{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_121-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"VIII ZB 121/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 121/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers\n\nund Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 25.450,21 \n\ne-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin macht eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf eines\n\nLastkraftwagens geltend. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer für Han-\n\ndelssachen hat am 2. Mai 2002 stattgefunden. Am Ende der Sitzung hat der\n\nVorsitzende in Gegenwart der Prozeßbevollmächtigten Termin zur Verkündung\n\neiner Entscheidung auf den 21. Juni 2002 bestimmt. Mit Beschluß vom 20. Juni\n\n2002 hat er den Verkündungstermin auf den 5. Juli 2002 verlegt. Dieser\n\nBeschluß ist den Parteien nicht mitgeteilt worden.\n\nIm unmittelbaren Anschluß an den Verlegungsbeschluß befindet sich in\n\nden Gerichtsakten ein auf den 5. Juli 2002 datiertes, ohne Hinzuziehung eines\n\nProtokollführers erstelltes und von dem Vorsitzenden Richter unterschriebenes\n\nVerkündungsprotokoll, wonach \"das anliegende Urteil\" verkündet wurde. Das\n\nfolgende Aktenblatt enthält einen handschriftlichen Urteilstenor, demzufolge die\n\nKlage abgewiesen und - unter anderem - die vorläufige Vollstreckbarkeit des\n\nUrteils gegen Sicherheitsleistung der Beklagten (Unterstreichung hinzugefügt)\n\n(cid:30)(cid:9)(cid:25)(cid:9)#%$(cid:26)&\n\n(cid:25)(cid:11)(cid:28)(’*)(cid:15)$+&-,.&\n\n(cid:27)0/.1\n\n(cid:28)(cid:31)(cid:28)2)3(cid:27)(cid:29)(cid:28)24(cid:22))\n\n(cid:28)5(cid:25)(cid:6))\n\n(cid:25)647(cid:25)\"89(cid:25)\n\n1:13(cid:27)(cid:18);\n\nin Höhe von 5.000 \n\n \"!\n\n \"! d-\n\nschriftlichen Verkündungsvermerk vom 5. Juli 2002 sowie einem Eingangsver-\n\nmerk der Geschäftsstelle vom 24. März 2003 versehen. Daran anschließend\n\nfindet sich in den Akten eine gedruckte, mit dem vollen Rubrum versehene Ab-\n\nschrift des Verkündungsprotokolls, die allerdings als Datum der mündlichen\n\nVerhandlung den 2. Mai 2003 ausweist. Sodann folgt eine Urteilsfassung, die\n\nmit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen versehen ist\n\nund auf der ersten Seite links oben den mit einem Handzeichen versehenen\n\nDatumsstempel \"21. MRZ. 2003\" sowie rechts oben den Vermerk \"Verkündet\n\nam: 05. JUL. 2002\" mit dem Namenszeichen der Urkundsbeamtin der Ge-\n\nschäftsstelle trägt; das Datum der mündlichen Verhandlung ist zutreffend mit\n\n\"02. Mai 2002\" angegeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gegen Sicher-\n\nheitsleistung der Klägerin angeordnet, wobei der Betrag zunächst mit\n\n10.000,00 DM angegeben war und handschriftlich in \"5.000,00 EURO\" abgeän-\n\ndert wurde. Die handschriftlich ergänzten Entscheidungsgründe dieser Urteils-\n\nfassung umfassen insgesamt 12 Zeilen.\n\nDer Verlegungsbeschluß vom 20. Juni 2002 und das Urteil des Landge-\n\nrichts ist den Parteien am 26. März 2003 zugestellt worden.\n\nGegen das Urteil hat die Klägerin am 25. April 2003 Berufung eingelegt;\n\naußerdem hat sie in ihrer Berufungsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung\n\n!\n \n \n!\n!\n(cid:23)\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der 5-Monatsfrist des § 517 ZPO\n\nbeantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil sei - entgegen dem\n\nVerkündungsprotokoll - nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden. Sie habe nach\n\ndiesem Zeitpunkt im Laufe der folgenden drei Monate von der Geschäftsstelle\n\ndes Landgerichts stets nur die Information erhalten, daß eine Entscheidung\n\nnoch nicht vorliege; es sei ihr jedoch nicht gelungen, von der Geschäftsstelle\n\noder dem Richter eine Auskunft über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten.\n\nDie Berufungsfrist habe erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003 zu\n\nlaufen begonnen.