{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_130-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"VIII ZB 130/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 130/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. September \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 8.357,35 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung \n\nder Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als \n\nunzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen \n\ndes § 520 ZPO genüge. Die Beklagte habe sich nicht mit den sachlich-\n\nrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts auseinandergesetzt, sondern ledig-\n\nlich gerügt, daß das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft zustande ge-\n\nkommen sei, weil es ergangen sei, bevor über die Beschwerde der Beklagten \n\ngegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Ablehnung des Amtsrichters we-\n\ngen Besorgnis der Befangenheit entschieden worden sei. Diese Beschwerde \n\nsei inzwischen zurückgewiesen worden. Dadurch sei der Verfahrensfehler, der \n\ndas Urteil des Amtsgerichts nicht unwirksam gemacht habe, nachträglich geheilt \n\nworden. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen gemäß § 575 \n\nZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgren-\n\nze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der \n\nBeklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. \n\nNach der vorgenannten Bestimmung muß die Berufungsbegründung un-\n\nter anderem die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die \n\nRechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) ergibt. Dem wird die Berufungsbe-\n\ngründung der Beklagten aufgrund der von ihr erhobenen Verfahrensrüge ge-\n\nrecht, mit der sie die Verletzung der Wartepflicht (§ 47 ZPO) des von ihr wegen \n\nder Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters beanstandet. In diesem \n\nZusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verfahrensfehler, \n\nwie das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Zurückweisung der so-\n\nfortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihres Befangenheits-\n\ngesuchs geheilt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BArbG, BB 2000, \n\n1948) oder ob dies, wie die Beklagte meint, wegen der von ihr dagegen beim \n\nStaatsgerichtshof des Landes Hessen erhobenen Klage nicht der Fall ist. Dies \n\nmag zwar für die Begründetheit der Berufung der Beklagten von Bedeutung \n\nsein; für die hier in Rede stehende Frage, ob die Berufungsbegründung den \n\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht, ist es unerheblich. Eine den \n\nvorgenannten Anforderungen genügende Berufungsbegründung wird nicht \n\nnachträglich dadurch unzureichend, daß der gerügte Verfahrensfehler geheilt \n\nwird. Ob die gerügte Rechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit \n\nder Berufung, nicht ihrer Zulässigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 2003 \n\n- VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b bb). Dies hat ersichtlich in-\n\nzwischen auch das Berufungsgericht erkannt, wie sich daraus ergibt, daß es in \n\neinem anderen, gleich gelagerten Rechtsstreit der Parteien den Weg des § 522 \n\nAbs. 2 ZPO eingeschlagen hat. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zb-130-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zb-130-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:52.091148+00:00"}}