{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__91-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"VIII ZR 91/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543 Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitge- genstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken. BGB § 278 Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Ver- schuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnauswei- sungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und Verlustrechnung verursacht haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 91/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Juni 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 543\n\nHat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitge-\ngenstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die\nZulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.\n\nBGB § 278\n\nDer Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Ver-\nschuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die\nGesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnauswei-\nsungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und\nVerlustrechnung verursacht haben.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - OLG Karlsruhe\n\nLG Karlsruhe\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2002 wird auf seine\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Patentanwälte; sie streiten um gegenseitige Ansprüche\n\nim Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils des Klägers an einer Patent-\n\nanwaltspraxis an den Beklagten.\n\nDer Kläger betrieb seit dem 1. Januar 1992 gemeinsam mit dem Zeugen\n\nT. eine Patentanwaltspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts. In einer von dem Kläger, dem Zeugen T. und dem\n\nBeklagten unterzeichneten Vereinbarung vom 3. Juli 1995 übertrug der Kläger\n\nrückwirkend zum 1. Juli 1994 seinen Gesellschaftsanteil auf den Beklagten. Als\n\nKaufpreis für die Übernahme des Anteils wurde ein Betrag von 450.000 DM\n\nvereinbart, von dem ein Teil bei Vertragsunterzeichnung und der Rest in monat-\n\nlichen Raten gezahlt werden sollte. Unter Ziff. 1.1.2. vereinbarten die Vertrags-\n\nparteien unter anderem folgendes:\n\n\"Herr T. und Herr N. (=Kläger) sind sich darüber\neinig, daß für die Beendigung ihrer Sozietät maßgebliche Abrech-\nnungsbasis eine Einnahme-/Überschußrechnung der eingegange-\nnen Beträge unter Ausschluß in Rechnung gestellter, jedoch noch\nnicht eingegangener Beträge per 30.06.1994 ist, die vom Steuer-\nberatungsbüro... für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt wird.\n\n....\n\nZur Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns ist dessen\nungeachtet eine Schlußbilanz auf den 30.06.1994 vom Steuerbe-\nratungsbüro... verbindlich zu erstellen.\"\n\nEine in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführte Betriebsprüfung der\n\nPraxis durch das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, daß die Gewinne für\n\ndie Jahre 1992, 1993 und 1994 geringer ausgefallen waren als ursprünglich\n\nangenommen. Es ergingen entsprechende - inzwischen bestandskräftige -\n\nFeststellungsbescheide. Der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil ermäßigte\n\nsich danach für 1992 von 230.000 DM auf 152.177 DM und für 1993 von\n\n252.596 DM auf 199.670,22 DM. Grund für die unterschiedliche Gewinnermitt-\n\nlung war, daß in der Buchhaltung der Praxis durchlaufende Posten, wie etwa\n\nAmtsgebühren für Patentämter, falsch verbucht worden waren.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger die ab Mai 1999 fälligen und vom Be-\n\nklagten nicht gezahlten restlichen Kaufpreisraten von insgesamt 93.600 DM.\n\nDer Beklagte hat sich demgegenüber in erster Linie damit verteidigt, daß der\n\nKaufpreisanspruch wegen des in den Jahren 1992 und 1993 geringeren Ge-\n\nwinns auf 341.291,80 DM zu reduzieren sei. Hilfsweise hat er mit einem Ge-\n\ngenanspruch in Höhe von 356.000 DM aufgerechnet; in dieser Höhe beziffert er\n\nseinen eigenen Arbeitsaufwand, der ihm im Zusammenhang mit der Betriebs-\n\nprüfung entstandenen sei. Weiterhin hat er in zweiter Linie hilfsweise mit einem\n\nAnspruch auf Rückzahlung der - nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung über-\n\nhöhten - Gewinnentnahmen des Klägers in den Jahren 1992, 1993 und im\n\n1. Halbjahr 1994 in Höhe von 162.841,40 DM aufgerechnet.