{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__60-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"VIII ZR 60/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 87, 87 a Verkündet am: 9. Juli 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Wirksamkeit eines nachträglichen Verzichts eines Handelsvertreters auf den Provisionsanspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 60/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB §§ 87, 87 a\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur Wirksamkeit eines nachträglichen Verzichts eines Handelsvertreters auf den\n\nProvisionsanspruch.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 60/02 - OLG Brandenburg\n\nLG Potsdam\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2002\n\nin der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Juli 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Direktmarketingunternehmen, und die E- \n\nGmbH, die Betreiberin des gleichnamigen Mobilfunknetzes ist, schlossen am\n\n6. Mai 1999 einen als \"Zielvereinbarung\" bezeichneten Vertrag, nach welchem\n\nein Jahresziel von 10.000 E- Servicekarten bis zum 31. Dezember 1999\n\nangestrebt wurde und die Klägerin für die von ihr vermittelten Laufzeitverträge\n\nund Prepaid-Verträge im einzelnen genannte Prämien erhalten sollte. Die Klä-\n\ngerin hatte dabei die Aufgabe, die Werbung mit zu entwerfen und durch soge-\n\nnannte Mailings Neukunden anzuwerben, die älter als 50 Jahre sind. Die Kläge-\n\nrin wurde in der Folgezeit für die Beklagte, ein Tochterunternehmen der E- \n\n GmbH, tätig. Sie leitete die aufgrund der Mailings gestellten Kunden-\n\nanträge an die Beklagte weiter. Sobald die Freischaltung durch die Beklagte\n\nerfolgte, versandte die Klägerin Karten und die Handys, die sie von der Be-\n\nklagten erworben hatte, an die Kunden weiter.\n\nAm 3. August 1999 trafen sich die Parteien in L. , wo über die An-\n\ntragsformulare und Mailings gesprochen wurde. Dabei einigten sich die Partei-\n\nen, daß \"Problemfälle\", in denen die durch die Mailings geworbenen Kunden\n\nnicht bemerkt hatten, daß sie mit dem Antrag auf ihr \"Gratis-Handy\" einen\n\nZweijahresvertrag mit der Beklagten geschlossen hatten, kulant abgewickelt\n\nwerden sollten. Nachdem in der Folgezeit die Werbung der Klägerin in der\n\nPresse kritisiert und vor dem Erwerb sogenannter Gratis-Handys gewarnt wor-\n\nden war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 1999 ein etwai-\n\nges mit der Klägerin bestehendes Vertriebspartnerverhältnis fristlos aus wichti-\n\ngem Grund, hilfsweise zum 30. September 1999. Da die Klägerin der Kündi-\n\ngung widersprochen hatte, schlossen die Parteien am 1. September 1999 eine\n\nVereinbarung, durch welche die zwischen ihnen \"geschlossene Vertriebsver-\n\neinbarung\" in beiderseitigem Einvernehmen mit Wirkung zum 23. August 1999\n\naufgehoben und zur Abwicklung des Vertriebspartnerverhältnisses unter Nr. 1\n\nfolgendes bestimmt wurde:\n\n\"6.960 (6.588 + 372) Mobilfunk-Verträge, die bereits freigeschaltet\nund mit Geräten versendet sind, werden zum 7. September 1999\nabgerechnet und verprovisioniert, soweit nicht bis dahin durch den\nKunden storniert. (Die Beklagte) rechnet gegen den Anspruch (der\nKlägerin) auf Provisionszahlungen mit offenen Forderungen aus\nder Lieferung von Mobilfunktelefonen in Höhe von 776.851,60 DM\nauf. (Die Beklagte) wird den sodann noch ausstehenden Provisi-\nonsbetrag unter Abzug eines Sicherheitseinbehaltes in Höhe von\n15 % bis zum 9. September 1999 auszahlen. Die Auszahlung des\n\nSicherheitseinbehaltes unter Berücksichtigung der bis dahin ein-\ngetretenen Kundenstornos erfolgt am 29.10.1999.\"\n\nMit Schreiben vom 2. September 1999 erteilte die Beklagte für den Zeit-\n\nraum vom 18. Juli 1999 bis 22. August 1999 die Abrechnung über die von der\n\nKlägerin verdienten Provisonen in Höhe von 2.496.180,80 DM und zahlte die-\n\nsen Betrag nach Abzug eines Sicherheitseinbehaltes, den sie mit\n\n279.870,30 DM ermittelte, an die Klägerin aus. Weiter erteilte die Beklagte für\n\nzurückgesandte Handys Gutschriften von 57.808,09 DM und 1.421,51 DM. Bis\n\nzum 29. Oktober 1999 stornierte die Beklagte insgesamt 2.154 von der Klägerin\n\nvermittelte Verträge. