{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_371-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"VIII ZR 371/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 540 Abs. 1, 553 Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Re- gelfall einen Anspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n5. November 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 371/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 540 Abs. 1, 553\n\nFür die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der\n\nMieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Re-\n\ngelfall einen Anspruch.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 - LG Frankfurt a.M.\nAG Frankfurt a.M.\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nFrankfurt am Main - Abteilung 33 - vom 24. Mai 2002 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-\n\nwiesen wird.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen V. \n\n straße in F. gemietet, die sie zunächst allein bewohnte.\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der Beklagten mit, daß sie Herrn\n\nR. S. in die Wohnung aufnehmen und ihm den Mitgebrauch überlas-\n\nsen wolle. Der Aufforderung der Beklagten, ihr das Geburtsdatum und die frü-\n\nhere Anschrift des Herrn S. mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In der\n\nFolgezeit nahm sie Herrn S. zur Bildung eines auf Dauer angelegten ge-\n\nmeinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.\n\nDie Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß\n\nsie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der von der\n\nBeklagten gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, Herrn R. S. , mit\n\nzu überlassen.\n\nSie macht geltend, Herr S. sei ihr Lebenspartner und als solcher\n\nnicht \"Dritter\" im Sinne der §§ 540, 553 BGB. Für den Mitgebrauch der Woh-\n\nnung durch ihn bedürfe sie daher weder der Erlaubnis der Beklagten, noch sei\n\nsie aus sonstigen Gründen verpflichtet, der Beklagten das Geburtsdatum und\n\ndie frühere Anschrift ihres Mitbewohners mitzuteilen.\n\nDie Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann, wenn\n\nes sich bei Herrn S. um den Lebensgefährten der Klägerin handele, be-\n\ndürfe diese für seine Aufnahme in die Wohnung der Erlaubnis der Vermieterin\n\nnach § 553 BGB. Selbst wenn man dies für entbehrlich halte, treffe den Mieter\n\njedenfalls eine Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere Anschrift und das\n\nGeburtsdatum des Lebensgefährten erstrecke.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Be-\n\nrufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die be-\n\ngehrte Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt:\n\nDie Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Zwar handele es sich\n\nauch bei der Einräumung des bloßen Mitgebrauchs an einer Wohnung begriff-\n\nlich um eine Gebrauchsüberlassung mit der Folge, daß der Anwendungsbereich\n\nsowohl des § 8 Ziff. 1 a des Mietvertrages als auch des § 540 Abs. 1 BGB er-\n\nöffnet sei. Der Lebensgefährte der Klägerin sei jedoch nicht \"Dritter\" im Sinne\n\ndieser Bestimmungen. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene\n\nFrage sei dahin zu beantworten, daß alle diejenigen keine Dritten seien, die\n\nvom Mieter zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung und Le-\n\nbensplanung in die Wohnung aufgenommen würden. Einer institutionellen Ver-\n\nfestigung durch Eheschließung oder Gründung einer Lebenspartnerschaft be-\n\ndürfe es nicht, da die Form, in der Lebensgefährten ihre auf Dauer angelegte\n\nGemeinschaft vollziehen, Teil ihrer Privatsphäre sei und zum Kern ihres Rechts\n\nauf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehöre. Auch die berechtigten Interessen\n\ndes Vermieters verlangten eine Erlaubnispflicht nicht; gegen einen etwaigen\n\nvertragswidrigen Gebrauch der Wohnung durch den Lebensgefährten sei der\n\nVermieter durch die Möglichkeit einer Kündigung hinreichend geschützt.