\n\nDarüber hinaus ist der Beklagte der Meinung, für den gekauften Gesell-\n\nschaftsanteil sei ein Kaufpreis von lediglich 341.291,80 DM angemessen; er\n\nhabe deshalb an den Kläger 15.108,20 DM zu viel gezahlt. Diesen Betrag\n\nmacht er im Wege der Widerklage geltend (Widerklageantrag zu 1). Hilfsweise\n\nfür den Fall der Klageabweisung aus anderen Gründen verlangt er mit der Wi-\n\nderklage Rückzahlung überhöhter Gewinnentnahmen \n\nin Höhe \n\nvon\n\n162.841,40 DM (Widerklageantrag zu 2).\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage lediglich\n\nin Höhe von 6.400 DM stattgegeben.\n\nHiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat\n\nam 5. September 2001 als Mitgesellschafter der Gesellschaft überhöhte Ge-\n\nwinnentnahmen des Klägers in Höhe von 162.841,40 DM gutgebracht. Nach-\n\ndem im Berufungsverfahren bereits zwei Verhandlungstermine vor dem Einzel-\n\nrichter stattgefunden hatten, hat das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers\n\nTermin zur Verhandlung vor dem Senat auf den 19. Februar 2002 bestimmt. Mit\n\neinem am 18. Februar 2002 um 15.34 Uhr per Fax eingegangenen Schriftsatz\n\nhat sich für den Kläger ein neuer Prozeßbevollmächtigter gemeldet und die\n\nVerlegung der auf den folgenden Tag anberaumten Verhandlung beantragt. Er\n\nhat dies damit begründet, Gelegenheit zur Einarbeitung in die Prozeßakten zu\n\nbenötigen. In der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag ist für den Kläger\n\nniemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht Ter-\n\nmin zur Verkündung einer Entscheidung nach Lage der Akten auf den 19. März\n\n2002 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2002, eingegangen am selben\n\nTag, hat der Kläger Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Ver-\n\nhandlung beantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat durch Urteil vom 19. März 2002 nach Lage der\n\nAkten entschieden; es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf\n\ndie Berufung des Beklagten den Kläger zur Zahlung von weiteren 87.727,12 \n\n(= 171.579,34 DM, davon weitere 8.708,20 DM überzahlter Kaufpreis und\n\n162.871,14 DM überhöhte Gewinnentnahme) verurteilt. Hinsichtlich der Verur-\n\nteilung des Klägers (Ziffer 2 des Tenors) hat es die Revision zugelassen. Mit\n\nder Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter und wendet sich gegen sei-\n\nne Verurteilung auf die Widerklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nEine Entscheidung nach Lage der Akten sei zulässig, weil der Kläger\n\nnicht glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden im Termin ausgeblieben zu\n\nsein, und weil er die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragt habe.\n\nAus dem Verlegungsantrag habe sich nicht ergeben, weshalb ein Mandats-\n\nwechsel erfolgt sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Verkehrsanwalt\n\ndes Klägers in K. , Rechtsanwalt C. , den Rechtsstreit federführend bear-\n\nbeitet habe und beim Beweisaufnahmetermin am 29. November 2001 anwe-\n\nsend gewesen sei. Daß eine Notwendigkeit bestanden habe, auch dessen\n\nMandat zu beenden, sei nicht mitgeteilt worden.\n\nDem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Restkaufpreisan-\n\nspruch nicht zu, weil der Beklagte auf Grund eines ihm zustehenden Scha-\n\ndensersatzanspruches wegen Verschuldens bei Vertragsschluß von der Rest-\n\nkaufpreisverpflichtung frei geworden sei. Bei Verhandlungen über den Verkauf\n\neines Unternehmens bzw. eines Geschäftsanteils müsse der Verkäufer den\n\nKäufer nicht nur über Umstände, die den Vertragszweck gefährden oder verei-\n\nteln könnten, sondern auch über wertbildende Faktoren und solche Umstände\n\naufklären, die den Ertrag beeinflußten. Deshalb habe der Kläger den Beklagten\n\nüber die unstreitigen, für die \"relevanten Jahre 1992 und 1993\" erfolgten Fehl-\n\nverbuchungen informieren müssen. Ausgehend von diesem Gewinnanteil sei\n\nnach der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 die Höhe des Kaufpreises berechnet.\n\nDer Kläger habe den in analoger Anwendung von §§ 282, 285 BGB ihn treffen-\n\nden Entlastungsbeweis, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe,\n\nnicht geführt. Aus der Aussage des hierzu vernommenen Zeugen T. \n\nergebe sich nicht, daß er die Fehlbuchungen nicht gekannt habe oder nicht ha-\n\nbe kennen können. Der Beklagte könne daher verlangen, so gestellt zu werden,\n\nwie die Parteien bei Kenntnis der nach der Steuerprüfung maßgeblichen Um-\n\nsatz- und Gewinnzahlen den Gesellschaftsanteil bewertet hätten. Sie hätten\n\ndann den Kaufpreis - wie unstreitig sei - nur auf 341.291,80 DM berechnet.