{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__72-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"VIII ZR 72/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MHG (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2; BGB n.F. § 558 a; BGB § 174; ZPO § 81 a) Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen. b) Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeß- vollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens abgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens. c) § 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebenen Erklärung keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 72/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2002\nM a y e r,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMHG (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2;\nBGB n.F. § 558 a;\nBGB § 174;\nZPO § 81\n\na) Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen.\n\nb) Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeß-\nvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens\nabgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens.\n\nc) § 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen\n\nUmfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebenen Erklärung keine Anwendung.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - LG Kassel\nAG Kassel\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kassel vom 21. Februar 2002 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage bezüglich des Hilfsantrags\n\nabgewiesen worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten mieteten im Jahre 1979 vom Rechtsvorgänger des Klä-\n\ngers eine im zweiten Obergeschoß des Hauses W. Allee in\n\nK. gelegene Wohnung. Die monatlich zu zahlende Nettomiete betrug auf-\n\ngrund einer zum 1. Januar 1996 erfolgten Erhöhung zuletzt 691,20 DM. Mit\n\nSchreiben vom 6. November 2000 forderte der Kläger die Beklagten auf, einer\n\nErhöhung des Mietzinses auf 898,56 DM bis spätestens 31. Januar 2001 zuzu-\n\nstimmen. Zur Begründung verwies der Kläger auf den - höheren - Mietzins für\n\ndrei Wohnungen, die im Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoß\n\neines Hauses in derselben Straße gelegen sind. In diesem Gebäude befinden\n\nsich auf jedem der genannten Stockwerke zwei Wohnungen. Aus dem Schrei-\n\nben, welches die Adresse, das Geschoß, die Ausstattung, die Wohnfläche und\n\nden gezahlten Mietzins der Vergleichswohnungen angibt, ist nicht ersichtlich,\n\nwelche der beiden jeweils in Betracht kommenden Wohnungen desselben Ge-\n\nschosses benannt werden soll. Die Beklagte hat dem Erhöhungsverlangen nicht\n\nzugestimmt.\n\nDas Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses\n\nab dem 1. Februar 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Juni 2001, den Be-\n\nklagten zugestellt am 29. Juni 2001, abgewiesen.\n\nGegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger am 30. Juli 2001 Beru-\n\nfung eingelegt. Mit einem an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ge-\n\nrichteten Schreiben vom 30. August 2001, das diesem am selben Tag zugestellt\n\nworden ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von den Beklagten Zu-\n\nstimmung zur Erhöhung der Miete auf 898,56 DM ab dem 1. November 2001\n\nbegehrt. In diesem Schreiben sind zusätzlich zu den Erläuterungen im ersten\n\nErhöhungsverlangen die Lage der Vergleichswohnungen in den Stockwerken\n\nund deren Mieter angegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat\n\ndas Erhöhungsverlangen mit Schreiben an den Klägervertreter vom\n\n6. September 2001 zurückgewiesen, weil er zur Entgegennahme außerprozes-\n\nsual zugesandter Schriftstücke nicht bevollmächtigt sei und dem Schreiben,\n\nwas unstreitig ist, keine Vollmacht des Klägervertreters beigefügt war.