\n\nMit Beschluß vom 25. September 2003 hat das Oberlandesgericht nach\n\nEinholung einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters den Wieder-\n\neinsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin verworfen. Mit ihrer - kraft\n\nGesetzes statthaften (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Rechtsbe-\n\nschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Berufung; die\n\nVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt sie hin. Der Se-\n\nnat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von\n\nBedeutung, im wesentlichen ausgeführt:\n\nNach § 517 ZPO betrage die Frist für die Einlegung der Berufung im vor-\n\nliegenden Fall sechs Monate ab der Verkündung des Urteils. Daß die Verkün-\n\ndung am 5. Juli 2002 erfolgt sei, sei durch das in der vorgeschriebenen Form\n\nabgefaßte Verkündungsprotokoll bewiesen; im übrigen spreche hierfür auch die\n\neingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters. Die Verkündung\n\nvom 5. Juli 2002 sei auch wirksam gewesen; etwaige Mängel der Verkündung,\n\nwie die unterbliebene Unterrichtung der Parteien über die Verlegung des Ver-\n\nkündungstermins, stünden dem nicht entgegen. Die Beweiskraft des Verkün-\n\ndungsprotokolls sei durch den Vortrag der Klägerin nicht entkräftet worden; den\n\nerforderlichen Gegenbeweis der Protokollfälschung habe die Klägerin nicht er-\n\nbracht. Sie habe nichts Substantielles für eine Protokollfälschung vorgebracht,\n\ninsbesondere das Verkündungsprotokoll selbst nicht angegriffen, sondern ledig-\n\nlich behauptet, das Urteil sei weder am 5. Juli 2002 noch in der Folgezeit bis\n\nSeptember 2002 verkündet worden. Zwar dürften die Anforderungen an die\n\nDarlegungslast insofern nicht überspannt werden, die Klägerin habe aber nicht\n\neinmal ausreichende Indizien für eine Fälschung des Protokolls benannt. Ihre\n\nBehauptung, das Urteil sei erst im März 2003 geschrieben worden, sei haltlos.\n\nDie weiteren von der Klägerin angeregten Nachforschungen seien nicht gebo-\n\nten.\n\nUnter den gegebenen Umständen bestehe auch kein Anlaß, von der Be-\n\nstimmung des § 517 ZPO eine Ausnahme zu machen. Die Klägerin habe auf\n\nGrund des ihr bekannten Verkündungstermins vom 21. Juni 2002 gewußt, daß\n\nin diesem Zeitraum mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei. Sie sei\n\ndaher gehalten gewesen, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrich-\n\nten; dieser Obliegenheit sei sie nicht genügend nachgekommen. Die nur telefo-\n\nnischen Anfragen bei der Geschäftsstelle und dem Richter in den ersten drei\n\nMonaten nach der Verkündung hätten nicht ausgereicht.\n\nBei dieser Sachlage komme es auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin\n\nvon dem Urteil nicht an. Die Zustellung des Urteils fast neun Monate nach sei-\n\nner Verkündung habe die Berufungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt.\n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht\n\ndie Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist des\n\n§ 517 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.\n\na) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, daß der\n\nUmstand, daß das Landgericht die Parteien nicht über die Verlegung des Ver-\n\nkündungstermins unterrichtet hat, die Wirksamkeit der - unterstellten - Urteils-\n\nverkündung nicht beeinträchtigt und deshalb auch dem Beginn der Berufungs-\n\nfrist (§ 517 ZPO) an sich nicht entgegensteht (BGH, Beschluß vom 29. Sep-\n\ntember 1998 - KZB 1/98, NJW 1999, 143 = VersR 1999, 1384 unter II 1 =\n\nBGHR ZPO § 516, Fristbeginn 12 m.w.Nachw.). Ebensowenig kommt es darauf\n\nan, daß das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen läßt, ob das Urteil\n\ndurch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel ver-\n\nkündet wurde, und ob das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abge-\n\nfaßt war (BGH aaO; BGH, Beschluß vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88, NJW\n\n1988, 2046 = VersR 1988, 835 unter II).