{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 2/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Bc Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der fristlosen Kündigung einer Vereinba- rung, durch die sich ein Verein zum Bezug einer Zeitschrift für seine Mitglieder ver- pflichtet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 2/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 242 Bc\n\nZur Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der fristlosen Kündigung einer Vereinba-\n\nrung, durch die sich ein Verein zum Bezug einer Zeitschrift für seine Mitglieder ver-\n\npflichtet hat.\n\nBGH, Urteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 2/02 - OLG Hamm\nLG Münster\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Verlag gab früher die Zeitschrift \"P. \" her-\n\naus. Die alle zwei Monate erscheinende Zeitschrift war auf dem Titelblatt und im\n\nImpressum als Organ des Beklagten, eines Verbandes von Heilpraktikern, be-\n\nzeichnet. Im Textteil waren für den Beklagten kostenlos Aufnahmeanträge so-\n\nwie Veranstaltungshinweise abgedruckt.\n\nDer Inhaber des Klägers gehörte dem Vorstand des Beklagten an. Auf\n\nder Mitgliederversammlung am 12. April 1999 wurde er unter streitigen Um-\n\nständen nicht wiedergewählt. Durch Anwaltsschreiben vom 15. April 1999 teilte\n\nder Beklagte dem Kläger unter anderem mit, daß er den \"P. \"\n\nfür seine Mitglieder nicht mehr abnehmen werde. Zugleich untersagte der Be-\n\nklagte dem Kläger, die Zeitschrift weiter als sein Organ zu bezeichnen. Diesem\n\nVerbot kam der Kläger ab dem im Zeitraum Mai/Juni 1999 erschienenen Heft\n\n3/99 nach. Zugleich druckte er für den Beklagten keine Aufnahmeanträge mehr\n\nab.\n\nIn der Folgezeit erhob ein Mitglied des Beklagten gegen diesen Klage vor\n\ndem Landgericht München mit dem Antrag, die Vorstandswahl vom 12. April\n\n1999 für ungültig zu erklären. Am 9. Juli 1999 schlossen der Beklagte (1.), der\n\nInhaber des Klägers im vorliegenden Verfahren (2.) und die Klägerin im Verfah-\n\nren vor dem Landgericht München (3.) eine außergerichtliche Vereinbarung.\n\nDarin heißt es unter anderem:\n\n\"I. Die Parteien zu 1) und 2) sind sich darüber einig, daß aus\ngemeinsamen Veranstaltungen ... ebenso wie aus Rechtsge-\nschäften ... Abrechnungspositionen zugunsten und zu Lasten\nder einen wie der anderen Partei bestehen, die ... in der Weise\nsaldiert werden, daß der Partei zu 1) im Jahr 1999 die Zeit-\nschrift \"P. \" an sämtliche Mitglieder zu einem\nAbnahmepreis von DM 2,30 pro Exemplar geliefert wird. ...\nDamit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen\nden Parteien zu 1) und 2) abgegolten und erledigt.\n\nII. Die Partei zu 1) verpflichtet sich, die Zeitschrift \"P. \n \" ab 01.01.2000 für sämtliche Mitglieder (außer den\nniedergelassenen Heilpraktikern) für zwei Jahre fest zu einem\nKaufpreis von DM 4.60 pro Exemplar abzunehmen. Dies be-\ntrifft sechs Exemplare pro Jahr ... . Die Abnahmeverpflichtung\ngilt zunächst für zwei Jahre. ...\n\nIV. Zwischen den Parteien zu 1) und 2) wird Wohlverhalten ver-\neinbart. Dies bedeutet, daß beide Parteien sich in ihren Äuße-\nrungen in der Öffentlichkeit nicht negativ über die jeweils an-\ndere Partei äußern und eventuelle Unstimmigkeiten in direk-\ntem Gespräch miteinander zu klären versuchen.\n\nV. Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch sämtliche\nParteien wird Frau ... [= Vertragspartei zu 3.] die Klage vor\ndem Landgericht München zurücknehmen. ...\"\n\nAb Heft 6/99 (November/Dezember 1999) druckte der Kläger im \"P. \n\n \" auch die Veranstaltungshinweise des Beklagten nicht mehr ab.