\n\nSoweit der Beklagte mit der Widerklage Rückzahlung eines Teils des be-\n\nreits bezahlten Kaufpreises fordere, ergebe sich dieser Anspruch entsprechend\n\nden vorgenannten Ausführungen gleichfalls aus Verschulden bei Vertragsver-\n\nhandlungen.\n\nDem mit der zulässigen Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch\n\nwegen überhöhter Gewinnentnahmen stehe zunächst die Klausel in Ziff. 1.1.2.\n\nder Vereinbarung vom 3. Juli 1995 nicht entgegen. Sie sei nach Treu und Glau-\n\nben so auszulegen, daß sie jedenfalls im Verhältnis der Parteien nicht gelte,\n\nwenn diese einvernehmlich eine andere Feststellung träfen oder der Vortrag\n\neiner Partei insoweit unstreitig bleibe. Die von einem Steuerberaterbüro getrof-\n\nfene Feststellung sei jedenfalls nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung offen-\n\nbar unrichtig und nach § 317 Abs. 1 BGB nicht bindend. Der Anspruch auf Er-\n\nstattung der überhöhten Gewinnentnahme stehe dem Beklagten unabhängig\n\ndavon zu, ob mit der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 auch die Verbindlichkeiten\n\ndes Klägers gegenüber der Gesellschaft auf den Beklagten übergegangen sei-\n\nen oder ob der Kläger Schuldner solcher Verbindlichkeiten geblieben sei. Sei\n\nersteres der Fall, so ergebe sich der Erstattungsanspruch des Beklagten\n\ngleichfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß, weil\n\ndie Belastung des Beklagten mit dieser Verbindlichkeit adäquat-kausale Folge\n\nder unterlassenen Aufklärung über die Fehlverbuchungspraxis wäre. Sei der\n\nKläger jedoch zur Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahme verpflichtet\n\ngeblieben, so stehe dem Beklagten ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB\n\nbzw. nach §§ 677, 684 BGB zu, weil er als Dritter die Verpflichtung des Klägers\n\nerfüllt habe. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung habe der Beklagte kon-\n\nkludent mit der Erhebung der Widerklage und dem Berufen auf die erfolgte\n\nZahlung im Prozeß getroffen.\n\nII.\n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilste-\n\nnor auf die Entscheidung über die Widerklage (Tenor zu 2) beschränkt. Eine\n\nsolche Beschränkung der Revisionszulassung ist grundsätzlich möglich (vgl. zu\n\n§ 546 a.F. BGHZ 76, 397, 398 und BGH, Urteile vom 7. Juli 1982 - III ZR\n\n119/82, NJW 1984, 615 unter I. und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW\n\n1987, 3264 unter I., jeweils m.w.Nachw.). Voraussetzung ist aber, daß sie sich\n\nauf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs\n\n- also nicht lediglich auf eine einzelne (unselbständige) Rechtsfrage - bezieht\n\nund daß sie klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil zu entnehmen ist; dies\n\nmuß zwar nicht aus der Urteilsformel hervorgehen, sondern kann sich auch aus\n\nden Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der Zulas-\n\nsungsentscheidung ergeben. Fehlt es an einer derartigen Beschränkung, dann\n\nist diese unwirksam, die Revision also unbeschränkt zulässig (BGHZ 141, 232,\n\n233 f. m.w.Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 10 und 16). Das ist\n\nhier der Fall.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Beschränkung seiner\n\nZulassungsentscheidung ausgeführt, hinsichtlich des Tenors zu 1 (Entschei-\n\ndung über die Klage) bedürfe es keiner Zulassung, weil seine Entscheidung der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Verkäufers\n\nbeim Verkauf von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen entspreche. Damit\n\nkönnte nach dem Willen des Berufungsgerichts entgegen dem Wortlaut seiner\n\nZulassungsentscheidung zwar noch die Verurteilung des Klägers auf die Wider-\n\nklage von der Zulassung wirksam ausgenommen sein, soweit die Widerklage\n\nden Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises betrifft (Widerklageantrag zu\n\n1). Jedoch hat das Berufungsgericht auch die auf den Widerklageantrag zu 2\n\nerfolgte Verurteilung des Klägers zur Erstattung der überhöhten Gewinnent-\n\nnahmen alternativ mit einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß\n\nwegen unterlassener Aufklärung des Beklagten über die Fehlverbuchungen\n\nbegründet. Eine Auslegung der Beschränkung dahin, daß die Revision nur für\n\nden im anderen Fall bejahten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag\n\nund ungerechtfertigter Bereicherung zugelassen sein soll, verbietet sich, weil\n\neine solche Beschränkung auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt un-\n\nzulässig wäre.