{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_386-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 386/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Eh Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund beson- derer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 386/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Abs. 1 Eh\n\nBeim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der\n\nReifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund beson-\n\nderer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für\n\nden \n\nSchaden, \n\nder \n\ndadurch \n\nentsteht, \n\ndaß \n\nein \n\nReifen \n\ninfolge\n\nÜberalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 - OLG Saarbrücken\n\nLG Saarbrücken\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr.Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungs-\n\nnehmerin, der Firma K. GmbH, gegen die Beklagte Schadensersatzan-\n\nsprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDie Beklagte ist Vertragshändlerin der Firma Ferrari. Im Juni 1998 ver-\n\nkaufte sie einen gebrauchten, im August 1996 erstmals zugelassenen PKW der\n\nMarke Ferrari an einen Kunden, nachdem sie auf dessen Wunsch an dem\n\nFahrzeug vier neue Reifen, die sie von einer Reifenhandelsfirma bezogen hatte,\n\nmontiert hatte. Einige Zeit später kaufte sie den PKW, der in der Zwischenzeit\n\netwa 2.000 km gefahren worden war, zurück und veräußerte ihn am 5. Dezem-\n\nber 1998 mit einem Kilometerstand von ca. 20.000 an die Firma K. GmbH\n\nweiter. Das Fahrzeug wurde am 22. Dezember 1998 ausgeliefert. Dem Kauf-\n\nvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den\n\nVerkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen)\n\nzu Grunde, die in Ziff. VII einen Gewährleistungsausschluß und in Ziff. VIII eine\n\nBegrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit u.a. auf solche Schäden vor-\n\nsahen, die nicht durch eine Fahrzeugversicherung oder - bei Drittschäden -\n\ndurch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.\n\nAm 7. August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall,\n\nbei dem der PKW einen Totalschaden erlitt. Ursache des Unfalls war ein Plat-\n\nzen des linken Hinterreifens. Bei dem von der Klägerin anschließend eingehol-\n\nten Sachverständigengutachten stellte sich heraus, daß der Reifen in der\n\n16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden war; für den norma-\n\nlen Betrieb des Ferrari, dessen Höchstgeschwindigkeit 295 km/h beträgt, war\n\nder Reifen bereits spätestens im Dezember 1998 aufgrund seines Alters nicht\n\nmehr geeignet.\n\nDie Klägerin, bei der der PKW in der Fahrzeug- und Haftpflichtversiche-\n\nrung versichert war, hat den Unfallschaden \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n193.472,14 DM reguliert. Mit ihrer am 28. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen\n\nKlage macht sie die gemäß § 67 VVG auf sie übergegangenen Ersatzansprü-\n\nche abzüglich der Selbstbeteiligung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von\n\n5.000 DM gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hält eine Haftungsgrundla-\n\nge für nicht gegeben; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:7)(cid:10)(cid:8)(cid:9)(cid:11)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:10)(cid:8)(cid:14)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:14)(cid:28)\n\n(cid:29)(cid:30)(cid:8)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:3)(cid:31)(cid:1)(cid:22) (cid:31)!(cid:9)(cid:23)\"(cid:29)#(cid:19)%$’&(cid:12)(cid:8)(cid:9)(cid:23)(!(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:7))(cid:8)(cid:16)(cid:19)*(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:23)\n\nHöhe von 95.549,76 \n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zugelassenen\n\nRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte der Klägerin\n\nfür den geltend gemachten Schaden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung\n\ngemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 67 VVG, weil sie beim Ver-\n\nkauf des Fahrzeugs an die Firma K. GmbH arglistig verschwiegen habe,\n\ndaß der Reifen bereits im April 1993 hergestellt und infolge der langen Lager-\n\nzeit überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari nicht mehr geeignet gewesen\n\nsei. Es habe dem an den Kaufverhandlungen beteiligten Geschäftsführer der\n\nBeklagten nicht unbekannt bleiben können, daß das Fahrzeug mit einer derart\n\nverkehrsunsicheren Bereifung nicht hätte ausgeliefert werden dürfen und daß\n\nder Kunde erwarte, beim Kauf eines erst zwei Jahre alten und 220.000 DM teu-\n\nren Sportwagens keine überalterten Reifen zu erhalten. Dennoch habe die Be-\n\nklagte die gebotene und unschwer mögliche Überprüfung des Alters der Reifen\n\nanhand der aufgeprägten DOT-Nummer nicht vorgenommen, sondern sich\n\nblindlings darauf verlassen, daß die von ihr gekauften Reifen in Ordnung seien.