{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_380-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"VIII ZR 380/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 139, 156 Verkündet am: 5. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmiß- verständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben. b) Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 380/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 139, 156\n\nVerkündet am:\n5. November 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach\n\nAnhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es\n\nzur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmiß-\n\nverständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben.\n\nb) Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\n\nin einem solchen Fall.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02 - OLG Celle\n LG Stade\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 28. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die Subunternehmerin der Firma K. \n\nBau AG & Co. war, unter anderem auf Vergütung für auf der Baustelle beim\n\nEntladen der Transportbetonfahrzeuge entstandene Wartezeiten gemäß Rech-\n\nnungen vom 7. August 2000 und 11. September 2000 \n\nin Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:10)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:15)\n\n120.283,66 \n\n DM) in Anspruch.\n\nDie von der Klägerin übersandte Auftragsbestätigung vom 10. Mai 2000,\n\nder die Beklagte nicht widersprochen hat, enthält unter anderem folgende Be-\n\nstimmung:\n\n\"6. Preis\n\n150,00 DM/m3\n\nIn dem Preis ist eine Entladezeit von 7 Minuten/m3 berücksichtigt.\n\n...\n\n8.5 Verlängerte Entladezeit je Minute: 1,00 DM/m3\"\n\nDie Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung für an-\n\ngefallene Wartezeiten in Abrede gestellt und im übrigen vorgetragen, die Be-\n\nrechnungsmethode der Klägerin sei unrichtig, da diese die Wartezeiten nicht für\n\ndie gesamte angelieferte Betonmenge, sondern allenfalls für die noch jeweils im\n\nTransportfahrzeug verbliebene \"wartende\" Restmenge ansetzen dürfe; zudem\n\nhat sie die berechneten Wartezeiten bestritten.\n\nDas Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Vergütungsanspruchs\n\nwegen verlängerter Wartezeiten abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen\n\nhabe, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen sei,\n\nauf deren Grundlage sie eine Vergütung der dargelegten Wartezeiten ihrer\n\nTransportfahrzeuge auf der Baustelle beanspruchen könne. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\n\nMit ihrer - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihren Anspruch auf Wartezeitvergütung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst bei Zugrun-\n\ndelegung der Auftragsbestätigung vom 10. Mai 2000 mit der Vereinbarung\n\"verlängerte Entladezeit je Minute: 1,00 DM/m3\" lasse sich nach dem Vorbrin-\n\ngen der Klägerin bis zum Schluß der Berufungsverhandlung nicht feststellen,\n\ndaß der Klägerin der von ihr berechnete \"Wartezeitentschädigungsanspruch\"\n\nzustehe. Die genannte Vertragsbestimmung lasse nicht den Schluß zu, die\n\"Verlängerte Entladezeit\" sei je Minute mit 1 DM/m3 angelieferten Betons zu\n\nberechnen, vielmehr könne auch die nach Teilentladung jeweils noch \"warten-\n\nde\" Betonmenge gemeint sein. In der Berufungsverhandlung sei die Klägerin\n\nausdrücklich auf die Bedenken bezüglich der Berechnung der in der Wartezeit-\n\nklausel angesprochenen Kubikmeter hingewiesen worden. Die Klägerin habe\n\nnämlich ihre Berechnung bis dahin nicht etwa an \"wartendem Beton\" ausge-\n\nrichtet, sondern ausschließlich an insgesamt \"angeliefertem Beton\", was durch\n\ndie genannte Vertragsbestimmung entsprechend der Auftragsbestätigung dem\n\nWortlaut nach nicht gedeckt sei.\n\nDer Vortrag der Klägerin in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz\n\nvom 21. Oktober 2002 könne nicht mehr berücksichtigt werden, zumal sie trotz\n\nder Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2002 ei-\n\nnen Schriftsatznachlaß nicht beantragt habe. Deshalb bestehe auch keine Not-\n\nwendigkeit, auf Antrag der Klägerin die mündliche Verhandlung wieder zu eröff-\n\nnen.\n\nDa die Klägerin ihren allein an der gelieferten Betonmenge ausgerichte-\n\nten Wartezeitentschädigungsanspruch nicht hinreichend dargelegt habe, müsse\n\nihre Klage insoweit abgewiesen bleiben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Parteien einen Liefervertrag\n\nentsprechend der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 10. Mai 2000 ge-\n\nschlossen haben, somit verlängerte Entladezeiten gemäß Nr. 8.5 der Auftrags-\n\nbestätigung vergütungspflichtig sind. Von dem Vorliegen einer entsprechenden\n\nVereinbarung ist daher für das Revisionsverfahren auszugehen.