{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__44-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZB 44/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unver- züglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 44/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 \n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unver-\n\nzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger \n\ndavon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der \n\nRechtshängigkeit weggefallen ist. \n\nBGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - \n\nLG Bremen \nAG Bremen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. März 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Bremen vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 332,64 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nZwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über Wohnraum. Die \n\nMiete ist jeweils am dritten Werktag des Monats fällig. Mit Schreiben vom \n\n29. April 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs \n\ndes Beklagten fristlos und verlangte die Herausgabe der Wohnungsschlüssel. \n\nDie zum Zeitpunkt der Kündigung rückständigen Mieten für März und April 2002 \n\nzahlte der Beklagte nach seinem Vorbringen mit Überweisungsaufträgen vom \n\n3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni 2002 (Miete für April 2002) \n\nan den Kläger. \n\nDer Kläger hat am 14. Juni 2002 eine Räumungsklage gegen den Be-\n\nklagten eingereicht. Am 8. Juli 2002 wurde der Mietrückstand des Beklagten für \n\ndie Monate Mai und Juni 2002 durch das Sozialamt beglichen. Die Klageschrift \n\nist dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellt worden. Auf die Anfrage des \n\nAmtsgerichts vom 6. August 2002, ob die Klage zurückgenommen werde, hat \n\nder Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. September \n\n2002 den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Begründung für erledigt er-\n\nklärt, daß das Sozialamt die rückständigen Mieten nach Klageerhebung gezahlt \n\nhabe. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit \n\nSchreiben vom 22. Oktober 2002, das dem Klägervertreter nach dessen Anga-\n\nben am 31. Oktober 2002 zugegangen ist, hat das Amtsgericht darauf hinge-\n\nwiesen, daß die Räumungsklage im Zeitpunkt der Zustellung unbegründet ge-\n\nwesen sei, weil der Kläger zwischen Kündigung und Eintritt der Rechtshängig-\n\nkeit befriedigt worden sei; zugleich hat das Amtsgericht angefragt, ob die Klage \n\n\"unverzüglich zurückgenommen\" werde, und eine Frist von zwei Wochen ge-\n\nsetzt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2002, der bei Gericht am \n\n14. November 2002 eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenom-\n\nmen und den Antrag gestellt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf-\n\nzuerlegen. \n\nDas Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufer-\n\nlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht die Ko-\n\nsten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Mit der vom Beschwerdegericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des \n\namtsgerichtlichen Beschlusses. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar stehe es außer Frage, daß \n\ndie Kostentragungspflicht des Beklagten mit Rücksicht auf den bisherigen \n\nSach- und Streitstand billigem Ermessen entsprochen hätte. Der Kläger habe \n\ndie Klagerücknahme jedoch nicht unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 \n\nSatz 3 ZPO erklärt. Zwischen der Zahlung vom 8. Juli 2002 und der Klagerück-\n\nnahme vom 14. November 2002 habe ein Zeitraum von mehr als vier Monaten \n\ngelegen. Diese Verzögerung beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers. Dieser habe erkennen können, daß die Zahlung vor \n\nEintritt der Rechtshängigkeit erfolgt sei, da an ihn am 24. Juli 2002 die Mittei-\n\nlung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ergangen sei. Ein Ver-\n\nschulden liege jedoch auch vor, wenn er die Mitteilung nicht erhalten haben \n\nsollte. Er habe in diesem Falle die Erledigung der Hauptsache erklärt, ohne sich \n\nzuvor darüber zu vergewissern, ob die Voraussetzung einer Erledigung vorge-\n\nlegen habe. Eine solche Klärung habe sich aufgedrängt, weil das Amtsgericht \n\nnicht eine Erledigungserklärung, sondern die Klagerücknahme angeregt habe. \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-\n\npflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach bil-\n\nligem Ermessen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängig-\n\nkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen \n\nwird. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der Anlaß zur \n\nEinreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, die durch Zustellung der Klage-\n\nschrift begründet wird (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), weggefallen ist. Die am \n\n14. Juni 2002 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist dem Beklagten am \n\n25. Juli 2002 zugestellt worden; bereits vor diesem Zeitpunkt - am 8. Juli 2002 - \n\nwurde der Mietrückstand des Beklagten beglichen. Dies hatte zur Folge, daß \n\ndie mit Zahlungsverzug des Beklagten begründete Kündigung, die Grundlage \n\ndes Räumungsverlangens des Klägers war, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 \n\nBGB unwirksam wurde. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Kläger die \n\nKlage am 14. November 2002 unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 \n\nZPO zurückgenommen. \n\na) Nach der gesetzlichen Regelung tritt die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 \n\nSatz 3 ZPO ein, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängig-\n\nkeit weggefallen ist und die Klage \"daraufhin unverzüglich\" zurückgenommen \n\nwird. \n\naa) \"Unverzüglich\" bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB, daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen \n\nhat (OLG Brandenburg, MDR 2003, 951, 952; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, \n\n255, 256; OLG München, OLGR 2004, 180; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 \n\nRdnr. 8 c; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., \n\n§ 269 Rdnr. 40). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem \n\nBegriff, der auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort \n\nebenfalls im Sinne der Legaldefinition des § 121 BGB verstanden wird (vgl. nur \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; Erman/H. Palm, BGB, \n\n11. Aufl., § 121 Rdnr. 3, jeweils m.w.Nachw.), in § 269 ZPO eine abweichende \n\nBedeutung hat beilegen wollen. \n\nbb) Weder aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wonach die \n\nKlage \"daraufhin\", d.h. nach Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage, \n\nzurückzunehmen ist, noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich \n\neindeutig, an welchen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung anknüpft. Nach einer \n\nin Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung ist § 269 Abs. 3 Satz 3 \n\nZPO so auszulegen, daß nicht der (objektive) Eintritt des Erledigungsgrundes, \n\nsondern die Kenntnis des Klägers vom Wegfall des Anlasses zur Einreichung \n\nder Klage - hier der Zahlung vom 8. Juli 2002 - maßgeblich ist (OLG Branden-\n\nburg, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; MünchKommZPO/Lüke, Aktualisierungs-\n\nband, 2. Aufl., § 269 Rdnr. 3; vgl. auch Greger, aaO; Hartmann, aaO; Musielak/ \n\nFoerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 13). Diese Auffassung ist im Ansatzpunkt \n\nzutreffend. Das Abstellen auf die Kenntnis entspricht der gesetzlichen Regelung \n\nin § 121 BGB, die an die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem An-\n\nfechtungsgrund anknüpft. Nach dem Zweck des Gesetzes muß jedoch hinzu-\n\nkommen, daß der Kläger Kenntnis davon erlangt hat, daß der Zeitpunkt des \n\nWegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor dem Eintritt der Rechtshängig-\n\nkeit lag. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um \n\ndie Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulösen. \n\n(1) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform des Zivil-\n\nprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in § 269 ZPO eingefügt wurde, \n\nenthält eine Ausnahme von dem im vorangehenden Satz 2 geregelten Grund-\n\nsatz, wonach der Kläger bei einer Klagerücknahme verpflichtet ist, die Kosten \n\ndes Rechtsstreits zu tragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzum Zivilprozeßreformgesetz soll es die Neuregelung ermöglichen, einem ma-\n\nteriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers Rechnung zu tragen, \n\nohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird (BT-Drucks. 