\n\nDamit seien die Voraussetzungen der Arglisthaftung erfüllt; dazu genüge, daß\n\nder Verkäufer bei Vertragsabschluß einen offenbarungspflichtigen Umstand\n\nzumindest bedingt vorsätzlich in dem Bewußtsein verschweige und billigend in\n\nKauf nehme, daß der Käufer bei Kenntnis dieses Umstandes den Kauf nicht\n\noder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten habe gewußt oder sich zumindest bedingt vorsätz-\n\nlich der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, daß die Käuferin eines so\n\nhochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest eine äußerliche Si-\n\ncherheitskontrolle erwarte, die insbesondere auch die Verkehrssicherheit der\n\nReifen umfaßt habe; er habe auch gewußt, daß diese Kontrolle in ihrem Fach-\n\nbetrieb nicht erfolgt sei. Durch das Verschweigen dieses Umstandes habe er\n\nvereitelt, daß die Käuferin eine solche Sicherheitskontrolle, die letztlich den\n\nUnfallschaden verhindert hätte, durchführen ließ.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das\n\nUrteil erweist sich im Ergebnis aber aus einem anderen Grund als richtig, so\n\ndaß die Revision zurückzuweisen ist.\n\n1. Ein kaufrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigen\n\nVerschweigens eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F.) besteht entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht.\n\nZutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig ver-\n\nschweigt, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß\n\noder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den\n\nFehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem\n\nvereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom\n\n30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 = BGHReport 2003, 853 unter II\n\n2 b m.w.Nachw.); die Voraussetzungen der Arglist müßten für einen kaufrechtli-\n\nchen Gewährleistungsanspruch der Firma K. gegeben sein, weil die\n\nsechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. seit Ausliefe-\n\nrung des Fahrzeugs am 22. Dezember 1998 bis zur Klageeinreichung am\n\n28. Juni 2000 abgelaufen war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben\n\nhat. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, diese Vorausset-\n\nzungen seien erfüllt, weil der Geschäftsführer der Beklagten gewußt habe oder\n\nsich zumindest bedingt vorsätzlich der sich aufdrängenden Erkenntnis, daß die\n\nKäuferin eines so hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest\n\neine äußerliche Sicherheitskontrolle vor dessen Auslieferung erwartete, ver-\n\nschlossen habe. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden,\n\nweil es für die Frage der Arglist im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. in erster\n\nLinie nicht auf die Vorstellungen des Verkäufers von den Erwartungen des\n\nKäufers ankommt, sondern darauf, ob der Verkäufer einen (offenbarungspflich-\n\ntigen) Fehler kennt oder zumindest für möglich hält. Dazu fehlt es an entspre-\n\nchenden Feststellungen.\n\nDas Berufungsgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die Be-\n\nklagte vor der Auslieferung des Fahrzeuges die Reifen nicht auf ihr Alter über-\n\nprüft und sich \"blindlings darauf verlassen\" habe, daß die von ihr gekauften\n\nReifen in Ordnung seien. Kenntnis von der Überalterung des Hinterreifens hat\n\ndas Berufungsgericht damit jedenfalls nicht festgestellt. Die Annahme, die Be-\n\nklagte habe einen solchen Mangel wenigstens für möglich gehalten, ist auf der\n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht gerechtfertigt; ir-\n\ngendwelche Anhaltspunkte in dieser Richtung liegen auch nicht vor. Ob unter\n\nden gegebenen Umständen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig anzuse-\n\nhen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; für die Bejahung eines\n\narglistigen Verschweigens eines Fehlers würde fahrlässige Unkenntnis nicht\n\nausreichen.