\n\nGestützt auf das Erhöhungsverlangen vom 30. August 2001 hat der Klä-\n\nger in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, die Beklagten zur Zustimmung\n\nzu einer Mieterhöhung auf 898,56 DM ab dem 1. November 2001 zu verurtei-\n\nlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auch die wei-\n\ntergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht\n\nzugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Zustimmung zur Mieterhö-\n\nhung ab dem 1. Februar 2001 sei unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangen\n\nvom 6. November 2000 mangels ausreichender Bezeichnung der Vergleichs-\n\nwohnungen unwirksam sei. Die Vergleichswohnungen müßten in dem Erhö-\n\nhungsverlangen so genau benannt werden, daß der Mieter die Wohnungen oh-\n\nne weitere Nachforschungen aufsuchen könne. Daran fehle es hier, weil sich\n\naus dem Erhöhungsverlangen nicht ergebe, welche der beiden in den jeweili-\n\ngen Geschossen gelegenen Wohnungen gemeint sei.\n\nDer Hilfsantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1. November\n\n2001 sei gleichfalls unzulässig, weil ihm kein wirksames Erhöhungsverlangen\n\nzugrunde liege. Eine Nachholung des Erhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 3\n\nSatz 3 MHG erfordere eine vollständige Neuvornahme. Das mit Schreiben vom\n\n30. August 2001 gestellte Erhöhungsverlangen genüge dem nicht, weil es nicht\n\nan den Mieter, die Beklagten, gerichtet worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Beklagten sei zu einer Empfangnahme des Erhöhungsverlangens nicht be-\n\nvollmächtigt gewesen. Die ihm zur Verteidigung gegen die Klage erteilte Pro-\n\nzeßvollmacht habe ihn nicht zur Entgegennahme eines weiteren Mieterhö-\n\nhungsverlangens befugt. Eine Prozeßvollmacht erstrecke sich nach § 81 ZPO\n\nnur auf den Rechtsstreit betreffende Prozeßhandlungen. Das zweite Mieterhö-\n\nhungsverlangen sei jedoch, da jeder auf ein gesondertes Mieterhöhungsverlan-\n\ngen gestützte Anspruch einen eigenen Streitgegenstand bilde, am 30. August\n\n2000 nicht Streitgegenstand des Prozesses gewesen. Ob das Erhöhungsver-\n\nlangen darüber hinaus wegen der auch auf die Nichtvorlage einer Vollmacht\n\ngestützten Zurückweisung unwirksam sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nur hin-\n\nsichtlich des Hauptantrages, nicht jedoch hinsichtlich des Hilfsantrages stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des\n\nHauptantrages des Klägers, die Beklagten zur Zustimmung zur Mieterhöhung\n\nmit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat\n\nzu Recht angenommen, daß das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom\n\n6. November 2000, auf das nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Vor-\n\nschrift des § 2 MHG in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung anzu-\n\nwenden ist, unwirksam ist, weil die zur Begründung des Erhöhungsverlangens\n\nherangezogenen Vergleichswohnungen nicht hinreichend genau benannt wur-\n\nden.\n\na) Das für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 2\n\nMHG (jetzt: § 558 a BGB) bestehende Begründungserfordernis soll dem Mieter\n\nkonkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens\n\ngeben, damit er während der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG die\n\nBerechtigung der Mietzinserhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig\n\nwerden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Erfolgt die\n\nBegründung anhand von Vergleichswohnungen, so soll der Mieter durch die\n\nBenennung von \"einzelne(n)\" Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über die\n\nVergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit\n\nnachzuprüfen (BGHZ 84, 392, 395 f. m.w.Nachw.). Die Vergleichswohnungen\n\nmüssen deshalb so genau bezeichnet werden, daß der Mieter sie ohne nen-\n\nnenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (vgl. Barthelmeß, Wohnraumkündi-\n\ngungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 107; Emmerich/\n\nSonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 60; Schmidt-Futterer/\n\nBörstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 438; Schultz in: Bub/Treier,\n\nHandbuch des Mietrechts, 3. Aufl., III Rdnr. 434; Soergel/Heintzmann, BGB,\n\n12. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 75).