{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__15-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"VIII ZR 15/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 15/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung\n\nrückständiger Leasingraten und Restwertzahlung nach Beendigung des Lea-\n\nsingvertrages in Anspruch.\n\nDer Geschäftsführer der Beklagten wollte Ende August 1994 bei dem\n\nBMW Vertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues\n\nFahrzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war Kurt L. . Dieser\n\nwar gleichzeitig Geschäftsführer der B. -Leasing GmbH & Co. KG (im\n\nfolgenden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der\n\nseinerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im\n\nfolgenden: H. ) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls L. wie ein\n\nGeschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.\n\nWie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weiterer\n\nVerkäufer S. des Autohauses dem Geschäftsführer der Beklagten statt\n\ndes Kaufes eines BMW 740 i ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonach\n\nnach einer Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises, also 83.600 DM, zuzüg-\n\nlich Provision an die H. keine weiteren Leasingraten mehr zu zahlen waren.\n\nL. und S. erklärten ihm ausdrücklich, daß die Angelegenheit für die\n\nBeklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. Bei der Beklagten verbleibe das\n\nRisiko in Bezug auf den Restkaufpreis.\n\nEntsprechend diesem Modell (\"Flens-Modell\") schloß die Beklagte, ver-\n\ntreten durch ihren Geschäftsführer, am 31. August 1994 einen Leasingvertrag\n\nmit der B. sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H. ab und leistete die\n\nvereinbarte Einmalzahlung an die H. . In dem Leasingvertrag waren ein\n\nRechnungsendbetrag in Höhe von 139.250,- DM brutto sowie eine Leasingdau-\n\ner von 42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 3.154,90 DM mo-\n\nnatlich. Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 34.812,50 DM\n\n(= 25 % des Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag\n\nsah vor, daß die Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte.\n\nIn § 3 des Vertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefrei-\n\nender Wirkung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen so-\n\nwie gegenüber dem Auftraggeber per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen\n\nJahres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-\n\nsteuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver-\n\npflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des\n\nursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten.\n\nRefinanziert wurden die Leasingverträge jeweils durch die Klägerin, die\n\nmit der B. unter dem Datum des 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als\n\nauch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.\n\nMit Schreiben vom 28. September 1994 bestätigte der Zeuge L. der\n\nBeklagten im Namen der B. den Vertragsabschluß wie folgt:\n\n\"Wir bestätigen hiermit verbindlich, daß o.g. Leasingvertrag zu\nnachstehenden Bedingungen angenommen wurde:\n\n1. Die geleistete Einmalzahlung an die H. -Vermögens-\nBeteiligungs GmbH, F. , in Höhe von 60 % des Brutto-\nkaufpreises ist als komplett schuldbefreiend anzusehen.\n\n2. Mit jeder geleisteten Leasingrate von der H. -Vermögens-\nBeteiligungs GmbH, die in dem Leasingvertrag vereinbart ist,\nmindert das Restrisiko von 30 % (40 %./.10 % Restwert).\n\n3. Falls die Vermögenslage des Leasinggebers sich verschlech-\ntert, haftet der Leasingnehmer für die restlichen 40 % des\nBruttokaufpreises, abzüglich der geleisteten Raten.\"\n\nDie Leasingraten wurden durch die H. für neun oder zehn Monate\n\n(dies ist zwischen den Parteien streitig geblieben) gezahlt. Als danach keine\n\nZahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Ab-\n\ntretung offen. Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag\n\nwegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagten\n\ndie Herausgabe des Fahrzeugs.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten\n\nsowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen Restwertes, insgesamt\n\n128.493,40 DM nebst Zinsen; ferner hat sie Herausgabe des Fahrzeugs ver-\n\nlangt. Die Beklagte hat Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes\n\nerhoben.\n\nDie Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner der\n\nAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe sie ihre Verpflichtung\n\naus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-\n\nkung auch gegenüber der B. entfaltet.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die\n\nWiderklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf\n\nKlageabweisung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe des\n\nFahrzeugs haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt\n\nerklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten bis auf einen Teil\n\nder Zinsen zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vol-\n\nlem Umfang.