{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_124-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"VIII ZB 124/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 3 Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 124/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 3 \n\nDer Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO \n\nnach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an \n\ndem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nTitel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen \n\nMißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht \n\nzusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zi-\n\nvilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2003 wird auf \n\nseine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\nbis zu 600 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger ist gegenüber den Beklagten nach einem Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 24. Januar 2002 \n\nzur Zahlung von 507,75 € nebst Zinsen verpflichtet. Mit S chreiben seiner erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 2002 erklärte er gegen-\n\nüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Mietnachzah-\n\nlung für die Zeit von Januar bis September 2001 in Höhe von 9 x 127,68 DM \n\n= 1.149,12 DM = 587,54 €. Mit seiner im September 20 02 erhobenen Klage hat \n\ner unter Hinweis auf diese Aufrechnung begehrt, die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären und die Beklagten \n\nzu verurteilen, den Titel an ihn herauszugeben. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang \n\nweiterverfolgt hat, hat das Landgericht durch Beschluß vom 21. Juli 2003 als \n\nunzulässig verworfen mit der Begründung, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nerforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreich t. Zu berücksichtigen sei \n\nneben der titulierten Forderung in Höhe von 507,75 €, deren Beitreibung im \n\nWege der Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden solle, lediglich \n\neine hilfsweise Aufrechnung mit dem die titulierte Forderung übersteigenden \n\nBetrag der Gegenforderung von 79,79 €. Das Begehren a uf Herausgabe des \n\nTitels stelle bei einer Vollstreckungsabwehrklage nur einen Annex und keine \n\nselbständige Beschwer dar. Ein Mißbrauch des Titels wäre - so das Landge-\n\nricht - nach der Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht \n\nzu befürchten, weil das Urteil nach § 767 ZPO dem dennoch vollstreckenden \n\nGläubiger ohne weiteres entgegengehalten werden könne. \n\nGegen diesen ihm am 20. August 2003 zugestellten Beschluß wendet \n\nsich der Kläger mit seiner am 19. September 2003 eingegangenen und nach \n\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. November 2003 an diesem Tag \n\nbegründeten Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an den Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\n1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die vom Kläger als ent-\n\nscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, welche Beschwer die Abwei-\n\nsung einer neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhobenen \n\nKlage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels begründet, ist höchstrichterlich \n\nbereits geklärt. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Septem-\n\nber 1991 (XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169) ist der Wert einer Klage auf Her-\n\nausgabe von gerichtlichen Urteilen wie allgemein von Urkunden, deren Besitz \n\nnicht unmittelbar den Wert eines Rechtes verkörpert, gemäß § 3 ZPO nach \n\nfreiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Schuldners \n\nan dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen \n\nVollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels \n\ndurch den Gläubiger zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die \n\nHerausgabeklage erst nach Erlaß eines Urteils, durch das die Vollstreckung für \n\nunzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehr-\n\nklage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muß um so \n\nniedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Mißbrauchs des Titels im Ein-\n\nzelfall ist (BGH aaO). \n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\na) Der Kläger beruft sich zur Begründung dieser Zulässigkeitsvorausset-\n\nzung auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n22. September 1994 (IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 148/149). Eine die Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllende Abweichung liegt indes \n\nnur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage \n\nanders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz auf-\n\nstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichs-\n\nentscheidung abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW \n\n2002, 2473 unter II 2 c aa). Das ist hier nicht der Fall. \n\nIn seinem Urteil vom 22. September 1994 hat der Bundesgerichtshof ein \n\nRechtsschutzbedürfnis für eine auf § 371 BGB gestützte Klage auf Herausgabe \n\neines Urteils bejaht mit der Begründung, die materiellrechtliche Herausgabekla-\n\nge gehe über die Wirkung des § 767 ZPO hinaus, weil sie den Gläubiger jeder \n\nMöglichkeit beraube, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, während das der \n\nVollstreckungsgegenklage stattgebende Urteil nur über § 775 Abs. 1 ZPO zur \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung führe. Entsprechende Belege müsse der \n\nSchuldner aufbewahren und dem Vollstreckungsorgan vorlegen, falls der Titel-\n\ngläubiger gleichwohl vollstrecke. Das sei für den Schuldner mit gewissen Unbe-\n\nquemlichkeiten und Unsicherheiten verbunden, die im zuerst genannten Fall \n\nausblieben. Damit ist nichts über den - eigenständigen - Wert der Herausgabe-\n\nklage gesagt, der sich nach dem oben (unter 1) Ausgeführten nach dem Inter-\n\nesse des Schuldners an dem Besitz des Titels bemißt, welches durch das Risi-\n\nko eines Mißbrauchs des Titels durch den Gläubiger bestimmt wird. Von diesen \n\nGrundsätzen weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Das Landgericht \n\nist bei seiner Bewertung des Herausgabeantrags in Übereinstimmung mit dem \n\nBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1991 (aaO) von dem \n\nMißbrauchsrisiko ausgegangen und zu der Einschätzung gelangt, die Gefahr \n\neines Mißbrauchs des Vollstreckungstitels durch die Beklagten sei im konkreten \n\nFall bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden \n\nUrteils nach § 767 ZPO zu vernachlässigen, so daß die Beschwer des Klägers \n\ninsgesamt 600 € nicht übersteige. \n\nb) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO \n\nkonkret bestimmten Wertes kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob das \n\nBerufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten \n\noder sein Ermessen \n\nfehlerhaft ausgeübt hat \n\n(BGH, Beschluß vom \n\n25. September 1991, aaO). Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der \n\nBewertung des Risikos eines Mißbrauchs des Titels durch den Beklagten macht \n\nder Kläger mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend. Er zeigt deshalb auch kei-\n\nnen Rechtsfehler auf, der - sei es wegen einer drohenden Wiederholungsge-\n\nfahr, sei es wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern könnte. \n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/viii-zb-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/viii-zb-124-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:08.386944+00:00"}}