\n\nb) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgehend zu\n\nRecht dazu gelangt, daß die Angaben des Klägers im Mieterhöhungsschreiben\n\nvom 6. November 2000 nicht ausreichend waren. Befinden sich nämlich, wie im\n\nvorliegenden Fall, in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen auf\n\nderselben Ebene mehr als eine Wohnung, sind für die Auffindbarkeit der Woh-\n\nnung über die Angabe der Adresse und des Geschosses hinaus weitere Anga-\n\nben erforderlich. Solche Angaben können die Beschreibung der genauen Lage\n\nder Wohnung im Geschoß, die Bezeichnung einer nach außen erkennbaren\n\nWohnungsnummer oder der Name des Mieters sein. Zu Unrecht meint die Re-\n\nvision, weitere Angaben seien hier deshalb nicht erforderlich gewesen, weil bei\n\nnur zwei Wohnungen in derselben Etage die Beklagte bei einer der beiden\n\nMietparteien hätte nachfragen und auf diesem Weg die gemeinte Vergleichs-\n\nwohnung ermitteln können. Um die Wohnung auf diesem Weg aufzufinden,\n\nmüßten beide Mieter nach der Miethöhe, der Größe der Wohnung und ihrer\n\nAusstattung befragt und deren Angaben mit denen im Mieterhöhungsverlangen\n\nverglichen werden. Sind solche Nachforschungen aber notwendig, ist das Auf-\n\nfinden der Vergleichswohnung nicht mehr unschwer möglich.\n\nc) Das Erfordernis, in einem Mieterhöhungsverlangen zum Zweck der\n\nIdentifizierung der benannten Vergleichswohnungen auch deren Lage innerhalb\n\neines Geschosses anzugeben, verletzt den Vermieter weder in seinem Eigen-\n\ntumsrecht (Art. 14 GG) noch in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz\n\n(Art. 19 Abs. 4 GG). Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts bei der Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2\n\nAbs. 2 und 3 MHG an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht An-\n\nforderungen gestellt werden, durch die die mit dem Mieterhöhungsverfahren\n\nverbundenen Schwierigkeiten einseitig zu Lasten des Vermieters gehen\n\n(BVerfGE 49, 244, 250, 79, 80, 84; BVerfG NJW-RR 1993, 1485). Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat es jedoch als zumutbar angesehen, daß der Vermieter\n\ndem Mieter diejenigen Informationen übermitteln muß, die diesem eine eigene\n\nNachprüfung des Mieterhöhungsverlangens ermöglichen (vgl. BVerfGE 79, 80,\n\n85). Dazu zählen jedenfalls diejenigen Angaben, die für die Identifizierbarkeit\n\nder Vergleichswohnungen erforderlich sind. Soweit in der Entscheidung BVerf-\n\nGE 49, 244, 251 eine Angabe über die \"Lage in der Etage\" als nicht notwendig\n\nangesehen wurde, beruhte dies darauf, daß in dem zugrundeliegenden Fall der\n\nVermieter neben der Adresse auch den Namen des Wohnungsinhabers ange-\n\ngeben hatte und anhand dessen die gemeinte Wohnung unschwer feststellbar\n\nwar.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Abweisung des\n\nHilfsantrags, mit dem der Kläger aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom\n\n30. August 2001 Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses ab dem\n\n1. November 2001 begehrt. Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt\n\ndes Berufungsgerichts, die Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im\n\nSinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG, der nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB\n\nauch auf das am 30. August 2001 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\nzugegangene Erhöhungsverlangen Anwendung findet, erfordere eine vollstän-\n\ndige Neuvornahme des Mieterhöhungsverlangens (LG Osnabrück, WuM 1985,\n\n316; LG Berlin ZMR 1998, 430; LG Oldenburg NZM 2000, 31; Emmerich/\n\nSonnenschein aaO, § 2 MHG Rdnr. 78; Fischer in: Bub/Treier, aaO VIII\n\nRdnr. 69; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 710). Zu Unrecht hat das Beru-\n\nfungsgericht aber angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sei\n\nzur Entgegennahme des Mieterhöhungsverlangens nicht bevollmächtigt gewe-\n\nsen. Vielmehr berechtigte die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten er-\n\nteilte Prozeßvollmacht ihn auch zum Empfang des zweiten Mieterhöhungsver-\n\nlangens.