{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__39-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"VIII ZB 39/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 39/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13.\n\nZivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 21. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n\n6.083,79 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund eines Leasingvertra-\n\nges eine Restzahlung von 6.083,79 \n\nr-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:5)(cid:12)(cid:5)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:22)(cid:27)(cid:11)(cid:10)(cid:16)\n\n(cid:13)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:19)(cid:2)(cid:25)(cid:12) (cid:13)!(cid:11)(cid:10)\"(cid:26)(cid:14)#(cid:18)(cid:21)(cid:20)%$\n\nteil vom 1. November 2002 abgewiesen. Gegen das ihr am 12. November 2002\n\nzugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 9. Dezember 2002 beim Oberlandes-\n\ngericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Am\n\n27. Januar 2003 hat sie die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein-\n\ngereicht. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 hat der Vorsitzende des Beru-\n\nfungsgerichts der Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung bis\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n\nzum 15. April 2003 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2003, bei der Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Februar 2003 eingegangen, ist diese\n\nvom Vorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, daß die\n\nFrist zur Begründung der Berufung am 13. Januar 2003 abgelaufen sei. Dar-\n\naufhin hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom\n\n17. Februar 2003, beim Berufungsgericht eingegangen am 18. Februar 2003,\n\nunter anderem mitgeteilt:\n\n\"In der Anlage übersenden wir das hiesige Schreiben vom\n10. Januar 2003, mit welchem wir um stillschweigende Fristver-\nlängerung zur Vorlage der Berufungsbegründung um 14 Tage ge-\nbeten haben. Da auch nach telefonischer Rücksprache mit dem\nOberlandesgericht Frankfurt am Main Zivilsenaten in Darmstadt\nam 13. Januar 2003 einer Fristverlängerung nichts im Raume\nstand, wurde die Berufungsbegründungsschrift im guten Glauben\nam 23. Januar 2003 verfaßt. Unser entsprechendes Schreiben\nvom 10. Januar 2003 fügen wir bei. Auch das Schreiben des\nOberlandesgerichts vom 28. Januar 2003, mit welchem der Ge-\ngenseite Frist zum 15. April 2003 gesetzt wurde, ließ uns im Glau-\nben, daß die Frist stillschweigend verlängert wurde.\"\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom\n\n21. Februar 2003 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt,\n\ndie Berufung sei erst am 27. Januar 2003 und damit nach Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist sei\n\nentgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht stillschweigend verlängert\n\nworden. Abgesehen davon, daß der Schriftsatz vom 10. Januar 2003, mit dem\n\ndie Prozeßbevollmächtigte der Klägerin um 14-tägige stillschweigende Frist-\n\nverlängerung gebeten habe, nicht zu den Akten gelangt sei, sei grundsätzlich\n\neine schriftliche Verfügung des Vorsitzenden für eine wirksame Fristverlänge-\n\nrung erforderlich. Auch durch die vorgetragene telefonische Rücksprache mit\n\ndem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Zivilsenaten in Darmstadt, vom\n\n13. Januar 2003, bei der erklärt worden sei, einer Fristverlängerung stehe\n\nnichts im Raume, sei die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nSie meint, die Beschwerde sei zulässig, da sie der Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung diene und der Beschluß die Klägerin in ihrem Verfahrens-\n\ngrundrecht auf ein faires und objektiv willkürfreies Verfahren und in ihrem Recht\n\nauf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletze.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Ver-\n\nbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli\n\n2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II); daß die Wertgrenze des § 26\n\nNr. 8 EGZPO nicht erreicht \n\nist, \n\nist unschädlich (BGH, Beschluß vom\n\n4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1; BGH, Beschluß\n\nvom 19. September 2002 - V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132 unter II 1).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\na) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\nderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Klägerin hat keine rechtliche Diver-\n\ngenz aufzuzeigen vermocht. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen,\n\nwenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tra-\n\ngenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkör-\n\npers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts ab-\n\nweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, VersR 2002,\n\n1257 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02, NJW 2002, 2957).\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, unverzichtbare Voraussetzung\n\nfür einen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine Fristverlängerung sei, daß eine\n\nschon erlassene richterliche Entscheidung mitgeteilt worden sei, entspricht der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 300, 305; Se-\n\nnat, Urteil vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 unter II 1 a\n\naa). Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus der behaupteten Erklä-\n\nrung, \"einer Fristverlängerung stehe nichts im Raum\", ergebe sich nicht, daß\n\neine richterliche Entscheidung mitgeteilt worden sei, ist nicht zu beanstanden.\n\nIm übrigen ist diese Auskunft nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung\n\nder Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2003 von der Geschäfts-\n\nstelle erteilt worden.\n\nb) Eine Entscheidung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch\n\nnicht wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. 103\n\nAbs. 1 GG) geboten. Eine solche Verletzung ist nicht dargelegt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2003\n\nunter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\ngewürdigt. Das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind gewahrt. Für eine offenkundige Verlet-\n\nzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG\n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nc) Das Berufungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin\n\nvon Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraus-\n\nsetzung für eine hierauf gestützte Rechtsbeschwerde ist, daß nach den Darle-\n\ngungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im\n\nEinzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entschei-\n\ndung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO unter II 3 b aa). Das\n\nVorbringen der Beschwerdeführerin räumt ein Verschulden ihrer Prozeßbevoll-\n\nmächtigten an der Fristversäumung (§ 233 ZPO) nicht aus. Dieses Verschulden\n\nmuß sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Die Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin hat im Schriftsatz vom 17. Februar 2003 nichts dazu\n\nvorgetragen, woraus sich ergeben soll, daß der Schriftsatz vom 10. Januar\n\n2003 tatsächlich an das Gericht abgesandt worden ist. In der Begründung der\n\nRechtsbeschwerde wird vorgetragen, daß der Schriftsatz die \"Kanzlei der Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß verlassen habe\" und daß die\n\nKlägerin den Schriftsatz \"ordnungsgemäß zur Post gereicht habe\". In der eides-\n\nstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin heißt es, daß diese den Schriftsatz \"auf den Postweg gebracht habe\". Es\n\nmag offenbleiben, ob es sich bei diesem Beschwerdevorbringen nur um eine\n\nzulässige Ergänzung der Begründung des im Schriftsatz vom 17. Februar 2003\n\ngrundsätzlich konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrages oder um einen\n\nneuen, erst nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragenen und\n\ndamit nicht zu berücksichtigenden Sachverhalt handelt (vgl. dazu BGH,\n\nBeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316). Denn\n\nselbst auf der Grundlage des jetzigen Vorbringens sind die Voraussetzungen\n\nfür eine Wiedereinsetzung nicht hinreichend dargetan. Schließlich durfte die\n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin auch auf die Auskunft der Geschäftsstelle,\n\neiner Fristverlängerung stünde nichts im Wege, nicht vertrauen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zb-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zb-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:49.697406+00:00"}}