{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__65-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"VIII ZR 65/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 a.F. H b Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertra- ges durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 65/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 276 a.F. H b\n\nDer Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertra-\n\nges durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 65/02 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 13. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der Kammer 18\n\nfür Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war von Juni 1969 bis Ende 1999 Tankstellenverwalter der\n\nBeklagten. Im Jahr 1984 übernahm er eine Tankstelle, die die Beklagte auf ei-\n\nnem gemieteten Grundstück in O. betrieb. Durch dreiseiti-\n\ngen Vertrag vom 9. August/26. September 1984 trat der Kläger anstelle der Be-\n\nklagten in deren Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer ein. Durch einen\n\nKaufvertrag gleichen Datums erwarb der Kläger von der Beklagten das dieser\n\ngehörende Tankstellengebäude sowie alle Betriebseinrichtungen einschließlich\n\nder \"Oberflächenbefestigung\"; ausgenommen waren bestimmte \"Verkaufs- und\n\nWerbeeinrichtungen\", die im Eigentum der Beklagten verblieben, darunter ins-\n\nbesondere die Kraftstofftanks und Zapfsäulen. Ferner schlossen die Parteien\n\neinen formularmäßigen \"Tankstellenvertrag\", wonach der Kläger auf der Tank-\n\nstelle die Lagerung und als Handelsvertreter der Beklagten in deren Namen und\n\nfür deren Rechnung den Verkauf ihrer Markenkraftstoffe und -motorenöle über-\n\nnahm.\n\nUnter dem 3. Mai/5. Juni 1989 einigten sich die Parteien auf einen neuen\n\n\"Tankstellenvertrag\", der bis Ende 1999 laufen und sich danach um jeweils fünf\n\nJahre verlängern sollte, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf von einer der\n\nParteien gekündigt wurde. § 6 Nr. 2 des Vertrages lautet:\n\n\"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gehen die Kosten für\nEinbau und Instandhaltung der E. - eigenen Lager- und Abgabe-\neinrichtungen ... zu Lasten der E. [= Beklagte], ebenfalls die Ko-\nsten des Ausbaus, sofern der Vertrag nicht infolge des Verschul-\ndens des TV [= Tankstellenverwalter = Kläger] vorzeitig endet.\"\n\nZugleich schlossen die Parteien einen \"Tankstellen-Vergütungsvertrag\",\n\nwonach der Kläger \"unabhängig von der Provision aufgrund des Tankstellen-\n\nvertrages als Entgelt für die Bereitstellung dieser Tankstelle zum ausschließli-\n\nchen Verkauf der E. Produkte\" von der Beklagten eine Vergütung erhielt.\n\nMit Verfügung vom 3. April 1997 forderte der Oberkreisdirektor des\n\nLandkreises O. den Kläger unter Berufung auf näher bezeichnete Um-\n\nweltschutzvorschriften auf, bis zum 31. Dezember 1997 die Tankstelle nachzu-\n\nrüsten, und zwar die Lagertanks mit einem Gaspendelsystem auszustatten, die\n\nFahrbahn im Bereich der Zapfsäulen abzudichten sowie eine Abscheideanlage\n\neinzubauen, und vor Durchführung dieser Maßnahmen ein Bodengutachten\n\nvorzulegen. Daraufhin erklärte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom\n\n23. Mai 1997 die Kündigung zum 31. Dezember 1997. Zur Begründung verwies\n\ner darauf, daß der erforderliche Kostenaufwand von 150.000 DM im Hinblick auf\n\nden Ablauf des Vertrages am 31. Dezember 1999 unvertretbar sei. Die Be-\n\nklagte widersprach der vorzeitigen Kündigung mit Schreiben vom 4. Juni 1997,\n\nschlug dem Kläger eine Vertragsverlängerung von zehn Jahren vor und erklärte\n\nsich zur Übernahme der Kosten für die Nachrüstung der Lagertanks bereit. Eine\n\nEinigung kam auch nach weiterem Schriftwechsel nicht zustande. Durch Ord-\n\nnungsverfügung vom 8. Dezember 1997 untersagte der Oberkreisdirektor dem\n\nKläger ab dem 1. Januar 1998 den Verkauf von Kraftstoffen. Für den Fall der\n\nVorlage eines Bauantrags bis zum Jahresende verlängerte er die Umrüstfrist\n\nbis zum 30. Juni 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt ließ der Kläger die flüssigkeits-\n\ndichte Fahrbahn und die Abscheideanlage herstellen und das Bodengutachten\n\nanfertigen. Die Beklagte unternahm es ihrerseits, die Lagertanks nachzurüsten.