{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__90-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"VIII ZR 90/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 6 Zur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in ei- nem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Ener- gieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vor- rang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 90/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Dezember 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 6\n\nZur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in ei-\n\nnem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vor-\n\nrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-Kopplungs-\n\nGesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.\n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - OLG Oldenburg\n\nLG Osnabrück\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2002 aufgehoben und\n\ndas Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nOsnabrück vom 21. September 2001 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,15 \n\nZinsen über dem Basiszinssatz aus 6.493,23 \n\n(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:20)(cid:19)\n\n %\n\n Mai\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)\n\n2001 und aus weiteren 1.038,92 \n\n Juni 2001 zu zah-\n\n(cid:5)(cid:21)(cid:1)(cid:15)(cid:10)\n\n(cid:6)(cid:22)(cid:12)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:19)\n\nlen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerin\n\nder R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am\n\n28./29. November 1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elek-\n\ntrischer Energie abgeschlossen hatte. Nr. 2.2 der \"Allgemeinen und technischen\n\nRegelungen\", die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende Bestimmung:\n\n\"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder son-\nstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von\nelektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwel-\ncher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt.\"\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April\n\n2001 Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für den\n\nVorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305)\n\nund durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 12. Mai 2000\n\n(BGBl. I 2000, 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betrages\n\n(cid:10)(cid:27)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:10)(cid:27)(cid:5)(cid:21)!#\"$(cid:1)%(cid:0)&(cid:12)(cid:4)(cid:1)(cid:15)(cid:0)(’*)(cid:4)+,(cid:6),(cid:1)(cid:15)(cid:10)\n\n(cid:1)-(cid:0)&.(cid:4)(cid:0)$(cid:5)(cid:7)(cid:6)/+0(cid:1)(cid:15)(cid:10)\n\n(cid:6)1(cid:10)\n\n2(cid:20)(cid:19)435(cid:10)(cid:27)(cid:1)\n\nvon brutto 14.731,61 DM (7.532,15 \n\nBeklagte hat eine Zahlungspflicht nach der getroffenen Steuer- und Abgaben-\n\nklausel in Abrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\n\nMit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2002,\n\n187 f. abgedruckt ist, ausgeführt, aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 der Allge-\n\nmeinen Vertragsbedingungen ergebe sich keine Berechtigung zur Umlage der\n\nzusätzlich entstandenen Kosten. Eine - sogenannte erläuternde - Auslegung\n\ndes Begriffs \"Abgaben\" ergebe, daß damit nur Abgaben im öffentlich-\n\nrechtlichen Sinne gemeint seien, was auf die von der Klägerin nach dem EEG\n\n(cid:26)\n\nund KWK-G zu zahlenden Entgelte nicht zutreffe. Etwas anderes folge auch\n\nnicht aus dem Zusatz \"Abgaben irgendwelcher Art\". Bei verständiger Würdi-\n\ngung aus der Sicht der Beklagten sei mit der Ergänzung \"irgendwelcher Art\"\n\nlediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Grund der (öffentlich-\n\nrechtlichen) Abgabe gleichgültig sein solle.\n\nAuch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einem Zah-\n\nlungsanspruch der Klägerin. Vorliegend hätten die Parteien bewußt eine ab-\n\nschließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es bereits\n\nan einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten sich für die\n\nDauer des Vertrages auf einen Festpreis in Form des um bestimmte Referenz-\n\nwerte angefaßten Arbeitspreises zuzüglich der Übernahme bestimmter Kosten\n\ngeeinigt; in dem Vertragswerk finde sich gerade keine Regelung, wonach jed-\n\nwede Kostensteigerung auf die Beklagte umgelegt werden könne. Aus der Sicht\n\nder Beklagten habe die Klägerin damit hinsichtlich der nicht aufgeführten\n\nKostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des Gleich-\n\ngewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen. Eine An-\n\npassung des Entgelts wegen gestiegener Kosten unter dem Gesichtspunkt des\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage komme hier bei einer Kostensteigerung von\n\nlediglich 10 % bei einer nach dem Vertrag maximal gegebenen Bindungsfrist\n\nvon 15 Monaten nicht in Betracht.\n\nAufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch ein Zah-\n\nlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 KWK-G aus.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sich\n\naus Nr. 2.2 der \"Allgemeinen und technischen Regelungen\", die Bestandteil des\n\nVertrages vom 28./29. November 1990 sind, eine Verpflichtung zur Tragung\n\ndes von der Klägerin begehrten Aufschlags für die nach dem EEG und dem\n\nKWK-G entstandenen Mehraufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unter-\n\nliegen die \"Allgemeinen und technischen Regelungen\" der Klägerin der unein-\n\ngeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese\n\nVertragsbedingungen, wie sich bereits aus der Vereinbarung des Gerichts-\n\nstands Osnabrück ergibt, über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks\n\nhinaus verwendet (st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 256, 258; 133, 184, 187; Senatsurteil\n\nvom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001,\n\n987 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und\n\ntypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-\n\nchen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-\n\nteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar\n\n1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsur-\n\nteil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR\n\n208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).\n\na) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihr\n\ndurch das EEG und das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen handelt es\n\nsich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder um Steuern\n\nim Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Abgaben, unter denen ne-\n\nben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu verstehen sind\n\n(Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 3 Rdnr. 20 ff.). Wie\n\nder Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsge-\n\nsetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten die-\n\nse nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festle-\n\ngung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Ener-\n\ngien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung\n\nzugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine\n\nPreisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unter-\n\nnehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche\n\ngilt für die Zahlungspflicht der Netzbetreiber nach dem EEG und KWK-G, die\n\nnunmehr feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine\n\ngesonderte Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da\n\nauch hier Zahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den\n\nBetreiber der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-\n\nKopplung erfolgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 75; Gent, RdE\n\n2001, 50, 54; Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch\n\nBüdenbender, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).\n\nb) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegung\n\nnicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgaben-\n\nklausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG und KWK-G\n\ngefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentlichen Subventionierung\n\naus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu geschaffenen Steuern oder\n\nAbgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel auf die aus den genann-\n\nten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und damit eine Abwälzung\n\nvon dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen auf seine Kunden\n\n(Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihr\n\nangesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (siehe auch Senatsurteil\n\nvom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590 = NJW 1998, 2207 unter II\n\nm.