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 erteilte die Beklagte\n\nsodann eine Abrechnung für Stornierungen aus dem Monat September und am\n\n5. November 1999 eine solche für im Oktober 1999 stornierte Verträge, aus\n\ndenen sich zu ihren Gunsten Beträge in Höhe von 428.330 DM und\n\n371.582,80 DM, korrigiert auf 365.968,40 DM, insgesamt 794.298,40 DM erga-\n\nben.\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin zuletzt Ansprüche auf Auszahlung des\n\nSicherheitseinhaltes sowie der erteilten Handy-Gutschriften in Höhe von insge-\n\nsamt 339.099,90 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt im Wege der\n\nWiderklage Zahlung des von ihr errechneten Abrechnungsguthabens abzüglich\n\nder Klageforderung, somit eines Betrages von 455.198,50 DM nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben\n\nund die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Klägerin stün-\n\nden die geltend gemachten Ansprüche nicht aus einem zwischen den Parteien\n\nbestehenden Handelsvertretervertrag zu, da die Vereinbarung vom 6. Mai 1999\n\nmit der Muttergesellschaft der Beklagten, der E- GmbH, getroffen\n\nworden sei. Auch stillschweigend sei ein Handelsvertretervertrag zwischen den\n\nParteien nicht geschlossen worden. Vielmehr sei der Abschluß einer Rahmen-\n\nvereinbarung mit Gebietsschutz zugunsten der Klägerin beabsichtigt gewesen,\n\nhierzu sei es aber nicht mehr gekommen. Die Ansprüche der Klägerin ergäben\n\nsich jedoch aus Ziff. 1 der Aufhebungsvereinbarung vom 1. September 1999.\n\nDie Ansprüche auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts und der Gutschriften\n\nfür die Rückgabe der Handys seien unstreitig. Der Beklagten stünden keine\n\nEinwendungen zu, die zu einer Abweisung der Klage und einem Erfolg der Wi-\n\nderklage führten. Zwar seien nach Ziff. 1 der Aufhebungsvereinbarung sämtli-\n\nche bis zum 29. Oktober 1999 erfolgten Stornierungen zu berücksichtigen.\n\nHierunter fielen jedoch nur solche Stornierungen, die auf Initiative des Kunden\n\nherbeigeführt seien, nicht dagegen solche, die die Beklagte selbst veranlaßt\n\nhabe. Daß vereinbart worden sei, Kunden könnten schon bei den geringsten\n\nBeschwerden aus dem Vertrag entlassen werden, ergebe sich aus der Aufhe-\n\nbungsvereinbarung nicht. Absprachen, die am 3. August 1999 getroffen worden\n\nsein sollten, seien nicht geeignet, zur Auslegung der am 1. September 1999\n\nunterzeichneten Aufhebungsvereinbarung beizutragen. Die somit getroffene\n\nVereinbarung, daß die Stornierungen, die auf Initiative des Kunden bis zum\n\n29. Oktober 1999 herbeigeführt worden seien, den Provisionsanspruch der Klä-\n\ngerin entfallen lassen sollten, sei nach § 87 a Abs. 5 HGB unwirksam.\n\nSelbst wenn die Vereinbarung der Parteien wirksam wäre, hätte die Be-\n\nklagte darlegen und beweisen müssen, daß es in dem von ihr behaupteten\n\nUmfang derartige Stornos gegeben habe. Die Beklagte habe jedoch nicht vor-\n\ngetragen, daß in jedem der von ihr behaupteten 2.154 Fälle Stornierungen auf\n\nKundenwunsch erfolgt seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß\n\ndie Beklagte gemäß Nr. 1 der Aufhebungsvereinbarung vom 1. September\n\n1999 berechtigt war, von der geltend gemachten und der Höhe nach unstreiti-\n\ngen Klageforderung von 339.099,90 DM Provisionen für solche von der Kläge-\n\nrin vermittelte Mobilfunk-Verträge abzusetzen, die seitens der Kunden bis zum\n\n29. Oktober 1999 storniert worden waren. Das Berufungsgericht hat der Be-\n\nstimmung der Nr. 1 der Aufhebungsvereinbarung entnommen, daß bis zum\n\n7. September 1999 eine Abrechnung der bis dahin nicht stornierten Verträge\n\nund hierauf eine Abschlagszahlung von 85 % erfolgen sollte, während bei der\n\nAuszahlung des Sicherheitseinbehaltes am 29. Oktober 1999 die bis zu diesem\n\nZeitpunkt - weiter - erfolgten Kundenstornos zu berücksichtigen waren. Diese\n\ntatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit\n\ndie Klägerin im Wege der Gegenrüge geltend macht, die Regelung sei dahin zu\n\nverstehen, daß eine Provisionsabrechnung zum 7. September 1999 lediglich\n\nunter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Stornierungen habe