n\nstellt werden müssen. Der Schriftsatz vom 10. März 2003 lasse sich nicht als\n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist auslegen, da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Es habe auch kein Anlaß be-\n\nstanden, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-\n\ngen.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde des Be-\n\nklagten zu 1, mit der er sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist nach § 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO statthaft und auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zulässig.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.\n\na) Zwar hat der Beklagte zu 1 die Frist zur Begründung der Berufung\n\nversäumt. Diese Frist begann mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom\n\n29. November 2002 und endete damit am 29. Januar 2003 (§ 520 Abs. 2 Satz 1\n\nZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte zu 1 weder Berufung eingelegt\n\nnoch eine solche begründet; mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 hat der\n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 lediglich Prozeßkostenhilfe für das\n\nBerufungsverfahren beantragt und eine von ihm unterzeichnete \"Berufungs-\n\nschrift im Entwurf\" vorgelegt.\n\nb) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch dem Beklagten zu 1 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist versagt.\n\nNachdem dem Beklagten zu 1 durch Beschluß des Landgerichts vom\n\n7. März 2003 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Prozeßkostenhilfe für\n\nden zweiten Rechtszug bewilligt worden war, hat dieser mit Schriftsatz vom\n\n10. März 2003 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt sowie we-\n\ngen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragt. Zugleich hat er den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts\n\nabzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten zu 1 eine\n\nangemessene Räumungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags ist\n\nauf die Schriftsätze des Beklagten zu 1 vom 12. Dezember 2002 und 3. März\n\n2003 im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren verwiesen worden. Damit hat der\n\nBeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. März 2003 nicht nur Berufung eingelegt,\n\nsondern diese auch begründet. Es ist anerkannt, daß eine Berufungsbegrün-\n\ndung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungs-\n\nschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzu-\n\nreichen ist, auch dadurch erfolgen kann, daß auf andere, bereits früher einge-\n\nreichte Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforde-\n\nrungen einer Berufungsbegründung genügen; dabei kann auch die Bezugnah-\n\nme auf ein bereits bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch ausrei-\n\nchen. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Fristversäumung verbundenen\n\nNachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, daß ein inhaltlich den Anforde-\n\nrungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch\n\nals Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des\n\nRechtsmittelführers zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November\n\n1988 - IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184 unter II 2; BGH, Urteil vom 5. Mai\n\n1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091 unter 2 b aa). Im gegebenen Fall\n\nhat der Beklagte zu 1 seinen Willen, seine Schriftsätze im Prozeßkostenhilfe-\n\nverfahren in die Berufungsbegründung einzubeziehen, sogar ausdrücklich ge-\n\näußert.\n\nHatte somit der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. März 2003 die ein-\n\ngelegte Berufung zugleich begründet, war ihm entgegen der Ansicht des Land-\n\ngerichts gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO gegen die Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren,\n\nda der Grund der unverschuldeten Versäumung auch der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist - nämlich seine Mittellosigkeit - offenkundig war (vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. Mai 1993 aaO). Daß der Beklagte zu 1 auf den nicht eindeutig zu verstehen-\n\nden Hinweis des Landgerichts im Beschluß vom 14. März 2003, wonach \"nicht\n\nzugleich über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mitent-\n\nschieden\" sei, insoweit nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO einen Wieder-\n\neinsetzungsantrag gestellt hat, ist daher unschädlich.\n\nc) Auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, innerhalb\n\nwelcher Frist eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe nachzuholen ist (BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB\n\n147/02, NJW 2003, 3275 ff.), kommt es daher nicht an.\n\nIII.\n\nWar danach dem Beklagten zu 1 Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ist der die Berufung des\n\nBeklagten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n\n19. November 2002 verwerfende Beschluß des Landgerichts gegenstandslos\n\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 238 Rdnr. 3 m.w.Nachw.).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/viii-zb-77-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/viii-zb-77-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__77-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:34.043585+00:00"}}