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nicht\n\nvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht\n\nan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. März 1998 abge-\n\nlaufen sei. Da durch die H. nur maximal zehn Monatsraten gezahlt worden\n\nseien, die Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in\n\nBesitz gehabt habe, müsse sie die rückständigen 32 Monatsraten zuzüglich\n\nvereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die\n\nH. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B. \n\nentfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach die\n\nLeasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen ge-\n\ngenüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogen\n\nwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. die\n\nPflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertrag\n\nnicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung\n\nder B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und\n\ndes Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Schei-\n\ntern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habe\n\nbleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mit\n\nder Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-\n\nwartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-\n\ntisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-\n\nden Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das in\n\ndem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.\n\nAus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-\n\nten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-\n\nmer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-\n\nvereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von\n\n60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei dies\n\nnicht zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bestäti-\n\ngungsschreiben vom 28. September 1994.\n\nDie vorliegenden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinba-\n\nrung jedenfalls entgegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klarge-\n\nstellt worden, daß die H. verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender\n\nWirkung die vereinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle\n\nfinde sich etwas dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der\n\nLeasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Lea-\n\nsingvertrag zu zahlen, wenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Ande-\n\nrenfalls wäre die in § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung,\n\nwonach die H. gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und\n\n31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrech-\n\nnung zu erteilen gehabt habe, sinnlos gewesen.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-\n\nzession entfällt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-\n\nbalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-\n\nkünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger\n\nAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart\n\nwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten\n\nnicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-\n\nkünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets\n\nweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-\n\nfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit der\n\nSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-\n\nkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich\n\nvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen\n\nläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt\n\n(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 = NJW\n\n1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR\n\n1988, 1012 unter 1).\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-\n\nvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren\n\nRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-\n\ngen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sie\n\nihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-\n\nge Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der\n\nB. fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit der Beklagten ge-\n\nschlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von\n\nder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann\n\nnicht zu, wenn die von der Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlung\n\nvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der\n\nLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den\n\nZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-\n\nderungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen\n\nzwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine\n\nErfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zu\n\nRecht rügt, auf Rechtsfehlern.