\n\nDie Klägerin treffe auch keine mietvertragliche Nebenpflicht zur Bekannt-\n\ngabe der von der Beklagten geforderten persönlichen Daten. Die Beklagte habe\n\nkeinen Anlaß, über den neuen Mitbewohner Auskünfte bei Behörden oder an-\n\nderen Institutionen einzuziehen; ein Schuldnerwechsel finde nicht statt.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Gegen die vom Landgericht bejahte Zulässigkeit der Feststellungskla-\n\nge bestehen keine Bedenken (§ 256 ZPO). Auch die Revision erhebt insoweit\n\nkeine Einwände.\n\n2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben,\n\nob die Rüge der Revision durchgreift, das Landgericht habe verfahrensfehler-\n\nhaft nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Behauptung der Klägerin, Herr\n\nS. sei ihr Lebensgefährte, bestritten habe; denn auch wenn letzteres zu-\n\ntrifft, bedarf die Klägerin der Erlaubnis der Beklagten gemäß §§ 540 Abs. 1, 553\n\nBGB.\n\na) Die Frage, ob der Lebensgefährte eines Mieters als \"Dritter\" anzuse-\n\nhen ist, für dessen Aufnahme in die Wohnung die Erlaubnis des Vermieters er-\n\nforderlich ist, war bereits vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes um-\n\nstritten. Teilweise wurde in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung ver-\n\ntreten, die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung zur Bildung einer\n\nauf Dauer angelegten Gemeinschaft gehöre - ähnlich wie beim Ehegatten oder\n\nsonstigen nahen Familienangehörigen - zum persönlichen Lebensbereich des\n\nMieters und sei von dem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwoh-\n\nnung umfaßt. Der Lebensgefährte sei nicht \"Dritter\" im Sinne des § 549 BGB\n\n(a.F.), seine Mitbenutzung der Wohnung bedürfe daher nicht der Erlaubnis des\n\nVermieters. Eine Unterscheidung zwischen Ehegatten und Personen, die in ei-\n\nner eheähnlichen Beziehung zusammenlebten, sei auch im Hinblick auf die ge-\n\nwandelten sozialen Anschauungen nicht mehr gerechtfertigt (vgl. z.B. LG Ham-\n\nburg, WuM 1980, 255; LG Aachen, WuM 1989, 372; Lammel, Wohnraummiet-\n\nrecht (1. Aufl.), § 535 Rdnr. 62 und § 549 Rdnr. 4, ebenso nunmehr in der\n\n2. Aufl., § 540 Rdnr. 5, 6; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 238, 239). Für den\n\nZeitraum nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni\n\n2001 (BGBl. I S. 1149) am 1. September 2001 wird als weiteres Argument an-\n\ngeführt, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung der an die Stelle des bis-\n\nherigen § 569a BGB getretenen Bestimmungen des § 563 Abs. 1 Satz 2 und\n\nAbs. 2 BGB, die ein Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners\n\nund des (nichtehelichen) Lebensgefährten in den Mietvertrag bei Tod des Mie-\n\nters vorsähen, die rechtliche Stellung des Lebenspartners bzw. Lebensgefähr-\n\nten derjenigen des Ehegatten angenähert; die frühere Differenzierung zwischen\n\nEhegatten und nichtehelichen Lebensgefährten könne deshalb nicht mehr auf-\n\nrecht erhalten werden (Haas, Das neue Mietrecht, Erläuterung zu § 553,\n\nRdnr. 1; Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 515; Schmidt-Futterer/\n\nBlank, Mietrecht, 8. Aufl., § 540 Rdnr. 30 unter Aufgabe der noch in der Vor-\n\nauflage vertretenen Ansicht).\n\nb) Demgegenüber handelt es sich nach der - jedenfalls bislang - herr-\n\nschenden Meinung bei dem Lebensgefährten des Mieters um einen \"Dritten\" im\n\nSinne des § 549 BGB a.F., an dessen Stelle durch das Mietrechtsreformgesetz\n\n§ 540 BGB als Grundsatzvorschrift und § 553 BGB - entsprechend der Syste-\n\nmatik des reformierten Mietrechts - als Spezialvorschrift für die Wohnungsmiete\n\ngetreten sind.