\n\n2. Kann demnach die Zulassung der Revision nur dahin verstanden wer-\n\nden, daß sie die Verurteilung zur Rückerstattung der überhöhten Gewinnent-\n\nnahmen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß mitumfaßt, so ist ihre Be-\n\nschränkung auf den Anspruch wegen der überhöhten Gewinnentnahmen und\n\nschließlich auf die Entscheidung über die Widerklage insgesamt nicht wirksam.\n\nDenn das Berufungsgericht hat aus demselben rechtlichen Grund - der Scha-\n\ndensersatzpflicht des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen un-\n\nterlassener Aufklärung über die unrichtigen Verbuchungen - die Kaufpreisklage\n\ndes Klägers abgewiesen und den vom Beklagten mit der Widerklage gleichfalls\n\nverfolgten Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Die Beschränkung einer Re-\n\nvisionszulassung setzt aber - wie ausgeführt- voraus, daß der Teil des Pro-\n\nzeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, in rechtlicher und tat-\n\nsächlicher Hinsicht teilbar ist. Im Fall einer Zurückverweisung darf die Änderung\n\ndieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren\n\nTeil geraten (MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543\n\nRdnr. 33). Ein solcher Widerspruch entstünde hier zwischen der Entscheidung\n\nüber die Klage sowie den Widerklageantrag zu 1) einerseits und dem den An-\n\nspruch auf Erstattung der überhöhten Gewinnentnahmen betreffenden Wider-\n\nklageantrag andererseits, wenn das Revisionsgericht bei der Entscheidung über\n\ndie Widerklage die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die unrichtige Er-\n\nmittlung des Gewinnes verneinen und den Widerklageanspruch abweisen wür-\n\nde, die aus demselben Grund erfolgte Abweisung der Kaufpreisklage aber be-\n\nstehen bliebe.\n\n3. Die nicht eindeutige, in jeder Auslegung aber unzulässige Beschrän-\n\nkung der Revision durch das Berufungsgericht ist damit unwirksam; das Beru-\n\nfungsurteil unterliegt deshalb in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Über-\n\nprüfung (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, WM 1990, 693\n\n= NJW-RR 1990, 277 unter I und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80, NJW\n\n1982, 2188 unter 1).\n\nIII.\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.\n\n1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein Urteil nach\n\nLage der Akten nicht erlassen dürfen, weil der im Termin am 19. Februar 2002\n\nvom Beklagten übergebene Schriftsatz vom selben Tag neuen beziehungswei-\n\nse ergänzenden Vortrag enthalten habe, ist diese Verfahrensrüge von der Revi-\n\nsion nicht hinreichend begründet worden. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muß\n\ndie Revisionsbegründung bei der Rüge eines Verfahrensfehlers die Tatsachen\n\nbezeichnen, die eine Verletzung des Gesetzes ergeben. Für die Darlegung ei-\n\nnes Verstoßes gegen die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der eine\n\nEntscheidung nach Lage der Akten ausgeschlossen ist, wenn der nicht erschie-\n\nnenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen nicht rechtzeitig mittels\n\nSchriftsatzes mitgeteilt war, oder auch eines Verstoßes gegen § 331 a Abs. 1\n\nwegen nicht vorliegender Entscheidungsreife (vgl. Thomas/Putzo/Reichold,\n\nZPO, 24. Aufl., § 335 Rdnr. 7) hätte die Revision darlegen müssen, welche ge-\n\ngenüber dem bisherigen Vorbringen des Beklagten neue Tatsachen in dem ge-\n\nnannten Schriftsatz enthalten gewesen sein sollen. Der Verstoß kann andern-\n\nfalls im Hinblick auf § 559 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht überprüft\n\nwerden.\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auf den\n\nAntrag des Klägers vom 12. März 2002 hin nach § 331 a Satz 1 in Verbindung\n\nmit § 251 a Absatz 2 Satz 4 ZPO den Verkündungstermin aufheben und einen\n\nneuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Nach der ge-\n\nnannten Vorschrift ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,\n\nwenn die Partei glaubhaft macht, daß sie im Termin ohne ihr Verschulden aus-\n\ngeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen\n\nkonnte. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, waren nicht\n\ngegeben.