14/4722, S. 81; vgl. \n\nauch Senatsbeschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004, \n\n1530, unter II 2). Mit dem Erfordernis einer \"unverzüglichen\" Klagerücknahme \n\nhat der Gesetzgeber dabei, wie aus der Begründung zum nachfolgenden Ent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - Justizmodernisierungs-\n\ngesetz - hervorgeht (BT-Drucks. 15/1508, S. 18), das Ziel verfolgt, den durch \n\ndie Neuregelung privilegierten Kläger anzuhalten, zügig zu handeln und die Sa-\n\nche nicht zu verzögern. Dadurch wird jedoch die vom Gesetzgeber beabsichtig-\n\nte prozeßökonomische Verfahrenserledigung beeinträchtigt. Deswegen sieht \n\nder Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die \n\nStreichung des Worts \"unverzüglich\" vor (BT-Drucks. 15/1508, Art. 1 Nr. 8). In \n\nder Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, daß bei nicht unverzüglicher \n\nKlagerücknahme keine prozeßökonomische Erledigung der Sache möglich sei, \n\nohne daß hierfür überzeugende Gründe ersichtlich seien. Auch Kostenaspekte \n\nließen ein unverzügliches Handeln nicht unbedingt notwendig erscheinen; ver-\n\nzögere der Kläger die Klagerücknahme und verursache er dadurch zusätzliche \n\nKosten, so könne dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Er-\n\nmessen berücksichtigt werden (aaO, S. 18). Auch dies spricht dafür, dem Ge-\n\ndanken der Prozeßökonomie bereits nach geltendem Recht vorrangig Rech-\n\nnung zu tragen. \n\n(2) Eine Auslegung, die nicht auf die Kenntnis des Klägers von dem Zeit-\n\npunkt des Wegfalls des Klagegrundes und von dem Eintritt der Rechtshängig-\n\nkeit abstellt, wird dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen zweiten Pro-\n\nzeß zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs \n\ndes Klägers entbehrlich zu machen, nicht gerecht. Ohne Kenntnis dieser beiden \n\nZeitpunkte kann der Kläger nicht zuverlässig beurteilen, welche Erklärung er \n\nabzugeben hat, um eine Erstattung seiner Prozeßkosten bereits im anhängigen \n\nVerfahren zu erreichen. \n\nIst das den Rechtsstreit erledigende Ereignis vor Klagezustellung einge-\n\ntreten, kann der Kläger eine ihm günstige Kostenentscheidung nur durch Klage-\n\nrücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erreichen. Erklärt er dagegen die \n\nErledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und schließt sich der Beklagte \n\n- wie vorliegend - der Erledigungserklärung nicht an (vgl. § 91 a Abs. 1 ZPO), \n\nso ist die als Feststellungsklage zu behandelnde Klage mit der Kostenfolge des \n\n§ 91 ZPO abzuweisen, da die durch Urteil festzustellende Erledigung der \n\nHauptsache voraussetzt, daß die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit un-\n\nzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Der Kläger wäre damit \n\nzur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs \n\ngrundsätzlich auf einen Folgeprozeß verwiesen (BGHZ 83, 12, 16), der nach \n\nder dargelegten Vorstellung des Gesetzgebers gerade vermieden werden soll. \n\nDagegen hat der Kläger, wenn das erledigende Ereignis erst nach Rechtshän-\n\ngigkeit eingetreten ist, im Falle der Klagerücknahme zunächst die Kosten des \n\nRechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen, da die Voraussetzung \n\ndes Satzes 3, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit \n\nweggefallen sein muß, nicht vorliegt. Er kann mithin einen Zweitprozeß auf Er-\n\nstattung seiner Kosten nur vermeiden, wenn er den Rechtsstreit in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt. \n\n(3) Kommt es dagegen für die Unverzüglichkeit der Klagerücknahme auf \n\ndie Kenntnis des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses und der Klagezustel-\n\nlung an, erlangt der Kläger die Möglichkeit, durch - unverzügliche - Abgabe der \n\nnach dem Verfahrensstand sachdienlichen Prozeßerklärung eine ihm günstige \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bereits im anhängigen Verfah-\n\nren und unter Vermeidung eines zweiten Prozesses zu erreichen, wie es der \n\nGesetzgeber mit der neuen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt \n\nhat. \n\nMithin ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unerheb-\n\nlich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger, gegebenenfalls durch Nachfrage, hätte \n\nerkennen müssen, daß die Rechtshängigkeit durch Klagezustellung nach Weg-\n\nfall des Anlasses zur Klageeinreichung eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr, \n\nzu welchem Zeitpunkt er diese Kenntnis