\n\nDer Kläger kündigte der Beklagten fristgemäß zum 31. Dezember 1999. An-\n\nschließend verkaufte er die Tankstelle.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten\n\nErstattung seiner Aufwendungen für die Herstellung der flüssigkeitsdichten\n\nFahrbahn und der Abscheideanlage sowie - anteilig - für die Anfertigung des\n\nBodengutachtens. Insgesamt verlangt er Zahlung von 127.135,59 DM nebst\n\nProzeßzinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der\n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit\n\nder - zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aus po-\n\nsitiver Vertragsverletzung der Beklagten begründet. Die Vertragsauslegung er-\n\ngebe allerdings, daß die streitigen Kosten dem Kläger zur Last fielen. In § 6\n\nNr. 2 des Tankstellenvertrages seien die von der Beklagten zu tragenden Ko-\n\nsten abschließend geregelt. Die Kosten einer flüssigkeitsdichten Fahrbahn und\n\neiner Abscheideanlage gehörten nicht dazu. Wegen dieser Kostenlast sei der\n\nKläger jedoch gemäß § 89 a HGB zur Kündigung aus wichtigem Grund berech-\n\ntigt gewesen. Ihm sei ein Festhalten am Vertrag über die von der Behörde ge-\n\nsetzte Umrüstfrist hinaus nicht zumutbar gewesen. Die Kosten von mehr als\n\n100.000 DM seien in der Restlaufzeit des Vertrages bis Ende 1999 nicht zu\n\namortisieren gewesen. Zu einer Verlängerung des Vertrages sei der Kläger\n\nnicht verpflichtet gewesen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 habe er die Kündi-\n\ngung ausgesprochen. Der Widerspruch der Beklagten im Antwortschreiben vom\n\n4. Juni 1997 sei unberechtigt gewesen. Sie habe pflichtwidrig und schuldhaft\n\ngehandelt. Daß die Investitionen unrentabel gewesen seien, habe auf der Hand\n\ngelegen. Der Beklagten sei bewußt gewesen, daß sie auf eine Vertragsverlän-\n\ngerung, die die Investitionen vielleicht rentabel gemacht hätte, keinen Anspruch\n\ngehabt habe. Adäquate Folge ihres Verhaltens sei gewesen, daß der Kläger\n\n\"sich in sein Schicksal geschickt\" und die Investitionen vorgenommen habe. Die\n\nunstreitigen Kosten hierfür seien sein Schaden. Anrechenbare Vorteile des Klä-\n\ngers seien nicht dargetan. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden treffe den\n\nKläger nicht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den\n\nvom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch\n\ndie Herstellung der flüssigkeitsdichten Fahrbahn und der Abscheideanlage so-\n\nwie die Anfertigung des Bodengutachtens entstanden sind, aus dem Gesichts-\n\npunkt einer positiven Vertragsverletzung der Beklagten bejaht.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß die vorgenannten Kosten nach dem Tankstellenvertrag der Parteien vom\n\nKläger zu tragen sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionserwide-\n\nrung sind nicht begründet. Der Senat kann die Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts unbeschränkt nachprüfen, da davon auszugehen ist, daß die bundesweit\n\ntätige Beklagte das dem Tankstellenvertrag der Parteien zugrundeliegende\n\nVertragsformular auch bundesweit einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001\n\n- VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 a m.w.Nachw.).