\n\nIn der Entscheidung BGHZ 92, 213 ist der Senat - allerdings ohne nähe-\n\nre Unterscheidung zwischen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer\n\n\"einfachen\" Wohngemeinschaft - davon ausgegangen, daß beide Formen des\n\nZusammenlebens unter den Erlaubnisvorbehalt des § 549 BGB (a.F.) fallen. In\n\nseinem Urteil vom 15. Mai 1991 (VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 = WM 1991,\n\n1306 unter II 2 a = BGHR BGB § 549 Abs. 1, Erlaubnis 2) hat er die vom dama-\n\nligen Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Erlaubnisfreiheit auf\n\ndie Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters gebilligt. Die Rechtspre-\n\nchung der Obergerichte zu § 549 a.F. ging gleichfalls überwiegend davon aus,\n\ndaß die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung nicht zum ver-\n\ntragsgemäßen - und deshalb erlaubnisfreien - Gebrauch der Wohnung zählte\n\n(OLG Hamm, NJW 1982, 2876 und WuM 1991, 668; OLG Hamburg, NJW-RR\n\n1988, 1481, 1482; vgl. auch BayObLG, WuM 1984, 13; OLG Schleswig, WuM\n\n1992, 674, 677; ebenso die h.M. in der Literatur: Blank/Börstinghaus, Miete,\n\n§ 549 (a.F.), Rdnr. 19; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und\n\nWohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 1011; Bub/Treier/Grapentin, aaO, IV\n\nRdnr. 217 a.E.; MünchKomm/Voelskow, 3. Aufl., § 549 Rdnr. 10; Staudinger/\n\nEmmerich, 13. Bearb. 1995, § 549 Rdnr. 9; Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl.,\n\n§ 549 Rdnr. 25).\n\n3. Der Senat hält an der bereits früher vertretenen Auffassung auch für\n\nden jetzigen Rechtszustand fest; durch das Mietrechtsreformgesetz hat sich die\n\nGesetzeslage insoweit nicht geändert (ebenso Blank/Börstinghaus, Neues Miet-\n\nrecht, § 540 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 540 Rdnr. 5).\n\na) Auszugehen ist nach wie vor von dem Grundsatz, daß der Mieter ohne\n\nErlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache ei-\n\nnem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Lebensgefährten,\n\nder von dem Mieter in die Wohnung aufgenommen wird, wird der Gebrauch der\n\nMietsache eingeräumt. Die früher vielfach vorgenommene Unterscheidung zwi-\n\nschen \"selbständigem\" und \"unselbständigem\" Gebrauch mit der Folge, daß der\n\nLebensgefährte des Mieters von vornherein nicht als Dritter im Sinne des § 549\n\nBGB a.F. galt, hat bereits das OLG Hamm in seinem Rechtsentscheid vom\n\n17. August 1982 (NJW 1982, 2876) für die hier zu entscheidende Rechtsfrage\n\nzu Recht und mit überzeugender Begründung aufgegeben. Daher ist zunächst\n\njede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist, \"Dritter\" im Sinne des § 540\n\nBGB; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift\n\nebenso wie schon unter der Geltung des § 549 BGB a.F. die Familie des Mie-\n\nters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung\n\n(Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und - mit Rücksicht auf ihren\n\nnur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters. Im übrigen gilt jedoch, daß ande-\n\nre Personen als der Mieter unter den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt auch\n\ndes jetzigen § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 549 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) fallen.\n\nb) Die Reform des Mietrechts durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 gibt\n\nkeinen Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats.\n\nDer Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ist - von dem nur sprachlich ange-\n\npaßten Begriff der \"Mietsache\" anstelle der \"gemieteten Sache\" abgesehen -\n\nunverändert geblieben. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zu § 553 BGB, der als Sondervorschrift für die Wohnungsmiete\n\nan die allgemeine Vorschrift des § 540 BGB über die Gebrauchsüberlassung an\n\nDritte anschließt, ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Mieter für \"die\n\nAufnahme seines Lebenspartners zum Zwecke der Bildung oder Fortführung\n\neines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts\" der Erlaubnis des Ver-\n\nmieters bedarf (BT-Drucks. 