{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__69-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"VIII ZB 69/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO §§ 31, 120 Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 69/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBRAGO §§ 31, 120\n\nWird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung\n\nim Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31\n\nAbs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.\n\nBGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VIII ZB 69/03 - LG Frankfurt a.M.\nAG Frankfurt a.M.\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat der Kläger\n\nzu tragen.\n\nBeschwerdewert: 95,49 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001\n\nantragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit\n\nseinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben \"Aus-\n\nkunftsgebühren\" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für\n\nvon seinem Prozeßbevollmächtigten gefertigte entsprechende Schreiben zur\n\nAufenthaltsermittlung des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom\n\n9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fragli-\n\n(cid:0)\n\nchen Schreiben im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen\n\nseien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Land-\n\ngericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und dabei die Rechts-\n\nbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Klägers\n\nden angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den\n\nEinzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters verletze. Die 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin in der Besetzung mit drei\n\nRichtern am 26. Mai 2003 erneut entschieden. Mit diesem Beschluß ist wieder-\n\num die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluß vom 9. Februar 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde\n\nzugelassen worden.\n\nDer Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel, daß auch\n\ndie geltend gemachten Beträge für die sieben Schreiben zur Auskunftsermitt-\n\nlung nebst Zinsen als zu erstattende Kosten festgesetzt werden.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers für die Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung entfaltete\n\nTätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden. Diese Tätigkeit\n\nsei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.\n\nIII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige\n\nRechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.\n\nVergeblich macht der Kläger geltend, die Anfrage bei einem Einwohner-\n\nmeldeamt nach der Anschrift des Beklagten sei Teil eines behördlichen Verfah-\n\nrens und die Kosten hierfür seien nach § 120 Abs. 2 BRAGO zu erstatten; letz-\n\ntere gingen nur dann in den Gebühren für eine andere Tätigkeit des Anwalts\n\nauf, wenn das behördliche Verfahren als solches in das gerichtliche übergehe.\n\nMit einer in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, MDR 1998, 1183;\n\nLG Konstanz, Rpfleger 1992, 365; LG Berlin, JurBüro 1987, 71 f.; a.A. aller-\n\ndings LG Hamburg, JurBüro 1990, 1291 f.) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO,\n\n24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 \"Aufenthaltsermittlung\"; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.\n\n1995, § 120 Rdnr. 3; ders. JurBüro 1987, 809 ff.) vertretenen Meinung ist der\n\nSenat der Auffassung, daß die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebühren-\n\nordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die\n\nEinwohnermeldeämter entfalteten Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers entgegensteht.\n\nNach einhelliger Auffassung ist § 120 Abs. 2 BRAGO eine Sondervor-\n\nschrift zu § 118 BRAGO. Diese Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut Tätig-\n\nkeiten eines Rechtsanwalts \"in anderen als im Dritten bis Elften Abschnitt gere-\n\ngelten Angelegenheiten\". Mithin scheidet eine Anwendung der §§ 118, 120\n\nBRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeit unter einen der in diesen Ab-\n\nschnitten aufgeführten Gebührentatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext\n\nergibt sich, daß eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem\n\naußergerichtlichen Bereich zugeordnet werden kann. Soweit eine außergericht-\n\nliche Tätigkeit in eine gerichtliche Tätigkeit übergeht, ist sie gebührenrechtlich\n\nnach § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.\n\nDa im Streitfall der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung\n\nder Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteil-\n\nten Prozeßauftrages tätig geworden ist, berechnen sich seine Gebühren allein\n\nnach §§ 31 ff. BRAGO. Die im Beschwerdeverfahren gesondert geltend ge-\n\nmachte Tätigkeit ist mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ab-\n\ngegolten.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Erkrankung an\nder Unterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n\n29. Dezember 2003","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/viii-zb-69-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/viii-zb-69-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:55.153229+00:00"}}