tatsächlich erlangt hat. Kenntnis vom \n\nZeitpunkt der Klagezustellung hat der Kläger nicht bereits aufgrund der Mittei-\n\nlung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 24. Juli 2002 er-\n\nlangt. Zwar sieht das Gesetz in § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, daß die Anord-\n\nnung der Zustellung und des schriftlichen Vorverfahrens gleichzeitig vorzuneh-\n\nmen sind. Jedoch hat das Beschwerdegericht zum einen offengelassen, ob \n\ndem Klägervertreter diese Mitteilung zugegangen ist. Zum anderen ist weder \n\nvom Beschwerdegericht festgestellt noch vorgetragen, daß diese Mitteilung den \n\nZeitpunkt der richterlichen Anordnung der Zustellung enthielt, so daß ihr Zu-\n\ngang noch nicht die Kenntnis des Klägers davon begründen konnte, daß die \n\nKlage erst nach der den Mietrückstand tilgenden Zahlung vom 8. Juli 2002 zu-\n\ngestellt worden ist. Diese Kenntnis hat der Kläger auch nicht nachträglich auf-\n\ngrund der Anfrage des Amtsgerichts vom 6. August 2002 erlangt, ob die Klage \n\nzurückgenommen werde, sondern erst mit Eingang der Mitteilung des Amtsge-\nrichts vom 22. Oktober 2002. \n\nb) Im Anschluß an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung \n\nhat der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen. Das Amtsgericht hat \n\nihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 eine Frist von zwei Wochen zur Erklä-\n\nrung gesetzt, ob die Klage \"unverzüglich zurückgenommen\" werde. Der Kläger \n\ndurfte darauf vertrauen, daß das Gericht eine innerhalb der gesetzten Frist ab-\n\ngegebene Erklärung als rechtzeitig im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO an-\n\nsehen werde. Diese Frist, die mit Zugang des Schreibens am 31. Oktober 2002 \n\nin Lauf gesetzt wurde, hat er gewahrt, indem er die Klage am 14. November \n\n2002 zurückgenommen hat. \n\n3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dagegen angenommen, daß es \n\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermes-\n\nsen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Die \n\nRäumungsklage, zu deren Erhebung der Beklagte Veranlassung gegeben hat, \n\nweil er dem Herausgabeverlangen des Klägers nicht nachkam, war bis zur voll-\n\nständigen Zahlung des Mietrückstandes am 8. Juli 2002 nach dem bisherigen \n\nSach- und Streitstand begründet. Im Zeitpunkt der - hinreichend begründeten - \n\nKündigungserklärung des Klägers vom 29. April 2002 bestand der Kündigungs-\n\ngrund des Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a BGB. Der \n\nBeklagte befand sich für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung \n\nder Miete in Verzug, da er die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige \n\nMiete für März und April 2002 nicht gezahlt hatte. Die Kündigung wurde nicht \n\nbereits vor Einreichung der Klage am 14. Juni 2002 unwirksam. Gemäß § 569 \n\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter \n\nspätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit \n\ndes Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Das \n\nsetzt voraus, daß der Vermieter alle bis zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufe-\n\nnen Mietrückstände erhält (Staudinger/Emmerich \n\n[2003] § 569 Rdnr. 42; \n\nSchmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 38, jew.m.w.Nachw.). \n\nHieran fehlt es. Der Beklagte hat vorgetragen, die rückständigen Mieten mit \n\nÜberweisungsaufträgen vom 3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni \n\n2002 (Miete für April 2002) an den Kläger gezahlt zu haben. Im Zeitpunkt der \n\nZahlung der Miete für März 2002 schuldete der Beklagte jedoch des weiteren \n\ndie Miete für April 2002; im Zeitpunkt der vorgetragenen Überweisung dieser \n\nMiete am 6. Juni 2002 waren bereits die Mieten für Mai und Juni 2002 fällig, so \n\ndaß die Kündigung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung am 8. Juli 2002 \n\nwirksam blieb. \n\nIII. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist daher der angefochtene Be-\n\nschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben, und die Beschwerde des Beklag-\n\nten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte die \n\nKosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert Dr.Beyer Wiechers \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zb-44-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zb-44-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:07.621793+00:00"}}