\n\nOb der Kläger den Abdruck generell ablehnte oder hierzu nur gegen Zahlung\n\ndes üblichen Anzeigenpreises bereit war und ob der Beklagte die Zahlung zuvor\n\nangeboten hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Anwaltsschreiben vom\n\n3. Februar 2000 erklärte der Beklagte dem Kläger die fristlose Kündigung \"des\n\nBezugsvertrages\" für die Zeitschrift \"P. \".\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten auf\n\nBezahlung von je 7.182 Exemplaren der Hefte 1 bis 3/2000 der Zeitschrift \"P. \n\n \" \n\nin Anspruch. \n\nInsgesamt verlangt er Zahlung von\n\n106.049,40 DM (3 x 7.182 x 4,60 DM + 7 % MwSt) nebst Zinsen. Die Parteien\n\nstreiten insbesondere darüber, ob die fristlose Kündigung des Beklagten vom\n\n3. Februar 2000 berechtigt war. Der Beklagte, der nach seinen Angaben nur\n\n6.943 Mitglieder hat, von denen 1.448 Heilpraktiker mit eigener Niederlassung\n\nsein sollen, begehrt im Wege der Widerklage von dem Kläger, die ihm zur Ver-\n\nfügung gestellten Mitgliederdaten zu löschen und ihre Nutzung zu unterlassen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen richtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 433\n\nAbs. 2 BGB nicht zu. Der Beklagte habe die Vereinbarung vom 9. Juli 1999\n\nüber den Bezug der Zeitschrift \"P. \" durch Schreiben vom\n\n3. Februar 2000 wirksam fristlos gekündigt, weil der Kläger mehrfach, fortlau-\n\nfend und in zunehmendem Maße gegen Inhalt und Geist der Vereinbarung ver-\n\nstoßen habe und dem Beklagten deshalb ein Festhalten hieran nicht länger zu-\n\nzumuten gewesen sei. Die Vereinbarung vom 9. Juli 1999 habe neben einer\n\nBeendigung des Rechtsstreits vor dem Landgericht München auch den Sinn\n\ngehabt, hinsichtlich der Zeitschrift \"P. \" den \"status quo ante\"\n\nwiederherzustellen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß der\n\nBeklagte die Zeitschrift ohne jede Gegenleistung abnehme. Aus dem Sinn der\n\nWohlverhaltensklausel in Nr. IV der Vereinbarung ergebe sich im Wege der er-\n\ngänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung des Klägers, die Zeitschrift\n\n\"P. \" wie früher als Organ des Beklagten zu bezeichnen und für\n\ndiesen wieder kostenlos Aufnahmeanträge sowie Veranstaltungshinweise ab-\n\nzudrucken. Gegen diese Verpflichtung habe der Kläger bezüglich der Bezeich-\n\nnung der Zeitschrift als Organ des Beklagten und des kostenlosen Abdrucks\n\nvon Aufnahmeanträgen ab Heft 3/99 und hinsichtlich der kostenlosen Wieder-\n\ngabe der Veranstaltungen des Beklagten ab Heft 6/99 verstoßen. Der Kläger\n\nkönne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß ihm der Beklagte mit\n\nSchreiben vom 15. April 1999 die Bezeichnung der Zeitschrift als sein Organ\n\nverboten habe. Dieses Verbot habe sich ebenso wie die Ankündigung, keine\n\nweiteren Ausgaben der Zeitschrift mehr abnehmen zu wollen, durch die Verein-\n\nbarung vom 9. Juli 1999 erledigt. Unerheblich sei auch, daß der Beklagte mit\n\nder Zeitschrift \"N. \" ein weiteres Verbandsorgan gehabt habe. Das\n\nentspreche dem \"status quo ante\". Eine Abmahnung des Klägers durch den\n\nBeklagten sei entbehrlich gewesen. Hierbei hätte es sich um eine sinnlose\n\nFörmelei gehandelt, weil der Kläger auf dem unzutreffenden Standpunkt stehe,\n\ner dürfe die Zeitschrift \"P. \" nicht als Organ des Beklagten be-\n\nzeichnen und brauche für diesen Aufnahmeanträge und Veranstaltungshinwei-\n\nse nur gegen Zahlung des üblichen Anzeigenpreises abzudrucken. Die fristlose\n\nKündigung vom 3. Februar 2000 stehe im übrigen noch in dem erforderlichen\n\nzeitlichen Zusammenhang mit dem erst ab Heft 6/99 geschaffenen Zustand der\n\nvölligen Loslösung des Klägers von dem beklagten Verband.\n\nNach der wirksamen Kündigung der Vereinbarung vom 9. Juli 1999 stün-\n\nden dem Beklagten aus § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 3 Bundesdatenschutzgesetz die mit der Widerklage geltend gemachten An-\n\nsprüche auf Löschung seiner Mitgliederdaten und Unterlassung ihrer Benutzung\n\nzu.