\n\nDer Kläger hat gegenüber dem Berufungsgericht nicht glaubhaft ge-\n\nmacht, aus welchem Grund sein Prozeßbevollmächtigter gehindert war, an der\n\nmündlichen Verhandlung am 19. Februar 2002 teilzunehmen. Eine erst kurz vor\n\ndem Termin erfolgte Beauftragung eines neuen Prozeßbevollmächtigten und\n\ndie infolgedessen möglicherweise nicht ausreichende Zeit zur Vorbereitung\n\nstellt als solche keinen Grund dar, der Verhandlung fernzubleiben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat darüber hinaus mit Recht angenommen, der Kläger habe in\n\ndem Antrag vom 12. März 2002 auch nicht glaubhaft gemacht, daß er eine\n\nVerlegung des Termins nicht rechtzeitig habe beantragen können. Der am\n\n18. Februar 2002 bei Gericht eingegangene Verlegungsantrag des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers enthielt keine Begründung für die Notwendigkeit\n\neines Anwaltswechsels. In der Begründung des Antrages auf Bestimmung ei-\n\nnes neuen Termins hat der Kläger zwar ausgeführt, der Wechsel sei wegen\n\nZweifeln am gesundheitlichen Zustand seines bisherigen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten erfolgt; er hat aber nicht dargelegt, warum er diesen Umstand dem Ge-\n\nricht nicht schon in seinem Terminsverlegungsantrag vom 18. Februar 2002\n\nmitgeteilt hat.\n\nc) Ohne Erfolg rügt der Kläger des weiteren, das Berufungsgericht hätte\n\naufgrund seines Schriftsatzes vom 12. März 2002 zumindest nach § 156 ZPO\n\ndie mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Für die Entscheidung\n\nhatte das Berufungsgericht § 156 ZPO in der neuen, am 1. Januar 2002 gelten-\n\nden Fassung der ZPO anzuwenden, weil es sich um eine die Prozeßleitung des\n\nGerichts betreffende allgemeine Vorschrift handelt, die nicht unter die Über-\n\ngangsregelungen des § 26 Nr. 2 und Nr. 5 EGZPO fällt (vgl. Thomas/Putzo/\n\nHüßtege, aaO., § 26 EGZPO Rdnr. 3).\n\naa) Ein Grund, der das Berufungsgericht zur Wiedereröffnung der münd-\n\nlichen Verhandlung verpflichtet hätte, ergab sich nicht aus den vom Kläger in\n\ndiesem Schriftsatz erstmals geschilderten Umständen zur Notwendigkeit des\n\nAnwaltswechsels wegen gesundheitlicher Probleme seines früheren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des\n\nzum Abwickler bestellten Rechtsanwalts S. vom 7. März 2002 war für\n\ndas Berufungsgericht nicht die Befürchtung abzuleiten, der Kläger sei bisher\n\nmöglicherweise durch einen nicht geschäftsfähigen Anwalt vertreten gewesen.\n\nDen im Revisionsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen läßt sich\n\ngleichfalls nicht entnehmen, daß der Krankheitsverlauf des bisherigen Prozeß-\n\nbevollmächtigten des Klägers bereits im März 2002 zu einem entsprechenden\n\nZustand geführt hatte. Von einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 244\n\nZPO (dazu BGHZ 30, 112, 119) oder, wie die Revision meint, dem Vorliegen\n\ndes Restitutionsgrundes nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 579\n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO, kann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\nbb) Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzu-\n\nordnen, hätte möglicherweise dann bestanden, wenn der Kläger im Schriftsatz\n\nvom 12. März 2002 dargelegt hätte, daß es ihm bis zu dem Verhandlungstermin\n\nam 19. Februar 2002, in welchem er noch einen Antrag auf Vertagung nach\n\n§ 227 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. ZPO hätte stellen können, ohne Verschulden nicht\n\nmöglich war, die kurzfristige Notwendigkeit eines Anwaltswechsels in nachvoll-\n\nziehbarer Weise zu begründen. Eine solche Zwangslage ergibt sich aus seinem\n\nSchriftsatz vom 12. März 2002 jedoch nicht.\n\n2. Das Berufungsurteil hält auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der\n\nRevision sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Klage als auch über die\n\nWiderklage stand.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend ge-\n\nmachten Restkaufpreisanspruch des Klägers \n\nin Höhe von 93.600 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:18)(cid:10)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:22)(cid:14)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:25)(cid:14)(cid:21)(cid:9)(cid:6)(cid:16)(cid:13)(cid:14)(cid:2)(cid:1)(cid:20)(cid:7)(cid:26)(cid:16)(cid:10)(cid:18)(cid:10)(cid:5)(cid:27)(cid:18)(cid:20)(cid:12)(cid:26)(cid:18)(cid:28)(cid:7)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:2)(cid:18) (cid:9)!