{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__17-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"VIII ZR 17/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 17/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung\n\nrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasing-\n\nfahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.\n\nIm Jahr 1994 war Geschäftsführer des Autohauses F. L. GmbH\n\n& Co. KG in F. K. L. . Dieser war auch Geschäftsführer der B. -\n\n -Leasing GmbH & Co. KG (im folgenden: B. ), an der der ehemalige\n\nRechtsanwalt H. beteiligt war, der seinerseits Alleingesellschafter der H. -\n\nVermögensbeteiligungs GmbH (im folgenden: H. ) war. Für diese handelte\n\nnach außen ebenfalls L. wie ein Geschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind\n\nin Vermögensverfall geraten.\n\nWie er es in anderen Fällen mit Kaufinteressenten des Autohauses ver-\n\neinbart hatte, wollte L. nach dem von ihm verwendeten Modell, wonach nach\n\neiner Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises keine weiteren Leasingraten\n\nmehr zu zahlen waren, selbst ein Wohnmobil Pace Arrow aus dem Bestand des\n\nAutohauses leasen. Da er befürchtete, daß die Klägerin als Kreditgeberin der\n\nB. seine Person als Leasingnehmer nicht akzeptiert hätte, bat er den mit ihm\n\nbefreundeten Beklagten, an seiner Stelle als Leasingnehmer aufzutreten. L. \n\nerklärte dem Beklagten ausdrücklich, daß die Angelegenheit für ihn mit der\n\nEinmalzahlung erledigt sei. Beide vereinbarten weiter, daß der Beklagte dem\n\nGeschäftsführer L. durch die Einmalzahlung an die H. ein mit 6 % zu\n\nverzinsendes Darlehen gewährte, von dem dieser eine monatliche Rate von\n\n1.000 DM an den Beklagten zurückzahlen sollte.\n\nEntsprechend diesem Modell (\"Flens-Modell\") schloß der Beklagte am\n\n29. November 1994 einen Leasingvertrag mit der B. sowie einen Verwal-\n\ntungsvertrag mit der H. ab und leistete die vereinbarte Einmalzahlung in\n\nHöhe von 42.000 DM an die H. . In dem Leasingvertrag waren ein Rech-\n\nnungsendbetrag in Höhe von 70.000 DM brutto sowie eine Leasingdauer von\n\n42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 1.585,94 DM monatlich.\n\nAls Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 17.500 DM (= 25 % des\n\nBruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß\n\nder Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des\n\nVertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-\n\nkung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen sowie ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-\n\nsteuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver-\n\npflichtet, dem Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 %\n\ndes ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. Refinanziert\n\nwurden die Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der B. unter dem Da-\n\ntum vom 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungs-\n\nübereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.\n\nDie Leasingraten wurden für fünf Monate bis Mai 1995 gezahlt. Als da-\n\nnach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber dem Be-\n\nklagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996 kündigte sie den\n\nLeasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte\n\nvon dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger, teilweise ab-\n\ngezinster Leasingraten sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen ab-\n\ngezinsten Restwertes, insgesamt 69.281,58 DM nebst Zinsen; ferner verlangt\n\nsie die Herausgabe des Fahrzeugs.\n\nDer Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Er ist weiter der\n\nAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe er seine Verpflichtung\n\naus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-\n\nkung auch gegenüber der B. entfaltet. Im übrigen ist er der Ansicht, der Lea-\n\nsingvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, da wesentliche Vertragsbe-\n\nstimmungen, insbesondere zu der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen und\n\nzur Option des Beklagten, das Fahrzeug nach Abschluß der Leasingdauer er-\n\nwerben zu können, in der Vertragsurkunde fehlten. Der Beklagte verlangt wi-\n\nderklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasingfahrzeugs von\n\nder Klägerin.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die\n\nWiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hier-\n\ngegen eingelegte Berufung mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen\n\nzurückgewiesen.\n\nMit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung in\n\nvollem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nicht\n\nvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht\n\nan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens am 30. Juni\n\n1998 abgelaufen sei. Da durch die H. nur fünf Monatsraten gezahlt worden\n\nseien, der Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in\n\nmittelbarem Besitz gehabt habe, müsse er die rückständigen 37 Leasingraten\n\nzuzüglich vereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung\n\nan die H. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber\n\nder B. entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. , L. ,\n\nwonach die Leasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Ver-\n\npflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der\n\nSchluß gezogen werden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch\n\nder H. die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen\n\nLeasingvertrag nicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfül-\n\nlungsvereinbarung der B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des\n\nLeasingvertrages und des Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das\n\nRisiko für ein Scheitern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei\n\ndem Beklagten, habe bestehen bleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen,\n\ndaß die Leasinggesellschaft mit der Einmalzahlung an die H. geworben und\n\nbei den Interessenten die Erwartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer\n\nnach der Einmalzahlung praktisch von den Raten frei sein würden. Daraus er-\n\ngäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber\n\nden Leasingnehmern das in dem Modell liegende offensichtliche Spekulations-\n\nrisiko übernommen habe.