\n\na) Eine Prozeßvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtig-\n\nten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. \"Prozeßhand-\n\nlungen\" im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklä-\n\nrungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie\n\nzur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozeßziels oder zur Rechtsverteidigung\n\ndienen (vgl. BGHZ 31, 206, 209; BGH, Urteil vom 20. März 1992 - V ZR 7/91,\n\nNJW 1992, 1963 unter II 3; BAG, Urteil vom 10. August 1977 - V AZR 394/76,\n\nAP § 81 ZPO Nr. 2 = BB 1978, 208 unter I 1 a aa; Jauernig, Zivilprozeßrecht,\n\n27. Aufl., § 21 IV.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 81 Rdnr. 8 und 10; a.A.\n\nMünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., § 81 Rdnr. 7 ff.). Solche Erklärungen\n\nsind auch dann von der Prozeßvollmacht umfaßt, wenn sie außerhalb des Pro-\n\nzesses abgegeben werden (BAG aaO, Jauernig aaO, Stein/Jonas/Bork aaO\n\nRdnr. 10 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 31, 206, 209). Im gleichen Umfang, wie\n\ndie Prozeßvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auch\n\nden Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme\n\n(MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, aaO Rdnr. 12; Stein/Jonas/Bork, aaO\n\nRdnr. 13), so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einer\n\nRäumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgege-\n\nbenen Folgekündigung (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 2000 - XII ZR\n\n77/98, NJW-RR 2000, 745 und BAG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR\n\n581/86, NJW 1988, 2691 unter II 2 d).\n\nb) Die Vollmacht, die die Beklagten ihrem Prozeßbevollmächtigten zur\n\nVerteidigung gegen die auf das erste Mieterhöhungsverlangen gestützte Klage\n\nerteilt hatten, berechtigte ihn danach auch zur Entgegennahme des zweiten\n\nMieterhöhungsverlangens vom 30. August 2001. Dieses Mieterhöhungsverlan-\n\ngen lag innerhalb des vom Kläger verfolgten Prozeßzieles, denn damit wurde\n\nZustimmung zur Mieterhöhung um denselben Betrag begehrt wie mit dem in\n\nerster Instanz gestellten Klageantrag. Daß die Erhöhung des Mietzinses im\n\nzweiten Erhöhungsverlangen mit Rücksicht auf die Zustimmungsfrist des § 2\n\nAbs. 3 MHG erst ab einem späteren Zeitpunkt, ab dem 1. November 2001 an,\n\nbeansprucht wurde, stellte lediglich eine Einschränkung gegenüber dem Klage-\n\nantrag dar. Eine das bisherige Begehren lediglich einschränkende Klageände-\n\nrung läßt die Identität des Rechtsschutzbegehrens unberührt.\n\nDem sachlichen Zusammenhang zwischen der bereits erhobenen Miet-\n\nerhöhungsklage und dem Mieterhöhungsverlangen vom 30. August 2001 steht\n\nnicht entgegen, daß jedes Mieterhöhungsverlangen einen selbständigen Klage-\n\ngrund bildet. Zwar liegt in der nachträglichen Begründung der Klage mit einem\n\nweiteren Mieterhöhungsverlangen eine Klageänderung. Bereits deshalb, weil in\n\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 MHG ausdrücklich zugelassen ist, daß der Vermieter das\n\nMieterhöhungsverlangen - nunmehr wirksam - im Rechtsstreit nachholen kann,\n\nist diese Änderung in aller Regel als sachdienlich anzusehen (vgl. Musie-\n\nlak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rn. 3 und Fischer in: Bub/Treier aaO, VIII\n\nRn. 79). Sie verändert nicht das Prozeßziel der ursprünglichen Klage, sondern\n\ndient dessen Weiterverfolgung, indem dasselbe Begehren auf eine weitere tat-\n\nsächliche Begründung gestützt wird. Da der Gesetzgeber dem Vermieter in § 2\n\nAbs. 3 Satz 2 MHG die Möglichkeit eingeräumt hat, ein weiteres Mieterhö-\n\nhungsverlangen nachzuschieben, ist im Rechtsstreit über das ursprüngliche\n\nMieterhöhungsverlangen von vornherein damit zu rechnen, daß die Klage dann\n\num ein erneutes Mieterhöhungsverlangen erweitert wird, gegen das sich der\n\nMieter noch im anhängigen Rechtsstreit verteidigen muß. Auch aus diesem\n\nGrunde dient die Prozeßvollmacht seines Prozeßbevollmächtigten zugleich der\n\nRechtsverteidigung gegen das weitere Mieterhöhungsverlangen des Vermieters\n\nin demselben Verfahren und erstreckt sich deshalb auch auf die Entgegennah-\n\nme eines weiteren Mieterhöhungsverlangens des Vermieters.