(cid:3)(cid:31)\"(cid:10)(cid:18)(cid:20)#\n\n$%(cid:18)(cid:20)&(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:10)(cid:16)’(cid:14)(cid:25)(cid:18)(cid:20)(cid:7)((cid:18)(cid:20)(cid:9))(cid:7)*(cid:1)(cid:20)+(cid:22)(cid:23)\n\n(47.856,92 \n\nHerabsetzung des Kaufpreises gerichteter Schadensersatzanspruch aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß im Hinblick darauf zusteht, daß sich die Gewinne\n\nder Gesellschaft nach der Steuerfestsetzung für die Jahre 1992 und 1993 als\n\ngeringer erwiesen haben, als die Gesellschafter ursprünglich angenommen\n\nhatten.\n\naa) Der Kläger hat bei den Kaufverhandlungen gegenüber dem Beklag-\n\nten objektiv unzutreffende Angaben über die Höhe des von der Gesellschaft in\n\nden Jahren 1992 und 1993 erwirtschafteten Gewinns gemacht. Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien bei den Kaufverhandlun-\n\ngen die Höhe des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil des Klägers auf der\n\nGrundlage des dem Kläger in den Jahren 1992 und 1993 zustehenden Ge-\n\nwinnanteils berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, von welchem der Betei-\n\nligten die bei den Verhandlungen vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen\n\nfür 1992 und 1993 vorgelegt worden sind. Denn der Kläger hat sich, indem er\n\nzur Errechnung des von ihm verlangten Kaufpreises die darin ausgewiesenen\n\nGewinne herangezogen hat, die Angaben in den Gewinn- und Verlustrechnun-\n\ngen zu eigen gemacht. Der Kläger hat mit diesen objektiv unzutreffenden An-\n\ngaben über den Gewinn der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 eine\n\nvorvertragliche Pflicht verletzt. Macht nämlich ein Verkäufer Angaben, die für\n\nden Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sind, so müssen diese\n\nAngaben richtig sein (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW\n\n1998, 302 unter II. 1. b aa m.w.Nachw.).\n\nbb) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die objektiv unzutreffenden Anga-\n\nben über den Gewinn der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 auch zu\n\nvertreten. Ob die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er selbst die unrichtigen Verbu-\n\nchungen und den daraus resultierenden geringeren Gewinn weder gekannt ha-\n\nbe noch habe kennen müssen, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kann da-\n\nhinstehen. Der Kläger haftet nämlich jedenfalls als Mitinhaber der Gesellschaft\n\npersönlich nach §§ 278, 276 BGB für das Fehlverhalten derjenigen für die Ge-\n\nsellschaft tätigen Personen, die die unrichtigen Gewinnausweisungen in den\n\nGewinn- und Verlustrechnungen durch Fehler bei den Verbuchungen verur-\n\nsacht haben (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1973 - I ZR 43/72, WM 1974, 51 un-\n\nter II. 2.). Indem der Kläger sich in den Vertragsverhandlungen bei seinen An-\n\ngaben über die Verhältnisse der Gesellschaft auf Zahlenwerke gestützt hat, die\n\nvon der Buchhalterin seiner Kanzlei für diese erstellt worden sind, und danach\n\nden Kaufpreis kalkuliert hat, bediente er sich ihrer als Erfüllungsgehilfin.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte\n\naus Verschulden bei Vertragsschluß die Herabsetzung des mit dem Kläger ver-\n\neinbarten Kaufpreises auf den Betrag verlangen kann, den er bei Kenntnis der\n\nzutreffenden Gewinne der Gesellschaft vereinbart hätte (BGHZ 69, 53). Dieser\n\nwäre von den Parteien bei dem niedrigeren Gewinn nach der unangegriffenen\n\nFeststellung des Berufungsgerichts \"unstreitig\" statt mit 450.000 DM mit\n\n341.291,80 DM vereinbart worden. Da der Beklagte bereits 356.400 DM bezahlt\n\nhat, steht dem Kläger ein Restkaufpreisanspruch nicht mehr zu.\n\nb) Zu Recht haben die Vorinstanzen den Kläger auf den Widerklagean-\n\ntrag zu 1 zur Rückzahlung des Betrages von 15.108,20 DM verurteilt. Um diese\n\nSumme übersteigt der vom Beklagten bereits gezahlte Kaufpreis den Betrag\n\nvon 341.291,80 DM, auf den nach den Ausführungen unter 1. a) der Kaufpreis-\n\nanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens des Klägers herabzusetzen ist.\n\nDer Kaufpreis ist insoweit vom Beklagten ohne Rechtsgrund bezahlt und kann\n\nvon ihm wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu-\n\nrückverlangt werden.\n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf den Wider-\n\nklageantrag zu 2 erfolgte Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung des Be-\n\ntrags in Höhe von 162.841,40 DM, den er unter Zugrundelegung der nachträgli-\n\nchen steuerlichen Gewinnfestsetzung zu Unrecht als Gewinn entnommenen hat\n\nund den der Beklagte an die Gesellschaft überwiesen hat.