{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_114-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"VIII ZB 114/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 114/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft. \n\nBGH, Beschluß vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, \n\nWiechers und Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2003 und \n\nder Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom \n\n14. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung \n\neiner erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abge-\n\nlehnt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht \n\nCharlottenburg zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird ange-\n\nwiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichti-\n\ngung der beantragten Gebühr zu erlassen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nBeschwerdewert: 302,06 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger sind eine Erbengemeinschaft. Sie haben, vertreten durch ei-\n\nnen Miterben, den Beklagten auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung \n\nverklagt, die von der Erbengemeinschaft an ihn vermietet worden war. Hierüber \n\nhaben sie vor dem Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt. \n\nIm Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem \n\nbeantragt, die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 \n\nBRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber \n\ntätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Mai 2003 hat das \n\nAmtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Hiergegen haben die Kläger so-\n\nfortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen \n\ndiese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 \n\nNr. 2 und Abs. 3 ZPO, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuge-\n\nlassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung zur BGB-\n\nGesellschaft, wonach diese aktiv und passiv rechtsfähig sein kann, sei auf die \n\nErbengemeinschaft nicht anzuwenden, weil diese keine BGB-Gesellschaft und \n\nihr auch nicht vergleichbar sei. Deshalb stehe dem Rechtsanwalt, der die Mit-\n\nglieder einer Erbengemeinschaft vertrete, regelmäßig die Gebührenerhöhung \n\ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. Einer Erstattungsfähigkeit stehe hier aber \n\nentgegen, daß in dem Anerkenntnisurteil als Klägerpartei lediglich eine Kläge-\n\nrin, nämlich die Erbengemeinschaft, aufgeführt sei, die für den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten lediglich einen Auftraggeber darstelle. Damit sei das Anerkenntnis-\n\nurteil für die namentlich nicht benannten Mitglieder der Erbengemeinschaft kein \n\nzur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO. \n\n3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger steht eine Erhö-\n\nhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. \n\na) Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und \n\nist auch sonst nicht rechtsfähig. Der Mietvertrag ist deshalb nicht mit der Erben-\n\ngemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1). Der An-\n\nspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung konnte daher nur von allen \n\nMiterben geltend gemacht werden. Wenn sich diese, wie es hier im Vorprozeß \n\nder Fall war, durch ein Mitglied vertreten lassen, sind Auftraggeber des Rechts-\n\nanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Berechtigt und verpflichtet wird \n\nnicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit \n\nder Miterben. Für diese und nicht für den Vertreter wird der Rechtsanwalt tätig \n\n(vgl. zur vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Mehrheit von \n\nWohnungseigentümern BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW \n\n1987, 2240 unter III). \n\nb) Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO \n\nist auch nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsan-\n\nwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozeß als Ein-\n\nheit auftreten. Angesichts der typisierenden und generalisierenden gesetzlichen \n\nRegelung kommt es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in \n\nder der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsver-\n\nkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH, \n\nUrteil vom 12. Februar 1987 aaO). Das ist bei einer Klage von Miterben auch \n\ndann der Fall, wenn nur ein Vertreter mitwirkt und im Prozeß der Begriff der Er-\n\nbengemeinschaft - fehlerhaft, aber durch Ergänzung des Rubrums behebbar - \n\nals Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte benutzt wird \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO). \n\nc) Rechtsirrig ist die Ansicht des Landgerichts, es liege kein zur Zwangs-\n\nvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO vor. Daß es sich \n\nbei dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar \n\n2003 um ein rechtskräftiges Endurteil im Sinne des § 704 Abs. 1 ZPO handelt, \n\nist nicht zweifelhaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren auch be-\n\nstimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfrage bei dem Nachlaß-\n\ngericht - ausfindig gemacht werden konnten \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n11. September 2002 aaO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/viii-zb-114-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/viii-zb-114-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZB_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:00.040350+00:00"}}