\n\nstand.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\n1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht\n\nzu Unrecht den von dem Kläger mit der Klage gegen den Beklagten geltend\n\ngemachten Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Nr. II der Ver-\n\neinbarung vom 9. Juli 1999 auf Bezahlung von je 7.182 Exemplaren der Hefte 1\n\nbis 3/2000 der Zeitschrift \"P. \" verneint. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts kann bislang nicht davon ausgegangen werden,\n\ndaß der Beklagte die vorgenannte Vereinbarung mit Anwaltsschreiben vom\n\n3. Februar 2000 wirksam fristlos gekündigt hat.\n\na) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, daß der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 9. Juli\n\n1999 verpflichtet war, die Zeitschrift \"P. \" wieder auf dem Titel-\n\nblatt und im Impressum als Organ des Beklagten zu bezeichnen und für diesen\n\nkostenlos Aufnahmeanträge und Veranstaltungshinweise abzudrucken.\n\nWie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, enthält die Vereinba-\n\nrung vom 9. Juli 1999 keine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, die Zeit-\n\nschrift \"P. \" auf dem Titelblatt und im Impressum als Organ des\n\nBeklagten zu bezeichnen und für diesen kostenlos Aufnahmeanträge sowie\n\nVeranstaltungshinweise abzudrucken. Auch die Wohlverhaltensklausel in Nr. IV\n\nder Vereinbarung ist insoweit unergiebig. Nach deren ausdrücklicher Definition\n\nbedeutet Wohlverhalten, \"daß beide Parteien sich in ihren Äußerungen in der\n\nÖffentlichkeit nicht negativ über die jeweils andere Partei äußern und eventuelle\n\nUnstimmigkeiten in direktem Gespräch miteinander zu klären versuchen\". Um\n\nderartige Äußerungen geht es hier nicht. Demgemäß hat das Berufungsgericht\n\ndie genannten Verpflichtungen des Klägers der Vereinbarung vom 9. Juli 1999\n\nlediglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen. Die tat-\n\nrichterliche Auslegung von Individualerklärungen ist nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüf-\n\nbar (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444\n\nunter II 1 m.w.Nachw.). Das gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.\n\nErhebliche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.\n\nBei der Feststellung der für eine ergänzende Vertragsauslegung erfor-\n\nderlichen Vertragslücke ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Ver-\n\neinbarung vom 9. Juli 1999 habe neben einer Beendigung des Rechtsstreits vor\n\ndem Landgericht München auch den Sinn gehabt, hinsichtlich der Zeitschrift\n\n\"P. \" den \"status quo ante\" wiederherzustellen. Die Begründung\n\ndes Berufungsgerichts für das Vorhandensein einer Vertragslücke, der Kläger\n\nhabe nicht davon ausgehen können, daß der Beklagte die Zeitschrift \"ohne jede\n\nGegenleistung\" abnehme, ist allerdings nicht richtig. Das Berufungsgericht hat\n\ninsoweit den ausdrücklichen Inhalt der Vereinbarung vom 9. Juli 1999 nicht be-\n\nrücksichtigt. Nach deren Nr. I ist die Gegenleistung des Klägers für die Abnah-\n\nme der restlichen Ausgaben des Jahres 1999 die Erledigung seiner ungeklärten\n\nZahlungsansprüche aus gemeinsamen Veranstaltungen und Rechtsgeschäften\n\nmit dem Beklagten. Gegenleistung des Klägers für die Abnahme der Ausgaben\n\nin den beiden Folgejahren ist nach Nr. V der Vereinbarung die Rücknahme der\n\n- nach den eigenen Angaben des Beklagten vom Kläger als Hintermann betrie-\n\nbenen - Anfechtungsklage gegen die Neuwahl des Vorstands des Beklagten\n\nvom 12. April 1999.