14/4553 S. 49; vgl. Haas aaO S. 142). Die §§ 540,\n\n553 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs sind im weiteren Gesetzge-\n\nbungsverfahren nicht geändert worden; zu eigenen Anmerkungen hat insbe-\n\nsondere auch der Rechtsausschuß des Bundestages keinen Anlaß gesehen\n\n(vgl. Haas aaO S. 111, 142, 402, 407).\n\nAllerdings hat das Mietrechtsreformgesetz die Rechtsstellung des Le-\n\nbensgefährten insofern gestärkt, als § 563 BGB nunmehr ausdrücklich den Ein-\n\ntritt des Partners in den Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsieht, und zwar so-\n\nwohl für den Partner einer homosexuellen Lebenspartnerschaft (§ 563 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB) als auch für sonstige Lebensgefährten (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB;\n\nvgl. dazu auch Ziff. 3 der Begründung zu § 563 Abs. 2 Satz 2 BGB des Regie-\n\nrungsentwurfs [§ 563 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes], BT-Drucks. 14/4553 S. 62;\n\nvgl. Haas aaO S. 215; Schmidt-Futterer/Gather, 8. Aufl., § 563 Rdnr. 29). Diese\n\nRegelung geht über den Geltungsbereich des § 569a BGB a.F., an dessen\n\nStelle § 563 BGB getreten ist, hinaus. Die ihr zu Grunde liegende allgemeine\n\nWertentscheidung des Mietrechtsreformgesetzes rechtfertigt es jedoch entge-\n\ngen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht (Haas aaO, § 553 Erl. Rdnr. 1; Lüt-\n\nzenkirchen aaO, Rdnr. 515; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 540\n\nRdnr. 30) nicht, abweichend vom konkret geäußerten Willen des Gesetzgebers\n\n(Begründung zu § 553 BGB des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4553\n\nS. 49; vgl. Haas aaO S. 142) den Lebensgefährten im Rahmen des § 553 BGB\n\ndem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartG\n\ngleichzustellen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gewollt hät-\n\nte, hätte es sich ihm - angesichts der ihm bekannten höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung - aufgedrängt, eine der Vorschrift des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ent-\n\nsprechende Bestimmung zur Klarstellung auch in § 553 BGB aufzunehmen.\n\nZudem unterscheidet der Gesetzgeber in § 563 Abs. 2 BGB zwischen dem Le-\n\nbensgefährten und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner insofern, als der Le-\n\nbensgefährte nur dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn letztere die Wohnung\n\nnicht übernehmen. Der Lebensgefährte wird also nur nachrangig berücksichtigt.\n\nIm übrigen besteht zwischen den beiden Fallgestaltungen, die von § 540\n\nund § 563 BGB erfaßt werden, ein Unterschied in tatsächlicher Hinsicht, der\n\nauch eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Die Situation bei der Aufnahme\n\neines Lebensgefährten in die gemietete Wohnung zur Bildung einer auf Dauer\n\nangelegten Beziehung ist mit der Lage, die sich für einen nichtehelichen Le-\n\nbensgefährten nach dem Tod des Mieters ergibt, nicht ohne weiteres zu ver-\n\ngleichen. Es macht einen Unterschied, ob der gemeinsame Haushalt in einer\n\nvom Mieter zunächst allein genutzten Wohnung erst begründet werden soll oder\n\nob der Partner dort bereits - möglicherweise jahrelang - gemeinsam mit dem\n\nMieter seinen eigenen Lebensmittelpunkt gehabt hat, den er nunmehr aufgeben\n\nmüßte. Daß ein Partner in dieser Lage einen stärkeren Schutz verdient als der-\n\njenige, der bisher nicht am Gebrauch der Wohnung teilgenommen hat, liegt auf\n\nder Hand.