{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_145-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"VIII ZB 145/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 145/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 12. November\n\n2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nabgeändert, daß die zu erstattenden Kosten auf 329,17 \n\ne-\n\nsetzt werden.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens haben die Beklagte 7/12 und die Klägerin\n\n5/12 zu tragen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 121,41 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:10)(cid:7)(cid:11)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:5)(cid:16)(cid:15)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin, die Deutsche Telekom AG mit dem Sitz in Bonn, hatte ge-\n\ngen die Beklagte, die in Landshut ein Gastronomieunternehmen betreibt, aus\n\neinem Kauf- und Montagevertrag sowie einem Mietvertrag eine Forderung in\n\n(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:5)(cid:22)(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:11)(cid:23)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:12)(cid:0)\"!(cid:9)(cid:31)#(cid:23)(cid:16)(cid:27)(cid:4)$(cid:11)(cid:7)%(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)&(cid:17)(’(cid:24)(cid:31)(cid:9)$*)*(cid:1)(cid:24)(cid:23)\n\nHöhe von insgesamt 892,23 \n\nfahrens be-\n\nauftragte sie eine Heidelberger Anwaltskanzlei, die sie in derartigen Fällen stets\n\neinschaltet. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein-\n\ngelegt hatte, gab das zuständige Mahngericht das Verfahren an das Amtsge-\n\nricht Landshut ab. Mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragte die\n\nKlägerin eine Münchner Anwaltskanzlei.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Landshut erging\n\ngegen die Beklagte Versäumnisurteil; die Kosten des Verfahrens wurden der\n\nBeklagten auferlegt.\n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Januar 2003 hat das Amtsge-\n\nricht die der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß wie folgt festge-\n\nsetzt:\n\nVerauslagte Gerichtskosten\n\n 138,05 \n\n10/10 Mahnverfahrensgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 66,47 \n\nPauschsatz (§ 26 BRAGO)\n\n10/10 Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)\n\n5/10 Verhandlungsgebühr (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO)\n\nPauschsatz (§ 26 BRAGO)\n\nTage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO)\n\nFahrtkosten (§ 28 BRAGO)\n\ninsgesamt\n\n 9,97 \n\n66,47 \n\n33,23 \n\n14,98 \n\n15,34 \n\n35,10 \n\n 379,61 \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht den\n\nKostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und den Erstattungsbetrag auf\n\n(cid:0)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1) (cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:5)\"(cid:15)+(cid:17),(cid:19)\n\n(cid:5)-(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:22))*.(cid:24)/10*’(cid:24)$(cid:11)(cid:21)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:19)\n\n(cid:29) (cid:31)(cid:12)(cid:5)2(cid:13)(cid:11)(cid:27)(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:24)3\n\n’(cid:9)(cid:3)(cid:12)(cid:3)4(cid:1)(cid:24)$(cid:11)(cid:1)(cid:24)$65(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:29)7(cid:31)\n\n258,20 \n\ntsbeschwer-\n\nde begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung.\n\nII.\n\nDas Landgericht meint, die Klägerin sei nach dem Grundsatz der kosten-\n\nsparenden Prozeßführung gehalten gewesen, bereits für das Mahnverfahren\n\neinen Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu beauftragen; besondere\n\nKenntnisse des Telekommunikationsrechts seien entgegen der Auffassung der\n\nKlägerin im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Überdies sei, wie\n\nauch das Vorgehen der Klägerin zeige, von vornherein zu erkennen gewesen,\n\ndaß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gewesen sei. Unter die-\n\nsen Umständen seien die Kosten, die durch die Einschaltung der Heidelberger\n\nKanzlei im Mahnverfahren und die Reise eines Münchner Rechtsanwaltes zum\n\nVerhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut entstanden seien, nicht zur\n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Um-\n\nfang stand.