{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__49-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-05-22","aktenzeichen":"VIII ZR 49/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZR 49/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts\n\nHildesheim vom 15. Februar 2002 wird auf\n\n(21.417,60 DM =) 10.950,65 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 9. März 2001\n\nverurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DM\n\nzu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen wollte, daß die\n\nKläger zum Austausch sämtlicher Fensterflügel und anderer Bauteile der ge-\n\nmieteten Wohnung verpflichtet werden, ist bis auf einen geringen Teil abge-\n\nwiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das\n\nLandgericht Hildesheim durch Versäumnisurteil vom 21. September 2001 zu-\n\nrückgewiesen. Durch Urteil vom 15. Februar 2002 hat es dieses Versäumnis-\n\nurteil aufrecht erhalten.\n\nDen Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf\n\n41.583,90 DM festgesetzt.\n\nGegen das Berufungsurteil vom 15. Februar 2002 hat der Beklagte\n\nNichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt auszuspre-\n\nchen, daß er durch das angefochtene Berufungsurteil in Höhe von 21.261,51 €\n\n(= 41.583,90 DM) beschwert ist. Zur Begründung hat er sich auf den Streit-\n\nwertbeschluß des Landgerichts vom 26. Juni 2001 bezogen.\n\nII.\n\nDer Beklagte und Widerkläger ist durch das Urteil des Landgerichts Hil-\n\ndesheim vom 15. Februar 2002 \n\nlediglich \n\nin Höhe des Betrages von\n\n21.417,60 DM (= 10.950,65 €) beschwert, zu dessen Zahlung er auf die Klage\n\nhin verurteilt worden ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß\n\ndurch die genannte Entscheidung die Widerklage des Beklagten bis auf einen\n\ngeringen Teil abgewiesen worden ist; denn nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs scheidet eine Zusammenrechnung von Klage und Wider-\n\nklage für die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten aus, soweit die Gegenstän-\n\nde von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom\n\n28. September 1994 - XII ZR 50/94 = NJW 1994, 3292 unter 3 b m.w.Nachw.).\n\nBei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Identität in diesem Sinne vorliegt, ist\n\nnicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstands zugrunde zu legen; viel-\n\nmehr ist eine solche Identität grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn die\n\nAnsprüche aus Klage und Widerklage nach dem konkreten Sach- und Streit-\n\nstand der Vorinstanz nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, daß\n\ndas Gericht beiden Ansprüchen stattgeben könnte (BGH, Urteil vom\n\n28. September 1994, aaO).\n\nSo liegt es hier. Die Kläger verlangen vom Beklagten Mietzins, den die-\n\nser wegen behaupteter Schadstoffbelastung der Wohnung und anderer von\n\nihm geltend gemachter Mängel einbehalten hat. Mit der Widerklage wollte der\n\nBeklagte die Kläger zur Behebung dieser von ihm behaupteten Mängel ver-\n\npflichten. Das Gericht hat die Mängel im wesentlichen als nicht erwiesen ange-\n\nsehen. Es hat deshalb der Klage ganz überwiegend stattgegeben und folge-\n\nrichtig im selben Umfang die Widerklage abgewiesen. Ohne einen inneren Wi-\n\nderspruch hätte beiden Ansprüchen nicht stattgegeben werden können. Eine\n\nZusammenrechnung von Klage und Widerklage scheidet daher aus.\n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-22/viii-zr-49-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-22/viii-zr-49-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:31.192821+00:00"}}