\n\n2. Da ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu verneinen ist, greift die\n\nEinrede der Verjährung gleichfalls durch, soweit das Berufungsgericht eine der\n\nSchadenspositionen als Mangelfolgeschaden ansieht, der jedenfalls aus dem\n\nGesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sei. Im Kaufrecht\n\nunterliegen auch die auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprü-\n\nche, wenn sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen ge-\n\nwährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. (Senatsurteil vom\n\n2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950 unter II 3 m.w.Nachw.).\n\nIII.\n\nDas Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), weil\n\ndie Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1\n\nBGB) den Unfallschaden zu ersetzen hat.\n\nDem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen Rei-\n\nfen versehen ist, können gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus\n\nEigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zustehen, wenn die mangelhafte Be-\n\nreifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug wird. In einem\n\nsolchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 (VIII ZR\n\n172/77, NJW 1978, 2241 unter II 1 b) im einzelnen dargelegt hat, zwischen dem\n\nSchadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus uner-\n\nlaubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daß\n\njeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senats-\n\nurteil BGHZ 66, 315). Nichts anderes gilt, wenn die Reifen zwar den vorge-\n\nschriebenen technischen Daten entsprechen, aber aufgrund ihres Alters im\n\nZeitpunkt des Verkaufs nicht mehr uneingeschränkt verkehrssicher sind. Die\n\nVoraussetzungen eines derartigen deliktischen Schadensersatzanspruchs für\n\nden eine dreijährige - im Streitfall bis zur Klageeinreichung noch nicht verstri-\n\nchene - Verjährungsfrist (§ 852 BGB a.F.) gilt (Senat aaO unter II), liegen hier\n\nvor.\n\n1. Die Beklagte trifft das für eine Haftung aus unerlaubter Handlung er-\n\nforderliche Verschulden an dem Schadensfall. Die auf ihrer Seite Verantwortli-\n\nchen haben fahrlässig gehandelt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorg-\n\nfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., ebenso § 276 Abs. 2\n\nBGB n.F.), als sie der Firma K. im Dezember 1998 das Kraftfahrzeug mit\n\neinem Hinterreifen überließen, der zwischen dem 19. und 25. April 1993 ange-\n\nfertigt worden war. Das Herstellungsdatum des Reifens hätten sie bei Einhal-\n\ntung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für den\n\nUnfall ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).\n\n2. Das Berufungsgericht hat - im Rahmen der von ihm erörterten und\n\nbejahten Arglisthaftung - entscheidend darauf abgestellt, die Beklagte hätte je-\n\ndenfalls, auch ohne besondere Anhaltspunkte, das Alter der Reifen anhand der\n\naufgeprägten DOT-Nummer überprüfen müssen. Ob dieser Ansicht in einem\n\nFall wie dem vorliegenden zu folgen ist, ob ein Autohändler, der einen Ge-\n\nbrauchtwagen mit einem kurz zuvor von seinem Reifenfachhändler neu erwor-\n\nbenen, äußerlich einwandfreien Hinterreifen veräußert, auf die DOT-Nummer\n\nachten muß, erscheint zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben (zu den\n\nSorgfaltspflichten eines Reifenfachhändlers vgl. OLG Nürnberg, DAR 2002,\n\n270). Denn hier bestanden solche konkreten Anhaltspunkte, aufgrund deren es\n\nsich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, sich anhand der DOT-Nummer\n\nüber das Herstellungsdatum der Reifen zu vergewissern. Zutreffend weist die\n\nRevisionserwiderung darauf hin, daß die von der Beklagten im Juni 1998 mon-\n\ntierten Reifen des Typs \"P Zero\" ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 - im\n\nZusammenhang mit der Umstellung auf den Reifentyp \"P Zero Asimetrico\" -\n\nunstreitig nicht mehr hergestellt wurde. Jedenfalls dies hätte der Beklagten bei\n\nder gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle auch der Bereifung (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 5. Juli 1978 aaO unter II 2 a) vor dem Verkauf des Fahrzeugs an\n\ndie Firma K. im Dezember 1998 auffallen müssen; die Kenntnis des Um-\n\nstandes, daß und zu welchem Zeitpunkt die Firma Pirelli als Lieferantin der Fir-\n\nma Ferrari das Profil an den Reifen des Typs \"P Zero\" geändert hatte, muß von\n\nder Beklagten als Ferrari-Vertragshändlerin erwartet werden. War aber das\n\nProfil des Reifens überholt, bestand für die Beklagte Anlaß, den Reifen anhand\n\nder DOT-Nummer auf sein Herstellungsdatum zu untersuchen. Dies war von ihr\n\nschon deshalb zu erwarten, weil einerseits der Zustand der Bereifung für die\n\nVerkehrssicherheit eines Fahrzeugs, das extrem hohe Geschwindigkeit erreicht,\n\nund damit auch für Leben und Gesundheit der Insassen - und auch der sonsti-\n\ngen Verkehrsteilnehmer - von entscheidender Bedeutung ist, und andererseits\n\ndie Überprüfung der Reifen anhand des Profils und der DOT-Nummer keinen\n\nnennenswerten Aufwand verursacht; ein kurzer Blick auf die für den Fachmann\n\nunschwer zu entschlüsselnde DOT-Nummer genügt hierfür.