\n\nc) Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1\n\nGG) und das daraus hergeleitete Recht auf ungehinderte Gestaltung des per-\n\nsönlichen Lebensbereiches innerhalb der Wohnung gebieten es gleichfalls\n\nnicht, die von der bisherigen herrschenden Meinung entwickelten Grundsätze\n\nüber den vom Erlaubnisvorbehalt des § 540 BGB (§ 549 BGB a.F.) ausgenom-\n\nmenen Personenkreis auf den Lebensgefährten auszudehnen. Insbesondere\n\ngreift es zu kurz, wenn darauf abgestellt wird, dem Grundrecht des Mieters auf\n\nfreie Entfaltung seiner Persönlichkeit stehe \"nur die Eigentumsgarantie\" des\n\nVermieters gegenüber (so aber Sternel aaO, II Rdnr. 240). Der Mieter - und\n\nmittelbar auch sein (künftiger) Lebensgefährte - sind durch die Vorschrift des\n\n§ 553 Abs. 1 BGB (§ 549 Abs. 2 BGB a.F.) vor willkürlicher Versagung der Er-\n\nlaubnis des Vermieters hinreichend geschützt.\n\nNach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Mieter, der ein berechtigtes\n\nInteresse an der Aufnahme des Dritten in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf\n\nErlaubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung und\n\nLiteratur anerkannt, daß für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses\n\nim Sinne des gleichlautenden § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die nachvollziehba-\n\nre Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder\n\neiner ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte (vgl. z.B. Senatsurteil\n\nBGHZ 92, 213, 218 f; Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl., § 549 Rdnr. 25 und die\n\ndort angeführten Entscheidungen; Bub/Treier/Grapentin aaO Rdnr. 218). Vor\n\ndem Hintergrund der gerade in der jüngsten Vergangenheit gewandelten so-\n\nzialen Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaften\n\nund der darauf beruhenden Wertentscheidungen des Mietrechtsreformgesetzes\n\nist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven be-\n\nruhende - Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft zu bilden oder fort-\n\nzusetzen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der\n\nAufnahme des Dritten in die Wohnung ausreichend. Stützt der Mieter mithin\n\ngegenüber dem Vermieter sein Anliegen auf eine derartige Absicht, hat er einen\n\nklagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die der Vermieter nur\n\ndann versagen kann, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vor-\n\nliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlas-\n\nsung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 BGB).\n\nDie Vorschriften der §§ 540, 553 BGB gewährleisten einen angemessenen\n\nAusgleich zwischen den berechtigten Belangen sowohl des Mieters als auch\n\ndes Vermieters; sie greifen weder in das Persönlichkeitsrecht des Mieters noch\n\nin das Eigentumsrecht des Vermieters über Gebühr ein. Einer - vom Gesetzge-\n\nber nicht gewollten - Ausdehnung des privilegierten Personenkreises, der, ob-\n\nwohl nicht Partei des Mietvertrages, von vornherein nicht zu den \"Dritten\" im\n\nSinne der §§ 540, 553 BGB zählt, bedarf es entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht.\n\n4. Benötigt die Klägerin somit für die Mitnutzung der Wohnung durch\n\nHerrn S. die Erlaubnis der Beklagten nach §§ 540 Abs. 1, 553 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB, so ist ihre Klage mit dem Ziel der Feststellung, daß sie ohne Er-\n\nlaubnis der Beklagten berechtigt sei, den Gebrauch des gemieteten Wohnrau-\n\nmes ihrem Lebenspartner mit zu überlassen, unbegründet. Weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf es für diese Entscheidung nicht. Die Frage, ob und\n\nin welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis\n\nnähere Angaben zur Person des Herrn S. verlangen kann, ist nicht Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil dahin\n\naufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 24. Mai 2002 ist mit der - klarstellenden - Maßgabe zu-\n\nrückzuweisen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird (§§ 562 Abs. 1,\n\n563 Abs. 3 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-371-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-371-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:20.236460+00:00"}}