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Indu-\n\nstriekunde den Begriff \"Abgaben irgendwelcher Art\" in diesem weiten Sinne\n\nverstanden hat; übergangenen Vortrag der Klägerin hierzu wird jedoch von der\n\nRevision nicht aufgezeigt.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,\n\nals es auch eine ergänzende Vertragsauslegung, auf welche die Klägerin ihre\n\nAnsprüche hilfsweise stützt, verneint.\n\na) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine\n\nLücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-\n\ntrollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-\n\nzende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;\n\n117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6\n\nRdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der\n\nBedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs\n\nzu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-\n\nschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,\n\n273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). Eine\n\nVertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-\n\nstehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern\n\n(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,\n\nWM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM\n\n1989, 1743 unter II 4 a).\n\nb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg\n\nrügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zur\n\nErhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an\n\neiner planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der\n\nPreisregelung \"Z\" zum Vertrag vom 28./29. November 1990 im einzelnen fest-\n\ngelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel sowie be-\n\nstimmten Rabatten und Zuschlägen etc., vereinbart. Eine Regelung, wer die\n\nzusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien\n\noder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisen\n\nzu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil es\n\ndiese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-\n\nWärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zu\n\ndiesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werden\n\nkonnte. Auch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das erst-\n\nmals eine Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energi-\n\nen vorsah, war bei Vertragsschluß noch nicht verkündet. Wenn die dort be-\n\nstimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren und\n\nsich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe des\n\nVersorgungsunternehmens an den Letztverbraucher richteten (vgl. BGH 134, 1,\n\n13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin\n\nnicht berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer Ver-\n\ntragslücke nicht entgegen.\n\nIm übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-\n\ngelungen des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine Abnahme- und Vergü-\n\ntungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine Wei-\n\ntergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten Netz-\n\nbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der Fassung des Gesetzes\n\nzur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht vom 24. April 1998, BGBl. I 1998,\n\n730) für sie, die Klägerin, nur geringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch\n\nlediglich jährliche Gesamtkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was,\n\nauf die einzelne kWh umgelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh\n\nausmachte. Demgegenüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das\n\nEEG und KWK-G im Jahre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio.\n\nDM, was einem Betrag von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im\n\nHinblick auf die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes keine Änderung\n\ndes im Jahre 1990 geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat, kann hieraus auf\n\ndas Fehlen einer Vertragslücke deshalb nicht geschlossen werden. Es er-\n\nscheint auch ausgeschlossen, daß die Klägerin nicht auf einer Regelung in ih-\n\nrem Sinne bestanden hätte, wenn sie bei Vertragsschluß gewußt hätte, daß bei\n\nAnwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien künftig eine\n\nso weitgehende Abwälzung der erhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte\n\nNetzbetreiberin stattfinden würde.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenom-\n\nmen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Klägerin hinsichtlich der nicht\n\naufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung\n\ndes Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen\n\nhat. Daß die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung\n\nvon elektrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeord-\n\nnete Abgaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte,\n\nergibt sich aus Nr. 2.2 der \"Allgemeinen und technischen Regelung\". Nichts\n\nanderes gilt für die hier in Rede stehenden Belastungen der Klägerin infolge der\n\nNeuregelung der Subventionierung des aus erneuerbaren Energien und aus\n\nKraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms. Diese durch staatliche Ein-\n\ngriffe veranlaßten Mehrkosten sind von sonstigen Änderungen der Beschaf-\n\nfungs- und Vertriebskosten auf dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Ver-\n\nänderung in den Risikobereich der Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313\n\nf.).\n\nc) Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrko-\n\nsten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten\n\nebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenen\n\nergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich des\n\nBerufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98). Entgegen der Ansicht\n\nder Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb\n\naus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten\n\nin Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung\n\ndie Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr\n\nist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-\n\ndenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in\n\nNr. 2.2 erwähnten \"Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art\" auch die durch\n\ndas EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch ver-\n\nbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt\n\nhätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch das EEG\n\nherbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich aus der\n\nBegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung\n\naus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,\n\nin welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß \"Auswirkungen auf das\n\nPreisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlich\n\ngeringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfang\n\nzu erwarten\" seien. Es sei \"lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strom-\n\nbezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden\n\nStrompreise deutlich überkompensiert\" würden (BT-Drucks. 14/2341 S. 2; s.a.\n\nBeschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Techno-\n\nlogie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzge-\n\nbers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur Weiter-\n\ngabe von \"nicht vermeidbaren Mehraufwendungen\" siehe § 3 Abs. 1 Satz 3\n\nKWK-G). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten anerken-\n\nnungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich anerkannt (Büdenbender\n\naaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon, daß die Klägerin die in\n\nRede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten,\n\ndie ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für die Energieversorgungs-\n\nunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls auf die Sonderkunden\n\nhätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.\n\n3. Da die durch das EEG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine\n\nBedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 unter A I\n\n2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und durch das KWK-G entstande-\n\nnen Mehraufwendungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April\n\n2001 der Höhe nach unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte war daher entsprechend dem Kla-\n\ngeantrag zur Zahlung nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.) zu verurtei-\n\nlen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Erkrankung an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n22. Dezember 2003","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-90-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-90-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:55.554674+00:00"}}