{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"VIII ZB 30/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 30/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03 - LG Berlin\n\nAG Charlottenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zi-\n\nvilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2003 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nBeschwerdewert: 2.755,50 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat den Beklagten zu 1 und die frühere Beklagte zu 2 nach\n\nBeendigung des mit ihnen geschlossenen Wohnungsmietvertrages auf Zahlung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:5)(cid:13)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:10)\n\n(cid:1)(cid:20)(cid:17)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:10)\n\n(cid:6)(cid:23)(cid:1)(cid:14)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:24)\n\nrückständiger Miete in Höhe von 3.790,49 \n\n(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:31)(cid:30) (cid:24)\"! #(cid:31)$&%’(cid:1)(cid:26)(cid:0) (cid:16)(cid:26)()(*(cid:1)(cid:26)(cid:0)(cid:26)+(cid:11),\n\n46,44 \n\nie Klage ist der früheren Beklagten zu 2 an\n\nihrem Wohnsitz in L. , Großbritannien, zugestellt worden. Das Amtsgericht\n\nhat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.057,77 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)-(cid:6).(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\nn-\n\nsen sowie weiterer 23,66 \n\nder Klage im übri-\n\n(cid:1)(cid:26)(cid:24)0!’(cid:24)1(cid:6)2(cid:1)(cid:26)(cid:10)43\n\n(cid:6)0+657(cid:1)’%’(cid:1)(cid:26)(cid:0)(cid:28)8’(cid:1)(cid:26)(cid:24)9(cid:27):(cid:3);(cid:17)(cid:21)(cid:1)<(cid:10)\n\n(cid:5)(cid:31)! (cid:0)(cid:2)%\n\n/\n\ngen hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung zum Landgericht\n\neingelegt. Nach dessen Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hat er\n\ndie Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2 nach Ablauf der Berufungsfrist zu-\n\nrückgenommen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzuläs-\n\nsig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grund-\n\nsätzlicher Bedeutung für die Klärung des Anwendungsbereichs des durch das\n\nZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefaßten § 119\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zulässig, weil sich die Frage stellt, ob Mietstreitig-\n\nkeiten von dieser Vorschrift erfaßt werden. Die Rechtsbeschwerde ist im übri-\n\ngen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\nAuf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des im Rechtsstreit verblie-\n\nbenen Beklagten zu 1 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwor-\n\nfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das\n\nLandgericht, sondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Kammer-\n\ngericht zuständig ist. Nach dieser Bestimmung sind die Oberlandesgerichte zu-\n\nständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beru-\n\nfung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig-\n\nkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden,\n\ndie ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster\n\nInstanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes\n\nhatte. Das ist hier der Fall.\n\na) Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet nach der\n\nzutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Mietstreitigkeiten Anwen-\n\ndung. Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, daß für diese Streitigkeiten nicht\n\nder allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 13 ZPO gilt, sondern\n\nnach § 29 a ZPO ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich\n\ndie Räume befinden. Daraus läßt sich ein Ausschluß der Mietstreitigkeiten aus\n\ndem Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht herleiten.\n\n§ 29 a ZPO regelt nur die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz, besagt\n\ndagegen nichts zu der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG geregelten funktio-\n\nnellen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren. Soweit § 119 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand der Parteien verweist, soll\n\ndamit nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Fälle beschränkt werden, in\n\ndenen in erster Instanz der allgemeine Gerichtsstand gilt. Nach der Begründung\n\ndes Gesetzentwurfs soll das Gerichtsstandskriterium vielmehr - im Rahmen des\n\nGesetzeszwecks, in Fällen mit Auslandsberührung durch eine obergerichtliche\n\nRechtsprechung Rechtssicherheit zu schaffen - \"eine hinreichende Bestimmt-\n\nheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit\n\nzwischen Landgericht und Oberlandesgericht\" gewährleisten (BT-Drucks.\n\n14/6036 S. 118 f.). § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG enthält demnach eine rein\n\nformale Anknüpfung (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rdnr. 15). Ein\n\nAusschluß der Mietstreitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b GVG kommt somit nicht in Betracht. Er wäre aus dem Wortlaut\n\nder Vorschrift nicht ersichtlich und würde deswegen der verfassungsrechtlich\n\ngebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften (BVerfGE 74, 228, 234\n\nm.w.Nachw.) widersprechen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Annah-\n\nme des Klägers zutrifft, daß sich im Mietrecht wegen einer regelmäßigen An-\n\nknüpfung an die Belegenheit der Mietsache nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB kaum\n\nProbleme des Internationalen Privatrechts stellen. Aus dem genannten Grund\n\nhängt die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b GVG auch nicht davon ab, ob im Einzelfall internationales Recht\n\nAnwendung findet (BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, zur\n\nVeröffentlichung bestimmt, unter II 3).\n\nb) Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG für die\n\nBerufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) sind hier\n\nerfüllt, weil die frühere Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Zustellung der vor dem\n\nAmtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren\n\nallgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Entgegen der Auffassung des\n\nKlägers ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch\n\ndann einheitlich zuständig, wenn - wie hier - nur einer von mehreren Streitge-\n\nnossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt grundsätz-\n\nlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige\n\nStreitgenossenschaft handelt, so daß diese Frage hier keiner Vertiefung bedarf.\n\nFür diese Auslegung spricht sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes\n\nals auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit\n\ndurch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (BGH, Urteil vom\n\n13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1\n\nm.w.Nachw.).\n\nc) An der danach hier gegebenen Zuständigkeit des Kammergerichts hat\n\nsich nichts dadurch geändert, daß der Kläger seine Berufung hinsichtlich der\n\nfrüheren Beklagten zu 2 zurückgenommen hat. Dadurch ist zwar diejenige\n\nPartei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, deren allgemeiner Gerichtsstand\n\nim Ausland die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) für das\n\nBerufungsverfahren begründet hat. Das hat aber jedenfalls dann keinen Einfluß\n\nauf diese Zuständigkeit, wenn die betreffende Partei - wie hier - erst nach Ab-\n\nlauf der Berufungsfrist aus dem Rechtsstreit ausscheidet (BGH aaO).\n\nd) Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, das Landgericht wä-\n\nre mangels Eindeutigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bei Streitge-\n\nnossenschaft nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit des Zu-\n\ngangs zur Rechtsmittelinstanz (BVerfGE aaO) in entsprechender Anwendung\n\ndes § 36 ZPO verpflichtet gewesen, eine gerichtliche Bestimmung der Zustän-\n\ndigkeit herbeizuführen. Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist es, im Interesse der\n\nParteien und der Rechtssicherheit den Streit darüber, welches Gericht für die\n\nSachentscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit sich das als zu-\n\nständig bestimmte Gericht möglichst bald mit der Sache selbst befaßt (BGHZ\n\n71, 15, 18; 71, 69, 74, jew. m.w.Nachw.). Danach kommt hier eine entspre-\n\nchende Anwendung des § 36 ZPO nicht in Betracht. Hier geht es nicht um die\n\nschnelle Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits, sondern darum, wie § 119\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auszulegen ist und ob der Kläger die Berufung da-\n\nnach bei dem zuständigen Gericht eingelegt hat. Der Klärung dieser Frage dient\n\ndas Verfahren des § 36 ZPO nach dem oben genannten Sinn und Zweck nicht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/viii-zb-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/viii-zb-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:39.435242+00:00"}}