\n\na) Offenbleiben kann, ob § 6 Nr. 2 des Tankstellenvertrages, wonach die\n\nKosten für Einbau, Instandhaltung und Ausbau der Lager- und Abgabeeinrich-\n\ntungen der Tankstelle - von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen - zu\n\nLasten der Beklagten gehen, eine abschließende Regelung ist, wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat. Dies erscheint deswegen fraglich, weil der Kläger in\n\ndiesem Fall auch etwaige Kosten für Einbau, Instandhaltung und Ausbau der\n\nWerbeeinrichtungen hätte tragen müssen, die nach dem Kaufvertrag der Par-\n\nteien vom 9. August/26. September 1984 im Eigentum der Beklagten verblieben\n\nsind. Dafür ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.\n\nUnabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 2 des Tankstellen-\n\nvertrages der Wille der Vertragsparteien, daß die Beklagte nur die Kosten für\n\nEinbau, Instandhaltung und Ausbau derjenigen Einrichtungen der Tankstelle zu\n\ntragen hat, die in ihrem Eigentum stehen. Das folgt zum einen daraus, daß in\n\nder Vertragsbestimmung ausdrücklich von den \"E. - eigenen\" Lager- und Abga-\n\nbeeinrichtungen die Rede ist. Der Hinweis auf das Eigentum der Beklagten ist\n\nals Begründung dafür zu verstehen, warum ihr die genannten Kosten obliegen\n\nsollen. Zum anderen spricht für diese Auslegung, daß die ausdrückliche Bela-\n\nstung der Beklagten mit den Kosten für Einbau, Instandsetzung und Ausbau\n\nihrer eigenen Lager- und Abgabeeinrichtungen unverständlich und überflüssig\n\nwäre, wenn der Wille der Vertragsparteien dahin gegangen wäre, die Beklagte\n\nsolle die entsprechenden Kosten hinsichtlich aller Einrichtungen der Tankstelle\n\neinschließlich der dem Kläger gehörenden tragen. Schließlich erscheint die\n\nBelastung des Klägers mit den Kosten, die an den ihm gehörenden Einrichtun-\n\ngen der Tankstelle entstehen, auch deswegen gerechtfertigt, weil er nach dem\n\n\"Tankstellen-Vergütungsvertrag\" der Parteien vom 3. Mai/5. Juni 1989 von der\n\nBeklagten eine gesonderte Vergütung erhalten hat, die ausdrücklich als Entgelt\n\nfür die Bereitstellung der Tankstelle zum ausschließlichen Verkauf der Produkte\n\nder Beklagten bezeichnet ist. Damit steht der Kostenlast des Klägers eine Ge-\n\ngenleistung der Beklagten gegenüber.\n\nb) Danach hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger die streitigen Ko-\n\nsten zu tragen. Die flüssigkeitsdichte Fahrbahn und die Abscheideanlage sind\n\nentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht Teil der im Eigentum der\n\nBeklagten verbliebenen Lager- und Abgabeeinrichtungen. Diese bestehen aus-\n\nweislich des Kaufvertrages der Parteien vom 9. August/26. September 1984\n\nlediglich aus mehreren Tanks und Zapfsäulen nebst Bedienungsgeräten. Die\n\nflüssigkeitsdichte Fahrbahn ist vielmehr Teil der Oberflächenbefestigung, die\n\nder Kläger durch den vorbezeichneten Kaufvertrag ausdrücklich von der Be-\n\nklagten erworben hat. Hierzu gehört auch die Abscheideanlage, in der das von\n\nder Fahrbahn abfließende Regenwasser von darin enthaltenen Kraft- und\n\nSchmierstoffen gereinigt wird.\n\n2. Obliegen mithin die hier streitigen Kosten nach den vertraglichen Ver-\n\neinbarungen der Parteien dem Kläger, kann er sie entgegen der Ansicht der\n\nRevisionserwiderung mangels Führung eines fremden Geschäfts auch nicht\n\naus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für eine Geschäftsbesor-\n\ngung (§§ 670, 675 BGB) oder für eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677,\n\n679, 683 BGB) von der Beklagten ersetzt verlangen.\n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Be-\n\nklagte sei dem Kläger wegen der Zurückweisung seiner Kündigung vom 23. Mai\n\n1997 durch Schreiben vom 4. Juni 1997 aus dem Gesichtspunkt der positiven\n\nVertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.