\n\nb) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen ist das\n\nOberlandesgericht weiter davon ausgegangen, daß die Beachtung der für die\n\nVerhandlung - einschließlich der Urteilsverkündung - vorgeschriebenen Förm-\n\nlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und daß gegen sei-\n\nnen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschung\n\nzulässig ist (§ 165 ZPO). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiskraft des\n\nProtokolls ausnahmsweise entfällt, wenn und soweit sie durch äußere Mängel\n\ndes Protokolls im Sinne des § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben oder\n\ngemindert ist. Solche Mängel, die aus der Protokollurkunde selbst hervorgehen\n\nmüssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985,\n\n1782 = VersR 1985, 45 = ZIP 1985, 248 unter B II 2 c bb), liegen hier aber nicht\n\nvor. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht übersehen, daß nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bei Anlegung eines strengen\n\nMaßstabes an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfäl-\n\nschung die Anforderungen an die Prozeßpartei insoweit nicht überspannt wer-\n\nden dürfen; denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in\n\ndie internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters\n\nhat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tat-\n\nbestand und auf Schlußfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen\n\n(BGH aaO unter cc).\n\nc) Den oben genannten Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch\n\nnicht angemessen berücksichtigt. Danach oblag es der Klägerin, unter entspre-\n\nchendem Beweisantritt Tatsachen vorzutragen, die mit hinreichender Sicherheit\n\nin objektiver und subjektiver Hinsicht die Schlußfolgerung rechtfertigten, daß\n\ndas angefochtene Urteil entgegen dem Wortlaut des bei den Akten befindlichen\n\nProtokolls nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden, das Protokoll mithin im Sin-\n\nne des § 165 Satz 2 ZPO gefälscht ist. Diesen Anforderungen genügte das be-\n\nweisbewehrte Vorbringen der Klägerin.\n\naa) Dem Berufungsgericht kann schon insoweit nicht gefolgt werden, als\n\nes meint, die Klägerin habe \"nichts Substantielles\" vorgetragen, womit die Be-\n\nweiskraft des Protokolls erschüttert werden könne. Dabei darf zunächst nicht\n\nübersehen werden, daß sich bei den Akten nicht weniger als drei mit einem\n\nVerkündungsvermerk versehene Fassungen des Urteilstenors befinden, die\n\nsich jeweils - wenn auch nur geringfügig - unterscheiden; überdies fällt auf, daß\n\n- was auch das Oberlandesgericht nicht in Zweifel zieht - der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin nach dem ihm mitgeteilten Verkündungstermin vom\n\n21. Juni 2002 über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten wiederholt bei\n\nder Geschäftsstelle des Landgerichts und dem Richter angerufen bzw. anzuru-\n\nfen versucht hat, um sich nach dem Fortgang des Verfahrens zu erkundigen,\n\nund dabei lediglich von der Geschäftsstelle die Auskunft erhalten hat, eine Ent-\n\nscheidung liege noch nicht vor. Unerklärlich ist schließlich, daß das Urteil, des-\n\nsen Entscheidungsgründe sich vor allem durch ihre Kürze (12 Zeilen) auszeich-\n\nnen, in der vollständig abgefaßten Form erst nahezu neun Monate nach der\n\ndem Protokoll zufolge am 5. Juli 2002 erfolgten Verkündung zur Geschäftsstelle\n\ngelangt ist. Mehr konnte und brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, um die\n\nbehauptete Protokollfälschung substantiiert darzutun; denn die ausgeführten\n\nund überwiegend aus den Akten ersichtlichen Indizien waren konkret und von\n\nerheblichem Gewicht. Über sie durfte sich das Oberlandesgericht nicht mit der\n\n- unzutreffenden - Begründung hinwegsetzen, die Behauptungen der Klägerin\n\nenthielten \"nichts Substantielles\" und seien \"haltlos\". Weitere Einzelheiten\n\nkonnte die Klägerin über den Fortgang des Verfahrens nicht in Erfahrung brin-\n\ngen und daher auch nicht vortragen.