\n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stellt\n\nsich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig dar (§ 561\n\nZPO n.F.). Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 30. August 2001 ist\n\nnicht wegen der vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis auf\n\ndie fehlende Vorlage einer Vollmacht erfolgten Zurückweisung nach § 174\n\nSatz 1 BGB unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für einseitige\n\nRechtsgeschäfte geltende Regelung des § 174 BGB auf ein Mieterhöhungs-\n\nverlangen nach § 2 MHG entsprechend anzuwenden ist (so OLG Hamm (RE)\n\nNJW 1982, 2076). Ein Recht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur\n\nZurückweisung des Mieterhöhungsverlangens vom 30. August 2001 bestand\n\njedenfalls deshalb nicht, weil § 174 BGB auf eine von einem Rechtsanwalt im\n\nRahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebene Erklä-\n\nrung keine Anwendung findet (so im Ergebnis, jedoch mit unterschiedlicher Be-\n\ngründung: BAG, Urteil vom 10. August 1977, aaO, unter I.1 a; LG Tübingen,\n\nNJW-RR 1991, 972; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Rim-\n\nmelspacher, Anmerkung zu BAG AP § 81 ZPO Nr. 2 unter II 2 b; Soer-\n\ngel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Fischer in: Bub/Treier, aaO VIII\n\nRdnr. 71; a.A.: LG Dortmund AnwBl. 1984, 222; LG Karlsruhe WuM 1985, 320).\n\nDie Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein\n\nSonderrecht. Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB finden auf die Pro-\n\nzeßvollmacht nur insoweit Anwendung, als die Zivilprozeßordnung auf sie ver-\n\nweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Aus-\n\ndruck kommen (Soergel/Leptien aaO, Vor § 164 Rdnr. 80). Das ist beim Zu-\n\nrückweisungsrecht des § 174 BGB jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwalt\n\nnicht der Fall.\n\nDas Zurückweisungsrecht des § 174 BGB dient dem Schutz desjenigen,\n\ndemgegenüber im Namen eines anderen ein einseitiges Rechtsgeschäft vorge-\n\nnommen wird, weil dieser einerseits keine Gewißheit darüber hat, ob der als\n\nBevollmächtigter Auftretende über eine entsprechende Vollmacht verfügt und\n\nandererseits eine Genehmigung durch den Vertretenen bei einseitigen Rechts-\n\ngeschäften nach § 180 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom\n\n4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79, NJW 1981, 1210 unter II 3 b bb unter Bezug\n\nauf die Motive zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches, 1888, Bd. I,\n\nS. 240 und 245). Die Regelung ist danach auf die bürgerlich-rechtliche Voll-\n\nmacht zugeschnitten, die formfrei erteilt und willkürlich beschränkt werden kann.\n\nDemgegenüber ist für die Prozeßvollmacht in § 88 Abs. 1 in Verbindung mit\n\nAbs. 2, 2. Halbs. ZPO bestimmt, daß beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als\n\nBevollmächtigten der Mangel der Vollmacht vom Gericht nur bei einer - in jeder\n\nLage des Verfahrens zulässigen - Rüge des Prozeßgegners von Amts wegen\n\nzu berücksichtigen ist.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist dementsprechend hinsichtlich der Entscheidung\n\nüber den Hilfsantrag aufzuheben (§ 562 ZPO n.F.) und der Rechtsstreit an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem\n\nRevisionsgericht verwehrt, weil das Berufungsgericht zu den weiteren Voraus-\n\nsetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zustimmung zur Mieterhöhung\n\ngemäß dem Hilfsantrag noch keine Feststellungen getroffen hat.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Dr. Leimert Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/viii-zr-72-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/viii-zr-72-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:37.667743+00:00"}}