vorgenom-\n\nmen werden sollen, kann sie damit nicht durchdringen. Eine solche Auslegung\n\nsteht einmal im Widerspruch zum Wortlaut des Satzes 4 der Nr. 1 der Aufhe-\n\nbungsvereinbarung, wonach die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes unter\n\nBerücksichtigung der bis zum 29. Oktober 1999 eingetretenen Kundenstornos\n\nerfolgen sollte. Zum anderen vermag die Klägerin nicht zu erklären, weshalb\n\nder Sicherheitseinbehalt erst am 29. Oktober 1999 ausgezahlt werden sollte,\n\nobwohl eine Abrechnung unter Berücksichtigung der bis zum 7. September\n\n1999 erfolgten Kundenstornos bereits kurz nach diesem Zeitpunkt durchgeführt\n\nwerden konnte.\n\n2. Auf Verfahrensfehlern beruht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt\n\n(§ 286 ZPO), die Feststellung des Berufungsgerichts, da sich aus der Aufhe-\n\nbungsvereinbarung vom 1. September 1999 nicht ergebe, daß Kunden \"schon\n\nbei den geringsten Beschwerden\" aus dem Vertrag entlassen werden durften,\n\nhabe der Klägerin ein entsprechender Provisionsanspruch insoweit weiterhin\n\nzugestanden.\n\na) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz unter Antritt von Zeugenbe-\n\nweis vorgetragen, schon bei der Besprechung vom 3. August 1999 hätten sich\n\ndie Parteien auf eine \"kulante Abwicklung von Problemfällen\" geeinigt. Danach\n\nhätten bereits bei geringsten Kundenbeschwerden der Mobilfunk-Vertrag stor-\n\nniert und die gegebenenfalls an die Klägerin ausgezahlte Provision zurückbela-\n\nstet werden sollen. Diese Vereinbarung vom 3. August 1999 habe auch für die\n\nvon beiden Parteien angestrebte einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung\n\nBestand haben sollen, was ausdrücklich nochmals in den telefonischen Be-\n\nsprechungen Ende August 1999 klargestellt worden sei. Es habe in diesen Vor-\n\nbesprechungen zur Aufhebungsvereinbarung Einvernehmen darüber bestan-\n\nden, daß Kundenstornos im Einzelfall keiner juristischen Prüfung unterzogen\n\nwerden sollten, sondern von beiden Seiten hinzunehmen seien, weil Anträge\n\nauf Abschluß des Mobilfunkvertrages von den Kunden nur aufgrund der irrefüh-\n\nrenden Werbung der Klägerin abgegeben worden seien. Damit hat die Beklag-\n\nte, was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, nicht nur anläßlich\n\nder Besprechung vom 3. August 1999 eine Vereinbarung über eine großzügige\n\nStornopraxis, sondern auch bei Abschluß der Aufhebungsvereinbarung am\n\n1. September 1999 behauptet.\n\nb) Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt die Erwägung des Beru-\n\nfungsgerichts, da sich in den Wochen zwischen dem 8. August 1999 und dem\n\n1. September 1999 die Verhältnisse gravierend geändert hätten, weil die Medi-\n\nen auf die Werbung der Klägerin aufmerksam geworden seien und Verbraucher\n\nhiervor gewarnt hätten, hätte die Beklagte detaillierter vortragen müssen, daß\n\neine am 3. August 1999 bestehende Einigung über eine großzügige Stornie-\n\nrungspraxis auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Publizität der Wer-\n\nbemethoden der Klägerin Bestand haben sollte. Bei einem Bekanntwerden der\n\nWerbemethoden und der daran geübten Kritik in Presse und Fernsehen, wo-\n\ndurch auch das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wur-\n\nde, war vielmehr zu erwarten, daß die Beklagte nunmehr zur Wahrung ihres\n\nRufes Kundenverträge erst recht großzügig stornierte.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Vereinba-\n\nrung, daß auf Wunsch von Kunden veranlaßte Vertragsstornierungen den Pro-\n\nvisionsanspruch der Klägerin entfallen lassen sollten, nicht gemäß § 87 a\n\nAbs. 5 HGB unwirksam.\n\nDabei kann offenbleiben, ob § 87 a Abs. 5 HGB überhaupt Anwendung\n\nfindet, nachdem das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Handels-\n\nvertretervertrages zwischen den Parteien als nicht erwiesen angesehen und\n\nden Klageanspruch aus der als Vergleich qualifizierten Aufhebungsvereinba-\n\nrung vom 1. September 1999 hergeleitet hat. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs hindert § 87 a Abs. 5 HGB den Handelsvertreter nicht dar-\n\nan, Provisionsforderungen zu erlassen, die nach Abs. 3 Satz 1 bereits \"unbe-\n\ndingt\" geworden waren (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1960 - VII ZR 210/59,\n\nBB 1961, 147; siehe auch MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87 a\n\nRdnr. 57; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87 a Rdnr. 33). Dasselbe hat\n\ndann zu gelten, wenn der Provisionsanspruch nach §§ 87, 87 a Abs. 1 Satz 1\n\nHGB entstanden ist, weil der Unternehmer das Geschäft bereits ausgeführt hat;\n\nim übrigen steht § 87 a Abs. 5 HGB einer § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB abändern-\n\nden Vereinbarung nicht entgegen (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter,\n\n5. Aufl., § 87 a Anm. 45 und 46). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß\n\ndie Klägerin einen Restbetrag aus der Abrechnung vom 2. September 1999\n\ngeltend macht, die einen Zeitraum bis zum 22. August 1999 bezüglich solcher\n\nMobilfunk-Verträge betrifft, die - wie sich aus Nr. 1 der Aufhebungsvereinbarung\n\nvom 1. September 1999 ergibt - von der Beklagten schon \"freigeschaltet\" und\n\nfür die die Geräte versandt worden waren. Bei Abschluß der Aufhebungsver-\n\neinbarung waren somit etwaige Provisionen bis Ende des Abrechnungszeitrau-\n\nmes bereits angefallen, so daß die Klägerin jedenfalls auf diese nachträglich\n\ndurch Einverständnis mit einer einvernehmlichen Stornierung verzichten konnte.\n\n4. Ausgehend von seinen nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen zu den nach der Aufhebungsvereinbarung vom 1. September 1999 er-\n\nlaubten Kundenstornos hat das Berufungsgericht auch die Anforderungen an\n\ndie Darlegungslast der Beklagten zum Grund der jeweiligen Vertragsstornierun-\n\ngen überspannt.\n\na) Soweit ein Teil der 2.154 Stornierungen anhand von Listen erfolgte,\n\nwelche die Klägerin der Beklagten mit dem Vermerk: \"Für folgende Kunden bitte\n\nAuftrag stornieren\" überlassen hatte, bedurfte es keiner weiteren Darlegung\n\nentsprechender Kundenwünsche mehr, nachdem die Klägerin selbst eine Stor-\n\nnierung der genannten Verträge verlangt hatte.\n\nb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte, wie\n\ndie Revision zu Recht rügt, in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorge-\n\ntragen, daß in sämtlichen 2.154 Fällen, in denen die Beklagte die Provisionen\n\nrückbelastet hat, die Kunden den Mobilfunkvertrag nicht erfüllt, sondern das\n\nVertragsverhältnis storniert haben. Die Beklagte hat ferner unter Zeugenbeweis\n\nvorgetragen, daß in zahlreichen Fällen keine schriftliche Kündigung der Kunden\n\nvorliege, wobei es sich bei 1.776 der in der Liste der Klägerin aufgeführten\n\nKunden um solche handele, die sich entweder telefonisch bei der Klägerin oder\n\nder Beklagten gemeldet und die Stornierung ihres Vertrages gewünscht hätten.\n\n5. Sollte aber, wovon für das Revisionsverfahren auszugehen ist (vgl.\n\noben zu II 2), nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die\n\nvon den Kunden gewünschten Stornierungen ihrer Verträge ohne juristische\n\nPrüfung durchgeführt werden, bedurfte es entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts keines weiteren Vortrags der Beklagten dazu, ob der Stornie-\n\nrungswunsch des Kunden berechtigt war. Vielmehr entfiel in einem solchen Fall\n\nder Provisonsanspruch der Klägerin aufgrund der im Zusammenhang mit der\n\nAufhebungsvereinbarung vom 1. September 1999 getroffenen Abrede mit der\n\njeweiligen auf Kundenwunsch vorgenommenen Vertragsstornierung.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur\n\nweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird\n\nauch zu berücksichtigen sein, daß nach dem durch Beschluß vom 9. Juli 2002\n\nberichtigten Tatbestand des Berufungsurteils jedenfalls 30 der von der Beklag-\n\nten stornierten Provisionen Verträge betrafen, die nicht von der Klägerin ver-\n\nmittelt worden waren.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Deppert \n\nDr. Frellesen\n\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhinderten\nDr. Leimert\nKarlsruhe, den 30.07.2003","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/viii-zr-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/viii-zr-60-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:44.897458+00:00"}}