\n\nRichtig ist jedoch, daß die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 9. Juli\n\n1999 nicht geregelt haben, wie die Zeitschrift in bezug auf den Beklagten zu\n\ngestalten ist. Offensichtlich haben sie hierfür kein Bedürfnis gesehen. Diese\n\nLücke in der vertraglichen Abrede ist in Übereinstimmung mit der insoweit zu-\n\nmindest vertretbaren ergänzenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts\n\ndurch eine Rückkehr zum \"status quo ante\" zu schließen. Dieser vorherige Zu-\n\nstand war dadurch gekennzeichnet, daß die Zeitschrift auf dem Titelblatt und im\n\nImpressum als Organ des Beklagten bezeichnet wurde und daß im Textteil für\n\nden Beklagten kostenlos Aufnahmeanträge sowie Veranstaltungshinweise ab-\n\ngedruckt waren. Das Berufungsgericht hat bei seiner ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung nicht verkannt, daß der Beklagte dem Kläger noch mit Schrei-\n\nben vom 15. April 1999 die Bezeichnung als sein Organ verboten und die Ab-\n\nnahme weiterer Ausgaben verweigert hatte. Dieses Verbot hat es jedoch in an-\n\nderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung der Frage, ob der Kläger\n\ngegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, in revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstandender tatrichterlicher Würdigung ebenso wie die Ankündigung des Be-\n\nklagten im Schreiben vom 15. April 1999, keine weiteren Ausgaben der Zeit-\n\nschrift abnehmen zu wollen, aufgrund der Vereinbarung vom 9. Juli 1999 als\n\nüberholt und erledigt angesehen. Dem steht auch das eigene Verhalten des\n\nBeklagten nicht entgegen. Daß dieser nicht schon die erstmalige Weglassung\n\nder Bezeichnung der Zeitschrift als sein Organ im Heft 3/1999 beanstandet hat,\n\nerklärt sich schlicht daraus, daß dieses Heft im Zeitraum Mai/Juni 1999 und\n\ndamit vor Abschluß der Vereinbarung vom 9. Juli 1999 erschienen ist, als mithin\n\ndas Verbot vom 15. April 1999 noch gegolten hat. Das Berufungsgericht hat\n\nentgegen der Rüge der Revision ferner berücksichtigt, daß dem Beklagten zu-\n\nsätzlich noch die Zeitschrift \"N. \" als Verbandsorgan zur Verfügung\n\nstand, diesen Umstand jedoch im Hinblick auf den entsprechenden \"status quo\n\nante\" als unerheblich angesehen. Soweit die Revision im übrigen aus den vor-\n\ngenannten Gesichtspunkten etwas anderes herleiten will als das Berufungsge-\n\nricht, ist das revisionsrechtlich unzulässig.\n\nb) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe seine vorbezeichneten Verpflichtungen verletzt.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt allerdings die Weglassung\n\nder Bezeichnung der Zeitschrift als Organ des Beklagten und des Aufnahme-\n\nantrags in der Ausgabe 3/99 noch keinen Verstoß gegen die Vereinbarung vom\n\n9. Juli 1999 dar, weil diese erst nach Auslieferung der Ausgabe getroffen wor-\n\nden ist und bis dahin noch das Verbot des Beklagten im Schreiben vom\n\n15. April 1999 in Kraft war. Der Kläger hat danach erst ab der Gestaltung des\n\nHeftes 4/99 seine Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten verletzt. Daß der\n\nBeklagte die Verstöße des Klägers im folgenden nicht gerügt hat, ist entgegen\n\nder Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang unerheblich. An den\n\nPflichtverletzungen des Klägers ändert sich dadurch nichts.\n\nc) Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine\n\nAbmahnung des Klägers durch den Beklagten für entbehrlich angesehen hat.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die frist-\n\nlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhal-\n\ntens der Gegenseite grundsätzlich eine Abmahnung voraus; diese ist nach dem\n\nRechtsgedanken des § 326 Abs. 2 BGB a.F. nur dann entbehrlich, wenn sie\n\nvon vornherein aussichtslos erscheint, etwa weil der Schuldner die Leistung\n\nernsthaft und endgültig verweigert (Senatsurteil vom 10. März 1976 - VIII ZR\n\n268/74, WM 1976, 508 unter III 4; Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR\n\n312/79, WM 1981, 331 unter B I 2 b; Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR\n\n122/90, WM 1992, 156 unter 2 c). So ist es inzwischen auch in § 314 Abs. 2,\n\n§ 323 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n62. Aufl., § 314 Rdnr. 8 m.w.Nachw.).