\n\nKeiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger sei wegen der ihm obliegenden Ko-\n\nsten für die flüssigkeitsdichte Fahrbahn, die Abscheideanlage und das Boden-\n\ngutachten berechtigt gewesen, den Tankstellenvertrag gemäß § 89 a HGB aus\n\nwichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Selbst wenn das zugunsten des Klä-\n\ngers als richtig unterstellt wird, kann in der danach unberechtigten Zurückwei-\n\nsung der Kündigung durch die Beklagte keine positive Vertragsverletzung ge-\n\nsehen werden. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruch der Beklagten ernst-\n\nhaft und endgültig gewesen sein sollte, was deswegen zweifelhaft erscheint,\n\nweil das Angebot der Beklagten, den Vertrag zu verlängern und die Kosten für\n\ndie Nachrüstung der Tanks zu übernehmen, Verständnis für die vom Kläger\n\nangeführten Kündigungsgründe erkennen ließ.\n\nDer Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Klägers stellt\n\njedenfalls deswegen keine Vertragsverletzung dar, weil er für die Wirksamkeit\n\nder Kündigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Kündigung eines Vertrages\n\nist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Vertragspartei. Zu\n\nihrer Wirksamkeit bedarf es nicht der Annahme durch die andere Vertragspar-\n\ntei. Demgemäß ist auch deren Widerspruch in rechtlicher Hinsicht unerheblich.\n\nDieser stellt lediglich die Äußerung der Rechtsauffassung dar, daß die Kündi-\n\ngung nicht berechtigt sei. Diese Rechtsauffassung mag falsch sein. Auch dar-\n\naus ergibt sich jedoch gegebenenfalls keine Vertragsverletzung. Das gilt je-\n\ndenfalls dann, wenn die Äußerung der Rechtsauffassung - wie hier - nicht mit\n\nder Ausübung unzulässigen Drucks verbunden ist. Eine allgemeine Vertrags-\n\npflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, ist nicht anzuerkennen. Dessen\n\nbedarf es auch nicht. Die Vertragsparteien können ihren Streit gerichtlich ent-\n\nscheiden lassen. Hier hätte es dem Kläger freigestanden, die Wirksamkeit sei-\n\nner Kündigung im Wege der Feststellungsklage zu klären. Indem er sich statt\n\ndessen \"in sein Schicksal geschickt\" hat, hat er zudem, wie der Senat selbst\n\nfeststellen kann, konkludent auf die Rechte aus seiner Kündigung verzichtet.\n\nEin solcher Verzicht ist in gleicher Weise rechtlich möglich wie der Verzicht auf\n\ndie Ausübung des Kündigungsrechts selbst.\n\nDiese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs, wonach die unberechtigte Kündigung eines Vertrages ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch des Gekündigten aus positiver Vertragsverlet-\n\nzung begründen kann (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 89, 296, 301 f. zum Miet-\n\nvertrag und zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001,\n\n2010 unter II zum Handelsvertretervertrag, jew. m.w.Nachw.). Die unberechtigte\n\nKündigung ist eine Vertragspflichtverletzung, weil darin der Mißbrauch eines\n\nGestaltungsrechts liegt, wodurch der Bestand des Vertrages gefährdet wird.\n\nDas trifft auf den unberechtigten Widerspruch gegen eine Kündigung schon\n\ndeswegen nicht zu, weil ihm - wie vorstehend dargelegt - eine rechtliche Be-\n\ndeutung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht zukommt.\n\n4. Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch ge-\n\ngen die Beklagte nicht zu. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand\n\nhaben. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, der Rechts-\n\nstreit mithin zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu\n\nentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Demgemäß sind auf die Rechtsmittel der Be-\n\nklagten die vorinstanzlichen Urteile, durch die der Klage zu Unrecht stattgege-\n\nben worden ist, aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zr-65-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zr-65-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:50.558738+00:00"}}