\n\nAus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-\n\nten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-\n\nmer übernommen habe. Auch habe der Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-\n\nvereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von\n\n60 % des Neupreises die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, sei dies\n\nnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung der\n\nKunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durch\n\nden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , die H. sei in der\n\nLage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-\n\nschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegen-\n\nden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-\n\ngegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß\n\ndie H. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-\n\neinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwas\n\ndazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-\n\nändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,\n\nwenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H. ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-\n\nlos gewesen.\n\nEs liege auch keine Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz vor.\n\nDieses finde keine Anwendung, da es nach seinem § 1 nur für Kreditverträge\n\ngelte, die von den Beteiligten nach dem \"Flens-Modell\" nicht beabsichtigt gewe-\n\nsen seien. Es habe sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt, das mit der\n\nErwartung verknüpft gewesen sei, die rechtlich geschuldeten Leasingraten\n\ndurch eine hochprofitable Kapitalanlage abdecken zu können. Ein solches Ge-\n\nschäft habe mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes nichts zu tun.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-\n\nzession entfällt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-\n\nbalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-\n\nkünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger\n\nAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart\n\nwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten\n\nnicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-\n\nkünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets\n\nweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-\n\nfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer\n\nSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-\n\nkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie von\n\nihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt,\n\nsondern zugleich ihm damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH,\n\nUrteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II; BGH,\n\nBeschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1).\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-\n\nvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren\n\nRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-\n\ngen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sie\n\nihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-\n\nge Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdig-\n\nkeit der B. fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit dem Beklagten ge-\n\nschlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von\n\nder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann\n\nnicht zu, wenn die von dem Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlung\n\nvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der\n\nLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den\n\nZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-\n\nderungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen\n\nzwischen der B. und dem Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach\n\neine Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision\n\nzu Recht rügt, auf Rechtsfehlern.\n\na) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter\n\nvorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-\n\ndet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-\n\nlegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze\n\noder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt\n\nnicht erschöpfend gewürdigt hat \n\n(st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom\n\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-\n\nteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen\n\nAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.\n\nb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit\n\ndem Beklagten keinen Erfüllungsvertrag getroffen, in erster Linie auf den Inhalt\n\ndes Leasingvertrages sowie auf § 3 des - \"in Ergänzung zum Leasingvertrag\"\n\nmit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die\n\nH. aus dem eingezahlten Kapital \"mit schuldbefreiender Wirkung\" für den\n\nBeklagten die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-\n\nvertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der\n\nVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten\n\nnach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in der\n\nLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffenen Regelung, wonach die H. \n\ngegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen\n\nJahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den un-\n\nstreitigen Äußerungen des Geschäftsführers L. , wonach mit der Einmalzah-\n\nlung die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, hat das Berufungsgericht\n\nentnommen, daß damit nur der \"Normalfall\" der ordnungsgemäßen Vertragser-\n\nfüllung gemeint gewesen sei, jedoch keine Regelung für den Fall habe getroffen\n\nwerden sollen, daß die H. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht Folge leisten\n\nwürde.\n\nc) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-\n\nsen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem\n\nWortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,\n\nUrteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212\n\nunter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L. sowie dem\n\nergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt aber eine Ver-\n\neinbarung zwischen der B. und der Beklagten vor, nach welcher diese be-\n\nrechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B. an einen Dritten,\n\nhier die H. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Berufungsgericht\n\nan der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf den Inhalt des\n\ngeschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehindert gesehen\n\nhat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, eine von diesen\n\nVerträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch der Hinweis des\n\nBerufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. \"Flens-Modell\" verbundene\n\nRisiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung, die Äußerun-\n\ngen L. hätten bei den Leasingnehmern nur die \"Erwartung\" hervorrufen\n\nkönnen, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werde ausreichen, die vertrag-\n\nlich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehr geht es hier gerade um\n\ndie Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragen sollte, falls es der H. \n\nnicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzahlung der Leasingnehmer\n\nsämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwert zu erwirtschaften. Den\n\nVertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wem von ihnen dieses Risi-\n\nko zugewiesen werden sollte.