\n\na) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter\n\nvorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-\n\ndet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-\n\nlegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze\n\noder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt\n\nnicht erschöpfend gewürdigt hat \n\n(st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom\n\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 314/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-\n\nteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen\n\nAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.\n\nb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit\n\nder Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf den\n\nInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - \"in Ergänzung zum Leasingver-\n\ntrag\" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die\n\nH. aus dem eingezahlten Kapital \"mit schuldbefreiender Wirkung\" für die\n\nBeklagte die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-\n\nvertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der\n\nVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten\n\nnach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in der\n\nLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3\n\nAbs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H. ge-\n\ngenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-\n\nres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. An dieser Be-\n\nurteilung ändern nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Bestätigung\n\nvom 28. September 1994 und die unstreitigen Äußerungen des Geschäftsfüh-\n\nrers L. nichts.\n\nc) Das Berufungsgericht hat damit jedoch den Inhalt des Bestätigungs-\n\nschreibens der B. vom 28. September 1994 verkannt. Dort wurde der Be-\n\nklagten unter Ziff. 1 ausdrücklich bestätigt, daß die geleistete Einmalzahlung an\n\ndie H. \"als komplett schuldbefreiend anzusehen\" sei, die Beklagte also be-\n\nrechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung an einen Dritten, hier die H. , zu\n\nleisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht läßt jegliche Begründung\n\ndafür vermissen, aus welchen Gründen es von dem ausdrücklichen Inhalt der\n\nZiff. 1 des Schreibens der B. vom 28. September 1994 abweichen will. Der\n\neindeutige Wortlaut des Schreibens, das noch dazu nach Abschluß des Ver-\n\nwaltungsvertrages vom 31. August 1994 auf Verlangen des Geschäftsführers\n\nder Beklagten - der unbedingt \"etwas Schriftliches in den Händen haben\" woll-\n\nte - verfaßt wurde, muß vielmehr dazu führen, daß die zwischen den Parteien\n\numstrittene Frage, ob schon die Einmalzahlung an die H. oder erst die Til-\n\ngung der Leasingraten gegenüber der B. erfüllende Wirkung hatte, zugunsten\n\nder Beklagten zu entscheiden ist. Zwar mag sich aus den Formulierungen in § 3\n\ndes Verwaltungsvertrages etwas anderes ergeben, wie das Berufungsgericht\n\nmeint. Diese Vereinbarung ist jedoch zwischen der H. und der Beklagten\n\ngetroffen worden, während das Schreiben vom 28. September 1994 den Inhalt\n\ndes Leasingvertrages zwischen der B. und der Beklagten bestätigt. Eine ab-\n\nweichende Auslegung aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsvertrages\n\nist daher nicht zulässig.\n\nd) Auch das Argument des Berufungsgerichts, eine entsprechende Er-\n\nfüllungsvereinbarung habe schon deshalb nicht getroffen werden können, weil\n\nes sich dabei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Klägerin, gehan-\n\ndelt habe, geht fehl. Zu Recht wendet die Revision hiergegen ein, nach dem\n\nWortlaut des Schreibens der B. vom 28. September 1994 sei bestätigt wor-\n\nden, daß der Leasingvertrag mit der Beklagten \"zu den nachstehenden Bedin-\n\ngungen angenommen wurde\". Daraus folgt, daß überhaupt keine nachträgliche\n\nVereinbarung geschlossen wurde, durch welche eine bereits zuvor entstandene\n\nForderung der Klägerin geschmälert wurde.\n\nIm übrigen käme in diesem Fall die Sondervorschrift des § 407 Abs. 1\n\nBGB zur Anwendung, wonach der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das\n\nder alte Gläubiger mit dem Schuldner abschließt, gegen sich gelten lassen\n\nmuß, es sei denn, dem Schuldner war bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die\n\nAbtretung bekannt. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.\n\nf) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Risikoverteilung vermö-\n\ngen hieran nichts zu ändern. Ob der Geschäftsführer der Beklagten wirtschaft-\n\nlich erfahren war und dementsprechend erkennen mußte, daß die B. auf die\n\nForderungen aus dem Leasingvertrag gegenüber den Leasingnehmern an sich\n\nnicht verzichten konnte, weil sie sich refinanzieren mußte, wie das Berufungs-\n\ngericht meint, ist ohne Bedeutung. Denn gerade diesen Verzicht hat die B. \n\ngegenüber der Beklagten in dem Bestätigungsschreiben vom 28. September\n\n1994 ausdrücklich erklärt, in dem sie die Einmalzahlung in Höhe von 60 % des\n\nBruttokaufpreises an die H. als komplett schuldbefreiend bezeichnet hat.\n\nEntscheidend sind folglich nur die zwischen den Parteien getroffenen Abspra-\n\nchen.