\n\n2. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch der\n\nKlägerin auf Wartezeitentschädigung - anders als das Landgericht - vielmehr\n\nmit der Begründung, die Vertragsbestimmung der Nr. 8.5 der Auftragsbestäti-\n\ngung sei nicht eindeutig, weil sie auch die Auslegung zulasse, daß die verlän-\n\ngerte - vergütungspflichtige - Entladezeit sich nur auf die noch \"wartende\" Be-\n\ntonmenge nach Teilentladung beziehe.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Verhand-\n\nlung vom 13. September 2002 seiner Hinweispflicht nicht hinreichend nachge-\n\nkommen ist und zudem seine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung (§ 156 ZPO) verletzt hat.\n\na) Zwar hat das Berufungsgericht, nachdem es Nr. 8.5 der Auftragsbe-\n\nstätigung vom 10. Mai 2000 nicht als ausreichende Grundlage für den geltend\n\ngemachten Vergütungsanspruch der Klägerin angesehen hat, die Beklagte in\n\nder mündlichen Verhandlung vom 13. September 2002 zu Recht auf seine\n\nSchlüssigkeitsbedenken hingewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000\n\n- I ZR 179/98, NJW 2001, 2548 unter III 1 c bb = BGHR ZPO § 139 Hinweis-\n\npflicht 7 m.w.Nachw.). Hierauf haben sowohl der Prozeßbevollmächtigte wie der\n\nGeschäftsführer der Klägerin übereinstimmend angegeben, handelsüblicher-\n\nweise werde immer auf die Gesamtmenge des angelieferten Betons abgeho-\n\nben, weil alle Beteiligten wüßten, daß sich technisch die Menge des \"warten-\n\nden\" Betons nicht ermitteln lasse. Zur Frage der Feststellung der angefallenen\n\nWartezeiten hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin weiterhin erklärt, die\n\njeweiligen Wartezeiten seien in dem Durchschreibesatz einheitlich eingetragen,\n\nso daß sich die Wartezeiten auch auf den Originallieferscheinen befänden; der\n\nProzeßbevollmächtigte der Beklagten hat darauf erklärt, nach seiner Informati-\n\non stimme das nicht, er werde dies prüfen und ergänzend vortragen.\n\nb) Nach diesem Ergebnis der Verhandlung vom 13. September 2002\n\ndurfte die Klägerin davon ausgehen, daß die Bedenken des Berufungsgerichts\n\ngegen die Schlüssigkeit der Klageforderung behoben waren und nunmehr die\n\nbereits in erster Instanz angebotenen Beweise zu Inhalt und Üblichkeit der Be-\n\nrechnungsmethode erhoben würden. Sofern das Berufungsgericht dagegen\n\nweiterhin seine Schlüssigkeitsbedenken nicht als ausgeräumt ansah, mußte es\n\nzur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung die Klägerin\n\nunmißverständlich hierauf hinweisen und ihr Gelegenheit zum weiteren Vortrag\n\ngeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 = NJW 1989, 2756\n\nunter II 2 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Überraschungsentscheidung 1; BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123 unter II 1 = BGHR\n\nZPO § 139 Abs. 1 Überraschungsentscheidung 3). Daß die Klägerin in der\n\nmündlichen Verhandlung vom 13. September 2002 keinen Schriftsatznachlaß\n\nbeantragt hatte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb\n\nunerheblich, weil die Klägerin mangels eines entsprechenden Hinweises des\n\nBerufungsgerichts auf die nach seiner Ansicht weiter bestehenden Schlüssig-\n\nkeitsbedenken nicht von der Notwendigkeit weiteren Vortrags ausgehen mußte.\n\nc) Jedenfalls hätte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin gemäß\n\nSchriftsatz vom 21. Oktober 2002 die mündliche Verhandlung wieder eröffnen\n\nmüssen, nachdem die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der Beru-\n\nfungsverhandlung vom 13. September 2002 bei sachgemäßem Vorgehen vom\n\nStandpunkt des Berufungsgerichts aus Anlaß zu weiterer Aufklärung bestanden\n\nhätte (Senatsurteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134 unter\n\nII 2 b = BGHR ZPO § 156 Ermessen 2; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999\n\n- IX ZR 341/98, NJW 2000, 142 unter II 2 = BGHR ZPO § 156 Ermessen 4).\n\nWenn das Berufungsgericht dies zu Unrecht mit Rücksicht auf einen als erfor-\n\nderlich gehaltenen Antrag auf Schriftsatznachlaß in der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung abgelehnt hat, liegt insoweit ein weiterer Verfahrensfehler vor.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zwecks\n\nweiterer Aufklärung zur Frage der Berechnung der Wartezeitentschädigung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-380-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-380-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:52.961148+00:00"}}