\n\nbb) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungs-\n\ngerichts, die Klägerin habe lediglich behauptet, der Verkündungstermin und die\n\nVerkündung des Urteils hätten nicht am 5. Juli 2002 stattgefunden, und es sei\n\nbis September 2002 keine Verkündung erfolgt, das Verkündungsprotokoll selbst\n\nhabe sie jedoch nicht angegriffen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine Partei\n\nbehauptet, ein protokollierter Vorgang habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden,\n\nist darin zwingend zugleich die Behauptung enthalten, das Protokoll sei in die-\n\nsem Punkt unrichtig. Da im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge eine irrtümli-\n\nche Falschbeurkundung ausscheidet, umfaßt diese Behauptung auch die sub-\n\njektive Seite der vorsätzlichen Falschprotokollierung.\n\ncc) Angesichts dieser Häufung von Besonderheiten hatte offensichtlich\n\nauch das Berufungsgericht zunächst Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls\n\nund ersuchte deshalb den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen um\n\nErklärung,\n\n\"welches Urteil am 5. Juli 2002 verkündet worden ist. Falls es sich\num das Urteil Bl. 253 d.A. handelt: von wann und von wem stammt\nder Verkündungsvermerk Bl. 253? Wie ist es zu erklären, daß der\nTenor Bl. 253 und der Tenor Bl. 256 nicht vollständig überein-\nstimmen? Sind beide Urteile verkündet worden?\".\n\nDazu hat der Vorsitzende Richter folgendes erklärt:\n\n\"Am 05.07.02 wurde das Urteil i.d.F. Bl. 256ff d.A. verkündet. Bei\ndem Tenor Bl. 253 d.A. handelt es sich lediglich um einen Entwurf,\nder versehentlich bei den Akten verblieben ist.\"\n\nGegen die Einholung einer dienstlichen Erklärung des zuständigen\n\nRichters bestehen keine grundsätzlichen Bedenken; denn die Frage der be-\n\nhaupteten Protokollfälschung konnte das Berufungsgericht im Wege des Frei-\n\nbeweises klären. Jedoch war es nach der unvollständigen Antwort des Vorsit-\n\nzenden Richters gehalten, entweder nachzufragen oder den Richter - wie von\n\nder Klägerin beantragt - als Zeugen zu den weiterhin ungeklärten Fragen zu\n\nvernehmen, wann und von wem der Verkündungsvermerk auf der handschriftli-\n\nchen Urteilsformel angebracht worden war und wie es zu den Abweichungen\n\nzwischen dem handschriftlichen Tenor und demjenigen in der vollständigen\n\nUrteilsfassung gekommen war. Dabei hätte es sich auch aufgedrängt, der Fra-\n\nge nachzugehen, weshalb nach Auskunft der Geschäftsstelle das Urteil dort\n\njedenfalls bis Ende September oder Anfang Oktober 2002 immer noch nicht\n\nvorlag und weshalb es erst fast neun Monate nach seiner angeblichen Verkün-\n\ndung tatsächlich zur Geschäftsstelle gelangte, obwohl seine Abfassung ersicht-\n\nlich nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden war. Dies wird das\n\nBerufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Überdies wird es sich empfeh-\n\nlen, eine Klärung des Geschehensablaufs auch durch die von der Klägerin an-\n\ngeregte Anhörung der zuständigen Beamtin der Geschäftsstelle zu versuchen.\n\n3. Ist das angefochtene Urteil, wie die Klägerin behauptet hat, entgegen\n\ndem bei den Akten befindlichen Protokoll nicht am 5. Juli 2002 verkündet wor-\n\nden, hat die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003\n\nzu laufen begonnen (§ 517 ZPO); für eine Verkündung zu einem Zeitpunkt nach\n\ndem 5. Juli 2002 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Danach hat die am\n\n25. April 2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin die Monatsfrist\n\ndes § 517 ZPO gewahrt. Der Beschluß über die Verwerfung der Berufung kann\n\ndeshalb keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben. Da es für die Ent-\n\nscheidung über die Zulässigkeit der Berufung weiterer Feststellungen bedarf, ist\n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5\n\nZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/viii-zb-121-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/viii-zb-121-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:03.300555+00:00"}}