\n\nHier hat der Beklagte den Kläger nicht abgemahnt. Die Abmahnung war\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht entbehrlich. Dessen\n\nAnnahme, das Vertrauensverhältnis der Parteien sei aufgrund der \"jeweils nicht\n\nangekündigten fortlaufenden Verstöße\" des Klägers nachhaltig zerstört gewe-\n\nsen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wie bereits vorstehend näher ausgeführt,\n\nstellt die Weglassung der Bezeichnung der Zeitschrift als Organ des Beklagten\n\nund des Aufnahmeantrags in der Ausgabe 3/1999 noch keine Verletzung der\n\nVereinbarung vom 9. Juli 1999 dar. Verstöße liegen insoweit erst ab der Aus-\n\ngabe 4/1999 (Juli/August) vor. Diese Verstöße erscheinen jedoch im Hinblick\n\nauf das vorausgegangene Verbot des Beklagten im Schreiben vom 15. April\n\n1999 nicht als schwerwiegend, da das Verbot in der Vereinbarung vom 9. Juli\n\n1999 nicht ausdrücklich, sondern nur konkludent aufgehoben worden ist und\n\nder Beklagte selbst die Verstöße bis zum Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt,\n\nnicht einmal in der Kündigungserklärung vom 3. Februar 2000, gerügt hat. Von\n\nGewicht ist danach lediglich das Weglassen der kostenlosen Wiedergabe der\n\nVeranstaltungen des Beklagten im Heft 6/1999. Aber auch dieser einmalige\n\nVerstoß des Klägers gegen die Vereinbarung der Parteien vom 9. Juli 1999 wird\n\ndadurch relativiert, daß der Kläger den Abdruck nach seiner Darstellung, von\n\nder mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen\n\nist, nicht generell, sondern nur ohne Bezahlung des üblichen Anzeigenhonorars\n\nverweigert hat. Daß der Kläger im Rechtsstreit Verstöße gegen die Vereinba-\n\nrung der Parteien verneint hat, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nauch kein Beleg dafür, daß eine Abmahnung eine \"sinnlose Förmelei\" gewesen\n\nwäre. Die Abmahnung hätte dem Kläger vielmehr gezeigt, daß der Beklagte\n\nentgegen seiner, des Klägers, Annahme an dem Verbot vom 15. April 1999\n\nnicht mehr festhielt und - über den Wortlaut der Vereinbarung vom 9. Juli 1999\n\nhinaus - sein früher bestehendes Recht auf kostenlosen Abdruck von Aufnah-\n\nmeanträgen und Veranstaltungshinweisen weiterhin für sich beanspruchte.\n\nSchließlich hatte der Beklagte auch deswegen allen Anlaß zu einer Abmah-\n\nnung, weil in Nr. IV der Vereinbarung vom 9. Juli 1999 - wenn auch in anderer\n\nHinsicht - ausdrücklich geregelt worden ist, eventuelle Unstimmigkeiten in di-\n\nrektem Gespräch miteinander zu klären zu versuchen.\n\n2. Da die Kündigung des Beklagten nach den bisherigen Feststellungen\n\nmangels vorheriger Abmahnung unwirksam ist, ist der auf die Widerklage er-\n\nfolgten Verurteilung des Klägers, die ihm von dem Beklagten zur Verfügung\n\ngestellten Mitgliederdaten zu löschen und deren Nutzung zu unterlassen, die\n\nGrundlage entzogen.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es im Hinblick auf die Ent-\n\nbehrlichkeit einer Abmahnung wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung\n\nder Pflichterfüllung noch Feststellungen dazu bedarf, ob der Kläger gemäß der\n\nunter Zeugenbeweis gestellten Behauptung des Beklagten den Abdruck der\n\nVeranstaltungen des Beklagten selbst gegen Zahlung des Anzeigenpreises ab-\n\ngelehnt hat. Zudem hat der Beklagte die Höhe der Klageforderung bestritten\n\nund unter Beweisantritt vorgetragen, er habe seinerzeit lediglich über 5.495 ab-\n\nnahmepflichtige Mitglieder verfügt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:32.175297+00:00"}}