\n\n1. Die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung verschiedener\n\nRechtsanwälte einerseits für das Mahnverfahren und andererseits für das an-\n\nschließende streitige Verfahren entstanden sind, sind ihr von der Beklagten\n\ngemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Grunde nach zu erstatten. Nach dieser\n\nBestimmung sind die Kosten mehrerer Anwälte insoweit erstattungsfähig, als\n\nsie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des\n\nRechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Letzteres war hier nicht der Fall;\n\ndenn der mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragte Heidelberger\n\nRechtsanwalt hätte vor dem Amtsgericht Landshut als Prozeßbevollmächtigter\n\nder Klägerin auftreten können. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die jenen\n\nAnwalt an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Landshut gehindert\n\nhätten.\n\nEine Erstattung kommt daher nur in Betracht, soweit die durch den An-\n\nwaltswechsel entstandenen Mehrkosten auch der Höhe nach notwendig waren\n\nund diejenigen Kosten nicht übersteigen, die bei Beauftragung eines einzigen\n\nAnwalts entstanden wären. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung\n\nhängt davon ab, ob die in Bonn ansässige Klägerin für das Mahnverfahren ei-\n\nnen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (Heidelberg) einschalten durfte, obwohl\n\nerkennbar war, daß bei Wahrnehmung eines Verhandlungstermins in Landshut\n\nnicht unerhebliche Reisekosten oder die Kosten für einen Unterbevollmächtig-\n\nten anfallen würden oder sogar - wie geschehen - ein Anwaltswechsel erforder-\n\nlich werden würde.\n\n2. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die obsiegende Partei Anspruch auf Er-\n\nstattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\n\noder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die Reisekosten\n\nfür die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, ob\n\naufgewendete Prozeßkosten in diesem Sinne \"notwendig\" waren, kommt es\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verstän-\n\ndige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme\n\nim Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die\n\nPartei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung\n\nihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter\n\nmehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (Se-\n\nnatsbeschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 = WM\n\n2003, 1617 = BGHReport 2003, 152 unter II 2 b bb; BGH, Beschluß vom\n\n11. November 2003 - VI ZB 41/03, BGHReport 2004, 345 unter II 2 b bb). Die\n\nZuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen\n\nRechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder ver-\n\nklagte Partei stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechts-\n\nverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, weil ein persönliches Informations- und\n\nBeratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines\n\nMandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinn-\n\nvoll ist (BGH aaO und Beschluß vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 unter III 1).\n\nEtwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt der Be-\n\nauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-\n\nspräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschluß vom\n\n16. Oktober 2002 aaO unter II 2 b bb (1) und (2)). Auch in diesem Fall kann die\n\nPartei aber einen vernünftigen und anzuerkennenden Anlaß haben, noch nicht\n\nsogleich einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu mandatieren. Ausnahms-\n\nweise kann es auch gerechtfertigt sein, daß ein überregional tätiges Unterneh-\n\nmen aus bestimmten gewichtigen Gründen einen Anwalt hinzuzieht, der nicht\n\nan seinem Geschäftsort, sondern an einem dritten Ort ansässig ist.\n\n3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin entgegen der Auffassung\n\ndes Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Gebots der Kosteneinspa-\n\nrung nicht verpflichtet, schon für das Mahnverfahren einen Rechtsanwalt am\n\nSitz des (späteren) Prozeßgerichts einzuschalten. Zwar war auch aus der Sicht\n\nder Klägerin ein persönliches Informationsgespräch mit dem zu beauftragenden\n\nAnwalt offenbar entbehrlich; denn sonst hätte sie die Sache nicht routinemäßig\n\nzur Durchführung des Mahnverfahrens an die von ihrem Sitz in Bonn weit ent-\n\nfernte Heidelberger Kanzlei abgegeben. Die Klägerin hat jedoch andere nach-\n\nvollziehbare, einleuchtende und wirtschaftlich sinnvolle Gründe für die Manda-\n\ntierung der Heidelberger Rechtsanwälte angeführt. Wie sie im einzelnen dar-\n\ngelegt hat, überträgt sie sämtliche für das Mahnverfahren vorgesehenen Forde-\n\nrungsfälle jener