\n\naa) Entgegen der Meinung der Revision konnte es das Berufungsgericht\n\noffen lassen, ob ein aus der Zeit vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils\n\ndes Klägers auf den Beklagten herrührender Anspruch der Gesellschaft auf\n\nRückzahlung des vom Kläger zuviel entnommenen Gewinns (Sozialanspruch)\n\nmit der Übertragung des Anteils auf den Beklagten als Schuldner übergegan-\n\ngen ist oder ob der Kläger Schuldner eines solchen Anspruchs der Gesellschaft\n\ngeblieben ist (vgl. dazu BGHZ 45, 221). Denn das Berufungsgericht ist zu Recht\n\ndavon ausgegangen, daß der Beklagte in beiden Fällen vom Kläger Zahlung\n\neines Betrages in Höhe dieses Gewinnanteils beanspruchen kann. Ist entspre-\n\nchend der zuerst genannten Alternative der Beklagte gegenüber der Gesell-\n\nschaft zur Rückzahlung des vom Kläger zuviel entnommenen Gewinns ver-\n\npflichtet, kann er, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, vom Kläger aus\n\nVerschulden bei Vertragsschluß die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages\n\nverlangen. Denn die Belastung mit der Verpflichtung gegenüber der Gesell-\n\nschaft stellt für den Beklagten einen Schaden dar, der eine adäquat-kausale\n\nFolge der unzutreffenden Angaben des Klägers bei den Vertragsverhandlungen\n\nist.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß dann,\n\nwenn Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung des zuviel entnommenen\n\nGewinns der Kläger geblieben ist, der Beklagte von diesem unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670 in Verbindung mit §§ 683\n\nSatz 1, 677 BGB bzw. § 684 Satz 1 in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1, 267\n\nAbs. 1 BGB) Erstattung des von ihm an die Gesellschaft gezahlten Betrages\n\nvon 162.841,40 DM beanspruchen kann. Der Beklagte hat durch Begleichung\n\nder Schuld des Klägers ein objektiv fremdes Geschäft geführt und als Dritter im\n\nSinne des § 267 BGB auf die Schuld des Klägers geleistet. Das Berufungsge-\n\nricht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte habe, als er am\n\n5. September 2001 diese vom Kläger geschuldete Verbindlichkeit an die Ge-\n\nsellschaft zahlte, den Willen gehabt, eine fremde Schuld zu erfüllen. Zu Unrecht\n\nmeint die Revision, dem stehe entgegen, daß der Beklagte nur entweder eine\n\neigene oder eine fremde Schuld habe tilgen wollen. Für die Annahme einer\n\nLeistung durch einen Dritten im Sinne von § 267 BGB ist es ausreichend, daß\n\nder Leistende jedenfalls auch eine fremde Verbindlichkeit tilgen will (BGHZ 70,\n\n389, 396 f.; 72, 246, 248 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72,\n\nWM 1974, 199 unter I.). Dieser Wille des Beklagten ist schon bei der Zahlung\n\ngegenüber der Gesellschaft als Gläubigerin der Forderung hinreichend deutlich\n\nzum Ausdruck gekommen, wie der Senat selbst feststellen kann. Die Gegenrü-\n\nge der Revisionserwiderung zeigt unter Bezugnahme auf das unstreitige Vor-\n\nbringen des Beklagten in den Vorinstanzen auf, daß der Beklagte seinen dahin\n\ngehenden Willen auf dem Überweisungsträger vom 5. September 2001 durch\n\nAngabe des Verwendungszwecks \n\n\"Rückzahlung Überentnahme N. \n\n \" geäußert hat und daß dies zusätzlich in dem Schreiben der Sparkasse\n\nan die Gesellschaft vom 7. September 2001 zum Ausdruck gekommen ist. Daß\n\ner für den Kläger geleistet hat, hat der Beklagte diesem gegenüber in seinem\n\nunmittelbar auf die Zahlung folgenden Schriftsatz vom 11. September 2001 be-\n\nkräftigt. Für die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens im Sinne von\n\n§ 677 BGB sind diese Umstände schon deshalb ausreichend, weil die Erfüllung\n\nder Verbindlichkeit des Klägers ein für den Beklagten objektiv fremdes Geschäft\n\ndarstelle (oben aa), bei welchem das Bestehen eines Fremdgeschäftsfüh-\n\nrungswillens vermutet wird (BGHZ 40, 28, 31).\n\nDas Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob\n\ndie Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahmen dem Interesse und dem\n\nwirklichen, geäußerten Willen des Klägers entsprachen. Sollte dies nämlich zu\n\nverneinen sein, so ist der Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten an die\n\nGesellschaft erbrachten Zahlung aus § 684 Satz 1 in Verbindung mit §§ 812\n\nAbs. 1, 818 BGB oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt einer Rückgriffskon-\n\ndiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB begründet. Der Kläger hat durch\n\ndie Zahlung des Beklagten nach §§ 362, 267 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen\n\nGrund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, wenn er und nicht der\n\nBeklagte Schuldner des Anspruchs der Gesellschaft auf Rückzahlung der über-\n\nhöhten Gewinnentnahme war.