\n\n3. Damit steht, wie der erkennende Senat selbst feststellen kann, auf-\n\ngrund des Bestätigungsschreibens der B. vom 28. September 1994 fest, daß\n\ndie Einmalzahlung der Beklagten an die H. in Höhe des entsprechenden\n\nBetrags schuldbefreiende Wirkung hatte. Der Rechtsstreit ist dennoch nicht zur\n\nEntscheidung reif, da im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Lea-\n\nsingvertrages von Seiten der H. die Ziff. 2 des Bestätigungsschreibens ein-\n\ngreift. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht - aus\n\nseiner Sicht konsequent - nicht geprüft. Dies wird in der neuen mündlichen Ver-\n\nhandlung nachzuholen und sodann wird eine Abrechnung der Ansprüche aus\n\ndem Leasingvertrag vorzunehmen sein. Dabei stellt sich insbesondere die Fra-\n\nge, ob jede Ratenzahlung durch die H. das zwischen den Parteien verein-\n\nbarte Restrisiko mindern sollte, so daß eine Abrechnung entsprechend dem\n\naußergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 1996 zu erstellen\n\nwäre, oder ob die Minderung des Restrisikos nur durch diejenigen Ratenzah-\n\nlungen der H. erfolgen sollte, die den Betrag von 60 % des Bruttokaufprei-\n\nses überschritten. Insoweit erscheint die Ziff. 2 des Schreibens der B. vom\n\n28. September 1994 nicht eindeutig, so daß sich der Senat außerstande sieht,\n\neine eigene Auslegung vorzunehmen. Den Parteien wird daher Gelegenheit zu\n\ngeben sein, insoweit ergänzend vorzutragen.\n\n4. Für den Fall, daß die Forderungen der B. aus dem Leasingvertrag\n\nsich nicht in vollem Umfang als getilgt erweisen sollten, wird sich das Beru-\n\nfungsgericht mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, ihr hätten\n\nSchadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die sie nunmehr der\n\nKlägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L. habe\n\nbewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus der\n\nAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschluß\n\ndes Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-\n\nzeugs bestimmt.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagten\n\nvon ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sie\n\nüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-\n\nhalten könnte, abschließend verneint. Die Argumentation des Berufungsge-\n\nrichts, wonach es sich allenfalls um einen Betrug zu Lasten der Klägerin habe\n\nhandeln können, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten, weil diese vorgetragen\n\nhabe, sie habe \"ebenfalls\" an das Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist\n\nauch die Annahme des Berufungsgerichts, die weitere Behauptung der Be-\n\nklagten, bei L. und H. habe ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz\n\nschon bei Abschluß des Leasingvertrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue\n\nhinein erfolgt. Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß L. und H. der\n\nBeklagten zugesichert hatten, sie müsse außer der Einmalzahlung definitiv kei-\n\nne weiteren Zahlungen erbringen, dann bestehen allerdings ihr gegenüber kei-\n\nne Ansprüche aus dem Leasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden ver-\n\nursachende Täuschungshandlung ausscheidet. Sollte die Beklagte hingegen\n\naus dem Leasingvertrag noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre\n\neine sie schädigende Täuschungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen\n\nBehauptung zu sehen, die H. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die\n\nLeasingraten erwirtschaften. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es\n\nsich bei dem sogenannten \"Flens-Modell\" um ein \"groß angelegtes Betrugsma-\n\nnöver\" gehandelt hat und daß H. und L. im Gegensatz zu ihren Kunden\n\nnicht daran glaubten, tatsächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage\n\nder Einmalzahlungen der Leasingnehmer aufbringen zu können. Schließlich\n\ngeht auch die Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und\n\nH. wegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich\n\nein Anlagebetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer\n\nBehauptung ins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.\n\nEiner Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer L. steht nicht\n\nentgegen, daß er die Beklagte durch das Schreiben vom 28. September 1994\n\nauf ein noch verbleibendes Restrisiko hingewiesen hat. War sich L. darüber\n\nim klaren, daß die H. nicht imstande, möglicherweise nicht einmal willens\n\nwar, durch Anlage der Einmalzahlung die zur Erfüllung der restlichen Verpflich-\n\ntungen der Beklagten nötigen Gelder zu erwirtschaften, hat er den Geschäfts-\n\nführer der Beklagten bewußt durch unrichtige Angaben zum Abschluß des Lea-\n\nsingvertrages bestimmt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher insgesamt aufzuheben; und die Sache ist\n\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-15-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:46.184723+00:00"}}