{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__22-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"VIII ZB 22/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 22/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\n7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Augsburg vom\n\n12. Februar 2003 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die weite-\n\nren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwer-\n\ndegericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.650,62 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte im Verfahren auf Räumung der an\n\ndie Beklagte vermieteten Wohnung ein Versäumnisurteil erstritten. Am\n\n28. November 2002 hat das Amtsgericht Augsburg durch Beschluß dieses Ver-\n\nsäumnisurteil im Rubrum dahin berichtigt, daß an die Stelle der Hausnummer\n\n(cid:0)\n\n27a der Beklagten in der P. -Straße die Nummer 27 gesetzt\n\nwird.\n\nDie gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beklagten und\n\ndes Nebenintervenienten hat das Landgericht Augsburg (Einzelrichterin) mit\n\nBeschluß vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde\n\ngemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.\n\nGegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte fristge-\n\nrecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der hierzu verlängerten\n\nFrist begründet.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.\n\nWie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB\n\n134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe auch\n\nBeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03) dargelegt hat, ist die Rechtsbe-\n\nschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar\n\nstatthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-\n\nsam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene\n\nEinzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Ver-\n\nletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1\n\nSatz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,\n\nsondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Be-\n\ndeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern\n\nbesetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be-\n\ndeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\n\ngenannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung. Der Senat ist durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß\n\ngegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann\n\nnicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-\n\nsungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht\n\nauszuschließen.\n\nIII.\n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/viii-zb-22-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/viii-zb-22-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:28.814778+00:00"}}