\n\nbb) Daß vor der Abtretung des Anteils an den Beklagten ein Anspruch\n\nder Gesellschaft gegen den Kläger in Höhe des vom Beklagten geleisteten Be-\n\ntrages von 162.841,40 DM bestanden hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei bejaht worden.\n\n(1) Zu Unrecht meint die Revision, einem Anspruch der Gesellschaft auf\n\nRückzahlung überhöhter Gewinnentnahmen stehe Ziff. 1.1.2. der Vereinbarung\n\nvom 3. Juli 1995 entgegen, wonach die zum 30. Juni 1994 zu erstellende Ein-\n\nnahme-/Überschußrechnung die für die Beendigung der Sozietät maßgebliche\n\nAbrechnungsbasis darstellt und für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt ist.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Klausel gemäß §§ 157, 242 BGB dahin ausge-\n\nlegt, daß sie im Verhältnis der Parteien keine Geltung beanspruche, wenn diese\n\neinvernehmlich \"eine andere Feststellung\" treffen oder der Vortrag einer Partei\n\ninsoweit unstreitig bleibe. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Kläger diese Ausle-\n\ngung als rechtsfehlerhaft.\n\nDie Auslegung individueller Vereinbarungen ist grundsätzlich dem Tat-\n\nrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft wer-\n\nden, ob Auslegungsgrundsätze verletzt sind, der maßgebliche Prozeßstoff voll-\n\nständig berücksichtigt ist und ob Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze ver-\n\nletzt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. Dezember\n\n1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022 unter II 1 b). Einen derartigen Rechts-\n\nfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht so be-\n\nzeichnete \"andere Feststellung\" meint dem Zusammenhang nach, daß die\n\nKlausel einer abweichenden Gewinnfeststellung durch die beteiligten Gesell-\n\nschafter nicht entgegen steht. Eine \"andere\" eigene Gewinnfeststellung haben\n\nder Kläger und der Zeuge T. konkludent dadurch getroffen, daß sie die\n\nFeststellungsbescheide des Finanzamtes als für sich verbindlich hingenommen\n\nhaben. Im übrigen ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung nichts dafür ersicht-\n\nlich, daß die Abrechnung zwischen den bisherigen Gesellschaftern auch für den\n\nBeklagten verbindlich sein sollte.\n\n(2) Hinsichtlich des Umfangs des vom Kläger zu Unrecht entnommenen\n\nGewinns geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Richtigkeit der sich aus\n\nden rechtskräftigen Feststellungsbescheiden des Finanzamts für die Jahre\n\n1992 bis 1994 ergebenden Gewinne der Gesellschaft zwischen den Parteien\n\nunstreitig geblieben ist. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, das Be-\n\nrufungsgericht hätte nicht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\n\nüber den Wiederklageantrag zu 2) entscheiden dürfen, weil es den Kläger ge-\n\nmäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, daß es für die Ent-\n\nscheidung über die Widerklage auf den Umfang der überhöhten Gewinnent-\n\nnahmen ankomme. Das Berufungsgericht hat die im Schriftsatz des Klägers\n\nvom 12. März 2002 auch aus diesem Gesichtspunkt beantragte Wiedereröff-\n\nnung mit Recht jedenfalls deshalb abgelehnt, weil der Kläger schon aufgrund\n\ndes gerichtlichen Hinweises vom 23. August 2001, wonach die Widerklage auch\n\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen be-\n\ngründet sein könne, Veranlassung hatte, den Umfang der vom Beklagten be-\n\nhaupteten erhöhten Gewinnentnahmen zu überprüfen. Im übrigen hat der Klä-\n\nger in diesem Schriftsatz weder dargelegt, inwiefern die Gewinnermittlung des\n\nFinanzamtes den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht,\n\nnoch, daß sie etwa auf der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte beruht, die\n\nfür die zivilrechtliche Bilanz entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht maßgebend\n\nsind.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__91-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/viii-zr-91-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251a","ref_norm":"251a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__91-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__91-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/viii-zr-91-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__91-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:10.040072+00:00"}}