Kanzlei, weil diese personell und organisatorisch in der Lage\n\nist, die große Zahl einschlägiger Verfahren, die bei der Klägerin als einem bun-\n\ndesweit tätigen Konzern mit vielen Millionen Kunden ständig anfallen, ord-\n\nnungsgemäß zu bearbeiten. Die Konzentration der Mahnverfahren auf eine\n\nAnwaltskanzlei erscheint auch deshalb sinnvoll, weil, wie die Klägerin unwider-\n\nsprochen vorgetragen hat, etwa 90 % der Verfahren ohne Widerspruch des\n\nSchuldners durchgeführt werden. Bei einer derartigen Sachlage ist es weder\n\nmöglich noch zumutbar, aus der Vielzahl der einschlägigen Fälle diejenigen\n\nherauszusuchen, in denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Schuldner\n\nWiderspruch einlegen wird und deshalb die Durchführung des Mahnverfahrens\n\nan sich zweckmäßigerweise sogleich am Gerichtsstand des Schuldners zu be-\n\nantragen wäre.\n\nOb dies ausnahmslos zu gelten hat oder ob insbesondere in Fällen, in\n\ndenen der Schuldner seinen Wohnsitz in der Nähe des Sitzes des Gläubiger-\n\nunternehmens hat, etwaige spätere Reisekosten eines am dritten Ort ansässi-\n\ngen Anwalts nicht als notwendig anzuerkennen sind, kann hier offen bleiben\n\n(vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort \"Mahnverfah-\n\nren\", Ziff. 1) a.E.; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 67 m.w.Nachw.\n\n[Fn. 243]); denn die Beklagte ist dadurch, daß die Klägerin mit der Durchfüh-\n\nrung des Mahnverfahrens nicht einen an ihrem Sitz in Bonn, sondern einen in\n\nHeidelberg ansässigen Anwalt beauftragt hat, kostenmäßig nicht beschwert.\n\n4. a) Durfte die Klägerin nach alledem eine Heidelberger Anwaltskanzlei\n\nfür das Mahnverfahren gegen die Beklagte einschalten, dann ist für die nach\n\n§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzustellende Vergleichsberechnung zunächst darauf\n\nabzustellen, welche Reisekosten bei dem Heidelberger Anwalt entstanden wä-\n\nren, wenn er den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut wahrge-\n\nnommen hätte. Nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde wären hierfür\n\n(cid:27)(cid:4)$#(cid:21)8(cid:1)(cid:24)(cid:19)9$;:<’(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)=>(cid:27)(cid:11)$#(cid:21)@?BA4C(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:24)$(cid:9)(cid:31)#(cid:1)(cid:24)(cid:19)\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:12)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:24)39(cid:21)D)*.(cid:4)$8EGF\n\nFahrtkosten von rund 187 \n\ninsgesamt somit 218 \n\nHTSKU \n\n’I$#(cid:7)(cid:11)(cid:1) (cid:0)(cid:2)’(cid:24)3J3\n\n(cid:1)I$K(cid:15)ML2(cid:27)*(cid:13)(cid:11)!#(cid:7)(cid:24)3J(cid:19)\n\n(cid:29) (cid:31);(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23),N+(cid:23)(cid:10).(cid:11)(cid:13)*(cid:1)POK(cid:7)(cid:11)(cid:1)(cid:24)A(cid:4)!(cid:4)(cid:31)(cid:11)(cid:23)Q)*.(cid:24)$;R#R\n\nauf die die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen wäre (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\n\n(cid:27)(cid:4)$#(cid:21)V(cid:21)(cid:11)(cid:1)(cid:24)(cid:23)W?B(cid:27)#(cid:3) 3\n\n’(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:9)$(cid:4)X#’(cid:24)(cid:27)#(cid:3)(cid:12)(cid:29) (cid:31)*’Y3\n\nBRAGO), der Verhandlungsgebühr von 33,23 \n\n(cid:31)#Z(cid:11)(cid:5)(cid:14)(cid:5)(cid:10)(cid:1)[(cid:3)(cid:11)(cid:19)9(cid:29)(cid:12)(cid:31)\\A#(cid:1)(cid:24)(cid:19)(cid:11)(cid:21)(cid:11)(cid:1)(cid:24)$,?B$4C(cid:26)’Y3\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:3) ]4.(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:4)$^(cid:1)(cid:24)(cid:19)J$^(cid:1)(cid:9)(cid:23)(cid:30)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:10)’(cid:11)(cid:5)(cid:14)(cid:5)_(cid:27)#$(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:3)‘(cid:0)\n\n(§ 26 BRAGO) von 14,98 \n\nhiger Gesamtbetrag von 332,68 \n\nrgeben.\n\nä-\n\nb) Diesem Betrag sind allerdings nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint,\n\ndie durch die Beauftragung eines Münchner Rechtsanwaltes entstandenen\n\nKosten gegenüberzustellen, sondern nur diejenigen Kosten, die angefallen wä-\n\nren, wenn die Klägerin nach der Einlegung des Widerspruchs durch die Be-\n\nklagte einen am Ort des Prozeßgerichts Landshut ansässigen Anwalt für das\n\nstreitige Verfahren mandatiert hätte. Denn wenn eine Partei von der ihr grund-\n\nsätzlich zuzubilligenden Möglichkeit Gebrauch macht, nach dem Mahnverfahren\n\naus sachlichen Gründen - etwa wegen der großen Entfernung vom Sitz des\n\nMahnanwalts zum Gerichtsort - für das streitige Verfahren einen anderen\n\nRechtsanwalt zu beauftragen, wird sie dem Gebot der Kosteneinsparung in aller\n\nRegel nur gerecht, wenn sie nicht abermals einen an einem dritten Ort ansässi-\n\ngen Anwalt auswählt, sondern einen solchen, der seinen Sitz am Ort des Pro-\n\nzeßgerichts hat. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus; sie meint je-\n\ndoch, es sei ihr nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in Landshut zu beauftra-\n\ngen, der in einem früheren Verfahren möglicherweise schon einmal eine Ge-\n\ngenseite vertreten habe und der überdies über keine besonderen Kenntnisse\n\nauf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts verfüge. Diese Einwände grei-\n\nfen nicht durch.\n\nZu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Kläge-\n\nrin nichts Substantiiertes für die Gefahr einer Interessenkollision vorgetragen\n\n \nH\nH\n(cid:1)\n(cid:1)\n\nhat. Im übrigen ist es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, mit Hilfe ihrer\n\nRechtsabteilung, ihrer Landshuter Niederlassung oder der im Mahnverfahren\n\ntätig gewesenen Heidelberger Kanzlei unter den in Landshut ansässigen An-\n\nwälten einen Prozeßbevollmächtigten auszuwählen, der noch nicht in einem\n\nfrüheren Rechtsstreit die Gegenseite vertreten hat. Auch im Hinblick auf den\n\nGegenstand des Verfahrens, der keine speziellen Fragen des Telekommunika-\n\ntionsrechts aufwarf, war die Beauftragung einer Münchner Kanzlei offensichtlich\n\nnicht erforderlich.\n\nc) Hätte die Klägerin dementsprechend einen Landshuter Rechtsanwalt\n\nals Prozeßbevollmächtigten für das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht\n\nausgewählt, wären keinerlei Reisekosten angefallen. Vielmehr wären insoweit\n\nnur die Prozeßgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Auslagenpauschale in\n\n(cid:1)(cid:24)$*(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:5)a’(cid:24)$#(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:24)$K(cid:15)ML2(cid:27)*(cid:13)(cid:11)!*(cid:7)(cid:24)3b(cid:19)9(cid:29)(cid:12)(cid:31)c(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23)W(cid:17)(’(cid:24)(cid:31)(cid:9)$*)*(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:14)(cid:0)(cid:2)’(cid:9)(cid:31)(cid:4)(cid:23)(cid:30)(cid:1)(cid:24)$(cid:11)(cid:3)4(cid:7)\n\nHöhe von insgesamt 114,68 \n\ne-\n\nbühren des Heidelberger Anwalts in Höhe von 76,44 \n\nd(cid:30)e(cid:4)e 43 Abs. 1 Nr. 1, 26\n\nBRAGO) hätten sich notwendige Kosten der Klägerin von zusammen 191,12 \n\nerrechnet. Die von der Klägerin verauslagten, ebenfalls zu erstattenden Ge-\n\n]4f(cid:9)$(cid:4)$(cid:11)(cid:1)(cid:24)$6A#(cid:1)(cid:24)(cid:19)G(cid:21)(cid:24)(cid:19)9(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:23)(cid:28)gh(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:30)(cid:7)(cid:24)39(cid:1)(cid:24)(cid:19)\n\n(cid:29) (cid:31)(cid:11)(cid:3)(cid:12)A#(cid:1)I(cid:23)(cid:2)(cid:1)(cid:9)(cid:29) (cid:31)\n\nrichtskosten von 138,05 \n\nnung unberück-\n\nsichtigt bleiben, weil sie jeweils in gleicher Höhe anzurechnen sind.\n\n5. Nach alledem waren auch bei Beauftragung verschiedener Rechtsan-\n\nwälte für das Mahnverfahren und für das anschließende streitige Prozeßverfah-\n\nren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin Anwaltskosten\n\n$#.(cid:11)(cid:5)bC(cid:26)(cid:1)(cid:24)$#(cid:21)Y(cid:19)\n\n(cid:7)Y(cid:15)(cid:11)i(cid:22)(cid:19)9(cid:1)j(cid:3) (cid:19)J$#(cid:21)\n\n(cid:21)(cid:11)’,(cid:3) (cid:19)\n\n(cid:1),(cid:21)(cid:24)(cid:19)9(cid:1)\\kG.(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:9)$\n\nlediglich in Höhe von insgesamt 191,12 \n\neines Rechtsanwalts (oben 4 a) nicht übersteigen, voll zu erstatten; angesichts\n\nder deutlichen Differenz zur Obergrenze des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es\n\nkeiner weiteren Feststellungen zur genauen Höhe der fiktiven Reisekosten des\n\nHeidelberger Anwalts. Zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten (138,05 \n\nH\nl\n\nbetragen die als notwendig anzuerkennenden Kosten der Klägerin mithin\n\n329,17 \n\nIII.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin war daher der angefochtene\n\nBeschluß in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang abzuändern\n\n(§ 577 Abs. 5 ZPO). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst\n\n(cid:15)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/viii-zb-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/viii-zb-145-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:01.179042+00:00"}}