\n\nd) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-\n\nstandet, den unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten außer acht gelas-\n\nsen, daß L. sämtlichen Leasingnehmern, also auch dem Beklagten, Anfang\n\n1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B. offengelegt hatte, un-\n\nter anderem folgendes geschrieben hat:\n\n\"Entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte der Bank ist die in\n§ 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der Zah-\nlungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H. GmbH\nrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kann\nnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sie\nals Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aber\ndurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. Die\nBank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabe\nverlangen.\"\n\nZwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.\n\nEs hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-\n\nrer der B. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben muß\n\nentnommen werden, daß auch L. als Geschäftsführer der B. davon aus-\n\nging, die B. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur noch\n\nAnsprüche gegen die H. . Daraus kann aber auf einen entsprechenden\n\nWillen bei Vertragsschluß geschlossen werden.\n\nDa die Auslegung der zwischen der B. und dem Beklagten getroffenen\n\nVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-\n\nreits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-\n\nstellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des Leasingvertrages\n\nVereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob\n\nes die von dem Beklagten benannten Zeugen L. , H. , N. und\n\nS. zu seiner weiteren Behauptung anhört, ihm sei von L. zugesagt wor-\n\nden, auf ihn kämen nach der Bezahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von\n\n60 % des Neuwagenpreises an die H. keine weiteren Forderungen zu.\n\n3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als es\n\nden Beklagten ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Wider-\n\nklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.\n\nGrundsätzlich war der Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit\n\ndas Fahrzeug zurückzugeben. Er sollte allerdings nach § 5 des zwischen der\n\nH. und ihm geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht erhalten, den\n\nWagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben. Das Beru-\n\nfungsgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten wer-\n\nden kann.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-\n\nnahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B. und dem Be-\n\nklagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart wor-\n\nden sei, so müßte es sich mit dem Einwand des Beklagten befassen, ihm hät-\n\nten Schadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die er nunmehr der\n\nKlägerin entgegenhalten könne. Der Beklagte hat geltend gemacht, L. habe\n\nbewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus der\n\nAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe ihn damit zum Abschluß\n\ndes Leasingvertrages in seinem, L. , Interesse bestimmt.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs des Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung des Beklagten\n\nvon seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den er\n\nüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-\n\nhalten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-\n\nrufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft\n\nKiel gegen die Zeugen L. und H. nicht vorgenommen und einen Scha-\n\ndensersatzanspruch des Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.\n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um\n\neinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zu\n\nLasten des Beklagten, weil dieser vorgetragen habe, er habe \"ebenfalls\" an das\n\nKonzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgericht, die weitere Behauptung des Beklagten, bei L. und H. habe\n\nein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingver-\n\ntrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisauf-\n\nnahme ergeben sollte, daß L. dem Beklagten zugesichert hatte, er müsse\n\naußer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen, dann\n\nbestehen allerdings ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingvertrag\n\nmehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlung aus-\n\nscheidet. Sollte der Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag noch zu weite-\n\nren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine schädigende Täuschungshandlung in\n\nder bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die H. könne aus\n\ndem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. Das Landgericht\n\nist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten \"Flens-Modell\" um\n\nein \"groß angelegtes Betrugsmanöver\" gehandelt hat und daß H. und L. \n\nim Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich die erforderli-\n\nchen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der Leasingnehmer auf-\n\nbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eigene Vor-\n\nbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell \"Vermögensver-\n\nwaltungsvertrag\" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip des Schnee-\n\nballsystems beruhender Betrug herausgestellt. Schließlich geht auch die\n\nStaatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und H. wegen ei-\n\nnes Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlage-\n\nbetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung\n\nins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.\n\nb) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auf-\n\ngrund der hierfür zu treffenden Feststellungen erneut mit den aus dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz hergeleiteten Einwendungen des\n\nBeklagten auseinanderzusetzen haben (zum Verhältnis der beiden Gesetze vgl.\n\nzuletzt BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, zur Veröffentlichung\n\nbestimmt, unter II 1).\n\nIII.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-17-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-17-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:54.542198+00:00"}}