{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__73-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"VIII ZB 73/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 73/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\n23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom\n\n23. Mai 2003 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-\n\nren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-\n\ndegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 350,- \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien schlossen vor dem Amtsgericht München einen Vergleich,\n\nin dem sie dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits\n\nüberließen. Das Amtsgericht hat diese Kosten mit der Begründung gegenein-\n\nander aufgehoben, das entspreche billigem Ermessen, weil zum Zeitpunkt des\n\nVergleichs der Ausgang des Rechtsstreits nicht eindeutig festgestanden habe.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landge-\n\nricht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich\n\ndie Beklagte mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n1. Die \"Gründe\" des angefochtenen Beschlusses lauten wörtlich wie\n\nfolgt:\n\n\"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er-\nfolg. Die entscheidenden Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben.\nZwar ist der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als Modernisie-\nrung anzusehen. Zudem ist der Einbau eines Fahrstuhls in Mün-\nchen allgemein üblich. Es bleibt aber dahingestellt, inwiefern diese\nModernisierung zum Teil eine Luxussanierung war (Glas? Dach-\nspitz?).\"\n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht\n\n(Einzelrichter).\n\na) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb\n\nunwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-\n\nums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzel-\n\nrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH,\n\nBeschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 23 und\n\n59/03, nicht veröffentlicht, m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung).\n\nb) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Auf-\n\nhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen\n\nRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht\n\nselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlich\n\nbejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2\n\nNr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem\n\nEinzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Be-\n\ndeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen\n\nRichters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren - unabhängig von der hier von der\n\nBeklagten erhobenen Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen. § 568 Satz 3\n\nZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003, aaO).\n\nc) Da der angefochtene Beschluß bereits wegen des Verstoßes gegen\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt,\n\nkommt es nicht mehr darauf an, daß er entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO\n\nnicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101).\n\n3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dies gilt nicht nur\n\nim Hinblick auf den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch\n\ndie Einzelrichter-Entscheidung, sondern auch wegen der Unzulänglichkeit ihres\n\nInhalts, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits an Willkür grenzt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/viii-zb-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/viii-zb-73-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:34.007572+00:00"}}