\n\nHätte die Beklagte diese ohne weiteres mögliche Überprüfung vor dem\n\nVerkauf des Ferrari an die Firma K. im Dezember 1998 vorgenommen,\n\nhätte sie festgestellt, daß der später geplatzte Hinterreifen bereits in der 16.\n\nKalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt, im Dezember 1998 mithin\n\nschon rund 5 Jahre und 8 Monate alt war. Aufgrund dieser ihr möglichen Er-\n\nkenntnis hätte die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien, tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen wissen müssen, daß der Reifen - wie das Berufungsgericht nach den\n\nAusführungen des Sachverständigen angenommen hat - schon damals überal-\n\ntert und für den normalen Fahrbetrieb des PKW Ferrari mit einer Geschwindig-\n\nkeit bis zu 295 km/h nicht mehr geeignet war.\n\n3. Der Umstand, daß die Beklagte die Reifen erst wenige Monate zuvor\n\n- im Juni 1998 - von einer Reifenhandelsfirma als Neureifen erworben hatte und\n\ndie Reifen seitdem erst etwa 2.000 Kilometer gefahren waren, entlastet sie\n\nnicht. Damals bereits hätte ihr bei einer auch nur flüchtigen Sichtprüfung das\n\nalte Profil auffallen und dies hätte ihr Anlaß zu einer näheren Überprüfung an-\n\nhand der DOT-Nummer geben müssen. Da die Beklagte aber vor dem Kauf der\n\nReifen im Juni 1998 die sich wegen des alten Profils aufdrängende Prüfung\n\nnicht vorgenommen hatte, hätte diese Kontrolle im Dezember 1998 nicht unter-\n\nbleiben dürfen.\n\n4. Das Unterlassen der gebotenen und zumutbaren Überprüfung der\n\nReifen durch ihren Geschäftsführer oder einen anderen zuständigen Mitarbeiter\n\nmuß sich die Beklagte als Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB). Dabei\n\nkann offen bleiben, ob dieses Verschulden als einfache (leichte) oder schon als\n\ngrobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Denn auch beim Vorwurf einfacher Fahr-\n\nlässigkeit haftet die Beklagte für den Unfallschaden vom 7. August 1999.\n\nAllerdings enthalten die Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten in Nr. VIII 1 einen Ausschluß der Haftung\n\nfür leichte Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haft-\n\npflichtversicherung gedeckt ist. Die Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie die\n\nRechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend\n\nklar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB)\n\nherzuleitende Transparenzgebot verstößt (s. dazu im einzelnen und mit aus-\n\nführlicher Begründung Senatsurteil BGHZ 145, 203, 240 ff; a.A. Wolf/Horn/\n\nLindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. G 84 und N 14). Der Umstand, daß\n\ndas genannte Senatsurteil die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahr-\n\nzeughandels betraf, während es hier um eine Klausel in den Gebrauchtwagen-\n\nVerkaufsbedingungen geht, ist für die Frage der Transparenz ohne Bedeutung.\n\n5. Das Unterlassen der erforderlichen Kontrolle des Alters der Reifen war\n\nunter Zugrundelegung der fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nursächlich für den bei dem Unfall vom 7. August 1999 entstandenen Schaden.\n\nHätte die Beklagte das Herstellungsdatum der Reifen überprüft und dadurch\n\nfeststellen können, daß die Hinterreifen überaltert waren, dann hätte sie entwe-\n\nder von sich aus die vorhandenen durch einwandfreie neue Reifen ersetzen\n\noder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbunde-\n\nnen Risiken hinweisen müssen. Es liegt auf der Hand, daß die Käuferin dann\n\nauf der Montage nicht überalteter Reifen bestanden hätte, so daß der Unfall\n\nvermieden worden wäre.\n\nIV.\n\nNach alledem erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.\n\nDies kann der Senat abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht\n\nzu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Krankheit an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n\nKarlsruhe, den 9. Februar 2004","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-386-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-386-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:50.404374+00:00"}}